L507 2012151-2•BVwG L507 2012151-2
L507 2012151-2Tribunal administratif fédéral11 juin 2015
Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reisedokument
L507 2012151-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 790760208-150074724, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 21.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich iSd § 88 Abs. 1 FPG und begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass ihm entsprechend dem beigelegten Schreiben der Botschaft der Republik Irak in Wien vom XXXX, kein irakischer Reisepass ausgestellt werden könne, da der Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses nicht angenommen werden könne, zumal die Botschaft der Republik Irak in Wien über kein "ausstellendes Reisepasssystem" verfüge.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Zl. 790760208-150074724, vom 28.01.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur darauf ankomme, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse des Fremden liege, sondern müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehen. Auch eine Antragstellung, um ins Ausland reisen zu können, liege einzig und alleine im eigenen Interesse des Fremden und könne darin kein Interesse der Republik Österreich gesehen werden. Die Begründung wonach der Beschwerdeführer von der irakischen Botschaft keinen Reisepass erhalte, begründe jedenfalls kein Interesse der Republik Österreich.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen er mit Schreiben vom 19.02.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben hat.
Begründend wurde in Bezug auf das Erfordernis eines positiven Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zunächst auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015, Zl. W189 2012042-1/2E, verwiesen, wonach einem Fremden ein Fremdenpass auszustellen sei, wenn dieser nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen würden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Fremdenpasses. Im bekämpften Bescheid sei zudem nicht hinreichend begründet worden, in wieweit kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehe und handle es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des BFA mangels Bezug zum individuellen Fall eindeutig um Textbausteine, was entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anmaßung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechts der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens darstelle (VwGH 20.02.2009; 2007/19/0961-0968).
Schließlich wurde noch angemerkt, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2014 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt worden sei, weshalb er über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG verfüge. Somit liege ein öffentliches Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
2. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2009 in Österreich auf und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2014, Zl. L510 1410772-1/12E, wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß
§ 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2014, Zl. L507 2012151-1/13E, wurde festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, welcher vom 17.12.2014 bis 16.12.2015 gültig ist. Dieser Titel verschafft dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Akt des BFA;
Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Unterlagen:
XXXX.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergeben sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der Beschwerdeführer über den bis 16.12.2015 gültigen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" verfügt, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Aufenthaltstitels. Da dieser Aufenthaltstitel nur bis zum 16.12.2015 gültig und danach auch nicht verlängerbar ist, verschafft er dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (§45 NAG) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Da sich gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet:
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger ist und über einen bis 16.12.2015 gültigen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" verfügt, wobei ihm dieser Titel kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (§45 NAG) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund könnte dem Beschwerdeführer ein Fremdenpasse allenfalls nach
§ 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG ausgestellt werden. Die Absicht auszuwandern wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nie vorgebracht bzw. als Begründung des Antrages angeführt und liegt auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd
§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor.
Abgesehen davon ist zu beachten, dass - wie das BFA zutreffend festgestellt hat - ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses kurz und bündig damit, dass er von der Botschaft der Republik Irak in Wien keinen irakischen Reisepass ausgestellt bekommen habe, zumal die Botschaft über kein "ausstellendes Reisepasssystem" verfüge.
Dem BFA kann somit nicht entgegen getreten werden, wenn es ein über die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses weder im Hinblick auf den Nichterhalt eines irakischen Reisepasses von der irakischen Botschaft in Wien noch im Hinblick auf allfällige Auslandsreisen bejaht hat, zumal auch in der Verbesserung der "Reputation der Republik Österreich" betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen ist.
Wenn in der Beschwerde auf den hg. Beschluss vom 20.01.2015, Zl. W189 2012042-1/2E, verwiesen und angemerkt wurde, dass einem Fremden ein Reisepass auszustellen sei, wenn dieser nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, das zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen würden und somit ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Fremdenpasses bei Vorliegen der vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen bestehe, so ist darauf hinzuweisen, dass § 88 Abs. 2a FPG nur für Fremde gilt, welchen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, entfaltet sich daraus keine Relevanz für gegenständliches Verfahren.
Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass sich das BFA auf formelhafte Textbausteine beschränkt und nicht hinreichend begründet hat, inwieweit kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das BFA - unter Anführung dazu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - ausführlich darlegte, weshalb das Erfordernis eines positiven Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht. Abgesehen davon, dass sie auf die knappe Begründung des Beschwerdeführers einging, wonach er den Antrag gestellt habe, weil er von der irakischen Botschaft in Wien keinen irakischen Reisepass ausgestellt erhalten habe, beinhaltete der bekämpft Bescheid auch Ausführungen darüber, dass oben dargelegtes Interesse der Republik Österreich auch für den Fall einer allenfalls geplanten Reise ins Ausland nicht vorliegen würde.
Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht gegeben sind und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht amstwegig eine mündliche Verhandlung durchzuführen war. Des Weiteren wurde keine Verhandlung vom Beschwerdeführer beantragt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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