W154 2107653-1•BVwG W154 2107653-1
W154 2107653-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015
aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision
W154 2107653-1/7Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER, über den Antrag desXXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015, W154 2107653-1/4E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom 03.06.2015, Zl. W154 2107653-1/4E, wurde die Beschwerde des XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 18.05.2015, Zl:
1049467905/150508627, gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm.
§ 76 ABs. 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, für zulässig erklärt.
2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:
"Der RW ist Staatsangehöriger von Algerien und befindet sich im Asylverfahren. Am 01.06.2015 fand eine polizeiliche Erstbefragung statt. Er wird weiterhin in Schubhaft angehalten ein Abschiebetermin wurde ihm bisher noch nicht mitgeteilt, ein Heimreisezertifikat wurde seines Wissens noch nicht ausgestellt. Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da es die Grundlage für die weitere Anhaltung des RW in Schubhaft darstellt. Dieser Vollzug ist für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm in gesetzeswidriger Weise die persönliche Freiheit entzogen wird. Der RW wird weiterhin seit 18.05.2015 in Schubhaft angehalten, obwohl das BFA bei ordnungsgemäßer Vorbereitung seiner Abschiebung durch zeitgereiche Anforderung eines Heimreisezertifikats die Anhaltung schon lange beenden hätte müssen. Weiters hätte aufgrund des anhängigen Asylverfahrens die Schubhaft nicht auf § 76 Abs 1 FPG gestützt werden dürfen. Die weitere Anhaltung des RW in Schubhaft trifft diesen unverhältnismäßig hart, da sie einzig auf ein organisatorisches Verschulden des BFA zurückzuführen ist und bei ordnungsgemäßem Vorgehen iSd VwGH-Judikatur (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527) vermeidbar gewesen wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor. Letztlich möge gegenständliche Revision aufgrund der durch die Aufhebung des § 22a ABs 1 und 2 BFA-VG nunmehr herrschenden Rechtsunsicherheit bezüglich des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft sowie die dadurch entstandenen verfassungsrechtlichen Bedenken u.a. gegenüber § 22 Abs 1 bzw § 13 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Die vorliegende Sachverhalt entspricht insofern als weiterhin Bedenken hinsichtlich der Klarheit und Bestimmtheit der Rechtsschutzregelungen in Zusammenhang mit Schubhaft besteht jenem, welcher den Verfahren des VfGH zu u.a. den Zl.en E1464/2014-3, E1629/2014-3 und E1666/2014-3 zugrunde lag, in denen vom VfGH mit Beschluss vom 16.04.2014 respektive 10.11.2014 und 14.11.2014 ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Auf das BVwG hat bisher aufgrund der unbestimmten Regelung (ordentliche) Revisionen in Schubhaftverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl dazu etwa Beschluss des BVwG vom 04.12.2014, W147 2014310-1/15Z). Eine unklare Rechtslage besteht wie dargelegt weiterhin, insbesondere infolge des bisherigen Fehlens einer Ersatzregelung für § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG und auch im Hinblick auf die konkreten im gegenständlichen Verfahren - nicht zuletzt vom BVwG selbst - hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen. Zuletzt wurde mit Beschluss des BVwG vom 04.05.2015, GZ: W186 2106212-1/7Z dem Antrag eines RW auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem vergleichbaren Fall (mit großteils identem Vorbringen zur aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung unter Zugrundelegung des Vorbringens zuerkannt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 12. März 2015, Zln. G 151/2014-23, G 172/2014-18 und G 184-185/2014-18 entschieden, die Bestimmungen des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG sind wegen Verstoßes gegen Art. 18 iVm 83 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.
Unter zu Grundlegung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei war im vorliegenden Einzelfall nach eingehender Prüfung der Aktenlage die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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