BVwG W151 2010039-1

W151 2010039-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W151 2010039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2010039.1.00

Spruch

W151 2010039-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 01.07.2014 der Beschwerdeführerin XXXX, in Verbindung mit der Beschwerde vom 17.05.2014 betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.06.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955

idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkassa (im Folgenden: NÖGKK) hat Frau XXXX (in Folge: die Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 23.05.2014,

XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Absatz 4 ASVG in Höhe von €

120 vorgeschrieben. Begründet wurde dies, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Absatz 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes, die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum

15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisungen zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2014 sei der Kasse nicht fristgerecht am 16.05.2014 vorgelegt worden, daher sei der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 17.05.2014, welche am 18.06.2014 zur Post gegeben wurde, Beschwerde und führte darin aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2014 am 16.05.2014 übermittelt worden sei. Dies könne dem beigelegten ELDA-Ausdruck entnommen werden, daher werde ersucht, von einem Beitragszuschlag abzusehen.

3. Die NÖGKK wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2014 die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen im Ergebnis aus, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisung verspätet erst am 16.05.2014 übermittelte und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, zum 15.05.2014. Die Beschwerdeführerin habe bereits die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2013 verspätet gemeldet, mit Schreiben vom 03.04.2013 habe die NÖGKK die bestehenden Meldevorschriften in Erinnerung gerufen und da es sich damals um einen erstmaligen, einzigen Meldeverstoß handelte, konnte Nachsicht geübt werden, weshalb damals kein Beitragszuschlag zur Vorschreibung gelangte. Beitragszuschläge seien im ASVG nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert und damit unabhängig von der Frage eines Verschuldens des Meldepflichtigen vorzuschreiben. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln in Bezug auf die Nichteinhaltung der Frist für die Übermittlung eines Lohnzettels sei für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG daher nach der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich. Die Beschwerdeführerin habe selbst angeführt, dass die gegenständliche Beitragsnachweisung erst am 16.05.2014 übermittelt wurde, sie war daher nicht fristgerecht übermittelt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei jedenfalls dem Grunde nach zu Recht erfolgt, weil das gesetzlich eingeräumte Ermessen entsprechend des Normzwecks bereits ausgeübt wurde und es sich gegenständlich nicht um den ersten Meldeverstoß handle. Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, welche 2014 € 1.510 war, zur Vorschreibung gebracht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag in Höhe von € 120 außer Verhältnis zu ihrem wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. In Anbetracht des Beitragszuschlagsrahmens bestünden daher an der Vorschreibung des Beitragszuschlages weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken. Es seien auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, die einen Entfall des Beitragszuschlages rechtfertigen würden und sei von der Kasse auf Grund des unstrittig vorliegenden Meldeverstoßes ein angemessener Beitragszuschlag festgesetzt worden.

Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 01.07.2014 brachte diese vor, dass in den kommenden Monaten mit einem geringeren Einkommen zu rechnen sei und es werde daher um Herabsetzung des Beitragszuschlages ersucht. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass im XXXX seit 2013 - 2016 Umbaumaßnahmen größeren Ausmaßes durchgeführt werden, die auch das Schwimmbad beträfen. So sei seit Mitte Juni - Oktober 2014 das Wellenbecken für die Arbeiten gesperrt. In diesen Becken fänden aber fast alle Kurse statt, welche erst durch die Umbauarbeiten ab November 2014 wieder aufgenommen werden können, was einen enormen Umsatzrückgang bedeute.

4. Mit Beschwerdevorlage der NÖGKK vom 24.07.2014, welche der Gerichtsabteilung W151 am selben Tag zugeteilt wurde, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt mit einer den Verfahrensgang darlegenden Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend ausgeführt wurde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag hinsichtlich ihres geringen Einkommens nicht bereits in der Beschwerde vorgebracht wurde, was jedoch geschehen hätte können. Es sei daher der WGKK nicht vorzuwerfen, diesen Einwand bei der Festsetzung des Beitragszuschlages nicht berücksichtigt zu haben, ob und inwieweit es in Zukunft zu einem Einkommensverlust der Beschwerdeführerin auf Grund von Umbauarbeiten käme, ließe sich nach Ansicht der Kasse noch nicht realistisch abschätzen. Unterlagen, die die Behauptung der Beschwerdeführerin stützen könnten, seien jedoch nicht vorgelegt worden. Die NÖGKK führte abschließend aus, dass sie nach wie vor die Höhe des Beitragszuschlages für angemessen halte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin rechnet als Dienstgeberin ihre Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren ab. Sie hat die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2014 mittels ELDA-Meldung am 16.05.2014 an die NÖGKK übermittelt. Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endete jedoch mit dem 15.05.2014. Es liegt ein Meldeverstoß der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hat bereits einen Meldeverstoß begangen und zwar als die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2013 verspätet der NÖGKK vorgelegt wurde. Damals handelte es sich um den erstmaligen Meldeverstoß, weshalb die NÖGKK Nachsehen übte und von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages absah. Auf Grund des nunmehrigen beschwerdegegenständlichen Meldeverstoßes verhängte die NÖGKK einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Absatz 4 ASVG in Höhe von €

120.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der NÖGKK selbst auf den ELDA-Datenauszug gestützt, aus welchem die Übermittlung der gegenständlichen Betragsnachweisung erst am 16.05.2014 ersichtlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 34 Absatz 2 ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung), wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt. Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin die Betragsnachweisung für April 2014 erst am 16.05.2014 an die NÖGKK übermittelt. Die Beschwerdeführerin belegte dies auch im Verfahren durch eigene Vorlage des dementsprechenden ELDA-Datenübermittlungsblattes.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Absatz 2 ASVG folgt, dass die Beitragsnachweisung jedoch bereits bis zum 15. April 2014 zu übermitteln gewesen wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher schon in dieser Hinsicht als unbegründet, da die gegenständliche Beitragsnachweisung der belangten Behörde einen Tag verspätet übermittelt wurde.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, wonach aufgrund von Umsatzrückgängen im Unternehmen ab Juni 2014 bis Oktober 2014 eine Herabsetzung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages begehrt werde, brachte die NÖGKK vor, dass dieser Einwand verspätet erst im Vorlageantrag erstattet wurde, daher von der Kasse nicht berücksichtigt werden konnte und von der Beschwerdeführerin nicht mit Unterlagen belegt wurde.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2012, 2009/08/0232 sprach dieser aus, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0261) liegt.

Ein Ermessensfehler wird aber der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Von der Beschwerdeführerin wurde die begehrte Herabsetzung des Betragszuschlages mit wirtschaftlichen Verhältnissen begründet. Solche wären von der belangten Behörde jedoch lediglich bei Vorschreibung von Betragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG und nicht auch bei solchen nach § 113 Abs. 4 ASVG zu berücksichtigen gewesen (VwGH 91/08/0042).

Letztendlich lässt sich aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches erst im Vorlageantrag erstattet wurde, auch rechtlich weiters nichts gewinnen, da sowohl die belangte Behörde (als auch das Bundesverwaltungsgericht) bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist und das Begehren des Vorlageantrages nur auf die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gerichtet sein muss und darf. Ein über die Beschwerde darüber hinausgehendes erweitertes, nicht ausschließlich auf die Beantragung einer mündlichen Verhandlung abzielendes Vorbringen - wie im gegenständlichen Fall hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse - ist daher auch aus diesem Grund unbeachtlich, da es verspätet im Vorlageantrag und nicht schon in der Beschwerde erstattet wurde (FisterFuchs/Sachs; Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar Manz 2013, § 15 VwGVG, Anmerkung 7).

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG abzuweisen.

Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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