BVwG L512 1428554-1

L512 1428554-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG L512 1428554-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L512.1428554.1.01

Spruch

L 512 1428554-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Volksrepublik Bangladesch gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zl. 11 00.853-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt) stellte am 04.09.2000 einen Antrag (Erstantrag) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student/Schüler". Daraufhin erhielt der BF den beantragten Aufenthaltstitel, welcher in weiterer Folge verlängert wurde. Am 29.10.2004 beantragte der BF zum letzten Mal die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Schulausbildung/des Studiums. Darüber hinaus ersuchte der BF um Gewährung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis in eventu stellte er den Antrag gemäß § 75 Fremdengesetz 1997 festzustellen, dass er in Bangladesch gemäß § 57 Abs 1 oder 2 des Fremdengesetzes 1997 bedroht sei und dass seine Abschiebung nach Bangladesch im Sinne des § 57 Fremdengesetz 1997 verboten sei.

Am XXXX ehelichte der BF in XXXX eine österreichische Staatsangehörige und teilte in einem Schreiben vom 12.02.2005 der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, mit, dass er sich hinsichtlich seines Aufenthaltes auch auf die Angehörigeneigenschaft berufe und nach Belehrung durch seinen Vertreter demnächst einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung zur Familieneigenschaft mit seiner Gattin stellen werden, was er in weiterer Folge tat.

Nach Erhebungen an der Meldeadresse des BF wurde mit Bescheid der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro vom 10.01.2007 gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 des Fremdenpolizeigesetzes gegen den BF wegen Eingehen einer Scheinehe ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der BF hat gegen den Bescheid vom 10.01.2007 Berufung erhoben. Daraufhin wurde der Bescheid der Erstbehörde von der SID XXXX vom 09.10.2007 gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro zurückverwiesen.

Der Antrag des BF auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch wurde mit Bescheid der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro vom 31.01.2007 abgewiesen. Dagegen brachte der BF Berufung ein. Mit Bescheid der SID XXXX wurde der Bescheid vom 31.01.2007 gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro zurückverwiesen.

Nach niederschriftlichen Einvernahme der Ehegattin des BF und des BF wurde mit Bescheid der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 02.10.2008 gemäß § 86 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes gegen den BF erneut wegen Eingehen einer Scheinehe ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Der BF hat gegen den Bescheid vom 02.10.2008 Berufung erhoben. Daraufhin wurde mit Bescheid der SID XXXX vom 20.10.2009 der Berufung keine Folge gegeben bzw. der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 87 iVm § 86 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes stützt.

Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurde der BF darüber informiert, dass er sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte und er ausreisen müsse.

Am 12.11.2009 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seitens der MA 35 eingestellt.

Der BF wurde weiters darüber informiert, dass seit 01.01.2010 der Antrag des BF auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch als Asylantrag zu werten sei bzw. dass der Antrag persönlich bei der nächstgelegenen Erstaufnahmestelle einzubringen sei.

I.2. Der BF stellte am 26.01.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 26.01.2011 zum Fluchtgrund Folgendes vor:

Er sei seit 1998 Mitglied bei der religiösen Partei "Ahmadiyya Muslim Jamaat". Der BF habe mit den anderen Menschen, die nicht dieser Religion angehören Probleme gehabt. Man würde ständig belästigt, bedroht werden und es seien schon viele der Mitglieder seiner Religion getötet worden. Der BF könne seine Probleme per Internet bestätigen. Die Familienangehörigen des BF würden nicht akzeptieren, dass der BF ein Angehöriger dieser Religion sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.02.2011 gab der BF zusammengefasst an, er möchte bezüglich seiner Angaben im Zuge der Erstbefragung keine weiteren ergänzenden Angaben in Bezug auf den Reiseweg oder vorgelegter Dokumente machen. Der BF habe eine Frau in Österreich. Er sei nach wie vor mit ihr verheiratet. Sonst habe er keine weiteren Angehörigen. Er arbeite als Kellner. Er beherrsche die deutsche Sprache, habe einen Erste-Hilfekurs gemacht, habe bereits 5 Deutschkurse absolviert und habe auch Freunde in Österreich. Er sei kein Mitglied in einem Verein.

Zum Fluchtgrund befragt erörterte der BF, er habe zuerst die Absicht gehabt in Österreich sein Studium abzuschließen. Zu Hause während des Studiums sei er Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat gewesen. Die Mitglieder der Ahmadiyya Muslim Jamaat würden in Bangladesch unter Druck gesetzt werden. Ihre Häuser würden in Brand gesteckt werden und sie würden getötet werden. Er sei 12 Jahre schon in Österreich. Er gehe seit Jahren einer geregelten Arbeit als Kellner nach. Deshalb möchte er hier bleiben. Der BF legte Internetartikel bzw. Beweismittel vor.

Mittels Verfahrensanordnung vom 01.02.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werden, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 09.02.2011 weiters an, er möchte im Verfahren nichts mehr vorbringen. Am 10.07.2012 bestätigte der BF seine bisherigen Angaben und verwies auf seine besonderen Bindung zu Österreich und legte Beweismittel vor.

Am 17.07.2012 langten die Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung des BF sowie ein Fristerstreckungsantrag bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zl. 11 08.853-EAST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus. (AS 417 ff.)

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

I.3. Gegen den Bescheid vom 18.07.2012, Zl. 11 08.853-EAST wurde mit Schriftsatz vom 07.08.2012 Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen die Fluchtgründe, die Rückkehrbedingungen und die Integrationsbemühungen des BF erneut dargelegt bzw. wiederholt sowie ausgeführt wurde, dass das Verfahren mangelhaft sei, da die belangte Behörde die beantragte Fristerstreckung übergangen hätte. Die Feststellungen würden sich auf keine Beweiswürdigung stützen, sondern würde die belangte Behörde vorformulierte Textblöcke verwenden. Der festzustellende Sachverhalt sei insbesondere im Hinblick auf die konkrete Situation des BF vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Bangladesch zu ergänzen. Zudem liege eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor. Die beabsichtigte Ausweisung des BF sei unzulässig.

Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie dem BF die entstandenen Kosten zu ersetzen.

I.4. Der BF beantragte mit Schreiben vom 25.02.2015 die amtswegige Beseitigung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 AVG in eventu stellte der BF den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69

FPG.

I.5. Mit Schreiben vom 05.03.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass das Aufenthaltsverbot gegen den BF amtswegig behoben und die Ausschreibung gelöscht wurde.

I.6. Die vorliegende Rechtssache wurde mit Wirksamkeit vom 12.03.2015 der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugeteilt.

I.7. Für den 26.05.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

I.7.1. Mit Schreiben vom 24.04.2015 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 24.04.2015 aktuelle Länderberichte zur Lage in Bangladesch zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

I.8. Mit Schreiben vom 28.04.2015 teilte die belangte Behörde (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

I.9. Am 20.05.2015 bzw. 22.05.2015 langten schriftliche Stellungnahmen des BF ein.

I.10. Am 20.05.2015 wurde die Vollmachtsauflösung bezüglich der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mitgeteilt.

I.11. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 16) bestätigte der BF seine im Verfahren bekannt gegebene Identität und dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, er sei gesund.

Der BF hatte die Möglichkeit zu seiner Integration Stellung zu nehmen bzw. teilte dieser nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit, dass er seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zl. 11 00.853-EAST Ost zurückziehen möchte und.

I.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer

Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Bengali und Englisch spricht. Der BF ist gesund. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Identität des BF steht fest.

Der BF stellte am 04.09.2000 einen Antrag (Erstantrag) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student/Schüler". Daraufhin erhielt der BF den beantragten Aufenthaltstitel, welcher in weiterer Folge verlängert wurde. Am 29.10.2004 beantragte der BF zum letzten Mal die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Schulausbildung/des Studiums. Darüber hinaus ersuchte der BF um Gewährung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis in eventu stellte er den Antrag gemäß § 75 Fremdengesetz 1997 festzustellen, dass er in Bangladesch gemäß § 57 Abs 1 oder 2 des Fremdengesetzes 1997 bedroht sei und dass seine Abschiebung nach Bangladesch im Sinne des § 57 Fremdengesetz 1997 verboten sei. Am 12.11.2009 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seitens der MA 35 eingestellt. Gegen den BF wurde mit Bescheid der SID XXXX vom 20.10.2009 wegen Eingehen einer Scheinehe ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Am 05.03.2015 wurde das Aufenthaltsverbot gegen den BF amtswegig behoben. Der BF stellte am 26.01.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist in Österreich verheiratet. Der BF ist eine Scheinehe eingegangen, diese Ehe ist noch immer aufrecht. Der BF wurde diesbezüglich nicht verurteilt. Der BF hat keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit seiner legalen Einreise im Bundesgebiet am 15.11.2000 auf. Der BF arbeitet zurzeit selbstständig als Kellner. Der BF wohnt zusammen mit einigen Freunden in einer Mietwohnung. Der BF besucht in Österreich die Moschee, ist seit Jänner 2015 Mitglied bei der XXXX, Mitglied bei der XXXX, und XXXX und unterstützt ehrenamtlich ältere Personen. Der BF hat Freunde in Österreich. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht und versteht Deutsch sehr gut. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF festgestellt werden.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren.

Die Angaben des BF und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Unterlagen bzgl. seiner Integration in Österreich werden der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1.

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2.

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3.

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4.

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5.

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6.

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

II.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer

Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

5. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde abgewiesen. Es lag daher ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der BF stellte am 04.09.2000 einen Antrag (Erstantrag) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student/Schüler". Daraufhin erhielt der BF den beantragten Aufenthaltstitel, welcher in weiterer Folge verlängert wurde. Am 29.10.2004 beantragte der BF zum letzten Mal die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Schulausbildung/des Studiums. Darüber hinaus ersuchte der BF um Gewährung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis in eventu stellte er den Antrag gemäß § 75 Fremdengesetz 1997 festzustellen, dass er in Bangladesch gemäß § 57 Abs 1 oder 2 des Fremdengesetzes 1997 bedroht sei und dass seine Abschiebung nach Bangladesch im Sinne des § 57 Fremdengesetz 1997 verboten sei. Am 12.11.2009 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seitens der MA 35 eingestellt. Gegen den BF wurde mit Bescheid der SID XXXX vom 20.10.2009 wegen Eingehen einer Scheinehe ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Am 05.03.2015 wurde das Aufenthaltsverbot gegen den BF amtswegig behoben. Der BF stellte am 26.01.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist in Österreich verheiratet. Der BF ist eine Scheinehe eingegangen, diese Ehe ist noch immer aufrecht. Der BF wurde diesbezüglich nicht verurteilt. Der BF hat keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit seiner legalen Einreise im Bundesgebiet am 15.11.2000 auf. Der BF arbeitet zurzeit selbstständig als Kellner. Der BF wohnt zusammen mit einigen Freunden in einer Mietwohnung. Der BF besucht in Österreich die Moschee, ist seit Jänner 2015 Mitglied bei der XXXX, Mitglied bei der XXXX, und XXXXund unterstützt ehrenamtlich ältere Personen. Der BF hat Freunde in Österreich. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht und versteht Deutsch sehr gut. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Der BF ist seit nahezu 15 Jahren in Österreich aufhältig. Er reiste legal in das Bundesgebiet ein, sein Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge verlängert. Am 29.10.2004 beantragte der BF zum letzten Mal die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Schulausbildung/ des Studiums. Am 12.11.2009 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seitens der MA 35 eingestellt. Gegen den BF wurde mit Bescheid der SID XXXX vom 20.10.2009 wegen Eingehen einer Scheinehe ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Danach konnte der BF seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Am 05.03.2015 wurde das Aufenthaltsverbot gegen den BF amtswegig behoben.

Der BF verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.

Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt des BF legal war.

Der BF ist einen relativ langen Zeitraum in Österreich aufhältig. Der BF spricht und versteht Deutsch sehr gut. Der BF hat zahlreiche Deutschkurse auf A1 Niveau absolviert. Der BF ist weiterhin trotz Vorliegens einer Scheinehe in Österreich verheiratet. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF arbeitet zurzeit selbstständig als Kellner. Der BF wohnt zusammen mit einigen Freunden in einer Mietwohnung. Der BF besucht in Österreich die Moschee, ist seit Jänner 2015 Mitglied bei der XXXX, Mitglied bei der XXXX, XXXX und unterstützt ehrenamtlich ältere Personen. Der BF hat Freunde in Österreich.

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan neben Verwandten des BF auch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der BF reiste legal in das Bundesgebiet ein. Gegen den BF wurde mit Bescheid der SID XXXX vom 20.10.2009 wegen Eingehen einer Scheinehe ein für die Dauer von zehn Jahren ein befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Am 05.03.2015 wurde das Aufenthaltsverbot gegen den BF amtswegig behoben.

Die legale Einreise des BF und die Verlängerung seines Aufenthaltstitels führten nicht zwangsläufig nicht dazu, dass der BF davon ausgehen musste, dass eine dauerhafte Niederlassung nicht möglich sei.

Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Asylverfahren sowie das Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerte das Verfahren ca. 4 Jahre und 5 Monate. Diese Verzögerungen sind dem BF nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des legalen Aufenthaltes des BF, seinem Vorbringen sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, bei dem im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VwGH (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.

II.3.5. Abweisung des Antrages auf Kostenersatz

Dem Antrag des BF die entstandenen Kosten zu ersetzen war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im AsylG, BFA-VG bzw. VwGVG nicht vorgesehen ist. Im VwGVG gibt es lediglich Kostenbestimmungen in Bezug auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. bei Straferkenntnissen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.

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