W132 2014317-1•BVwG W132 2014317-1
W132 2014317-1Tribunal administratif fédéral18 juin 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W132 2014317-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 03.06.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 03.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage am 11.07.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Aufbrauchzeichen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Zustand nach 2x Halswirbelsäulenoperation C4/5 und C5/6 Unterer Rahmensatz, dieser Position da keine motorischen Defizite und keine Nervenwurzelreizsymptomatik vorliegen.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Die belangte Behörde
hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.08.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat mittels Vorlage weiterer nachstehender medizinischer Beweismittel Einspruch erhoben:
XXXX Im von der belangten Behörde zur Überprüfung der neu vorgelegten Beweismittel eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation an der Halswirbelsäule. Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne motorisches Defizit und ohne Nervenwurzelreizerscheinungen.
30 vH
02
Zustand nach Beckenbruch mit Beteiligung der rechten Hüftpfanne. Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe funktionelle Einschränkungen bestehen, aber Dranginkontinenz.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um eine Stufe erhöht.
Zum Vorgutachten: Leiden 2 ist neu aufgetreten und wird zusätzlich berücksichtigt. Dadurch Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22.04.2014 Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gesundheitszustand unzureichend beurteilt worden sei. Vorgelegte medizinische Beweismittel und vorgebrachte Einschränkungen seien nicht gewürdigt worden. Nicht berücksichtigt worden sei die vorliegende posttraumatische Belastungsstörung. Nur am Rande berücksichtigt worden sei die Dranginkontinenz-Nykturie, welche zu eklatantem Schlafmangel und damit Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führe. Weiters leide sie durch die Operationen an der Halswirbelsäule an Neuralgien. Sie habe Sensibilitätsstörungen in den Fingern und beiden Armen welche nicht berücksichtigt worden seien. Durch den Verkehrsunfall 2013 seien Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten großen Zehe und der rechten Gesäßhälfte hinzugekommen. Weiters würden elektrisierende Nervenschmerzen in den Leisten und Oberschenkeln bis zu den vorderen Unterschenkeln vorliegen, welche ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Auf Grund des Beckenbruches leide sie an massiven funktionellen Einschränkungen der Bewegungsabläufe und der Belastbarkeit. Als Folge des Verkehrsunfalles 2013 leide sie an multiplen funktionellen Einschränkungen. Auf Grund des Hüftleidens sei sie bei sämtlichen Bewegungsabläufen eingeschränkt bzw. habe sie Schmerzen. Auf Grund der Verletzung der Schambeinäste leide sie an elektrisierenden Schmerzen in den Leisten, ziehenden Schmerzen von der Leiste bis zum vorderen Unterschenkel und seien keine Grätsche und kein Schneidersitz mehr möglich. Auf Grund des Kreuzbeinleidens habe sie starke Schmerzen beim Sitzen, beim Aufstehen, beim Bücken, beim Schlafen und Tragen und würden beide Fersen - vor allem nachts - schmerzen. Auch bestünden Taubheitsgefühle an der rechten großen Zehe und der rechten Gesäßhälfte, Schlafstörungen und Albträume. Auch sei bei der Beurteilung des Bandscheibenleidens der Dauerschmerz nicht berücksichtigt worden an welchem sie trotz regelmäßiger Therapien leide, und welcher zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag führe.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX In der zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten Beweismittel durch die belangte Behörde eingeholten Stellungnahme Dris. XXXX vom 12.05.2014 wird Folgendes festgehalten:
Die Untersuchte erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und wendet ein, dass
ad 1) eine posttraumatische Belastungsstörung nicht berücksichtigt worden wäre. Eine Berücksichtigung war nicht möglich, da keinerlei spezifische Befunde vorgelegt wurden. Der nachträglich vorgelegte Befund, datiert nach der Untersuchung im BSA, definiert an Hand eines Kataloges mäßig ausgeprägte Symptome. Eine Diagnose in Worten ist nicht enthalten. Es handelt sich um keinen ausreichenden Befund, sondern lediglich um eine Entscheidungshilfe über Kostenübernahme durch die Krankenkasse für psycho-therapeutische Behandlungen. Der Befund ist nicht geeignet, ein einstufungsrelevantes Leiden zu begründen.
ad 2) Dranginkontinenz. Das Leiden wurde in Leiden 2 mitberücksichtigt. Zur Untersuchung wurden keine fachärztlichen Befunde vorgelegt. Auf Grund des nachgereichten Befundes vom 27.02.2014 wäre das Leiden unter Pos. 08.01.01 mit 10% zu berücksichtigen.
Wenn das Leiden als eigene Pos. zu berücksichtigen wäre, müsste das Beckenleiden geringer eingestuft werden, was zu einer Herabsetzung des gesamt GdB führen würde.
ad 3) Neuralgien. Diese sind in Leiden 1 in vollem Umfang mitberücksichtigt. Auch die Gefühlsstörung an der Großzehe ist im klinischen Status festgehalten.
ad 4) Schmerzzustände nach Beckenbruch. Die Schmerzen sind im Leiden mitberücksichtigt. Pos. 02.04.03 umfasst "Beckenschäden mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades". In dieser Pos. wurde der untere Rahmensatz gewählt. Das Leiden ist korrekt eingestuft.
ad 5) Die Beschwerden sind in den Leiden mitberücksichtigt. Grundlage der Beurteilung sind aber Funktionsbehinderungen und nicht subjektive Symptome.
ad 6) Die Bandscheibenschäden sind in Leiden 1 in vollem Umfang mitberücksichtigt. Die Einschätzungen im GA wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt getroffen.
Eine Änderung des Gutachtens ist auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt.
Am 17.09.2014 wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass festgestellt worden sei, dass der Bruch des rechten Schambeinastes nicht verheilt sei und sie sich daher neuerlich in stationäre Behandlung begeben müsse.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Protokoll der ärztlichen Aufklärung über die geplante Behandlung
? Aufklärungsbogen und Einwilligungserklärung
Der durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom 24.09.2014 ist zu entnehmen, dass das Schreiben vom 17.09.2014 und die damit vorgelegten Beweismittel keine Änderung der Stellungnahme Dris. XXXX vom 12.05.2014 rechtfertigen würden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß
§ 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten abermals beeinsprucht worden sei. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung einen Befund der behandelnden Psychotherapeutin vorlege, welcher die Diagnose belege. Die Begründung Dris. Knotzer hinsichtlich der Dranginkontinenz sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Schmerzzustände nach Beckenbruch seien die Funktionsbeeinträchtigungen nach wie vor so schwerwiegend, dass sie ihre berufliche Tätigkeit noch immer nicht ausüben könne. Es sei daher die Einschätzung des Grades der Behinderung zu gering erfolgt. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass die nachgereichten Befunde keine Änderung des Grades der Behinderung ergeben würden, teile sie mit, dass die Gesundheitsschädigungen wieder nicht getrennt berücksichtigt worden seien. Es bestehe sehr wohl eine Funktionseinschränkung der rechten Hüfte auf Grund einer bis dato nicht verheilten Fraktur (Pseudoarthrose) des rechten Schambeinastes zum Acetabulum. Diese sei derart beeinträchtigend, dass sie sich habe neuerlich in stationäre Behandlung begeben müssen. Seither befinde sie sich neuerlich im Krankenstand und sei ausschließlich mit Krücken mobil. Es sei daher diese Gesundheitsschädigung gesondert zu beurteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX 4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.12.2014 und Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.02.2015, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Neurologischer Status auszugsweise:
Hirnnerven: Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus, Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Normalsprache wird seitengleich verstanden, bulbäre Hirnnerven-Gruppe ungestört Muskelhartspann nuchal beidseits.
Obere Extremitäten: keine pathologische Tonussteigerung, die grobe Kraft an der linken OE dysproportional abgeschwächt, keine radikuläre Zuordenbarkeit, beim Armvorhalteversuch links Absinken, Muskeleigenreflexe (BSR; TSR) seitengleich, mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen nicht auslösbar, Sensibilität (Oberflächen-Tiefensensibilität, Spitz/Stumpfdiskriminierung) links pseudoradikulär ausbreitend, gestört angegeben.
Untere Extremitäten: keine pathologische Tonussteigerung, die grobe Kraft rechte UE dysproportional abgeschwächt, keine radikuläre Zuordenbarkeit, Muskeleigenreflexe (PSR) seitengleich, mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen bds. nicht auslösbar, Sensibilität (Oberflächen- Tiefensensibilität, Spitz/Stumpfdiskriminierung) rechte UE pseudoradikulär ausbreitend, gestört angegeben.
Koordination: Romberg und posturale Reflexe: nicht beurteilbar.
Gang: schmerzbeeinflusstes Gehen.
Blase und Mastdarm: Harninkontinenz.
Gesamtmobilität - Gangbild: schmerzbeeinflusst eingeschränkt.
Psycho(patho)logischer Status: bewusstseinsklar, örtlich und zeitlich und zur Person orientiert, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen sind ungestört, Spontan- und Konversationssprache ungestört, Alt- und Kurzgedächtnis unauffällig, keine Apraxie, berichteter Leidensdruck, aggraviert durch den begleitenden Ehemann ("ich musste meiner Frau ein Foto vom Essen mit dem Handy machen, damit sie wusste, was ich ihr füttere").
Orthopädisch-unfallchirurgischer Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut.
Größe: 168 cm. Gewicht: 63 kg. Blutdruck: 120/80 mmgH
Caput: unauffällig. Thorax: unauffällig. Abdomen: weich, indolent.
Re. OE: Schultersilhouetten bds. unauffällig, die Abduktion, AR u. Flexion ist beidseits regel-recht. Die Elevation ist bds. abgeschwächt. Obenhalten der elevierten Arme ist aufgrund der Verspannungsbeschwerden, sowie der Kraftminderung nicht möglich. Ellenbogen, Hand- u. Fingergelenke aktiv und passiv frei. Es bestehen Dysästhesien im Bereich der Fingerspitzen des 4. u. 5.
Fingers beidseits. Gebrauchshand: rechts.
HWS: es finden sich zwei blande Operationsnarben rechtsseitig am Hals von etwa 6 cm Länge, parallelverlaufend. Geringer Hartspann der Paravertebralmuskulatur. Rotation
R 40- 0-50°. KJ Abstand 3 cm. Schmerzausstrahlung entlang der Trapeziusmuskulatur.
BWS: achsengerade, nicht klopfdolent.
LWS: Schmerzen im mittleren unteren Lendenwirbelsäulendrittel mit Ausstrahlung in beide Flanken. Dysästhesieareal, handtellergroß im Bereich der Glutealregion rechts. Lasegue negativ.
Becken: klinisch stabil. Bei seitlicher Kompression Schmerzprovokation im Bereich der Leiste rechts.
Re. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-90°, R1 10-0-10°, Rotation u. Stauchung, sowie vor allem Adduktion u. Abduktion schmerzhaft. Kniegelenk S 0-140°, bandfest, Sprunggelenk aktiv und passiv frei, jedoch findet sich eine Fußheber- u. Großzehenheberschwäche. Kraftgrad 4-. Zudem zeigt sich eine Quadrizepsschwäche rechts Kraftgrad 4-. Zehenspitzenstand u. Fersenstand ist deutlich kraftabgeschwächt, jedoch möglich.
Fersen- u. Zehenspitzengang rechts nicht möglich.
Li. UE: Hüftgelenk S 0-120°, R 20-0-40°. Kniegelenksbeweglichkeit S 0-140°, bandfest. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzenu. Fersenstand möglich. Zehenspitzen- u. Fersengang aufgrund der Problematik an der Gegenseite kaum möglich.
Beinlänge: seitengleich. Muskulatur: seitengleich ausgebildet.
Gesamtmobilität - Gangbild: Ausgeprägt, rechts hinkendes Gangbild. Ein Gehstock wird verwendet.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Bruch des oberen und unteren Schambein-astes rechts. Zustand nach Bruch des Kreuzbeines rechts Pseudoarthrose (Nichtheilung) des oberen Schambein-astes rechts. Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da neben Dauerbeschwerden auch eine beträchtliche Funktionsein-schränkung durch ebendieses Leiden gegeben ist.
40 vH
02
Zustand nach Bruch der Gelenkspfanne rechts -posttraumatische Coxarthrose rechts. Fixposition.
30 vH
03
Degenerative Veränderungen der Hals - u. Lendenwirbel-säule bei Zustand nach Bandscheibenvorfällen, sowie Zustand nach Einbau einer künstlichen Bandscheibe im Bereich C4/5 sowie C5/6 Wahl dieser Position mit oberem Rahmensatz, da neben den Beschwerden auch eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule gegeben ist.
40 vH
04
Dranginkontinenz, Nykturie, kleinkapazitäre Blase bei Zustand nach Dauerkatheterbehandlung. Wahl dieser Position eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes, da eine medikamentöse Dauerbehandlung, sowie eine noch laufende Abklärung notwendig ist.
20 vH
05
Posttraumatische Belastungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da anhaltende affektive Störung mit episodenhafter Verschlechterung durch äußere Triggerfaktoren, Folgetonhorn oder Hubschraubergeräusche, jedoch ohne angstlösende bzw. stimmungsstabilisierende Medikation.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, weil das führende Leiden durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2, 3, 4 und 5 um eine Stufe erhöht wird. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antrag, 03.06.2013 anzunehmen.
Die Antragswerberin ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb geeignet.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin: Die posttraumatische Belastungsstörung ist im fachärztlich neurologisch psychiatrischen Gutachten erfasst und wird als Leiden 5 neu angeführt. Beschrieben wird eine anhaltende affektive Störung, mit extern getriggerter, episodenhafter Verschlechterung, weswegen auch einer verhaltenstherapeutisch orientierten Psychotherapie nachgegangen wird. Eine medikamentöse, fachärztliche Betreuung besteht nicht. Die Dranginkontinenz wird nunmehr als eigene Position erfasst und in die Bewertung aufgenommen. Die Neuralgien sind im Rahmen der Bewertung der degenerativen Veränderungen des Achsenorganes miterfasst. Der Schmerzzustand nach Beckenbruch wird erfasst, erhoben und in die Bewertung aufgenommen. Die zusammengefassten, körperlichen Einschränkungen nach dem Verkehrsunfall wurden anamnestisch erfragt, klinisch bewertet und in der Bewertung berücksichtig. Die Bewertung der Bandscheibendegenerationen wurde ebenfalls in der Position degenerativer Veränderung des Achsenorganes miterfasst. Die aktuelle Medikation wurde erhoben und dokumentiert. Die laufende Behandlung bezüglich der Pseudoarthrose, im rechten oberen Schambeinast mittels Stoßwellentherapie wurde erhoben, erfasst und in die Bewertung aufgenommen.
Zum Beschwerdevorbringen: Die erhobenen Einwendungen sind in den oben genannten, gutachterlichen Dokumenten miterfasst und in der Bewertung berücksichtig. Die neu beigelegten Befunde wurden ebenfalls in die Bewertung mit aufgenommen.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.02.2014 ergeben sich folgende Änderungen: Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sind nunmehr unter der Position 02.01.02 mit 40 vH erfasst und in die Bewertung aufgenommen. Der Zustand nach Beckenbruch bleibt ebenfalls, wie primär in der Position 02.04.03 erfasst, wird jedoch nunmehr im oberen Rahmensatz mit 40 vH taxiert. Neu in die Bewertung aufgenommen wird die posttraumatische Coxarthrose nach Acetabulumfraktur rechts, welche nach der Position 02.05.09 mit 30 vH eingestuft wird. Die Dranginkontinenz bzw. Nykturie wird ebenfalls als eigene Position (08.01.06) erfasst und mit 20 vH. bewertet. Die posttraumatische Belastungsstörung wird ebenfalls als eigenständige Position neurologisch fachärztlich erfasst und gewertet und in die Zusammenfassung aufgenommen. Das ergibt nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH, somit 1 Stufe höher als im Rahmen der Einschätzung der Letztbegutachtung.
5. Mit Schreiben vom 10.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 08.05.2015 zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 03.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 28.05.2015 und dem mit Stichtag 13.04.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen demnach nicht im Widerspruch zur nunmehrigen sachverständigen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als nunmehr gutachterlich festgestellt worden sind.
Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin nunmehr dem befunddokumentierten Krankheitsbild entsprechend abweichend vom der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten höher beurteilt bzw. neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen, woraus eine Anhebung des Grades der Behinderung auf 50 vH resultiert.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 03.06.2013 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 03.06.2013 gestellt worden ist und kein rechtskräftiger Bescheid
iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.