L503 2005783-1•BVwG L503 2005783-1
L503 2005783-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015
Vollmacht, Zurückweisung
L503 2005783-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 15.04.2013 zur Beitragskontonummer 18644695 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 15.04.2013 ausgesprochen, dass Herr XXXX auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.300 Euro an die OÖGKK zu entrichten habe. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 35, sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Die OÖGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 18.01.2013 festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber XXXX hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, Vers. Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.
Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800 Euro.
Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichem Zustellnachweis am 17.04.2013 Herrn XXXX durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung zugestellt.
Im vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK befinden sich darüber hinaus eine Anzeige der Finanzpolizei vom 27.02.2013 sowie ein Strafantrag.
2. Mit E-Mail vom 15.05.2013 wurde gegen den oben erwähnten Bescheid der OÖGKK durch das XXXXEinspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, Herr XXXX sei von Beruf Fußballer bei einem österreichischen Verein und bei XXXX zu Besuch gewesen. Während dessen Abwesenheit habe sich Herr XXXX die Arbeitskleidung des XXXX angezogen und ohne dessen Arbeitsauftrag im Lager gebastelt. Herr
XXXX beziehe ein eigenes Einkommen durch den Fußball. Um Behebung des oben erwähnten Bescheides werde gebeten. Die E-Mail endet mit
"XXXX".
3. Mit E-Mail der OÖGKK vom 21.05.2013 wurde das XXXX aufgefordert, bis zum 25.06.2013 eine unterschriebene Vollmacht im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren vorzulegen.
4. Am 21.05.2013 langte bei der OÖGKK ein Vollmachtsformular ein, in welchem XXXX dem XXXX im Hinblick auf die darin aufgezählten Angelegenheiten eine Vollmacht erteilt.
Auszugsweise bezieht sich die Vollmacht auf folgende Angelegenheiten:
5. Am 23.05.2013 legte die OÖGKK dem Landeshauptmann von Oberösterreich die Akten vor und erstattete einen Vorlagebericht zum Einspruch, in welchem insbesondere die Ergebnisse der Kontrolle der Finanzpolizei vom 18.01.2013 nochmals wiedergegeben und in welchem der Antrag gestellt wurde, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung von Herrn
XXXX beim Dienstgeber XXXXauszusetzen.
6. Am 29.10.2013 übermittelte der Landeshauptmann von Oberösterreich dem XXXX den unter Punkt 5. erwähnten Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
7. Mit Schreiben vom 20.03.2014 wurden seitens des Landeshauptmannes von Oberösterreich die Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt und wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des BVwG am 20.03.2014 zugewiesen.
8. Am 09.06.2015 wurde seitens des BVwG telefonisch mit XXXX Kontakt aufgenommen und räumte dieser ein, dass gegenständliches Verfahren nicht von der erteilten Vollmacht umfasst sei (Aktenvermerk vom 09.06.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Das XXXX war nicht bevollmächtigt, für XXXX Einspruch (nunmehr: Beschwerde) zu erheben.
Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1 VwGVG lautet:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 10 AVG lautet auszugsweise:
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
...
3.2.2. Einschlägige Rechtsprechung:
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen. Die Behörde hat daher zu Recht an die für den Beschuldigten einschreitende GmbH die Aufforderung gerichtet, eine Vollmacht des Beschuldigten im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG vorzulegen. Da die GmbH eine Vollmacht des Beschuldigten trotz dieser Aufforderung nicht vorgelegt hat, wurde die Berufung zu Recht ihr und nicht dem Beschuldigten zugerechnet und mangels Parteistellung im Verfahren zurückgewiesen (VwGH 13.12.2000, Zl. 2000/03/0336).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Vom XXXX wurde eine Vollmacht vorgelegt, die auszugsweise zu folgenden Handlungen ermächtigt (Hervorhebungen durch das BVwG):
Aus dieser Vollmacht geht nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft hervor, dass die Erhebung eines Einspruchs (nunmehr: einer Beschwerde) gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht von der Vollmacht umfasst ist; so handelt es sich gegenständlich eben nicht nur um die "Beratung" in Beitragsangelegenheiten der Sozialversicherung. Auf telefonisches Nachfragen des BVwG räumte auch XXXX ein, dass gegenständliches Verfahren nicht von der erteilten Vollmacht umfasst sei (Aktenvermerk vom 09.06.2015).
In Anbetracht der oben dargestellten Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 13.12.2000, Zl. 2000/03/0336) war die Eingabe des XXXX nicht Herrn XXXX, sondern dem XXXX zuzurechnen.
Da das XXXX in unbestrittener Weise keine Vollmacht zur Erhebung des gegenständlichen Einspruches (nunmehr: der Beschwerde) vorlegen konnte, ist die Beschwerde dem XXXX zuzurechnen und mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen (siehe auch dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2000, Zl. 2000/03/0336).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht im Hinblick auf die Frage, wie im Fall des Einschreitens einer Person, die keine Vollmacht vorlegen kann, vorzugehen ist, eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
3.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
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