BVwG W195 2107224-1

W195 2107224-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2015

Regest

Aufwandersatz, Landesverwaltungsgericht, Maßnahmenbeschwerde,<br/>Schriftsatzaufwand, Unzuständigkeit

Texte intégral

BVwG W195 2107224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2107224.1.00

Spruch

W195 2107224-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt am selben Tag, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung von einfach- und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Aus dem Schreiben ergibt sich in weiterer Folge, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am XXXX in XXXX von einer Polizeistreife aufgrund zu schnellen Fahrens auf der Autobahn angehalten worden seien. Ihr Gatte habe diesen Vorwurf bestritten, da der Tempomat auf die erlaubten 100 km/h eingestellt gewesen wäre. Ohne Zustimmung habe der sichtlich verärgerte Beamte den Zündschlüssel des Autos abgezogen. Als sich der Ehemann daraufhin dem Polizeifahrzeug genähert habe, seien seine Hände kommentarlos am Rücken fixiert worden und man habe ihn gewaltsam gegen das Auto gedrückt. Weiters habe man die offensichtlich schwangere Beschwerdeführerin fixiert, indem sie gewaltsam gegen das Fahrzeug ihres Gatten gedrückt worden sei. Dabei habe sich einer der Polizeibeamten dahingehend geäußert, dass "die XXXX ohnehin in der Republik XXXX nicht erwünscht wären, sie wären Feinde etc." Nachdem die Eheleute keinerlei Widerstand gezeigt hätten, habe man sie ohne Angabe eines Grundes für die gewaltsame Anhaltung los gelassen. Aufgrund der ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Anhaltung sei die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.

Mit Schreiben vom XXXX erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Ersuchen um Stellungnahme binnen zwei Wochen an die Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX) und wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht XXXX zur Kenntnis und allfälligen weiteren Bearbeitung übermittelt.

Die LPD XXXX erstattete mit Schriftsatz vom XXXX dahingehend eine Stellungnahme, dass die Polizeibeamten im Zuge des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhaltes immer wieder versucht hätten, eine Deeskalation der Amtshandlung herbeizuführen. Aufgrund des - der Beherrschung eines Fahrzeuges widersprechenden - Erregungszustandes des Ehemanns der Beschwerdeführerin, habe der Fahrzeugschlüssel abgenommen werden müssen. Zudem habe eine Sachbeschädigung des Dienstwagens oder ein Tätlichwerden gegen die Polizeibeamten aufgrund des bereits zu Beginn der Amtshandlung aggressiven Auftretens nicht ausgeschlossen werden können. Zur Beendigung des gefährlichen Angriffes sei gegen den Ehemann Körperkraft mittels Armwinkelsperre angewendet worden, wobei der Polizeibeamte diese Handlung sofort nach eingetretener Beruhigung wieder beendet habe. Keinesfalls sei die Beschwerdeführerin mit Körperkraftanwendung fixiert worden oder geäußert worden, dass "XXXX in XXXX unerwünscht und Feinde wären". Nach Ansicht der LPD XXXX sei im gegenständlichen Fall für eine Maßnahmenbeschwerde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts XXXX gegeben und werde beantragt, der Beschwerdeführerin gemäß § 1 der VwG Aufwandersatzverordnung für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro aufzuerlegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu I.

Über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG), erkennen gemäß § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Amtshandlung gesetzt haben, die die Beschwerdeführerin betrafen. Über das Ausmaß und den Umfang dieser Handlungen gibt es unterschiedliche Aussagen. Nunmehr kann wegen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 88 SPG eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht hingegen auf Grund der ausdrücklichen Norm des § 88 SPG nicht, weshalb die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war. Auf das weitere Vorbringen war somit nicht näher einzugehen.

Zu II.

§ 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) wie folgt festgelegt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers

als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers

als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der LPD XXXX mit Schriftsatz vom XXXX der Zuspruch des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 VwG-AufwErsV beantragt. Da gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG - unter anderem - im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die belangte Behörde als die obsiegende und der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei anzusehen ist, war der LPD XXXX der Ersatz des Schriftsatzaufwandes im Sinne der Ziffer 4 leg. cit. in der Höhe von 368,80 Euro zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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