G311 2014618-1•BVwG G311 2014618-1
G311 2014618-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2015
Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, Rechtsanschauung des VwGH
G311 2014618-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA XXXX, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Zustellung einer Ladung am 14.10.2014 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Schriftsatz vom 25.11.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gegen die im Spruch genannte Maßnahme, worin er zum Sachverhalt unter Punkt 2 der Beschwerde wie folgt vorbringt:
"Ich bin lettischer Staatsangehöriger und stellte am 26.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von langjähriger politischer Verfolgung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost.
2.1. Als hoher Beamter im lettischen Finanzministerium und der lettischen Zollbehörde wurde ich nach einem politischen Wandel in Lettland Opfer schwerwiegender politischer Verfolgung. Hauptverantwortlich für meine asylrelevante Verfolgung war die lettische Antikorruptionsbehörde (KNAB), welche mit äußerst weitreichenden, geheimdienstlichen Befugnissen ausgestattet ist, die sie für gezielte politische Verfolgung missbraucht.
Durch meine Tätigkeit als Leiter des Zollkriminalamts wurden mir zahlreiche Informationen über die illegalen Machenschaften von hohen KNAB-Beamten bekannt. Ich merkte schon bald, dass die eingeleiteten Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft regelmäßig eingestellt wurden, ohne die von mir vorgelegten eindeutigen Informationen an die zuständigen Gerichte weiterzuleiten. Dennoch war ich entschlossen, die kriminellen Aktivitäten innerhalb von KNAB aufzudecken, wodurch ich jedoch schon bald Opfer von Drohungen und Verfolgungshandlungen wurde:
Im Frühjahr 2006 explodierte ein, mit Gasflaschen gefülltes Auto vor der Garage meiner Frau, wo sie und unsere jüngste Tochter wohnten
Kurz darauf wurde ein Versuch unternommen, meine jüngere Tochter zu entführen
Im Sommer 2006 wurde mein Auto in Brand gesetzt
Im Herbst 2006 wurden pornographische Fotomontagen meiner Tochter verschickt
Im Winter 2006 begann eine mediale Verleumdungskampagne gegen mich und meine Familie
Am 21.05.2007 wurde ein Mordversuch mithilfe einer Autobombe unternommen. Glücklicherweise überlebte ich die Explosion, doch erlitt ich dadurch schwerwiegende Verletzungen.
Im Frühjahr 2010 verschwand mein Rechtsanwalt, Ainars Platacis. Sein Auto wurde mit offenen Türen beim Waldrand gefunden, doch fehlt von seinem Körper bis heute jede Spur.
Anfang 2011 wurde ich aufgrund eines gegen mich konstruierten Strafverfahrens festgenommen und im Zuge meiner Inhaftierung mehrmals gefoltert und misshandelt, wobei ich bis heute an den Verletzungen leide.
Im Herbst 2012 erhielt meine Frau eine Droh-SMS mit einem expliziten Hinweis auf den damaligen Mordanschlag, welche ich jedoch erst Ende des Jahres auf ihrem Handy entdeckte. Wir wandten uns danach an die lettische Polizei, doch wurden keine weiteren Ermittlungen angestellt.
Neben kriminellen Verfolgungshandlungen setzte KNAB auch fabrizierte Strafverfahren gegen mich ein, um meine Frau und mich völlig daran zu hindern, unseren beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Im Zuge eines im Jänner 2011 initiierten Verfahrens wurde ich schließlich suspendiert und im Zuge meiner Festnahme gefoltert und misshandelt.
...
Nach diesem Ereignis hatte ich vollständig das Vertrauen in den Schutz meiner Person durch staatliche Seite verloren. Da ich zu diesem Zeitpunkt bereits physisch wie auch psychisch in einem sehr instabilen Zustand war, hatte ich große Angst, wegen meiner Folter sowie Misshandlungen rechtliche Schritte zu ergreifen. Ich war mir sicher, dass ich anstatt ein faires Verfahren zur Aufklärung der Misshandlungen zu erhalten, mich oder meine Familie noch mehr gefährden würde, weiterer asylrelevanter Verfolgung in Lettland ausgesetzt zu werden.
Da ich nicht auf den Schutz meines Herkunftsstaates vertrauen konnte, um mich vor den bestehenden Verfolgungshandlungen zu schützen, stellte ich am 26.11.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Obwohl ich bereits seit einiger Zeit in Österreich in medizinischer Behandlung stand und zahlreiche ärztliche Gutachten bestätigten, dass ich haftuntauglich und nicht in der Lage bin, an Verhandlungen in Lettland teilzunehmen, wurde im Dezember 2013 ein EU-Haftbefehl gegen mich erlassen. Ich bin mir sicher, bei einer erzwungenen Rückkehr nach Lettland erneut inhaftiert und wiederum gefoltert, oder sogar getötet zu werden.
Entgegen aller vorgelegten ärztlicher Befunde wurde dennoch die Anordnung getroffen, mich in Untersuchungshaft zu bringen. Über die damaligen Umstände bzw. meine fürchterliche Retraumatisierung, berichtete Dr. XXXX meiner rechtsfreundlichen Vertretung in einem Schreiben vom 21.02.2014:
"Als behandelnder Neurologe muss ich feststellen, dass der psychisch und physisch schwer traumatisierte Patient infolge der fahrlässigen behördlichen Maßnahmen unabsehbaren Risiken ausgesetzt wurde und wird."
Aufgrund meines weiterhin sehr labilen Zustands befinde ich mich noch immer unter ärztlicher Aufsicht und bin ihm "Sanatorium XXXX wohnhaft, wo ich sowohl bezüglich meinem physischen als auch psychischen Gesundheitszustand betreut werde.
Beweis: Akt der belangten Behörde zum Asylverfahren, GZ: 831741608;
PV.
2.2. Am 02.09.2014 nahm meine rechtliche Vertretung telefonischen Kontakt mit meinem zuständigen Referenten, Herrn XXXX, auf, um bezüglich eines weiteren Einvernahmetermins nachzufragen, der bereits zuvor in Aussicht gestellt wurde. Der Referent gab an, dass eine Einvernahme voraussichtlich Mitte bis Ende September 2014 erfolgen würde und eine Ladung in den nächsten Tagen übermittelt werden würde.
Nachdem weder eine Ladung bei meiner rechtlichen Vertretung einlangte noch Herr XXXX telefonisch erreichbar war, stellte meine rechtliche Vertretung schließlich eine schriftliche Anfrage am 30.09.2014 an den Referenten um Bekanntgabe des ausstehenden Termins.
Darauf langte gleich am nächsten Tag, am 01.10.2014 ein E-Mail der belangten Behörde bei meiner rechtlichen Vertretung mit dem Betreff "Ladung zur Einvernahme, XXXX" ein, mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr XXXX!
Die Einvernahme für Herrn XXXX finden am 15.10.2014 um 09:00 Uhr im XXXX in der XXXX bei Ref. XXXX statt.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX"
Beweis: Mitteilung der belangten Behörde vom 01.10.2014 (Beilage ./A);
PV.
2.3. Am 14.11.2014, zwischen ca. 07:10 und 07:15 in der Früh hörte ich plötzlich ein Klingeln an meiner Tür. Ich bin gerade wach geworden und konnte mir nicht vorstellen, wer um diese Zeit draußen stehen könnte, da vor dem Frühstück, welches meistens gegen 07:30 Uhr gebracht wird, sich keiner vom Personal bei mir meldet. Ich war völlig überrascht und sehr erschrocken als mir plötzlich drei uniformierte und bewaffnete Polizisten gegenüber standen.
Ich befand mich noch unter Schock, doch bestätigte ich ihre Frage, XXXX zu sein und suchte auf ihr Verlangen nach einem Ausweis.
Währenddessen ließ ich die Polizisten in meinem Vorraum warten und ging in mein Wohnzimmer, schloss in der Zwischenzeit die Tür und suchte meinen Identitätsausweis. Ich kam danach zurück zum Vorzimmer und gab den Polizisten meinen Ausweis. Sie standen zu dritt in Uniform vor mir, wobei jedoch nur einer von ihnen, der rechts von mir stand, sprach. Sie fingen zuvor an auf Deutsch mit mir zu reden, doch machte ich sie darauf aufmerksam, dass ich nur Englisch verstehe. Mir wurde sodann in Englisch mitgeteilt, dass am nächsten Tag, dem 15. Oktober 2014 eine Einvernahme in XXXX bezüglich meines Asylverfahrens stattfinden würde. Ich antwortete, dass mir dies bewusst war und die Information bereits von meinem Anwalt erhalten hatte. Sie reagierten darauf nicht und teilten mir nur mit, dass sie mir dennoch die Ladung übermitteln müssen. Sie ersuchten um eine Unterschrift und händigten mir ein weiteres Dokument mit den Informationen über die Einvernahme aus. Danach verließen sie meine Wohnung und gingen. Alles in allem dauerte die Handlung etwa 10 min.
Meine Gedanken und Empfindungen fasste XXXX im beiliegenden Gutachten vom 19.11.2014 zusammen, wie folgt:
"Vor der Tür standen drei uniformierte Polizisten mit Handfeuerwaffen und Funksprechgeräten am Gürtel. In diesem Moment sei in ihm eine fast nicht zu beherrschende Angst hochgestiegen und er habe sich kurzfristig wieder verhaftet und misshandelt gesehen. Vor seinen Augen seien wieder Szenen seiner Erlebnisse in Lettland wie in einem Film abgelaufen. In diesem Moment habe er nicht unterscheiden können, wo er sich befinde - in Lettland oder in Österreich.
Erst als die Polizisten auf ihn eingeredet hätten, habe er langsam begriffen, dass sei mit ihm deutsch sprechen würden und er daher nicht in Lettland sein könne. Erst nachdem er sich dann endlich ausgewiesen habe, hätten sie ihm einen Brief ausgehändigt und ihm mitgeteilt, dass er am nächsten Tag, den 15-10-2014, einen Termin in XXXX habe und er dort erscheinen müsse. Danach hätten die Polizeibeamten die Wohnung sofort wieder verlassen. Es sei ihm nicht gelungen mit ihnen ein Gespräch zu beginnen - er habe ihnen erklären wollen, was in ihm vorgegangen sei und warum er sich so benommen habe. (...)
Obwohl die drei Polizeibeamten sich korrekt benommen hätten, habe ihr geballtes Auftreten, ihr martialischer Eindruck mit Handfeuerwaffen, Sprechfunkgeräten, Handschellen und ähnliches mehr am Gürtel, diese blaue Front auf ihn so stark gewirkt, dass er sich in seine Geschichte zurückversetzt fühlte. In dieser Situation habe er das Gefühl gehabt, keine Kontrolle über sich zu haben und den Polizeiorganen hilflos ausgeliefert zu sein. Er habe nicht unterscheiden können wo er sich befinde Österreich oder Lettland."
Im Nachhinein verstand ich, dass sie mir nur die Ladung zustellen wollten und dann wieder gingen, doch bin ich aufgrund der bereits vorgefallenen Bedrohungen und sogar versuchten Anschläge gegen mich, welche mit meiner asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang stehen, so traumatisiert, dass ich mich noch einige Stunden danach in einem Art Schockzustand befand, da viele schreckliche Erinnerungen von früher wieder hervorkamen.
Beweis: Gutachten von XXXX vom 19.11.2014 (Beilage ./B);
PV.
2.4. Zu den vorherigen Einvernahmeterminen am 12.03.2014 sowie am 10.04.2014 erschien ich jedes Mal pünktlich und sogar mithilfe eines selbst organisierten Krankentransports.
Der Einvernahmetermin am 15.10.2014 wurde meiner rechtsfreundlichen Vertretung mit obigem Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2014 bekannt gegeben.
Die belangte Behörde musste daher wissen, dass ich von dem Einvernahmetermin Kenntnis hatte und den Termin auch wahrnehmen würde. Da der Termin gerade aufgrund der wiederholten Anfrage meiner rechtlichen Vertretung erfolgte und ich sonst immer pünktlich den Terminen nachkam, war eine Zustellung meiner Ladung durch drei voll uniformierte und bewaffnete Polizisten völlig unbegründet, unverhältnismäßig und eine Verletzung meiner Rechte nach Artikel 3 bzw. 8 EMRK.
Bewies: wie bisher;
PV.
2.5. Seit diesem Vorfall bin ich auch weiterhin angespannt, wenn ich auf dem Gang vor meiner Wohnung Stimmen bzw. Schritte höre. Ich kann dies nicht mit Logik erklären, doch fühle ich mich immer sehr verängstigt und muss unbewusst genau hinhören, ob es sich vielleicht um Personen handelt, die zu mir kommen wollen. Zuvor fühlte ich mich im "Sanatorium XXXX" sicher und wusste, dass mir niemand etwas anhaben könnte. Aufgrund des unerwarteten Erscheinens der drei volluniformierten Polizisten um kurz nach 7 Uhr morgens, kann ich nie wieder das gleiche Gefühl der Sicherheit erreichen und wurde durch die Ladungszustellung durch Veranlassung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmezentrum Ost, retraumatisiert, was XXXX bestätigte.
Beweis: wie bisher;
PV.
2.6. Am nächsten Tag fand am 15.10.2014 die Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmezentrum Ost, um 09:00 statt. Ich war nach dem Vorfall noch sehr angespannt und nervös. Es war für mich eine große mentale Herausforderung, gerade zu jener Behörde gehen zu müssen, die veranlasst hatte, drei uniformierte und bewaffnete Polizisten früh morgens zu meiner Türe zu schicken, nur um mir die Ladung für die Einvernahme zuzustellen.
...."
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, dass eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliege, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einen Befehl erteile oder einen Zwang ausübe und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.
Die Ladungszustellung durch drei Sicherheitswachebeamten sowie die wiederholte Weigerung der Akteneinsicht haben pflichtwidrige Handlungen der belangten Behörde dargestellt, die die subjektiven Rechte des Einschreiters nach Art. 3 und 8 EMRK verletzt haben. Gegen diesen selbständigen Verwaltungsakt stehen keine weiteren Rechtsbehelfe zur Verfügung, sodass der faktische Verwaltungsakt der Behörde nur mittels der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 und Artikel 132 Abs. 2 B-VG angefochten werden könne.
Generell würden behördliche Ladungen auch im innerhalb des Zulassungsverfahrens von Behörden an die ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung übermittelt, da durch die Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwalt in Vertretung des Asylwerbers jegliche behördliche Mitteilungen, Ladungen oder Bescheide zugestellt erhalte, um diese sodann an den Mandanten weiterzuleiten. Durch die völlig unreflektierte Veranlassung einer Ladungszustellung durch Sicherheitsbeamte an einen bereits schwer traumatisierten Menschen hat die belangte Behörde ihre Verpflichtung gemäß § 14 BFA-VG grob verletzt. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Art. 2, 3, und 8 EMRK bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem ASylG 2005 und dem 7., 8. Und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten. Wie seine Ausführungen zeigen, was auch durch ein Gutachten bestätigt worden sei, sei er durch das sorglose Verhalten der belangten Behörde erneut schwer traumatisiert und dadurch in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt worden.
Die Zustellung der Ladung durch drei Polizisten habe nur seiner Einschüchterung dienen können.
Zudem stelle die Ladung einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Privatsphäre nach Art 8 EMRK dar. Selbst wenn sich die Polizisten dem Einschreiter gegenüber korrekt verhalten haben und seinen Wohnraum nicht betreten haben, sei er dennoch in seiner Privatsphäre verletzt worden, verwiesen werde dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2007, B 835/07).
Abschließend wurden folgende Beschwerdeanträge gestellt:
"1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwar die Zustellung einer Ladung durch drei uniformierte und bewaffnete Sicherheitsbeamte am 14.10.2014, gegen 07:00 Uhr in der Früh, an meiner Wohnadresse, "Sanatorium XXXX", gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie
3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBI II 517/2013, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen."
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 28.04.2015, eingelangt am 06.05.2015, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens, des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes hat das Bundesverwaltungsgericht folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Lettland. Er stellte am 26.11.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach telefonischer Anfrage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter mit Email vom 01.10.2014 mit, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.10.2014 um 09:00 Uhr im XXXX der XXXX stattfinden werde.
Der Beschwerdeführer wohnte jedenfalls am 14.10.2014 im Sanatorium XXXX in XXXX. Am 14.10.2014 um ca. 07:00 Uhr läuteten drei Sicherheitswachebeamte an der Tür des Beschwerdeführers um ihm die Ladung für die Einvernahme bei der belangten Behörde am 15.10.2014 auszufolgen. Die Sicherheitswachebeamten folgten dem Beschwerdeführer die Ladung aus, der Beschwerdeführer unterfertigte die Übernahmebestätigung. Auf dieser ist als Zustellzeitpunkt 14.10.2014, 07.05 Uhr vermerkt.
Dem festgestellten Sachverhalt wurde das Beschwerdevorbringen zugrunde gelegt, welches sich mit dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes deckt. Die Email der belangten Behörde an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers liegt der Beschwerde bei. Der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX über die Zustellung der Ladung vom 14.10.2014 sowie der vom Beschwerdeführer unterfertigte Zustellschein (Übernahmebestätigung) liegen dem Verwaltungsakt ein.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
Die Zusta¿ndigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gema¿ß Art. 131 Abs. 2 erster Satz knu¿pft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabha¿ngig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (Erl RV 1618 BlgNR XXIV. GP, 25. )
Asyl ist in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher gegeben.
Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Inwiefern die Zustellung in § 11 Abs. 3 BFA-VG oder § 3 ZustellG Deckung findet, ist im gegenständlichen Fall nicht weiter zu prüfen, da im Gegenstand jedenfalls kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl etwa VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in Rechte des Betroffenen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) - im Gegensatz zu einer bloßen Mitteilung (etwa eines Rechtsstandpunktes) - allein kann somit die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung im Fall der Nichtbefolgung mit ihrer zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat; dem Befehlsadressaten muss daher bei Nichtbefolgung der Anordnung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (vgl etwa VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191; 29.09.2009, 2008/18/0687).
Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0231).
Dass im gegenständlichen Fall physicher Zwang ausgeübt wurde, wurde nicht einmal behauptet.
Im Übrigen stand dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung der Anordnung auch keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevor, die bewirkt hätte, dass die getroffene Anordnung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen wäre, zumal es dem Beschwerdeführer freigestanden ist, die Annahme des Schriftstückes zu verweigern. Die für den Fall der Annahmeverweigerung eintretenden Rechtsfolgen machen die Zustellung nicht zu einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Es lag somit gegenüber dem Beschwerdeführer keine solche Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, weshalb die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall wurde den Sachverhaltsfeststellungen das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, welches sich mit dem vorliegenden Akteninhalt deckt, zugrunde gelegt. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Zur Kostenentscheidung:
Die Bestimmung des § 35 VwGVG über Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht inhaltlich der Bestimmung über Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten in § 79a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 9). Entsprechend dem in § 35 Abs. 1 VwGVG statuierten Grundsatz des Obsiegens, hat die im Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgericht, 103; Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 2). Wird eine Beschwerde zurückgewiesen, dann ist entsprechend § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Einschreiter die unterlegene Partei.
Demgemäß war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Nach § 35 Abs. 7 VwGVG ist ein Kostenersatzanspruch antragsbedürftig. Die gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus § 18 VwGVG ergibt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 7. zu § 35 VwGVG). Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4
B- VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begriffen "Befehl" und "Zwang". Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in bisher keinem Fall Beschwerden wegen faktischer Amtshandlungen für zulässig angesehen, wenn diese weder mit Befehl noch mit Zwang verbunden waren.
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