L510 2100304-1•BVwG L510 2100304-1
L510 2100304-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015
Krankenstand, Meldepflicht, Notstandshilfe, Unterbrechung
L510 2100304-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun vom 21.01.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 46 Abs. 5 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.11.2014 bis 26.11.2014 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun (folgend kurz: "AMS") vom 07.11.2014, VNR:
XXXX, wurde gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 30.10.2014 bis 31.10.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 36,90 verpflichtet werde.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Krankengeld gestanden und dies dem AMS nicht gemeldet habe.
Mit Bescheid des AMS vom 17.12.2014, VNR: XXXX, wurde der bP gegenüber festgestellt, dass ihr die Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 17 Abs. 2 und gem. § 58 iVm den §§ 46 und 50 AlVG ab dem 27.11.2014 gebühre.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ihr Krankengeldanspruch ab 30.10.2014 aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemeldet worden sei, wobei ihr am 07.11.2014 ein Rückforderungsbescheid zugestellt worden sei. Bei ihrem Telefonat am 13.11.2014 mit der Serviceline um 12:40 Uhr habe sie jedoch noch keine Gesundmeldung bekannt gegeben, weshalb mit ihr kein neuer Termin bei ihrer Beraterin vereinbart, sondern der bestehende Termin vorerst belassen worden sei. Eine persönliche Rückmeldung von ihrem Krankenstand mit Krankengeldbezug von der OÖ. GKK sei erst am 27.11.2014 erfolgt.
Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, eine Mitteilung des AMS an die bP vom 30.09.2014 bezüglich Leistungsanspruch, Mailverkehr vom 04.11.2014 betreffend Krankenstandbescheinigung 27.10.2014 bis 31.10.2014, eine Mitteilung des AMS an die bP vom 06.11.2014 bezüglich Einstellung des Leistungsbezuges mit 30.10.2014, interner Erledigungsvermerk vom 13.11.2014 über das Telefonat der Mitarbeiterin des AMS mit der bP und eine Mitteilung des AMS an die bP vom 05.12.2014 bezüglich Leistungsanspruch.
2. Mit Schreiben vom 09.12.2014 wurde seitens der bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.12.2014 eingebracht. Im Wesentlichen legte sie dar, dass sie vom 27.-31.10.2014 in Krankenstand gewesen sei, was die OÖGKK auch würde bestätigen können und verstehe sie nicht, warum sie keine Notstandshilfe ab diesem Zeitpunkt mehr bekomme. Sie habe eine Rückzahlungsaufforderung vom 07.11.2014 erhalten, wo sie für 30.-31.10.2014 Euro 36,90 zurück überweisen solle. Danach habe sie beim AMS angerufen und sich aufklären lassen, warum sie dies zurückzahlen solle. Sie habe der Dame sofort Bescheid gegeben, dass sie nicht mehr krank sei und nur bis 31.10.14 krank gemeldet gewesen sei und habe gebeten, dies auch so einzutragen bzw. zu korrigieren. Für sie sei die Sache somit erledig gewesen, da alles besprochen und korrigiert worden wäre. Dann habe sie am 27.11.14 einen Termin bei Frau XXXX, ihrer Betreuerin, gehabt, was sie schon im Vorhinein gewusst habe, da die Termine immer beim Beratungsgespräch ausgemacht würden. Frau XXXX habe sie gefragt, warum sie denn zu diesem Termin gekommen sei, da sie beim AMS noch immer krank gemeldet sei. Danach hätten sie das aufgeklärt und sie habe im Computer auch stehen gehabt, dass sie wegen Rückzahlungsaufforderung angerufen habe, aber es sei nichts vom Gesundmelden notiert worden. Dies habe sie sich nicht vorstellen können, da sie ja angerufen habe und dies auch die Krankenkasse bestätigen könne. Dies sei ein Fehler ihrerseits (AMS Serviceline) gewesen und sie sehe es nicht ein, für solche Fehler kein Geld zu beziehen. Weiter könne sie bestätigen, dass sie in dieser Zeit Bewerbungen geschickt habe, was sie nicht machen würde, wäre sie krank gemeldet gewesen. Sie habe keine Bezüge von der Krankenkasse bekommen, da sie gedacht hätte, dies werde vom AMS kommen, erst mit diesem Bescheid habe sie gesehen, dass sie keinen Anspruch habe, da sie "krank" gewesen sei. Sie bitte höflichst dies nochmals zu prüfen, da sie sonst weder vom AMS noch von der OÖGKK etwas ausbezahlt bekomme. Sie sei in dieser Zeit auf Arbeitssuche gewesen und sei es immer noch, bzw. gehe sie jetzt zusätzlich in ein Coaching, was die Suche erleichtern solle. Sie habe immer alle Bewerbungen eingetragen und sei sehr bemüht eine Arbeit zu finden.
3. Mit Schreiben des AMS vom 30.12.2014 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Im Wesentlichen wurde der vorliegende Sachverhalt zusammengefasst und dargelegt, dass der Anruf vom 13.11.2014 durch einen Eintrag im Zugriffsprotokoll und einem Aktenvermerk der Mitarbeiterin der Serviceline nachvollziehbar dokumentiert worden sei. Darin sei festgehalten worden, dass sie bezüglich des Rückforderungsbescheides aufgeklärt worden sei und ihr Krankenstand noch laufend sei. Diesbezüglich sei sie definitiv befragt worden. Die Antwort sei gewesen, dass der Krankenstand noch laufend sei. Die Dokumentation sei stimmig, da andernfalls der Bezug wieder angewiesen worden wäre. Die Wiedermeldung sei am 27.11.2014 erfolgt.
Mit Mail vom 07.01.2015 gab die bP eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie beim Telefonat am 13.11.2014 klar mitgeteilt habe, dass sie nicht im Krankenstand sei. Dies sei auch in sich stimmig, da sie sonst keine Bewerbungen geschrieben hätte und auch nicht zu ihrem Vorsprachetermin bei Frau Sch. am 27.11.2014 gekommen wäre. Sie ersuche dies nochmals zu prüfen.
4. Am 21.01.2015 wurde seitens des AMS mit der Mitarbeiterin, Frau C., hinsichtlich des Telefonates vom 13.11.2014 eine Niederschrift aufgenommen. Im Wesentlichen führte diese aus, dass sie sich konkret an das Gespräch nicht mehr erinnern könne, weil es kein außergewöhnlicher Inhalt gewesen sei, sondern eine normale Anfragebeantwortung, die Tag täglich vorkomme. Frau C. habe sich wegen des erhaltenen Rückforderungsbescheides vom 07.11.2013 erkundigt, bezüglich Rückforderung vom 30.10.2014 bis 31.10.2014, €
36,90.
Zunächst habe sie erklärt, wie es zur Rückforderung gekommen sei. In der EDV Kurzanzeige, die bei inhaltlichen Fragen immer geöffnet werde, sei die letzte Bezugsverlaufszeile mit dem Einstellgrund "krank" ersichtlich und auch der ruhende Status. Im gegenständlichen Fall, sei ersichtlich gewesen, dass der Bezug mit 30.10.2014 wegen Krankheit eingestellt gewesen sei. In derartigen Fällen, eingestellter Bezug, werde immer gefragt, wie die gegenwärtige Situation sei.
Dies unabhängig davon wie weit die Einstellung zurückliege, weil entweder eine telefonische Wiedermeldung möglich, oder auf die umgehende Antragstellung hinzuweisen sei. Am 13.11.2014 habe sie einen Aktenvermerk (12:40 Uhr) angelegt und dokumentiert, "ks noch laufend". Diese Dokumentation sei Resultat des Telefongespräches gewesen. Wäre die Antwort gewesen, dass kein Krankenstand vorliege, so wäre kein Aktenvermerk angelegt, sondern der Datensatz reaktiviert worden, eine Bezugsunterbrechung wegen Krankengeld und Nichtmeldung bis zum 12.11.2014 angelegt und ein Termin beim zuständigen Berater/Beraterin vergeben worden. Sie könne nicht erklären, weshalb Frau C. mitgeteilt habe, dass der Krankenstand noch laufend sei. Wenn Kunden unschlüssig sind, so erkläre sie ihnen, dass sie sich bei der GKK erkundigen und nochmals anrufen sollen. Ein Hörfehler bei der Antwort sei auszuschließen, im Zweifelsfall würde sie so lange nachfragen, bis die Sachlage klar sei. In Fällen, bei denen die Zweifel des Verstehens aufrecht bleiben würden, informiere sie die Kunden, dass sie in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle beim Berater/Beraterin persönlich vorsprechen sollen.
5. Mit Bescheid vom 21.01.2015, GZ: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 09.12.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass durch die Service Line am 13.11.2014 in einem elektronischen Aktenvermerk festgehalten worden sei, dass sich die bP wegen des Rückforderungsbescheides erkundigt und auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass sie noch laufend im Krankenstand sei. Am 27.11.2014 habe sie beim Arbeitsmarktservice persönlich vorgesprochen. Laut Krankenstandsbescheinigung der OÖ. Gebietskrankenkasse sei sie vom 27.10.2014 bis 31.10.2014 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen und habe ab 30.10.2014 Krankengeld bezogen. Am 17.12.2014 habe die regionale Geschäftsstelle mit der Service Line nochmals Rücksprache gehalten und es sei bestätigt worden, dass definitiv gefragt worden sei, ob der Krankenstand noch laufend sei. Das Arbeitsmarktservice habe mit Bescheid die Notstandshilfe wieder ab 27.11.2014 gewährt.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass die bP ab 27.10.2014 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Von diesem Umstand habe das Arbeitsmarktservice am 05.11.2014 durch eine Mitteilung vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfahren. Der Bezug von Krankengeld führe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG zum Ruhen der Notstandshilfe. Das Arbeitsmarktservice habe den Bezug der Notstandshilfe ab 30.10.2014 unterbrochen, wobei das Ende des Unterbrechungszeitraumes dem Arbeitsmarktservice im Vorhinein (im Zeitpunkt der Unterbrechung) nicht bekannt gewesen sei. Aufgrund der verspäteten Meldung durch Dritte sei die Notstandshilfe vom 30.10.2014 bis 31.10.2014 widerrufen und € 36,90 mit Bescheid vom 07.11.2014 rückgefordert worden. Am 06.11.2014 sei der bP eine Mitteilung über die Bezugseinstellung übersandt worden. Diese Mitteilung würde § 24 Abs. 1 A1VG bei Meldungen durch Dritte vorsehen. Unter Berücksichtigung des Postlaufs sei sie ab 10.11.2014 über die Bezugseinstellung informiert gewesen. Laut Aktenvermerk vom 13.11.2014 hätte sie der Mitarbeiterin der Service Line mitgeteilt, dass sie noch laufend im Krankenstand sei. Am 27.11.2014 habe sie sich persönlich beim Arbeitsmarktservice wieder gemeldet. Krankengeld habe sie vom 30.10.2014 bis 31.10.2014 bezogen. Eine rechtzeitige Meldung hätte bis spätestens 10.11.2014 erfolgen müssen. Seitens der Service Line sei am 13.11.2014 keine Unterbrechung des Bezuges vorgenommen worden, weil die Mitarbeiterin, aufgrund ihrer Antwort, von einem laufenden Krankenstand ausgegangen sei. In ihrer Beschwerde habe sie im Wesentlichen eingewendet, dass sie der Dame bekannt gegeben hätte, dass sie nicht mehr krank sei. Dem stehe entgegen, dass die Mitarbeiterin in der Serviceline am 13.11.2014 nachweislich dokumentierte, dass sie noch laufend krank sei. In ihrer Stellungnahme habe die bP wiederum mitgeteilt, dass sie am 13.11.2014 angerufen und klar mitgeteilt habe, dass sie nicht im Krankenstand sei. Die Mitarbeiterin der Service Line sei als Zeugin befragt worden. Sie habe im Wesentlichen erklärt, dass, wenn sie gesagt hätten, dass kein laufender Krankenstand vorliegen würde, eine völlig andere Dokumentation vorliegen würde. Darüber hinaus wären die in der EDV nachvollziehbaren Arbeitsschritte - Dokument Unterbrechung, Status reaktiviert, Terminvergabe - völlig anderes gewesen. Warum sie die Frage nach einem laufenden Krankenstand bejaht hätte, obwohl dieser bereits zu Ende gewesen sei, habe die Mitarbeiterin nicht erklären können. Bei nicht schlüssigen Mitteilungen bezüglich eines Krankenstandes würde sie die Kunden an die Gebietskrankenkasse zur Klärung verweisen und sie auffordern, dass sie nochmals anrufen sollen. Die Frage nach einem Hörfehler sei verneint worden. Würden weiterhin Zweifel bestehen, ob alles richtig verstanden worden sei, so würden die Kunden informiert, dass sie in der regionalen Geschäftsstelle beim Berater/Beraterin persönlich vorsprechen sollen. Sie habe sich nach dem Ende des Krankengeldbezuges nicht binnen einer Woche, sondern erst am 27.11.2014, wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Das Arbeitsmarktservice habe ihr die Notstandshilfe daher zu Recht erst ab diesem Tag wieder gewährt.
6. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
7. Mit Mail vom 04.02.2015 brachte die bP einen Vorlageantrag (bezeichnet als Beschwerde) gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin legte sie im Wesentlichen dar, dass sie beim Anruf am 13.11.2014 mit Sicherheit erklärt habe, dass sie nicht mehr krank sei. Dies erkläre sich auch durch den Inhalt des Bescheides, in welchem angeführt werde, dass sie in der Zeit von 14.11. - 16.11.14 keine Kontaktaufnahme zur Wiedermeldung getätigt habe. Weshalb hätte sie das auch machen sollen, wenn sie sich doch am Telefon gesund gemeldet habe.
8. Am 09.02.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Durch die zuständige Gerichtsabteilung wurden zusätzliche Aktenbestandteile beim AMS angefordert. Es langte am 16.03.2015 eine Beschwerdeergänzung ein, worin die bP darauf hinwies, dass sie am 06.11.2014 eine Bewerbung an ein Unternehmen geschickt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP bezog seit 25.09.2014 Notstandhilfe. Das AMS erfuhr durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes von der Arbeitsunfähigkeit der bP ab 27.10.2014, weshalb der Leistungsbezug ab 30.10.2014 unterbrochen wurde und für die Zeit 30.10.2014 bis 31.10.2014 ein Rückforderungsbescheid in Höhe von Euro 36,90 erging. Laut Krankenstandbescheinigung der OÖ. GKK war die bP vom 27.10.2014 bis 31.10.2014 wegen Krankheit arbeitsunfähig und hat ab 30.10.2014 Krankengeld bezogen.
Am 13.11.2014 gab die bP telefonisch über die Serviceline des AMS das Ende ihres Krankenstandes bekannt. Eine Eintragung vom Ende des Krankenstandes in das EDV-System erfolgte nicht.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und einer ergänzenden Anforderung von Aktenteilen durch das BVwG.
Der Sachverhalt bis zum Telefonat am 13.11.2014 ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt und blieb im Verfahren unbestritten.
Im Hinblick darauf, ob die bP im Zuge des Telefonates mit einer Mitarbeiterin der Serviceline des AMS das Ende ihres Krankenstandes bekannt gab, divergieren die Angaben zwischen der AMS-Mitarbeiterin und der bP.
Die AMS-Mitarbeiterin legte zusammengefasst im Zuge des Verfahrens dar, dass sie sich konkret nicht mehr an das Gespräch erinnern könne, da es keinen außergewöhnlichen Inhalt gegeben habe, sondern es sich um eine normale Anfragebeantwortung gehandelt habe, welche täglich vorkomme. Zunächst wäre der bP erklärt worden, wie es zur Rückforderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall sei in der EDV Kurzanzeige ersichtlich gewesen, dass der Bezug mit 30.10.2014 wegen Krankheit eigestellt gewesen sei. In derartigen Fällen, eingestellter Bezug, werde immer nach der gegenwärtigen Situation gefragt, unabhängig davon, wie weit die Einstellung zurück liege. Am 13.11.2014 sei auch ein Aktenvermerk angelegt und dokumentiert worden: "ks noch laufend". Wäre die Antwort gewesen, dass kein Krankenstand vorliege, wäre der Datensatz reaktiviert worden, eine Bezugsunterbrechung wegen Krankengeld und Nichtmeldung bis zum 12.11.2014 angelegt und ein Termin beim zuständigen Berater/Beraterin vergeben worden. Sie könne sich selbst nicht erklären, weshalb die bP angegeben habe, dass der Krankenstand noch laufend sei. Ein Hörfehler sei auszuschließen, da im Zweifel so lange nachgefragt werde, bis die Sachlage klar sei. Bei Zweifel würden die Kunden informiert, dass sie persönlich vorsprechen sollen.
Die bP führt im Verfahren aus, dass sie ganz sicher beim Telefonat am 13.11.2014 das Ende ihres Krankenstandes bekannt gegeben habe und die Eintragung der Mitarbeiterin des AMS nicht nachvollziehen könne. Weiter könne sie bestätigen, dass sie in dieser Zeit Bewerbungen geschickt habe, was sie nicht gemacht hätte, wäre sie krankgemeldet gewesen. Die bP wies darauf hin, dass sie eine gewissenhafte Kundin sei, alle ihre Bewerbungen immer eintrage und sehr bemüht sei, eine Arbeit zu finden. Zudem seien ihre Angaben insofern in sich stimmig, als sie den vereinbarten Termin am 27.11.2014 bei Frau Sch. wahrgenommen habe, was sie nicht getan hätte, wäre sie im Krankenstand gewesen. Es würden auch die Erklärungen im Bescheid zu ihren Gunsten ausfallen, da darin angeführt sei, dass sie in der Zeitspanne 14.11. - 26.11.14 keine Kontaktaufnahme zur Wiedermeldung getätigt habe. Die Erklärung dafür sei jedoch, dass sie sich eben am 13.11.2014 gesund gemeldet habe.
Stellt man nun die im Verfahren getätigten Angaben gegenüber, ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die Angaben der bP in ein stimmiges Bild fügen, wohingegen sich die AMS-Mitarbeiterin konkret nicht mehr an das Gespräch erinnern konnte und ihre Aussagen darauf beruhen, wie man üblicherweise in so einer Situation vorgeht. Daran ändern nach Ansicht des erkennenden Senates auch der angelegte Aktenvermerk und die Angabe nichts, dass bei einer anderen Antwort anders vorgegangen worden wäre, da dies stets voraussetzt, dass die Angaben richtig verstanden worden seien, wovon gegenständlich jedoch nicht auszugehen ist, wie an anderer Stelle noch konkret ausgeführt wird. Zudem führte selbst die AMS-Mitarbeiterin an, dass sie sich selbst nicht erklären könne, weshalb die bP hätte angegeben sollen, dass der Krankenstand noch laufend sei, was auch nach Ansicht des erkennenden Senates nicht einleuchtend wäre. Zu den Angaben, dass ein Hörfehler auszuschließen sei, da im Zweifel so lange nachgefragt werde, bis die Sachlage klar sei, ist festzustellen, dass auch dies voraussetzen würde, dass überhaupt das Vorliegen einer unklaren Sachlage erkennbar geworden sei, wovon jedoch nicht ausgegangen wird, da offenbar die bP einfach nicht richtig verstanden wurde.
Wesentlich für die Würdigung ist im gegenständlichen Einzelfall zudem, dass die bP in der Lage ist, ihre Angaben im Verfahren durch entsprechende Tatsachenangaben zu untermauern. So legt sie dar, dass sie in der maßgeblichen Zeit Bewerbungen geschickt habe, was sie nicht getan hätte, wäre sie im Krankenstand gewesen. Seitens des AMS wurde im angefochtenen Bescheid darauf nicht eigegangen. Durch das BVwG wurden Aktenbestandteile nachgefordert, woraus sich ergibt, dass die bP tatsächlich am 06.11.2014 eine Eigenbewerbung abgegeben hat. Auch legte sie dar, dass sie den Termin am 27.11.2014 nicht wahrgenommen hätte, wäre sie im Krankenstand gewesen. Auch diesem Argument wurde durch das AMS nicht entgegen getreten. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass dadurch zwar kein Nachweis dafür vorliegt, dass sich die bP beim Telefonat am 13.11.2014 gesund gemeldet hat, jedoch wäre es durch diese Fakten noch unverständlicher, weshalb sich die bP nach konkret gestellter Frage als noch im Krankenstand befindlich hätte erklären sollen, was eindeutig zu Gunsten der bP spricht und weshalb davon auszugehen ist, dass die bP lediglich nicht richtig verstanden wurde. Auch hielt das AMS dem Argument der bP, dass sie eine gewissenhafte Kundin sei, nichts entgegen. Insgesamt stützt sich das AMS auf den konkreten Einzelfall bezogen somit im Wesentlichen auf die getätigten Eintragungen ins System, ohne den Darlegungen der bP substantiiert entgegen zu treten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen folgt der erkennende Senat somit den Angaben der bP und wird davon ausgegangen, dass diese am 13.11.2014 das Ende ihres Krankenstandes bekannt gab.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
§ 16 AlVG
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
[....]
§ 17 AlVG
(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
[....]
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46 AlVG
[....]
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
§ 38 AlVG
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 58 AlVG
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
In der gegenständlichen Konstellation wurde gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde durch das AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dies ist als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit der bP Notstandshilfe ab dem 27.11.2014 zuerkannt.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).
Das AMS hat somit über den Anspruch ab 01.11.2014, also dem Zeitpunkt nach dem bescheidmäßig festgestellten Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.10.2014 - 31.10.2014, bis zum Tag der neuerlichen Zuerkennung, dem 27.11.2014, negativ abgesprochen. Die Beschwerde der bP richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung im Zeitraum ab 13.11.2014 bis einschließlich 26.11.2014 und nicht gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 27.11.2014, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 13.11.2014 bis einschließlich 26.11.2014 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP war vom 27.10.2014 bis 31.10.2014 wegen Krankheit arbeitsunfähig und bezog ab 30.10.2014 Krankengeld. Das AMS hat am 05.11.2014 von der Arbeitsunfähigkeit der bP ab 27.10.2014 erfahren und den Leistungsbezug mit Beginn des Krankengeldbezugs ab 30.10.2014 unterbrochen, wobei mit Bescheid vom 07.11.2014 der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.10.2014 bis 31.10.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet wurde.
Der Bezug von Krankengeld bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Da dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf die Notstandshilfe durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen, wobei gegenständlich eine telefonische Wiedermeldung ausreichen gewesen ist (§ 46 Abs. 5 AlVG).
Erfolgt die Wiedermeldung - wie hier - nicht binnen einer Woche nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld am 31.10.2014), so gebührt die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, gegenständlich somit ab 13.11.2014.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.
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