W117 1427836-1•BVwG W117 1427836-1
W117 1427836-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015
Aufenthaltsrecht, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer, Zurückziehung
W117 1427836-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, Zl. 11 12.683-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX,
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Gemäß § 75 Abs. 20 Zi. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.10.2011 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er an, dass seine Eltern und seine Geschwister noch in Bangladesch lebten.
Nochmals wurde der Beschwerdeführer am 14.12.2011 und am "08.03.2012" beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen.
Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer nach Bangladesch aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde.
Am XXXX wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.
Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[...]
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF: Ja. Ich möchte darauf hinweisen, dass in den div. Dokumenten mein Name [...] geschrieben ist. Es handelt sich aber nur um eine andere Form der Transliteration.
D bestätigt dies.
[...]
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Bangladesh?
BF: Meine Eltern, 2 Brüder, einer davon lebt in Malaysia, und eine Schwester.
VR: Wie alt sind diese?
BF: Mein Bruder in Bangladesh ist 16 Jahre alt.
[...]
VR: Welche Schul- und Berufsbildung haben Sie?
BF: Ich habe 9 Jahre die Schule besucht. Ich habe eine Verkaufslehre begonnen, dies im Alter von 19 Jahren. Ein Jahr lang habe ich das gemacht. Dann war ich 3 Jahre lang in einem Lebensmittelgeschäft als Verkäufer tätig.
VR: Von wann bis wann haben Sie ungefähr die Schule besucht?
BF: Als 16-Jähriger habe ich die Schule verlassen. Danach habe ich nichts gemacht. Ich habe Cricket gespielt, dafür habe ich Geld bekommen.
VR: Soviel, dass man davon leben kann?
BF: Ja, die Sponsoren haben mir genug Geld zum Überleben gegeben.
[...]
VR: Von wann bis wann haben Sie dann nach der Lehre gearbeitet?
BF: Als ich 20 Jahre alt war, habe ich als Verkäufer im Geschäft zu arbeiten begonnen.
VR: Als welches Jahr würden Sie das bezeichnen?
BF: Ich glaube, es war im Jahre 2011.
VR: War die Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft reibungsfrei?
BF: Ja.
VR: Konnten Sie von diesen Einkünften leben?
BF: Ja. Ich habe noch zu Hause gelebt und das war kein Problem.
VR: Wann haben Sie dann Bangladesh verlassen?
BF: Ende 2011 habe ich das Land verlassen.
VR: Legal?
BF: Illegal.
[...]
VR: Wie muss ich mir Ihren letzten Tag in Bangladesh vorstellen? Sind Sie mit dem Bus oder mit dem Flugzeug ausgereist?
BF: Ich war im Bazar, ich habe mit meinen Parteifreunden Tee getrunken. Damals hatte meine Mutter kein Telefon zu Hause. Eine Nachbarin hat mich dann angerufen und gesagt, bei mir wären Polizeibeamte. Es würde nach mir gesucht. Nicht nur die Polizei, auch Leute der Awami League waren in Begleitung der Polizei bei mir zu Hause. Sie teilte mir auch mit, dass gegen mich Anzeige erstattet worden wäre. Ich wusste damals aber nicht, wann und warum.
VR: Wer waren Ihre Parteifreunde?
BF: Ich war bei der Jatiya-Party (BJP), bei der Abspaltung Naziur Rahmanmonju (Ershad).
VR: Ist das eine große Partei?
BF: Die viertgrößte Partei.
VR: Kennen Sie sich etwas mit den Parteien aus?
BF: Die BJP wurde von General Ershad gegründet. Ebenfalls Gründungsmitglied war Naziur Rahmanmonju.
VR: Kennen Sie noch andere Parteien in Bangladesh?
BF: BNP gibt es in Bangladesh, die Awami League, Jamiat Islami und die 4. sind 2 Parteien.
VR: Welche Zielsetzung hat Ihre Partei?
BF: Mein Partei-Symbol ist der Pflug, das bedeutet, wir sind für die Agrarwirtschaft, für die Bauern. Meine Partei ist auch für die Verbesserung der Infrastruktur, den Straßenbau usw.
VR: War Ihr Vater bei einer Partei?
BF: Nein.
VR: Wie kamen Sie zu dieser Partei?
BF: Ich war für die Bauern, er war nicht für die Bauern, das war ein ewiger Konflikt mit dem Vater. Er hat nie eingesehen, dass die Bauern vernachlässigt werden bei uns und die Haupteinträge von den Bauern kommen.
VR: Sie bekamen den Anruf von der Nachbarin der Mutter und was ist dann passiert?
BF: Mein Vater hat mich dann auch angerufen, er wurde auch informiert, er sollte sich nach [...] begeben. Ich habe mich dort dann bei einem Freund ca. 3 Tage lang aufgehalten, dort wurde ich ebenfalls gesucht. Als ich dort gesucht wurde, habe ich das Land verlassen. [...] hat einen eigenen Grenzübergang zu Indien, diesen nennt man [...].
VR: Woher haben Sie gewusst, dass Sie in diesen 3 Tagen auch bei Ihrem Freund gesucht wurden?
BF: Ich habe zwar bei meinem Freund geschlafen, aber in dieser Zeit war die Polizei und die Awami League bei mir zu Hause. Ich wurde telefonisch informiert, dass sie nach mir suchen. Dann habe ich mich nach Indien begeben.
VR: Warum wollte man Ihrer habhaft werden?
BF: Vor unserem Haus gab es eine Schlägerei zwischen Mitgliedern der AL und BJP, das Datum weiß ich nicht mehr, aber unmittelbar danach wurde schon nach mir gesucht.
VR: Können Sie das ungefähre Datum angeben?
BF: 2011. Es gab eine Schlägerei zwischen der AL und der BJP. Es war Sommer. Ich war dort, als wir uns alle geschlagen haben. Ich habe das alles wahrgenommen. Beide haben versucht, mich als Zeugen zu nutzen, zu ihren Gunsten. Ich wollte weder für diese aussagen noch für die anderen. 3 Tage danach war schon die Polizei bei uns. Die Polizei hat meiner Mutter gesagt, es gibt eine Anzeige. Angezeigt wurde ich von Mitgliedern der AL.
VR: Was warf man Ihnen vor?
BF: Damals war die BJP nicht in der Lage, eine Anzeige zu erstatten, weil sie wurde ja selbst verfolgt.
VR: Welche Anzeige liegt nun vor?
BF: Bei der 1. Anzeige wurde mir illegaler Waffenbesitz vorgeworfen.
VR: Und bei der 2. Anzeige?
BF: Die 2. Anzeige wurde, nachdem ich das Land verlassen hatte, aber noch nicht Österreich erreicht hatte, erstattet. Man warf mir Mord vor.
[...]
VR: Bevor wir wieder zu Ihrer Situation in Bangladesh kommen, kommen wir zu Ihrer Situation in Österreich. Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein.
VR: Eine Lebensgefährtin?
BF: Nein.
VR: Seit wann genau halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Seit 23.10.2011.
VR: Können Sie Deutsch?
BF: Ja.
VR: Besuchen Sie Deutschkurse?
BF: Ja, A1 habe ich abgeschlossen, A2 mache ich am 16.05.2015, ich lege sowohl eine Bestätigung über Ablegung des A1-Kurses als auch über A2 vor. Die Prüfungsanmeldebestätigung für A2 und den Einzahlungsbetrag lege ich gleichfalls vor.
VR: Haben sie in Österreich gearbeitet, wie bestritten Sie bisher Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich habe nur anfänglich Taschengeld bezogen und bin seit Anfang 2012 jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Ich war und bin als Zeitungsverkäufer tätig. Ich habe aktuell seit 2014 einen fixen Stand für mich selbst in der Johnstraße, bei der U-Bahn-Station. Davor habe ich mehrere Kollegen als Zeitungskolporteur vertreten. Seit 2014 habe ich auch einen eigenen Vertrag. Dieser Vertrag wurde für 2015 verlängert und da ich nicht vorbestraft bin und solange ich irgendeinen Aufenthaltstitel habe, wird dieser Vertrag auch immer verlängert, vorausgesetzt, dass ich sozialversichert bin und das bin ich. Ich lege diesbezüglich auch eine Bestätigung vor. Ich bin dem österr. Staat nie zur Last gefallen und war immer arbeitswillig. Ich lege noch weitere eine mir erteilte Beschäftigungsbewilligung vor, aus der hervorgeht, dass ich mich seit jeher um Arbeit bemühte. Außerdem verkaufe ich noch Telefonwertkarten für Auslandstelefone und habe einen guten Kundenkreis. Ich habe ein Paket von Karten auch mit. Dabei verdiene ich 765 Euro monatlich. Insgesamt komme ich auf Einkommen von etwas über 1.000 Euro.
VR: Wie muss ich mir Ihr soziales Umfeld vorstellen?
BF: Ich bin Mitglied zweier Vereine. Ich bin Mitglied des Bangladesh Cricket Club Austria und der Bangladesh-Österreichischen Gesellschaft. Hinsichtlich der Mitgliedschaft im Cricket Club lege ich eine Bestätigung vor, in diesem Club spielen aber nicht nur Bangladeshi, sondern auch Österreicher. Dass ich Mitglied der Bangladesh-Österr. Gesellschaft bin ergibt sich aus einem an mich adressierten Schreiben, dass ich gleichfalls vorlege.
D nimmt Einsicht und gibt nach Übersetzung dieses Schreibens, Vor- und Rückseite, an, dass dieses Schreiben eine an den BF gerichtete Einladung an einer Generalversammlung teilzunehmen, darstellt, die Einladung ist mit 05.09.2013 datiert. Die Generalversammlung war für 08.09.2013 angesetzt.
VR: Wie ist Ihr sonstiges soziales Umfeld?
BF: Meine Freizeit verbringe ich mit Österreichern, 2 sehr gute Freunde kann ich namentlich nennen, [...] und [...], mit diesen gehe ich ins Kino, Billard-Spielen und in die Disco. Die beiden Freunde unterstützen mich bei der Aneignung weiterer Deutschkenntnisse.
Ich möchte ausdrücklich erwähnen, dass ich von 6h Früh bis 20h am Abend arbeite, nur Sonntags habe ich frei, diese verbringe ich mit meinen Freunden. Sonntags kümmere ich mich um meine persönlichen Angelegenheiten, Wäschewaschen etc. und sonst pflege ich meine Sozialkontakte. Ich habe versucht, eine Lehrstelle zu erhalten, es wurde mir auch genehmigt, aber der Lehrherr war gegen mich eingestellt.
Verlesen wird der Strafregisterauszug - im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.
Die Rechtsvertreterin regt nochmals eine Pause zur Besprechung mit dem Mandanten an, um die Sach- und Rechtslage zu erörtern.
Nach 5 Minuten Verhandlungspause zieht die BFV die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und verweist auf die nachhaltige, sprachliche und wirtschaftliche und soziale Integration des BF, welche nach der Rechtsprechung insbesondere des VfGH "mindestens 3 Jahre" und des BVwG den Ausspruch der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Bangladesh jedenfalls rechtfertigen würde.
Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.
Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Bangladesch.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung, seine Familie (Eltern, Geschwister) lebt noch dort.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer in keiner familienähnlichen Beziehung und hat hier keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hält sich hier in Österreich seit Herbst 2011 auf und ist seit Anfang 2012 als Zeitungskolporteur tätig sowie sozialversichert und verkauft daneben auch noch Telefonwertkarten. Der Beschwerdeführer erzielt insgesamt ein Einkommen von ca. 1000€. Er arbeitet von Montag bis Samstag im Schnitt von 6h Früh bis 20h am Abend arbeite, nur sonntags hat der Beschwerdeführer frei. Sonntags kümmert er sich um seine persönlichen Angelegenheiten, Wäschewaschen etc. und pflegt seine Sozialkontakte. In der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2016 war der Beschwerdeführer im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung als Kochlehrling, hatte jedoch Probleme mit dem Lehrherrn, welcher ihm gegenüber "nicht positiv eingestellt war".
Lediglich Ende 2011 befand sich der Beschwerdeführer kurzfristig in Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 absolviert und beabsichtigt demnächst die Prüfung auf dem Niveau A2 abzulegen. Er hat überdies durch seine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen soziale Kontakte sowohl zu Landsleuten als auch zu Österreichern, er spielt in seiner Freizeit Cricket.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage:
erstinstanzlicher Verfahrensakt;
PV;
in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund des § 46 AVG aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Integration des Beschwerdeführers findet ihre Bestätigung in den zahlreich vorgelegten Bestätigungen und Nachweisen und in den glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei, und mit den vorgelegten Nachweisen im Einklang stehenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 23.10.2011 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I. (§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF):
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2015 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen und waren daher die diesbezüglich beendeten Verfahren vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Fr.2014/20/0047-11 v. 29.04.2015) mit Beschluss einzustellen. Die Fragen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten waren daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers. Er hält sich seit Oktober 2011 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Er lebt aktuell in keiner familienähnlichen Beziehung. Insbesondere durch seine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen hat der Beschwerdeführer zahlreiche soziale Kontakte auch zu Österreichern.
Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht jedenfalls nicht gegen den Beschwerdeführer.
Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:
Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2011 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ohne eingehendste Nachprüfung des Fluchtvorbeingens im Hinblick die insbesondere komplexe politischen Lage und damit verbunden nicht unbedenklich einzustufende Menschenrechtssituation nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf.
Der Grad der Integration:
Unzweifelhaft ist aber von einem bereits hohen Integrationsgrad auszugehen:
Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er im Bundesgebiet seit Anfang 2012 als Zeitungskolporteur tätig und sozialversichert ist. Er hat glaubwürdig angegeben, dass er bereits ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alttag erworben hat und diese noch verbessern möchte sowie dass er auch soziale Kontakte zu Österreichern pflegt und Mitglied in Vereinen ist.
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die nicht nur jetzt gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit:
Er verdient aktuell monatlich insgesamt 1000 € und befand sich überhaupt lediglich ganz kurz in Grundversorgung.
Diesem Umstand kommt gerade in Zeiten wirtschaftlicher Angespanntheit große, wenn nicht größtmögliche Bedeutung zu - zur weiteren Bedeutung dieses Faktums siehe auch nachfolgende Rubrik.
Aber nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht ist eine überdurchschnittliche Integration festzustellen: Wie bereits oben angeführt, pflegt er in seiner wenigen Freizeit soziale Kontakte und ist Mitglied in mehreren Vereinen.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.
Die Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 2012 intensive Integrationsschritte in Österreich setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen, obwohl noch seine Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat leben.
Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Der Fluchtsachverhalt bzw. die Ausreisemotivation des Beschwerdeführers stehen seit langem in ihrer Gesamtheit fest, zusätzlicher umfangreicher Ermittlungsschritte bedurfte es nicht.
Zukunftsprognose:
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 05.05.2015 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer positiv zu beurteilenden Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung - auch wenn einige Punkte nicht für den Beschwerdeführer sprechen - nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung doch zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.
Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
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