BVwG L510 2106473-1

L510 2106473-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geltendmachung, Unterbrechung

Texte intégral

BVwG L510 2106473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2106473.1.00

Spruch

L510 2106473-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 25.03.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 17.02.2015, VNR: XXXX, festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ab 10.02.2015 Arbeitslosengeld gebühre.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP am 10.02.2015 ihren Antrag auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe.

Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt beinhaltet den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.10.2014 (geltend ab 01.11.2014), eine Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2014, den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 10.02.2015, eine Wiedereinstellungszusage der Fa. XXXX(Kündigung per 31.10.2014, Wiedereinstellung ab 01.03.2015), den Bescheid des AMS vom 18.11.2014, worin festgestellt wurde, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld der bP wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz bzw. wegen Bestehens eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz für den Zeitraum 01.11.2014 - 18.01.2015 ruhe.

2. Mit Schreiben vom 03.03.2015 wurde seitens der bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2015 eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie bei der Fa. B. bis 31.10.2014 beschäftigt gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis habe durch Kündigung geendet. Am 18.11.2014 (gemeint wohl 29.10.2014) habe sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Mit Bescheid vom 18.11.2015 sei festgestellt worden, dass das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.11.2014 bis 18.01.2015 wegen Ausbezahlung einer Urlaubsersatzleistung ruhe. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. In einem Telefonat im Jänner 2015 sei ihr durch das AMS mitgeteilt worden, dass das Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab 19.01.2015 auf ihr Konto überwiesen werde. Da sie am 10.02.2015 festgestellt habe, dass das Arbeitslosengeld nicht überwiesen worden sei, habe sie neuerlich beim AMS vorgesprochen. Dabei sei sie aufgefordert worden, einen neuen Antrag zu stellen. Diesen habe sie auch abgegeben. Da sie bereits am 18.11.2014 (gemeint wohl 29.10.2014) einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, stehe ihr ab diesem Zeitpunkt das Arbeitslosengeld zu. Dieses ruhe lediglich in der Zeit von 01.11.2014 bis 18.01.2015. Sie habe somit Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 19.01.2015 bis 09.02.2015. Es wurde beantragt festzustellen, dass das Arbeitslosengeld für den genannten Zeitraum zustehe, weiter wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Mit Schreiben des AMS vom 12.03.2015 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Darin wurde sie über den vorliegenden Sachverhalt und die entsprechende Rechtslage informiert. Der bP wurde auch der EDV-Auszug zur Kenntnis gebracht, worin alle Zugriffe des AMS protokolliert würden und gegenständlich somit aufgrund des im Akt befindlichen Auszugs festgestellt worden sei, dass im relevanten Zeitraum keine Protokollierung aufscheine, welche ihr Vorbringen bestätige. Es wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 23.03.2015 eingeräumt. Das Schreiben wurde mit Wirksamkeit vom 16.03.2015 durch Hinterlegung wirksam zugestellt.

Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.

4. Mit Bescheid vom 25.03.2015, GZ: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 10.03.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass sich die bP entgegen ihrem Vorbringen laut Aktenlage im Jänner 2015 nicht persönlich beim AMS gemeldet habe. Im EDV-System des AMS würden alle Zugriffe auf Datensätze protokolliert und scheine im relevanten Zeitraum keine entsprechende Protokollierung auf, welche ihr Vorbringen bestätige. Ohne Einsicht in den elektronischen Akt sei die von ihr behauptete Auskunft jedoch nicht durchführbar. Es sei daher nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig, dass sie im Jänner 2015 vom AMS die telefonische Auskunft erhalten habe, dass das Arbeitslosengeld ab 19.01.2015 auf ihr Konto überwiesen werde. Die neue Geltendmachung wäre somit am 10.02.2015 erfolgt.

Rechtlich führte das AMS aus, dass in § 46 Abs. 1 iVm Abs. 7 AlVG für derartige Fälle geregelt sei, dass das Arbeitslosengeld bei einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen - auch wenn dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes bekannt ist - neuerlich durch Geltendmachung (Antragstellung mit bundeseinheitlichem Antragsformular) beantragt werden müsse und erst ab diesem Tag zuerkannt werden könne.

Die Unterbrechung habe von 01.11.2014 bis zur Geltendmachung am 10.2.2015 gedauert. Dieser Zeitraum übersteige die 62 Tage und erfordere die Zuerkennung eine neuerliche Antragstellung.

Das Arbeitsmarktservice Linz habe der bP das Arbeitslosengeld daher zu Recht erst ab 10.02.2015 zuerkannt.

5. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 07.04.2015 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin wiederhole sie den vorliegenden Sachverhalt und legte dar, dass es nicht richtig sei, dass sie erstmals am 01.11.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Tatsächlich habe sie erstmals am 18.11.2014 einen Antrag gestellt, sodass das Arbeitslosengeld aufgrund der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung nicht länger als 62 Tage ruhte. Darüber hinaus habe sie im Jänner 2015 mit dem AMS telefonisch Kontakt aufgenommen und sei mitgeteilt worden, dass das Arbeitslosengeld ab 19.01.2015 auf ihr Konto überwiesen werde. Sie habe auch die Wiedereinstellungszusage für den 01.03.2015 vorgelegt und sei ihr von der Betreuerin mitgeteilt worden, dass sie den nächsten Vorsprachetermin am 02.03.2015 habe, falls sie nicht wieder genommen werde. Ende Februar habe sie bezüglich dieses Termins eine SMS zur Terminerinnerung erhalten. Sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden.

7. Am 27.04.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP stand in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX. Per 31.10.2014 wurde die Kündigung der bP gegenüber ausgesprochen und erfolgte gleichzeitig eine Wiedereinstellungszusage mit 01.03.2015. Am 29.10.2014 beantragte die bP mit Gültigkeit für 01.11.2014 Arbeitslosengeld. Aufgrund gebührender Ersatzleistung für Urlaubsentgelt wurde das Arbeitslosengeld nicht ausbezahlt und mit Bescheid vom 18.11.2014 das Ruhen des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.11.2014 bis 18.01.2015 festgestellt. Da das Arbeitslosengeld für länger als 62 Tage ruhte, musste der Anspruch neuerlich geltend gemacht werden.

Die bP beantragte erst am 10.02.2015 neuerlich Arbeitslosengeld, weshalb dieses mit Bescheid vom 17.02.2015 ab 10.02.2015 zuerkannt wurde.

#2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und der ergänzenden Beweisaufnahme seitens des BVwG.

Der Sachverhalt bis zur Feststellung des Ruhenstatbestandes für den Zeitraum 01.11.2014 bis 18.01.2015 aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des AMS vom 18.11.2014 ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt und ist im Verfahren unbestritten geblieben.

Die Angaben des AMS und der bP divergieren im Hinblick darauf, ob die bP im Jänner 2015 mit dem AMS ein Telefonat geführt habe und ob sie in diesem Telefonat dahingehend informiert worden sei, dass das Arbeitslosengeld für die Zeit ab 19.01.2015 überwiesen werden würde.

Dazu bringt die bP im Verfahren vor, dass ihr in einem Telefonat im Jänner 2015 seitens des AMS mitgeteilt worden sei, dass das Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab 19.01.2015 auf ihr Konto überwiesen werden würde.

Das AMS bringt diesbezüglich im Verfahren vor, dass es nicht glaubwürdig sei, dass sich die bP im Jänner 2015 persönlich beim AMS gemeldet habe und ihr die Auskunft gegeben worden sei, dass das Arbeitslosengeld ab 19.01.2015 auf ihr Konto überwiesen werden würde. Begründend wurde dazu dargelegt, dass im EDV-System des AMS alle Zugriffe protokolliert würden. Im relevanten Zeitraum scheine gegenständlich jedoch keine entsprechende Protokollierung auf, welche das Vorbringen der bP bestätigen würde. Ohne Einsicht in den elektronischen Akt sei die von ihr behauptete Auskunft jedoch gar nicht durchführbar. Das AMS legte den Auszug des EDV-Systems dem Verwaltungsverfahrensakt bei. Daraus ergibt sich keine Protokollierung für den Zeitraum Jänner in Bezug auf die bP.

Festzustellen ist gegenständlich, dass die bP keine näheren Angaben im Verfahren tätigte um ihr Vorbringen zu untermauern, etwa durch die Angabe eines Datums des angeblichen Kontakts oder des Namens einer etwaigen Kontaktperson. Auch trat sie den Angaben des AMS im Zuge des Parteiengehörs, in welchem dargelegt wurde, weshalb ein erfolgter Kontakt im Jänner nicht glaubwürdig sei, nicht entgegen.

Demgegenüber legte das AMS doch schlüssig dar, weshalb ein tatsächlicher Kontakt mit der bP, wobei ihr eine verbindliche Zusage gemacht worden wäre, nicht glaubwürdig sei. Dazu wurde auch der Auszug aus dem EDV-System als Beweismittel vorgelegt, aus welchem keine Einsicht in den elektronischen Akt der bP zu ersehen ist. Dass ohne Einsicht in den elektronischen Akt eine derart verbindliche Zusage nicht möglich ist, wurde durch das AMS zumindest nicht unschlüssig dargelegt, weshalb der erkennende Senat im gegenständlichen Einzelfall den Angaben des AMS folgt und davon ausgeht, dass die bP im Jänner 2015 keinen Kontakt zum AMS hatte, im Zuge dessen ihr die von ihr behauptete Zusage getätigt worden ist.

Der neuerliche Antrag der bP auf Arbeitslosengeld mit Gültigkeit ab 01.11.2014 ist im Verfahren unbestritten geblieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Rechtsgrundlagen:

§ 17 AlVG

(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

§ 46 AlVG

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

[....]

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

In der gegenständlichen Konstellation wurde gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde durch das AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dies ist als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. VwGH v. 18.03.2014, Zl. 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, Zl. 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz v. 08.10.1996, Zl. 96/04/0046).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit der bP Arbeitslosengeld ab dem 10.02.2015 zuerkannt.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH v. 12.09.2012, Zl. 2009/08/0290; v. 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103 mwN; v. 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041).

Das AMS hat somit über den von der bP behaupteten Anspruch nach dem Ende des Ruhens des Arbeitslosengeldes ab dem 19.01.2014 bis zum Tag der neuerlichen Zuerkennung, dem 10.02.2015, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der bP richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 10.02.2015, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum 19.01.2015 bis einschließlich 09.02.2015 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.

Wie bereits festgestellt, hat die bP nach dem Dienstverhältnis bei der Firma B. erstmals am ab dem 01.11.2014 Arbeitslosengeld beantragt. Das Arbeitslosengeld wurde aufgrund der Beendigungsansprüche nicht ausbezahlt und das Ruhen für den Zeitraum 01.11.2014 - 18.01.2015 mit Bescheid rechtskräftig festgestellt. Die neuerliche Geltendmachung erfolgte am 10.02.2015, wie in der Beweiswürdigung erörtert wurde.

Gemäß § 46 Abs. 1 iVm Abs. 7 AlVG ist für derartige Fälle geregelt, dass das Arbeitslosengeld bei einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen - auch wenn dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes bekannt ist - neuerlich durch Geltendmachung (Antragstellung mit bundeseinheitlichem Antragsformular) beantragt werden muss und erst ab diesem Tag zuerkannt werden kann. Gegenständlich war dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt. Das Ruhen des Anspruchs von 01.11.2014 bis 18.01.2015 überschritt jedoch den Zeitraum von 62 Tagen. Aus diesem Grund war der Anspruch durch die bP neuerlich geltend zu machen.

Da die neuerliche Geltendmachung erst am 10.02.2015 erfolgte, hat das AMS zu Recht das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 19.01.2015 bis einschließlich 09.02.2015 nicht zuerkannt. Festzustellen ist zudem, dass die bP in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 18.11.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Weitergewährung des Arbeitslosengeldes nur möglich ist, wenn sie nach Wegfall des obigen Ruhenstatbestandes neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Für diesen Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Gewährung von Parteiengehör und wurde die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

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