L510 2017520-1•BVwG L510 2017520-1
L510 2017520-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015
Arbeitslosengeld, Einkommenssteuerbescheid, ersatzlose Behebung,<br/>Rückforderung
L510 2017520-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun vom 29.12.2014, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 09.09.2014, VNR: XXXX , den Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für die Zeiträume 13.01.2009 bis 29.05.2009, 02.06.2009 bis 25.09.2009 und 27.09.2009 bis 31.12.2009, widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die bP verpflichtet, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 14.207,03 zurück zu zahlen.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den o. a. Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie im Jahr 2009 durchgehend pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei und diesen Umstand dem AMS nicht gemeldet habe. Das vom Finanzamt geschätzte Einkommen habe € 15.000,-- betragen und habe damit zusätzlich die gesetzlich zulässige Maximalgrenze (2009: € 4.292,88) überstiegen.
Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt beinhaltet Auszüge über den Bezugsverlauf beim AMS und die Versicherungszeiten, den Einkommenssteuerbescheid für 2009 v. 17.11.2010, den Gewerberegisterauszug, diverse Schreiben des AMS.
2. Mit Schreiben vom 21.10.2014 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie die aufschiebende Wirkung beantrage und so schnell wie möglich versuchen werde, den Sachverhalt mit Hilfe ihrer Steuerberaterin richtig zu stellen.
3. Mit Schreiben des AMS vom 27.10.2014 wurde der bP Parteiengehör gewährt und dieser mitgeteilt, dass aufgrund des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2009 festgestellt wurde, dass Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei, weshalb das bezogene Arbeitslosengeld zu widerrufen war. Die bP wurde aufgefordert nachzuweisen, dass sie eine Klärung beim Finanzamt und der SVA der gewerblichen Wirtschaft herbeiführen werde.
4. Laut Aktenvermerk des AMS vom 02.12.2014 gab die bP telefonisch bekannt, dass mit dem Finanzamt Linz vereinbart wurde, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
5. Mit Bescheid vom 29.12.2014, GZ: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 22.10.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde keine Folge gegeben.
Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP im Jahr 2009 Arbeitslosengeld in der ausgewiesenen Höhe erhalten habe. Das Arbeitsmarktservice habe jedoch erfahren, dass die bP seit 01.08.2008 bis 31.12.2009 als neuer Selbständiger (Qualifikation F3 im Hauptverband) selbständig erwerbstätig gewesen sei. Sie unterliege dadurch auch nach dem GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Der vom Finanzamt Linz am 17.11.2010 ergangene Einkommenssteuerbescheid über das Wirtschaftsjahr 2009, weise ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen auf, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe. Dazu habe die bP dem AMS telefonisch erklärt, dass sie Ihr Gewerbe bereits 2008 zurückgelegt habe, es Streitigkeiten über das Wirtschaftsjahr 2009 mit der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzamt gebe und sie dem AMS jegliche Änderungen mitteilen werde. Eine konkrete Mitteilung sei jedoch nicht erfolgt. Auch den Einladungsschreiben zur persönlichen Vorsprache beim AMS mit Fristensetzung (zur Klärung des Sachverhaltes) habe sie keine Folge geleistet. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör sei beim AMS nicht eingelangt. Telefonisch habe sie dem AMS am 17.11.2014 mitgeteilt, dass eine Klärung mit dem Finanzamt Linz bis 19.11.2014 erfolge. In der Folge habe sie dem AMS am 26.11.2014 mitgeteilt, dass sie am 02.12.2014 beim Finanzamt Linz einen Termin zur Sachverhaltsabklärung habe. Am 02.12.2014 habe sie dem AMS mitgeteilt, dass sie mit dem Finanzamt vereinbart habe, dass sie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen müsse und diesbezüglich am 04.12.2014 einen Termin bei ihrem Steuerberater habe. Eine telefonische Rücksprache des AMS am 22.12.2014 beim Finanzamt Linz habe ergeben, dass dort ein diesbezüglicher Antrag nicht vorliege. Auf telefonische Anfrage des AMS habe sie mitgeteilt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom Steuerberater mit 16.12.2014 eingebracht worden sei. Bis zum Tag der Entscheidung des AMS am 29.12.2014 habe das Finanzamt Linz noch nicht über ihren Antrag auf Wiederaufnahme entschieden, sodass das AMS für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit, des Widerrufs und der Rückforderung vom rechtskräftigen Bescheid des Finanzamt Linz vom 17.11.2010 ausgehe.
Rechtlich führte das AMS unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP laut vorliegendem Einkommensteuerbescheid vom 17.11.2010 und Speicherung im Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 01.08.2008 bis 31.12.2009 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gelte insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig sei. Das erzielte durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen von € 1.245,00 (€ 14.940,00 : 12 Monate) liege über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2009 mit € 357,47 brutto monatlich und schließe Arbeitslosigkeit somit aus. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Wenn sich die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstelle, sei die Zuerkennung zu widerrufen. Sie sei seit dem 01.08.2008 selbständig erwerbstätig gewesen und haben diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Von dieser Tätigkeit habe das AMS am 15.04.2011 durch Überlagerungsmeldung im Hauptverband erfahren. Sie haben dadurch die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand verwirklicht.
6. Laut Zustellnachweis erfolgte am 08.01.2015 ein Zustellversuch. Wie der Bescheid des AMS tatsächlich zugestellt wurde, ist aus dem Zustellnachweis nicht ersichtlich.
6. Mit Fax vom 15.01.2015 brachte die bP jedenfalls innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin brachte die bP vor, dass nach heutiger telefonischer Rücksprache ihrerseits mit dem Finanzamt der eingebrachte Antrag aufliege und zurzeit geprüft werde. Die Aussicht auf Erfolg sei sehr groß. Bei positiver Erledigung werde sich der Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit dem Widerruf des Arbeitslosengeldes als gegenstandslos erweisen. Es wurde um Aussetzung ersucht.
7. Am 27.01.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Aufgrund der Mitteilung des Finanzamtes, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Einkommenssteuerbescheid 2009 stattgegeben wurde, wurde mit Beschluss der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom 06.03.2015, GZ: L510 2017520-1/5E, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2009 durch das Finanzamt ausgesetzt.
9. Mit Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 19.01.2015, St.Nr. XXXX , VNR: XXXX , setzte das Finanzamt Linz die Einkommenssteuer der bP für das Jahr 2009 mit € 0,00 fest.
10. Dem AMS wurde mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 12.03.2015 zum oben ergangenen Bescheid des Finanzamtes Parteiengehör und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.
Mit Schreiben des AMS vom 16.03.2015 wurde mitgeteilt, dass innerhalb offener Frist keine schriftliche Stellungnahme abgegeben wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 19.01.2015, St.Nr. XXXX , VNR:
XXXX , berichtigte das Finanzamt Linz seinen ursprünglichen Bescheid vom 17.11.2010 und setzte die Einkommenssteuer der bP für das Jahr 2009 mit € 0,00 fest.
Es sind somit die Voraussetzungen weggefallen, welche dazu führten, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für die Zeiträume 13.01.2009 bis 29.05.2009, 02.06.2009 bis 25.09.2009 und 27.09.2009 bis 31.12.2009, widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die bP verpflichtet wurde, das empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 14.207,03 zurück zu zahlen.
Seitens des AMS wurden keine Forderungen mehr geltend gemacht.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS und der ergänzenden Beweisaufnahme seitens des zuständigen Senates.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheides
Rechtsgrundlagen:
§ 12 AlVG
[....]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) (...)
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
[....]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
[....]
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
[....]
§ 24 AlVG
(1) (...)
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 AlVG
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[....]
§ 28 Abs. 5 VwGVG
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).
Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Mit Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 19.01.2015, St.Nr. XXXX , VNR:
XXXX , berichtigte das Finanzamt Linz seinen ursprünglichen Bescheid vom 17.11.2010 und setzte die Einkommenssteuer der bP für das Jahr 2009 mit € 0,00 fest.
Es sind somit die Voraussetzungen weggefallen, welche dazu führten, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für die Zeiträume 13.01.2009 bis 29.05.2009, 02.06.2009 bis 25.09.2009 und 27.09.2009 bis 31.12.2009, widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die bP verpflichtet wurde, das empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 14.207,03 zurück zu zahlen.
Somit war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
In Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird festgestellt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G74/2014 ua, § 56 Abs. 3 AlVG idF des BGBl. I Nr. 71/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte am 23.01.2015 im Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 28/2015, so dass seither § 56 Abs. 3 AlVG nicht mehr anzuwenden ist und einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG daher, so lange ihr die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden ist, aufschiebende Wirkung zukommt.
Da der Beschwerde nunmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
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