BVwG W150 1430923-1

W150 1430923-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W150 1430923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1430923.1.00

Spruch

W150 1430923-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.11.2012, Zl. XXXX-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX06.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde beim Ausstieg aus dem Reisezug EN 1034 von Italien kommend am Bahnhof Villach im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte bei der folgenden Identitätsfeststellung am XXXX01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei am XXXX.1995 in XXXX, Afghanistan, geboren und habe seinen Herkunftsstaat vor ca. einem Jahr (sohin Anfang 2011) verlassen. In der Folge sei er über Pakistan in den Iran gereist, wo er sich ca. ein Jahr lang in der Stadt XXXX aufgehalten habe. Danach sei er mit verschiedenen Verkehrsmitteln über die Türkei und Griechenland nach Italien gefahren, von wo aus er mit dem Zug nach Österreich gelangt sei. Die Reise sei durch seine Mutter schlepperunterstützt organisiert worden und habe ca. US $ 10.000,00 gekostet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan einmal nach der Schule von den Taliban in die Berge verschleppt worden sei. Dort sei er mit einer Kalaschnikow ausgerüstet worden und habe schießen sowie kämpfen gelernt. Er hätte gegen die Amerikaner und gegen "das eigene Volk" kämpfen sollen. Nach vier Tagen sei er aus dem Ausbildungsgebiet nach Hause geflohen. Seine Mutter habe aus Angst um den Beschwerdeführer Grundstücke verkauft und ihn nach Europa geschickt. Die Taliban hätten Fotos und persönliche Daten des Beschwerdeführers und ihm gesagt, wenn er fliehe, würde er von ihnen überall gefunden und getötet werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er sohin von den Taliban getötet zu werden.

1.3. Da das Bundesasylamt offenbar an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bzw. an seinem behaupteten Geburtsdatum Zweifel hatte, beauftragte es ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung.

Das diesbezügliche Gutachten vom XXXX04.2012 (vgl. AS 65) kommt in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zu dem Schluss, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am XXXX04.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20 bis 24 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsbefunde ergebe sich sohin ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und acht Monaten könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

1.4. Am XXXX05.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner (vormaligen) gesetzlichen Vertretung (Rechtsberater) vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zunächst an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten; AS 107). Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Ein Identitätsdokument könne er nicht vorlegen.

Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Minder- bzw. Volljährigkeit, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan würden Viele nicht wissen, wann sie geboren seien. Er akzeptiere das Ergebnis. Sein Alter habe ihm seine Mutter gesagt; er habe sein genaues Alter auch nicht gewusst. In der Folge stellte das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest (vgl. AS 115). Hierzu wollten weder der Beschwerdeführer noch seine (ehemalige) gesetzliche Vertretung Stellung nehmen.

Seine Familie habe in Afghanistan ein Haus und eine Landwirtschaft, von der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Der Beschwerdeführer habe am Vormittag die Schule besucht und am Nachmittag in der Landwirtschaft mitgeholfen, was ihm sein Onkel väterlicherseits beigebracht habe. Auch habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet und "alle möglichen" Besorgungen erledigt. Dies habe ihm sein Onkel angeschafft, damit er Geld nach Hause bringe.

Dezidiert zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ca. elf Jahre lang die Schule besucht habe, bis die Taliban vor ca. 16 Monaten (sohin Anfang 2011) seine Schule im Heimatdorf XXXX in die Luft gesprengt hätten. Danach hätten ihn die Taliban in XXXX festgenommen und an ihren Aufenthaltsort in XXXX gebracht. Sie hätten ihm gesagt, er müsse gegen die Amerikaner kämpfen und habe der Beschwerdeführer dort auch den Koran lesen und beten müssen. Weiters seien ihm Videos und Waffen gezeigt worden. Er sei jedoch kein Anhänger der Taliban und sei auch nicht so religiös. Vier Tage später habe er von dort fliehen können und sei nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe ihn daraufhin von XXXX weggeschickt und die Ausreise nach Pakistan organisiert. Hinzu komme, dass sein Onkel nach dem Tod seines Vaters der Meinung sei, der gesamte Grund gehöre ihm. Der Beschwerdeführer glaube, sein Onkel habe die Taliban verständigt, damit sie den Beschwerdeführer festnähmen. Wie seine Mutter Grundstücke verkaufen habe könne, wisse er nicht. Vielleicht habe sie auch von jemand anderem Geld [gemeint: für die Ausreise des Beschwerdeführers] genommen.

1.5. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX11.2012 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er eingangs angab, er habe zuletzt im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni gelebt. Sein Heimatland habe er am XXXX02.2011 verlassen und habe in der Zwischenzeit ca. zwei Monate in Pakistan, ca. sieben bis acht Monate im Iran und ca. ein bis eineinhalb Monate in Griechenland gelebt.

In Afghanistan sei er Schüler gewesen und habe zusätzlich als Hilfsarbeiter und Bauer auf den Feldern väterlicherseits gearbeitet. Sein Vater sei vor fünf Jahren verstorben (sohin ca. im Jahr 2007) und der Beschwerdeführer habe die Grundstücke geerbt. Der Bruder seines Vaters (= Onkel des Beschwerdeführers) habe seine Mutter geheiratet und lebe mit dieser gemeinsam im Haus. Dieser Onkel habe den Beschwerdeführer dazu gezwungen, nach der Schule Geld zu verdienen. Er habe ihn geschlagen und immer gesagt, dass der Beschwerdeführer Geld verdienen solle. Diese Probleme mit dem Onkel hätten nach dem Tod seines Vaters begonnen. Auch habe der Beschwerdeführer auf den Feldern arbeiten müssen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst vor seinem Onkel. Auf Vorhalt seiner Angaben, er habe Probleme mit den Taliban, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein erstes Problem sein Onkel sei und sein zweites Problem seien die Taliban. Er hätte mit den Taliban kämpfen sollen und sei vier Tage lang an der Waffe ausgebildet worden. Nach vier Tagen habe er flüchten können und sei nach einer Nacht in seinem Dorf weggegangen.

Nach Erläuterung des Inhalts der Feststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht genug Geld gehabt habe, um woanders in Afghanistan zu leben.

Auf Vorhalt des Gutachtens zur Altersfeststellung und Festsetzung seines Geburtsdatums durch die Behörde auf den XXXX04.1993 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mutter habe ihm immer gesagt, wie alt er sei. In Österreich habe ihm dies ein Arzt gesagt. Er akzeptiere das neue Geburtsdatum.

Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besuche und ein bisschen Deutsch spreche. Arbeit habe er in Österreich nicht. Er habe auch keine besondere Bindung zu Österreich, sondern unterhalte Kontakt zu seiner Mutter in Afghanistan.

Nach Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sein Onkel heimlich mit den Taliban zusammenarbeite. Vor zwei Jahren sei die Schule des Beschwerdeführers in Brand gesetzt worden und er sei mit fünf bis sechs Personen von den Taliban entführt und zu diesen gebracht worden. Fotos des Beschwerdeführers seien schon dort gewesen. Sein Onkel habe vorgehabt, ihn umzubringen und habe ihn deshalb "dorthin" bringen lassen. Vier Tage lang sei er bei den Taliban geblieben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.11.2012, Zl. XXXXBAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei und sein Alter mit mindestens 19 Jahren angenommen werde. Er sei in Afghanistan elf Jahre zur Schule gegangen und würden seine Familienmitglieder noch am Heimatort in Afghanistan leben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er sei keiner staatlichen Verfolgung aus diesen Gründen ausgesetzt und habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei keinen persönlichen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es sei ihm möglich, die Provinz Ghazni mit dem PKW zu erreichen; auch sei der eventuelle Ausweichort Kabul mit dem Flugzeug erreichbar.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 13 bis 35 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Sprachkenntnisse angenommen werde, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei. Ebenso werde angenommen, dass er zuletzt in Ghazni gelebt habe und seine Familienangehörigen zum Entscheidungszeitpunkt noch in Afghanistan leben würden. Sein festgestelltes Mindestalter ergebe sich aus dem beweiskräftigen Gutachten. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im Kern mit allgemeinen Sachverhaltselementen begründet habe, die jeden Staatbürger von Afghanistan drohen würden und daher nicht zu Asyl führen könnten. Ein individueller Bezug fehle bzw. habe ihn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund im Kern widersprüchlich angegeben bzw. seine Angaben gesteigert habe. Auch sei ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit, dass es wohl seiner Mutter nicht möglich gewesen sei, über Nacht ein Grundstück zu verkaufen, um seine Ausreise zu finanzieren, zumal seine Mutter eine verheiratete Frau sei. Allerdings würde auch die Annahme, der Beschwerdeführer sei von den Taliban bedroht worden, keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darstellen, die von staatlichen Organen ausgehen würde. Eine Wohnsitz- bzw. Arbeitsannahme außerhalb seines Heimatdorfes scheine nicht ausgeschlossen. Zusammengefasst sei auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vage, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und daher als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Zur Feststellung der Situation im Fall der Rückkehr wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland keine Gefahren drohen würden, da er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt habe und eine landesweite, extreme Gefährdungslage nicht gegeben sei. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Zwangsrekrutierung keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehe. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es ergebe sich vielmehr aus seinen Angaben, dass die Taliban wahllos männliche Kämpfer für ihren "Heiligen Krieg" rekrutieren würden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans weder schutzwillig noch schutzfähig wären, seien nicht ersichtlich. Es könne nicht der Ansicht beigetreten werden, dass die Taliban im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die Macht ausüben würden. Eine Wohnsitznahme in einer der sicheren Städte in Afghanistan scheine nicht ausgeschlossen. Ebenso bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die Polizei und die Armee zu wenden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben seien. Beim Beschwerdeführer als volljährigem Afghanen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es sei auch davon auszugehen, dass er auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könne. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine seine Rückkehr zwar im Hinblick auf die Heimatregion fraglich, jedoch in eine der sicheren Städte nicht grundsätzlich als ausgeschlossen. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass ein im Zuge der Ausweisung möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX.11.2012, Zl. XXXXBAG, wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.11.2012 Beschwerde. In einer handschriftlichen Beilage in der Sprache Dari wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von seinem Onkel väterlicherseits gedroht worden sei und dieser mehrmals versucht habe, den Beschwerdeführer aufgrund des Grundstücks zu töten. Vor zwei Jahren sei seine Schule durch die Taliban zerstört und der Beschwerdeführer mit einigen anderen mitgenommen worden. Im Dorf XXXX in XXXXh hätten die Taliban von den Schülern verlangt, gegen die Amerikaner zu kämpfen. Nach vier Tagen hätten kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der Regierung begonnen und der Beschwerdeführer habe die Gelegenheit zur Flucht genützt. Die Taliban hätten einen Freund des Beschwerdeführers vor seinen Augen getötet und ihm gesagt, dass jeder, der fliehe, so bestraft werde. Die Hazara hätten in Ghazni keine Rechte und würden von den Pashtunen immer schikaniert und gequält. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban bedroht worden und sein Onkel Geld habe von ihm verlangt und ihn geschlagen (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung; AS 77).

4. Mit Urkundenvorlagen vom 19.12.2014, vom 03.03.2015, vom 12.03.2015 und vom 20.04.2015 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zum Nachweis seiner Integration bzw. seiner Integrationsbemühungen in Österreich vor:

  • Zeugnis über die Abschlussprüfung aus "Natur und Technik" der Pflichtschulabschlussprüfung der Kärntner Volkshochschulen vom XXXX02.2014;

  • Zeugnis über die Abschlussprüfung aus "Kreativität und Gestaltung" der Pflichtschulabschlussprüfung der Kärntner Volkshochschulen vom XXXX07.2014;

  • Zeugnis über die Abschlussprüfung aus "Englisch Globalität und Transkulturalität" der Pflichtschulabschlussprüfung der Kärntner Volkshochschulen vom XXXX06.2014;

  • Teilnahmebestätigung an der Sommerakademie "Deutschkurs für Asylwerber/Fortgeschrittene" der Caritas vom XXXXi 2013;

  • Zertifikat für die Teilnahme an der "Summer School 2013" des Vereins "Vobis" vom XXXX09.2013;

  • Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom XXXX06.2013;

  • Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "A1 Grundstufe Deutsch 1" vom XXXX04.2013;

  • Zeugnis der Externistenkommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung an der Neuen Mittelschule Klagenfurt am Wörthersee über die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung vom XXXX02.2015;

  • Unterstützungsschreiben einer dem Beschwerdeführer bekannten Familie vom XXXX03.2015;

  • Unterstützungsschreiben eines weiteren Bekannten des Beschwerdeführers vom XXXX04.2015 sowie

  • Antrag eines Gastwirts an das AMS auf Erteilung einer Saisonbewilligung für den Beschwerdeführer für die Tätigkeit eines Abwäschers (undatiert)

5. Am XXXX.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 05.05.2015 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und keine Medikamente nehme. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Bis zu seiner Flucht habe er im Dorf Tamaki im Distrikt Qarabagh in der afghanischen Provinz Ghazni gelebt.

Nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel seine Mutter zu sich genommen und sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Der Onkel habe auch das Land des Beschwerdeführers auf seinen Namen umgeschrieben und dem Beschwerdeführer verboten, zur Schule zu gehen. Weiters sei sein Onkel ein Spion der Taliban gewesen, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von den Taliban entführt worden. Sein Onkel habe den Taliban ein Foto des Beschwerdeführers gegeben, damit diese ihn erkennen würden. Er sei in ein Dorf namens XXXX gebracht worden und habe erst nach vier Tagen in der Nacht fliehen können, da ein Kampf zwischen den Taliban und den Regierungssoldaten ausgebrochen sei. Die Taliban hätten zwar gewollt, dass er mit ihnen kämpfe, hätten sich jedoch in der Hitze des Gefechts nicht um ihn kümmern können, sodass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Flucht ergriffen habe. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer bewaffnet und ihn trainiert. Er habe eine Kalaschnikow bekommen, um damit zu üben. Ihm sei beigebracht worden, wie man die Kalaschnikow zu halten und zu bedienen habe. Auch sei er gezwungen worden, zu beten und den Koran zu lernen. Die Taliban hätten immer wieder gesagt, "wir" müssten im Jihad gegen die Amerikaner und gegen die Regierung kämpfen.

Der Beschwerdeführer sei nur Moslem, weil er in einer moslemischen Familie zur Welt gekommen sei. Er interessiere sich nicht für diese Religion und sei auch kein gläubiger Mensch. In Österreich habe er österreichische Freunde und nichts mehr mit der Religion zu tun. Kontakt zu anderen Asylwerbern habe er nicht. In der Pension sei er von anderen Asylwerbern diskriminiert worden, wenn er Essen zubereitet habe, weil er Schiite sei. Er selbst habe keine Probleme mit anderen Religionen; er esse auch Schweinefleisch.

Befragt, wie seine Mutter die US $ 10.000,00 für die Flucht habe aufbringen können, gab der Beschwerdeführer an, dass er zunächst gedacht habe, seine Mutter hätte ein Grundstück verkauft, um die Flucht zu finanzieren. Nachdem seine Mutter in den Iran geflohen sei, habe er sie diesbezüglich nochmals gefragt und habe ihm seine Mutter erzählt, dass ein Schuldner seines Vaters seiner Mutter nach dessen Tod das geschuldete Geld übergeben habe, das sie vor dem Onkel verstecken habe können. Mit diesem Geld habe sie die Flucht finanziert. Weiters habe ihm seine Mutter erzählt, dass unbekannte Personen einen seiner jüngeren Brüder entführt hätten. Außer seinem Onkel würden nur entfernte Verwandte in Afghanistan leben, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe.

In Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Pflichtschulabschluss gemacht und Sprachkurse besucht. Er sei in eine österreichische Familie integriert, bei der er sich ca. dreimal pro Woche aufhalte. [Anm.: Die in der Verhandlung anwesende Vertrauensperson gehört dieser Familie an.] Weiters spiele er auch Fußball in einer Mannschaft. Er wolle eine Lehrstelle suchen, habe jedoch noch keine Arbeitsbewilligung. [Anm.: Dieser Teil der mündlichen Verhandlung wird in deutscher Sprache geführt.]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bereits zum Antragszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er wurde zwar in eine schiitisch-moslemische Familie geboren, ist jedoch kein praktizierender Schiit/Moslem und bezeichnet sich selbst als nicht religiös. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter und seinem Onkel väterlicherseits, der die Mutter des Beschwerdeführers nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers geheiratet hat, gelebt hat. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im XXXX 2011 und reiste schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln auf dem Landweg nach Österreich, wo er beim Ausstieg aus dem Reisezug EN 1034 aus Italien kommend am Bahnhof Villach ohne gültiges Reisedokument betreten wurde. Im Rahmen der folgenden Identitätsfeststellung durch die österreichischen Behörden stellte der Beschwerdeführer am XXXX01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anfang 2011 wurde der Beschwerdeführer aus seinem Heimatdorf von den Taliban entführt und in das Dorf XXXX gebracht. Die Taliban haben den Beschwerdeführer bewaffnet und ihm beigebracht, wie er mit der Waffe - einer Kalaschnikow - umzugehen hat. Weiters haben die Taliban den Beschwerdeführer dazu gezwungen, zu beten und den Koran zu lernen. Die Taliban haben keinen Zweifel daran gelassen, dass der Beschwerdeführer mit ihnen bzw. für sie im sogenannten Jihad, dem "Heiligen Krieg", gegen die Regierung und gegen die Amerikaner kämpfen soll bzw. dass das Training an der Waffe genau diesem Jihad dient. Als es vier Tage später zu Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen gekommen ist, hat der Beschwerdeführer die dadurch entstandene Ablenkung bzw. Unaufmerksamkeit der Taliban genützt und die Gelegenheit zur Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer glaubt, dass ihn sein Onkel väterlicherseits an die Taliban verraten hat, sodass er gezielt von diesen entführt worden war.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls ins Blickfeld der Taliban geraten ist, aufgrund seiner Flucht aus dem Gewahrsam der Taliban, um der weiteren zwangsweisen Rekrutierung zu entgehen bzw. aufgrund seiner - durch die Flucht deutlich erkennbare - Weigerung mit den Taliban in den Jihad zu ziehen, von den Taliban eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar "pro-westliche" - Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

In Österreich hat sich der Beschwerdeführer bis jetzt stark sprachlich und sozial in die österreichische Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf einem guten, jedenfalls alltagstauglichen Niveau und war in der Lage, Teile der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache zu bewältigen. Weiters hat er die Pflichtschulabschlussprüfung absolviert und ist ehrlich interessiert daran, eine Arbeitsbewilligung für eine Tätigkeit im Gastgewerbe zu erlangen, sodass festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, für seinen Lebensunterhalt in Österreich selbst zu sorgen. Weiters verfügt er hier auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers , zu seiner Herkunft bzw. zu seinem Wohnsitz, zu seinen Familienangehörigen, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seiner Abstammung aus einer schiitischen Familie samt seiner nichtreligiösen Einstellung und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX06.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen. Weiters war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in der Lage, die gestellten Fragen zu beantworten und die vor dem Bundesasylamt aufgetretenen Ungereimtheiten (wie z.B. in Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Betrages in der Höhe von US $ 10.000,00 durch die Mutter des Beschwerdeführers für dessen Ausreise aus Afghanistan) nachvollziehbar aufzuklären, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seines Fluchtgrundes (Entführung durch die Taliban und viertätige Anhaltung samt "Training" an der Waffe) vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend schilderte, sodass auch aus diesem Grund für den erkennenden Einzelrichter kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens besteht.

Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom XXXX04.2012, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf die Ergebnisse mehrerer Untersuchungen - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX.04.2012 ein Mindestalter von 19 Jahren (bei einem wahrscheinlichen Lebensalter von 20 bis 24 Jahren) aufgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist in der Folge diesem Gutachten auch nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX05.2012 angegeben, dass er das Ergebnis des Gutachtens akzeptiere. Auch in weiterer Folge des Verfahrens bestritt der Beschwerdeführer nicht die vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung festgestellte Volljährigkeit sowie das festgesetzte Geburtsdatum "XXXX04.1993", sondern gab auch in der Einvernahme vom XXXX11.2012 an, dass er das "neue" Geburtsdatum akzeptiere. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass der erkennende Einzelrichter nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter verschleiern wollte, sondern tatsächlich nicht wusste, wann genau er geboren war (vgl. hierzu AS 115: "In Afghanistan wissen viele nicht, wann man geboren

ist. ... Mein Alter hat mir meine Mutter gesagt, ich wusste mein

genaues Alter auch nicht." sowie AS 147: "Meine Mutter hat mir immer gesagt wie alt ich bin. In Österreich hat mir ein Arzt gesagt wie alt ich bin.").

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Leben in Österreich ergeben sich aus seinem Vorbringen im Verfahren und den zahlreich vorgelegten Unterlagen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich darüber hinaus aus einer am XXXX06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Strafregister. Von den guten, jedenfalls alltagstauglichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Einzelrichter im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Die Feststellung zur absolvierten Pflichtschulabschlussprüfung ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis der Externistenprüfungskommission an der Neuen Mittelschule Klagenfurt vom XXXX02.2015; jene über seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme bzw. Selbsterhaltung aus dem vorgelegten Antrag auf Erteilung einer Saisonbewilligung an das AMS. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer zahlreiche Kursbesuchsbestätigung für Deutschkurse und einige Unterstützungsschreiben von Bekannten vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser aus seinem Heimatdorf von den Taliban entführt und bewaffnet wurde bzw. ihm auch beigebracht wurde, wie man mit einer Waffe (hier: Kalaschnikow) umzugehen hat, wobei die Taliban keinen Zweifel über ihre Absicht, den Beschwerdeführer zum Jihad zu zwingen, aufkommen haben lassen. Auch wurde der Beschwerdeführer zum Beten und zum Lesen des Korans von den Taliban gezwungen. Lediglich durch Zufall - Kampfeshandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen lenkten die Taliban ab - konnte der Beschwerdeführer vier Tage nach seiner Entführung aus dem Gewahrsam der Taliban fliehen.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich bereits ins Blickfeld der Taliban geratene - Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit (neuerlich) mit einer derartigen Zwangsrekrutierung bzw. einem solchen Versuch von Seiten der Taliban (und mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod im Fall der Weigerung) rechnen muss, da nicht davon auszugehen ist, dass es die Taliban ohne Konsequenzen einfach hinnehmen, dass sich der Beschwerdeführer ihrem Gewahrsam entzogen hat, wobei es im gegenständlichen Fall nicht darauf ankommt, ob die Taliban den Beschwerdeführer "selbst ausgewählt" oder ob sie diesen - wie von ihm vermutet - aufgrund der Aufforderung oder des Verrats seines Onkels entführt haben, da das Ergebnis - der Beschwerdeführer hat sich den Taliban entzogen bzw. ihnen widersetzt - das Gleiche bleibt. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan durch zwangsweise Rekrutierung ausgesetzt ist, ist bei ihm daher insofern erheblich höher als "generell" bei jungen Männern in Afghanistan, weil der Beschwerdeführer bereits konkret ins Blickfeld der Taliban geraten ist. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban) das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit - und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite - nämlich von Seiten der Taliban - drohen bzw. dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH vom 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit aufgrund der notorischen Tatsache, dass in Afghanistan derzeit kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, zu bejahen ist. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von seinen Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich hinreichend deutlich, dass er kein Interesse an einer Rekrutierung durch die Taliban bzw. an einer Teilnahme am Jihad hat, was er durch seine Flucht aus dem Gewahrsam der Taliban bei erster Gelegenheit - nämlich als die Taliban durch einen Kampf gegen Regierungstruppen abgelenkt waren - geflohen ist und nicht etwa - wie von den Taliban erwartet - auf deren Seite mitgekämpft hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der sich selbst als nicht religiös bezeichnet, das erzwungene Beten und Lesen aus dem Koran ebenfalls innerlich ablehnte. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten - Flucht aus dem Gewahrsam der Taliban bei erster Gelegenheit - den Taliban deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt und sohin eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht hat, wodurch sich für die Taliban das Bild ergibt bzw. zwangsläufig ergeben muss, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der Taliban ist, sondern sich diesen widersetzt und kein Interesse daran hat, die Taliban und den Jihad zu unterstützen.

Aus diesen Umständen ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden (was allerdings nach dem Gesagten ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen in Zusammenschau mit dem notorischen Amtswissen betreffend den länderspezifischen Hintergrund, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil Afghanistans offen steht, geschweige denn ihm ein Leben frei von Furcht in einem anderen Landesteil möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.5. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung, die zu einer Verfolgung durch die Taliban geführt hat, Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits aufgrund von Erb- bzw. Grundstücksstreitigkeiten und/oder aufgrund seines (aus islamischer Sicht) Abfalls vom Glauben und/oder aufgrund seiner in Österreich nach außen dokumentierten "westlichen Orientierung".

3.2.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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