BVwG W179 2002380-1

W179 2002380-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2015

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>mündliche Verhandlung, Rundfunkgebührenbefreiung, Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG W179 2002380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2002380.1.00

Spruch

W179 2002380-1/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Befreiung von den Rundfunkgebühren

Der angefochtene Bescheid wird nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 17 VwGVG idgF iVm § 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, behoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser eingelangten) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX sowie als Befreiungsgrund den Bezug "von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" geltend.

Die BF legte zusammen mit ihrem Antrag folgende Unterlagen in Kopie bei:

  • ein undatiertes Schreiben des XXXX geborenen Mitbewohners der BF, worin er bestätigt, kein Einkommen zu haben, arbeitssuchend (nicht über das AMS) zu sein und eine Arbeit in Aussicht zu haben (mit Hinweis auf eine beiliegende Einstellungszusage)

  • eine Einstellungszusage einer näher bezeichneten Firma vom XXXX für diesen XXXX geborenen Mitbewohner der BF, unter der Voraussetzung, dass er einen Führerschein B vorweisen könne

  • Lohn-Gehaltsabrechnungen der BF von August 2013 und September 2013 über eine Lohnzahlung iHv jeweils XXXX Euro

  • Mitteilung einer Gebietskrankenkasse vom XXXX über den Leistungsanspruch der 1995 geborenen Mitbewohnerin der BF nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz - konkret auf Kinderbetreuungsgeld von XXXX und auf XXXX von XXXX

  • Unterhaltsvereinbarung des Jugendamtes einer Stadt vom XXXX , wonach der Vater des minderjährigen, XXXX geborenen, Mitbewohners der BF für diesen ab dessen Geburt bis auf weiteres, längstens jedoch bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von XXXX,- Euro zu bezahlen hat

  • Mitteilung des Jugendamtes einer Stadt an die XXXX geborene Mitbewohnerin der BF vom XXXX hinsichtlich der XXXX betreffenden Unterhaltsvereinbarung vom XXXX mit dem Ersuchen, eine Nichteinhaltung der Unterhaltsvereinbarung durch den Vater des Kindes dem Jugendamt mitzuteilen

2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mitgeteilt, es sei festgestellt worden, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Fragestellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, (...), eine schriftliche Stellungnahme abgeben. (...) Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können, und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."

3. Die BF übermittelte der belangten Behörde daraufhin keine Stellungnahme.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF) auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)."

Ferner sei die BF im letzten Schreiben der belangten Behörde über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens die noch offenen Fragen zu klären, widrigenfalls ihr Antrag abzuweisen sei.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: XXXX) Beschwerde. In dieser bringt die BF vor, sie habe alle Unterlagen vorgelegt, doch laut telefonischer Mitteilung einer Mitarbeiterin der belangten Behörde habe der Sozialhilfebescheid nicht gefunden werden können, weshalb sie diesen nunmehr nachreiche.

Der Beschwerde beigeschlossen ist ein Bescheid des Sozialamtes einer Stadt vom XXXX, wonach der BF entsprechend dem beigelegten Berechnungsbogen nach dem einschlägigen Mindestsicherungsgesetz eine Geldleistung iHv XXXX,- Euro für den Zeitraum XXXX zuerkannt wurde.

6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Auf dem von der BF ausgefüllten Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei."

2. Dem behördlichen Verständigungsschreiben vom XXXX über das Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Begründung, wie die Behörde zu ihrer Feststellung der fehlenden sozialen Transferleistung gelangte, nicht zu entnehmen.

3. Der abweisende angefochtene Bescheid enthält weder Sachverhaltsfeststellungen, noch eine zugehörige Beweiswürdigung.

Die belangte Behörde führt hier nur allgemein aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)."

Eine darüber hinausführende (konkrete) rechtliche Subsumtion enthält der angefochtene Bescheid nicht.

4. Es bestand bis 31. Dezember 2013 eine aufrechte Rundfunkgebührenbefreiung der BF.

5. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung am XXXX die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist - von 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten:

§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet wörtlich: "(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden."

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (...) (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

§ 24 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist."

§ 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."

b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "§ 6. (1) (...)

Das AVG ist anzuwenden. "

§ 47 Fernmeldegebührenordnung (als Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet wortwörtlich:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)"

3.3. Zu A) Befreiung von den Rundfunkgebühren

1. Die belangte Behörde hat im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden.

2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr abweist und somit in ihr subjektives Recht auf ebendiese Befreiung eingreift, ist jener ausweislich § 58 Abs 2 AVG zu begründen.

3. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag, so zB in Fällen der Zurückweisung eines mangelhaften Antrages den vorliegenden Mangel oder bei Abweisungen auf Grund von Richtsatzüberschreitungen die rechnerischen Grundlagen. Doch im vorliegenden Fall hat sie, wie oben festgestellt, Sachverhaltsfeststellungen und eine zugehörige Beweiswürdigung gänzlich (!) unterlassen und keine fallbezogene rechtliche Würdigung vorgenommen, sondern vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung verwendet.

Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel), nimmt sie doch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich gegen diesen abweisenden Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß diese (und auch das erkennende Gericht) keinesfalls, warum aus Sicht der Behörde kein Leistungsbezug iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung vorliegt und auf welchen Sachverhalt sie sich hiebei stützt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).

Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren somit fortzuführen und wird im neu zu erlassenden Bescheid beweiswürdigend festhalten, auf welchen Sachverhalt sie ihre Entscheidung stützt und diesen einer rechtlichen Subsumtion zuführen. Insbesondere wird sie sich hier explizit mit etwaigen - Beihilfen - zur Betreuung der Kinder und allfälligen Bezügen aus der Mindestsicherung argumentativ und damit für das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar auseinanderzusetzen haben.

3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (nämlich nicht vorhandene Überprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides mangels Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und konkreter Subsumtion) ist im vorliegenden Fall geklärt. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal der Bescheid behoben wird und das behördliche Antragsverfahren fortzuführen ist.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführen einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 und Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, inwieweit ein erlassener Bescheid, der keine Sachverhaltsfeststellungen, keine Beweiswürdigung und keine konkrete (fallbezogene) rechtliche Beurteilung aufweist, an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Begründungsmangel) leidet.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich, vielmehr bewegt sich das vorliegende Erkenntnis auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs 2 iVm § 60 AVG. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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