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W164 1434320-1•BVwG W164 1434320-1
W164 1434320-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W164 1434320-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, Zl. 12 09.326-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 24.4.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.07.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei sunnitischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an; seine Muttersprache sei Dari. Er sei am XXXX in Ingir, Provinz Herat, geboren und sei verwitwet. Seine Frau sei 2008 im Iran verstorben. Er habe von seinem sechsten bis zu seinem zwölften Lebensjahr die Grundschule in XXXX/Iran besucht. Er habe zuletzt als Damenschneider gearbeitet. Er habe Afghanistan nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter im Alter von sechs Jahren verlassen und sie seien in den Iran gezogen. Seine Mutter lebe mit seiner Schwester im Iran. Der BF habe einen Bruder, von dem er nicht wisse, wo er wohne und einen Bruder, der vermutlich illegal in Athen aufhältig sei. Er selbst habe den Iran ca. vor einem Jahr verlassen und sei illegal in die Türkei gereist, von wo aus er nach Griechenland gelangt sei. In Griechenland sei er zur Polizei gegangen und habe einen Landesverweis erhalten. Sein Bruder sei ebenfalls gemeinsam mit ihm in Athen gewesen. Vor ca. zwei Tagen sei der BF mit einem Personenkraftwagen ca. zwei Stunden von Athen zu einem Lastkraftwagen gebracht worden, auf dessen Ladefläche er nach Österreich gelangt sei. Er habe die Reise selbst mit Unterstützung eines Schleppers organisiert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er Afghanistan mit sechs Jahren mit seiner Mutter aus religiösen Gründen verlassen habe. Den Iran habe er verlassen, da er illegal aufhältig gewesen sei und es Probleme mit den Behörden gegeben habe. Hinsichtlich der Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat, führte der BF aus, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und er im Iran nicht bleiben könne.
2. Am 03.10.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er sei arbeitsfähig und könne jegliche körperliche Arbeit durchführen. Er sei gelernter XXXX. Er habe seit seinem 12. Lebensjahr gearbeitet und bereits seine Familie versorgen können. Seine Frau lebe derzeit im Iran, sie lebe noch, er habe in der Erstbefragung falsche Angaben gemacht. Er habe viel durchmachen müssen wegen seiner Frau und sei wegen ihr geflüchtet.
Der BF sei in XXXX, Iran, geboren und sei afghanischer Staatsbürger aus Herat. Er sei mit seiner Familie XXXX vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und habe mit seiner Familie (Eltern, zwei Brüder und eine Schwester) in Herat, Distrikt XXXX, in der Distriktstadt XXXX, im Zentrum, gewohnt. Er habe dort ca. acht oder neun Monate gelebt und als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Als XXXX habe er in Afghanistan kein Geld verdienen können, da XXXX. Um wieder Arbeit als XXXX zu finden, sei der BF dann wieder in den Iran gezogen und habe zunächst in XXXX und später in Teheran gelebt. Seine Mutter sei zwei Jahre später in den Iran nachgekommen. Vor etwa vier Jahren habe die Mutter für den BF eine Ehe arrangiert und ihm eine Frau ausgesucht. Der BF habe dann wieder in XXXX gewohnt, sei dann erneut nach Teheran gezogen. Vor etwa zwei Jahren sei er wieder nach Afghanistan, Provinz Herat, Distrikt XXXX, gezogen, sei dort aber nur zwölf Tage geblieben: Dort habe ihn der Bruder seiner Frau verfolgt. Der BF sei daher wieder nach XXXX gefahren und von dort in die Türkei.
Der BF habe keine Kinder, er habe welche gehabt, die noch nicht auf der Welt gewesen seien. Seine Frau habe seine Kinder (Zwillinge) im zweiten Monat abgetrieben. Sie habe den BF nicht gemocht. Der BF habe vor etwa drei Jahren, am XXXX, in XXXX eine Afghanin geheiratet und mit ihr im Iran gewohnt. Anfangs sei alles gut gewesen, nach etwa sechs Monaten habe sie sich verändert. Sie habe zwei Babys abgetrieben und habe allen erzählt, dass der BF das gemacht hätte. Die Familie seiner Frau habe ihn dann verfolgt. Deshalb sei der BF ausgereist. Er sei konkret bedroht worden. Der Vater der Frau habe ihm im Iran gedroht, in Afghanistan habe ihm ihr Bruder gedroht. Das erste Mal sei der BF am XXXX durch den Vater im Iran bedroht worden. Die Familie seiner Frau habe ihn bei den Behörden im Iran angezeigt. Der Vater habe gesagt, dass er ihn ins Gefängnis bringen würde. Der Bruder habe gesagt, dass er ihn zerstückeln würde. Letztmals sei der BF vor etwa zweieinhalb Jahren bedroht worden. Er habe damals bei seinem Cousin in Herat gelebt, da sei der Bruder der Frau gekommen und habe gesagt, er würde ihn töten. Er habe das nicht BF dem persönlich gesagt, sondern seiner Tante. Diese hätte es dem BF ausgerichtet. Der BF sei daraufhin in den Iran geflohen und dann weiter nach Europa.
Über Befragung, warum er in der Erstbefragung etwas völlig anderes vorgebracht habe, gab der BF an, er sei nur gefragt worden, ob er religiöse Probleme habe. Er fürchte sich im Iran vor seiner Frau, sie werde ihn hinter Gitter bringen. Er habe eine Anzeige gemacht, da seine Frau die Babys abgetrieben habe. Dann sei er selbst als verantwortlich erklärt und eingesperrt worden. Am XXXX habe seine Frau ihn verlassen, sie habe das aber schon ein Monat vorher geplant gehabt. Der BF habe am XXXX alle Verwandten eingeladen um die freudige Nachricht zu verkünden, dass sie Kinder bekommen würden. Am XXXX habe er die erste Verwarnung bekommen, er solle Geld und Gold an seine Frau zahlen. Das Gericht habe ihm vorgeworfen, dass er die Brautgabe bei der Hochzeit nicht bezahlt hätte. Deswegen habe ihn seine Frau angezeigt. Die Frau habe ihn auch beschuldigt, dass er sie verprügelt und vom ersten Stock hinuntergestürzt hätte. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, dass der Bruder seiner Frau ihn töten würde. Der Bruder der Frau sei wohlhabend und wäre in der Lage, den BF auch in Kabul zu finden. Deshalb sei der BF nach Europa ausgereist. Er fürchte eine Verfolgung durch den Bruder seiner Frau. Dieser Bruder wohne in Herat, genauer wisse er es nicht.
Der BF sei 12 Tage in Haft gewesen, etwa im sechsten Monat XXXX. Dann sei er gegen Kaution freigelassen worden. Die Anzeigen habe er nach seiner Entlassung getätigt. Nach seiner Flucht aus Herat bis zXXXX1390 (= 23.07.-22.08.2011) verlassen. Seine Familie lebe jetzt im Iran, XXXX. In Herat würden ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben.
Der BF legte vor:
Einen Heiratsvertrag vom XXXX betreffend die am XXXX geschlossene Ehe des Herrn XXXX mit Frau XXXX, mit dem festgelegt wurde, dass die sofort zu bezahlende Brautgabe aus einem Band Koran besteht und im Fall der Scheidung der Betrag von XXXX Goldmünzen fällig wird.
Die Festlegung einer Mitgift bestehend aus einen Band Koran und XXXX Goldmünzen vom XXXX mit unleserlichem Stempel und unleserlichen Unterschriften, worin auf die zwischen den BF und seiner Frau "XXXX" geschlossenen Ehe Bezug genommen wird.
Eine anwaltliche Beschwerde (ohne erkennbares Datum) für die Antragstellerin XXXX gegen den Beschuldigten XXXX auf gerichtliche Feststellung des Unterhalts in Höhe von 2,5 Millionen Rial ab Antragstellung zuzüglich Anwaltskosten mit der behauptet wird, der Beschuldigte bezahle seit langem keinen Unterhalt.
Eine Mitteilung des "Zentralen vernehmenden Büros 403" an den BF vom XXXX, dass die Angelegenheit seiner Beschwerde gegen Frau XXXX eingestellt wurde.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.03.2013, Zahl: 12 09.326-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der BF sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen über Probleme wegen privater Verfolgung durch die Familie seiner Ehegattin gestützt habe, wobei er diese Behauptung weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen habe können. Er habe daher kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen gemacht. Seine Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme würden gravierende Widersprüche aufweisen und habe bereits hier deutlich erkannt werden müssen, dass der BF vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe. Überdies habe der BF hinsichtlich der Bedrohung durch die Gattin nicht einmal mehr die ungefähre Anzahl der Bedrohungen, noch konkrete und detaillierte Angaben dazu machen können. Als einzigen Fluchtgrund bezogen auf seinen Heimatstaat Afghanistan habe er ausschließlich vage angegeben, dass ein in Herat lebender Bruder der Gattin seiner dort lebenden Tante gesagt hätte, dass er den BF zerstückeln würde. Weiters habe der BF erklärt, dass diese letzte Bedrohung vor ca. zweieinhalb Jahren in Herat erfolgt sei, wo er bei seinem Cousin in Herat aufhältig gewesen sei und danach in den Iran geflohen sei. Es sei auch wenig glaubhaft, dass der BF die teilweise schlechten Kopien vom Gericht beglaubigen habe lassen, obwohl er zu dieser Zeit erheblichen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Sein Vorbringen sei nicht nur deutlich widersprüchlich, sondern auch völlig unlogisch. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der BF eine Verfolgung ausschließlich im Iran behaupte (durch die Familie seiner Gattin) und dann erkläre, er sei von Herat aus Furcht vor dem Schwager, welcher ihn töten habe wollen, in den Iran geflohen, wo die restliche Familie der Gattin ihn töten wolle.
Die von ihm vorgelegten Beweismittel würden nicht zur Bestätigung seiner Angaben reichen. Durch seine offensichtlich unrichtigen Beweismittel hätten weitere Widersprüche in seinem Vorbringen erkannt werden können. Die Beweismittel würden vorwiegend aus Kopien von Kopien bestehen, darauf seien teilweise "Originalstempel" angebracht. Diese hätten als bedenklich eingestuft werden müssen. Zudem gelte es als amtsbekannt, dass "Gefälligkeitsbestätigungen" gegen Entgelt auf Verlangen ausgefolgt werden würden.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Fluchtvorbringen des BF keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne, da der BF eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Es habe keine aktuelle Bedrohung seiner Person im gesamten Herkunftsland erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung, habe er nicht behauptet und würden auch keine Anhaltspunkte hiefür vorliegen. Er habe keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können. Es sei für ihn als erwachsener arbeitsfähiger Mann mit Familienanschluss jedenfalls möglich, eine örtliche Lebensalternative in seinem Herkunftsland (Kabul) zu finden. Er verfüge über ausreichend Berufserfahrung als XXXX und als Bauarbeiter und habe auch bislang als solcher im Iran bzw. in Afghanistan gearbeitet. Er habe sich erhebliche finanzielle Geldmittel für die Ausreise ersparen können und sei in der Lage gewesen seine Reise ins Bundesgebiet selbst zu organisieren. Es sei ihm daher zumutbar sich zukünftig den Lebensunterhalt auch im Heimatland mit der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Es stehe ihm im Heimatland das soziale Netz der Familie zur Verfügung, so sei er konkret bei seiner Tante und seinem Cousin in Herat aufhältig gewesen. Er könne durch eigene Arbeitsleistung sowie durch die weitere Unterstützung seiner Familie auch in Kabul oder in größeren Städten sein Auslangen finden. Der BF könne in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückkehren, wo er auch wohnhaft gewesen sei. Er sei in der Lage, im sicheren Kabul seinen Unterhalt zu decken, da er sich auch entsprechend der afghanischen Traditionen auf die Unterstützung seiner Verwandten und Freunden verlassen könne.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof von Amts wegen beigegeben.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und im Wesentlichen vorbracht wurde, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung durch private Dritte, durch die Familie seiner Ehefrau, insbesondere durch den Bruder seiner Ehefrau, der sich in Afghanistan aufhalte, ausgesetzt sei. Dieser suche intensiv nach ihm. Er sei bereits bei seiner Tante in Herat gewesen und habe ausdrücklich gesagt, dass er den BF "zerstückeln" werde. Der BF wolle klarstellen, dass sein Cousin bei der Tante in Herat wohne und er sich, als die Bedrohung passiert sei, lediglich 12 Tage in Afghanistan aufgehalten habe. Danach sei der BF wegen der schwerwiegenden Bedrohung seines Lebens zurück in den Iran geflüchtet. Es liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, da ihm in keinem einzigen Ort in Afghanistan Schutz vor der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung durch private Dritte gewährt werden könne. Hätte die Behörde ordentlich ermittelt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dem BF aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Familie Asyl zu gewähren sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen sei. Ebenso habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreife, dann anzunehmen sei, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen werde oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattgefunden habe.
Der BF verwies zur Untermauerung der Asylrelevanz seines Vorbringens hinsichtlich Blutfehden auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011. In diesem Zusammenhang führte der BF auch aus, dass sein Vorbringen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Herkunftsinformationen geprüft worden sei, da hinsichtlich seinem Hauptvorbringen keinerlei länderspezifische Berichte in die Beweiswürdigung herangezogen worden seien.
Hinsichtlich der prekären Sicherheitslage in Afghanistan verwies der BF auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe,
Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan Nation Police und Sicherheitssituation in Kabul, den Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 03.09.2012 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation: 1) Sicherheitslage in der Stadt Kabul; 2) Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden). Diesbezüglich wies der BF auch darauf hin, dass die Feststellungen der Behörde über die Sicherheitslage und humanitäre Lage in Afghanistan sowie die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden unzureichend geblieben seien. Zudem verwies der BF auf die Feststellungen der International Crisis Group im Bericht "Afghanistan: The Long, Hard Road to the 2014 Transition" vom 08.10.2012.
Der Beschwerde beiliegend brachte der BF ein Konvolut an weiteren schriftlichen Unterlagen in Vorlage, die in weiterer Folge einer Übersetzung zugeführt wurden.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.04.2013 beim Asylgerichtshof ein.
7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
8. Am 17.01.2014 brachte der BF erneut weitere schriftliche Beweismittel in Vorlage, die einer Übersetzung zugeführt wurden. Der BF ersuchte in diesem Zusammenhang um Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der von ihm vorgelegten Dokumente und führte aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die von ihm vorgelegten Beweismittel aus dem Iran durch einen fachkundigen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die Behörde habe in diesem Zusammenhang in ihrer Begründung keinerlei Quellen angeführt, auf die sie ihre Feststellungen stützte, sodass die gegenständlichen Feststellungen der Behörde unschlüssig seien und ein Begründungsmangel vorliege.
Der BF habe seit seinem sechsten Lebensjahr seinen Lebensmittelpunkt im Iran gehabt und spreche besser Persisch als Dari, sodass die Behörde eine unrichtige Schlussfolgerung gezogen habe, indem sie feststellte, dass er vor der Einreise nach Österreich seinen Lebensmittelpunkt in Afghanistan gehabt hätte.
9. Am 02.12.2014 legte der BF drei Bestätigungen vom XXXX über die Absolvierung von Deutschkursen vor.
10. Die vom BF im Laufe des Verfahrens vorgelegten Dokumente beschreiben (soweit hier wesentlich) die folgende Ereignisse:
Heiratsbuch vom XXXX, mit dem die islamische Eheschließung zwischen dem BF und seiner Frau XXXX vom XXXX bestätigt wird und festgelegt wird, dass die sofort zu bezahlende Brautgabe aus einem Band Koran besteht und im Fall der Scheidung der Betrag von XXXX Goldmünzen fällig wird.
Medizinische Nachweise über eine Schwangerschaft der Frau XXXX.
Klage des BF gegen seine Ehefrau vom XXXX, da diese am XXXX sein Haus ohne sein Einverständnis verlassen habe und zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, Forderung an die Ehegattin, innerhalb von 24 Stunden in sein Haus zurückzukehren und das Leben mit ihm fortzusetzen, widrigenfalls er ihr keine Alimente zahlen und ihren Ungehorsam dem zuständigen Gericht melden würde.
Klage der Ehegattin des BF vom XXXX gegen den BF auf "Rückerstattung der Mitgift".
Festlegung einer Mitgift bestehend aus einen Band Koran und XXXX Goldmünzen vom XXXX mit unleserlichem Stempel und unleserlichen Unterschriften, worin auf die zwischen den BF und seiner Frau am "XXXX" geschlossenen Ehe Bezug genommen wird.
Eine Liste von Haushaltsgegenständen.
Gerichtliche Vorladung des BF, am XXXX beim "Rat der Konfliktlösung" der Stadt XXXX zu erscheinen.
Gerichtliche Vorladung des BF vom XXXX, am XXXX für die Vereinbarung des Unterhalts zu erscheinen.
Gerichtliche Vorladung des BF vom XXXX, am XXXX wegen "Streitfall der Frau XXXX" im Gerichtszentrum XXXX zu erscheinen.
Niederschriftlich erhobene Anzeige des BF vom XXXX gegen seine Frau worin dieser sie beschuldigt, gegen seinen Willen abgetrieben zu haben.
Vereinbarung der Staatsanwaltschaft des XXXX XXXX vom XXXX über die Möglichkeit der Vorstellung eines Bürgen und der Hinterlegung einer Kaution.
Niederschriften aufgenommen mit dem BF und seiner Frau vom XXXX worin die Frau angibt, sie sei von ihrem Mann zur Abtreibung gezwungen worden. Der BF bestreitet dies.
Schreiben des Justizwachdienstes an die Polizeidirektion der islamischen Republik Iran vom XXXX mit dem weitere Untersuchungen im Fall des Beschuldigten Jawad Jaqubi angeordnet werden.
Gerichtlicher Bürgschaftsvertrag mit Frau XXXX vom XXXX über XXXX Millionen Rial für den Angeklagten BF.
Antrag der Polizeidirektion XXXX an die Polizeidirektion XXXXvom XXXX mit dem Ersuchen, dass der BF vom Gericht entlassen werde.
Beschluss des Staatsanwaltes vom 13.11.2010, mit dem die Ermittlungen aufgrund der Beschwerde gegen Frau XXXX wegen Abtreibung eingestellt wurden.
Niederschrift vom 16.11.2010 aufgenommen mit der Ehefrau des BF:
unleserlich.
Strafantrag der Staatsanwaltschaft des XXXX XXXX vom XXXX gegen den BF.
Ladung des BF vom XXXX durch das Gericht XXXX für XXXX aufgrund der Beschwerde der XXXX wegen "Abtreibung XXXX".
In Abwesenheit des BF ergangenes Urteil des Gerichtes XXXX, gegen den BF vom XXXX zu einer Geldstrafe vom 3 Millionen Rial wegen einer durch Medikamente und andere Mittel an seiner Ehefrau vorgenommenen Abtreibung.
An den BF gerichtete Vorladung der XXXX, Gericht XXXX für den XXXX wegen einer von der Ehefrau des BF gegen ihn erhobenen Anklage wegen telefonischer Belästigung, Verweigerung der Zahlung von Alimenten, Drohungen, Beleidigungen, Entwürdigungen.
Bericht des Strafvollzugsamtes vom XXXX an die Direktion 26 Gulschar, dass der beschuldigte BF (offenbar an seinem Wohnort) gesucht wurde, um ihn zu verhaften. Sein Bruder Ahmad habe die Auskunft gegeben, dass der BF seit sechs Monaten nicht mehr nach Hause gekommen sei.
Bericht der Direktion XXXXan das Anordnungsvollzugsbüro der Direktion XXXX vom XXXX darüber, dass Beamte zwecks Verhaftung des BF zu dessen Wohnort hingefahren waren, diesen aber nicht vorfanden. Der BF sei seit sechs Monaten nicht mehr an dem Ort anwesend.
Gerichtliche Ladung vom XXXX an Frau XXXX, als Bürgin des verurteilten BF diesen vorstellig zu machen, widrigenfalls die Kaution beschlagnahmt würde.
Erneute gerichtliche Ladung vom XXXX an Frau XXXX, als Bürgin des verurteilten BF diesen vorstellig zu machen, widrigenfalls die Kaution beschlagnahmt würde. Auf deren Rückseite ein Vermerk vom XXXX, dass Frau XXXX an ihrer Adresse nicht aufgefunden wurde und ihre Adresse vor der Zustellung der Ladung geändert wurde.
Gerichtliche Verfügung vom XXXX über die Beschlagnahme der Kaution, Frau XXXX als Bürgin des BF den Beschuldigten BF nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorstellig werden ließ.
Gerichtliche Mahnung vom XXXX an Frau XXXX, da sie den Beschuldigten nicht vorgestellt hatte; Anordnung der Beschlagnahme der Kaution. Auf deren Rückseite ein Vermerk, dass Frau XXXX am XXXX in ihrem Wohnhaus gesucht wurde, sie aber niemand dort kannte.
11. Anlässlich der am 24.4.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:
Er sei schiitischer Moslem, er kenne sein Geburtsdatum nicht. Seine Mutter habe ein Geburtsdatum angegeben, als er in die Schule aufgenommen wurde, dieses Geburtsdatum scheine auch im Heiratsbuch auf. Als der BF nach Österreich gekommen sei, habe er angegeben, er wisse nur, dass er über 20 Jahre alt sei. Deshalb sei damals das Geburtsdatum XXXX angenommen worden.
Der BF sei in Herat geboren worden und sei im Alter von sechs Monaten nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter und seinen beiden älteren Brüdern nach XXXX, Iran gezogen. Der BF habe auch eine jüngere Schwester, die vermutlich im Iran geboren wurde. Die Mutter habe sich nach dem Tod des Vaters in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt. Im Protokoll erster Instanz scheine fälschlicher Weise auf, der BF wäre in XXXX geboren bzw. er wäre im Alter von 6 Jahren nach XXXX gezogen. Der BF könne sich nicht erklären, wie es zu diesen Protokollierungen kam.
Im Jahr XXXX sei der BF mit seiner Mutter und seiner Schwester wieder nach Afghanistan gezogen, in der Meinung, dass sich die Lage dort gebessert hätte und sie wieder dort leben könnten.
Der Konflikt mit seiner Frau sei der Auslöser seiner Flucht gewesen und der Grund dafür, dass er getrennt von seiner Familie leben müsse. Die Frau sei "für ihn gestorben". Deshalb habe sich der BF bei der Erstbefragung als Witwer bezeichnet. Tatsächlich lebe seine Frau ohne besondere Schwierigkeiten im Iran.
Der BF habe kurz vor seiner Festnahme erfahren, dass seine Frau sich einer Abtreibung unterzogen hatte, sich scheiden lassen wollte und das Brautgeld verlangte, das der Mann der Braut zu einem späteren Zeitpunkt zu geben habe. Vor Gericht habe die Frau Aussagen gemacht, die nicht der Wahrheit entsprechen. Der Vater seiner Frau sei reich und habe mehrere Anwälte engagiert. Der BF sei festgenommen worden. Da seine Familienangehörigen afghanische Staatsbürgerschaft hatten und aus diesem Grund keine Kaution leisten konnten, habe eine Freundin der Schwester, Frau XXXX, eine iranische Staatsbürgerin, für den BF die Kaution bezahlt. Die Schwester des BF habe auch einen Anwalt engagiert, der ihr den Gerichtsakt zur Akteneinsicht beigeschafft habe. Die Schwester des BF habe diesen Akt dann nicht mehr an das Gericht zurückgegeben, sondern dem Bruder des BF nach Deutschland geschickt. So habe der BF diesen Akt erhalten.
Der Schiegervater habe dem BF bei einem der Gerichtstermine ins Gesicht gesagt, er würde ihn ruinieren, ins Gefängnis bringen und dafür sorgen, dass er das Gefängnis nie mehr verlassen könne. Der BF sei drei Mal zum Elternhaus seiner Frau gegangen, um Frieden zu schließen, der Vater der Frau habe aber behauptet, der BF hätte Schande über die Familie gebracht und er würde dafür sorgen, dass der BF für immer verschwinde.
Der Bruder der Frau habe einen Laden mit Goldschmuck geführt. Der BF habe diesen besucht und sich um eine Aussprache und eine friedliche Lösung bemüht. Der Bruder der Frau habe ihn aber aus dem Geschäft geworfen und gedroht, wenn der BF nicht verschwinde, würde er seine Freunde rufen und den BF mit Messerstichen töten.
Der BF sei dann nach Afghanistan zu seiner Tante gezogen. Eines Tages sei er mit seinem Cousin unterwegs gewesen; als sie heimkamen habe die Tante geweint und erzählt, dass der Bruder der Frau mit einigen anderen Männern vor das Haus vorgefahren sei und sie aufgefordert habe, den Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben, damit sie ihn mitnehmen können. Die Tante habe keinen Ehemann gehabt. Sie hätte den BF nicht schützen können und habe dem BF nahe gelegt, wieder zu seiner Familie zu ziehen und mit seinen Probleme alleine zu kämpfen. Sie habe noch am selben Abend jemanden kontaktiert, damit der BF aus Afghanistan ausreisen könne. Der BF sei dann nach Teheran gereist. Von dort habe er Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen können und habe erfahren, dass er voraussichtlich verurteilt werden würde. Um der Strafe zu entkommen habe die Mutter ihm nahe gelegt, den Iran zu verlassen. Außerdem sei mit der Eheschließung eine Mitgift vereinbart worden, eine bestimmte Menge Gold. Der BF habe sich verpflichtet, seiner Frau dieses Gold zu geben. Die Schwiegerfamilie habe dieses Gold nun von ihm verlangt. Um die Flucht des BF zu ermöglichen habe die Mutter ein in Afghanistan befindliches Grundstück verkauft.
Das zu der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an dieser Verhandlung nicht teilgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, schiitischen Glaubens, er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an; seine Muttersprache ist Dari.
Der BF wurde am XXXX in der Provinz Herat, Distrikt XXXX, Distriktsstadt XXXX, Afghanistan geboren. Sein Vater starb bald nach seiner Geburt. Die Mutter zog mit dem BF und seinen älteren Brüdern nach XXXX, Iran. Dort wurde noch eine jüngere Schwester geboren. Der BF besuchte in XXXX sechs Jahre die Schule und erlernte dann das XXXXhandwerk.
XXXX kehrte der BF mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester in der Hoffnung, nun wieder in Afghanistan leben zu können, in die Provinz Herat, Distriktsstadt XXXX zurück. In dieser Zeit arbeitete der BF als Hilfsbauarbeiter und zog etwa acht bis neun Monaten erneut nach XXXX und später nach Teheran, wo er seine Arbeit als
XXXX fortsetzen konnte. Seine Mutter kam zwei Jahre später nach.
Der BF heiratete am XXXX in XXXX, Iran, Frau XXXX, geboren XXXX, afghanische Staatsbürgerin. Am XXXX wurde die Ehe registriert. Es wurde für den Fall der Scheidung ein Brautgeld von XXXX Goldmünzen vereinbart. Das Ehepaar lebte mit XXXX. Im April XXXX zog die Ehefrau des BF wieder zu ihren Eltern.
Es folgten beiderseitige gerichtliche Klagen und Strafanzeigen, die für den BF im Ergebnis zur Folge hatten, dass er nach einer für ihn ungünstig verlaufenen Einvernahme im September XXXX kurz inhaftiert, dann gegen Kaution freigelassen wurde und am XXXX in Abwesenheit wegen Vornahme einer Abtreibung an seiner Ehefrau zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Der BF wurde in der Folge von seiner Frau außerdem wegen telefonischer Belästigung, Verweigerung der Zahlung von Alimenten, Drohungen, Beleidigungen und Entwürdigungen angeklagt. Seine Frau forderte überdies Unterhalt und die Auszahlung des Brautgeldes. Darüber hinaus drohten der Schwager und der Schwiegervater dem BF, ihn zu töten bzw. ein Leben lang ins Gefängnis zu bringen.
Der BF zog im Herbst XXXX zunächst nach Herat Afghanistan zu seinem Cousin, musste aber nach wenigen Tagen feststellen, dass ihn der Bruder seiner Frau dort suchte.
Der BF fuhr daraufhin nach Teheran, tauchte dort unter und nahm Kontakt mit seiner Mutter auf. So erfuhr er, dass ihm eine Verurteilung bevorstehe und dass die Familie seiner Frau die mit dem Heiratsvertrag festgesetzten XXXX Goldmünzen einfordere. Nach einem Aufenthalt in Teheran von etwa fünf Monaten reiste der BF in die Türkei und wieder einige Monate später nach Europa. Die Mutter hatte ein Grundstück verkauft, um die Schleppung zu finanzieren.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der Schutz der Menschenrechte in Afghanistan weiterhin inkonsistent. Zwar wurden Fortschritte erzielt, jedoch sind große Teile der Bevölkerung, einschließlich Frauen, Kinder, ethnische Minderheiten, Inhaftierte und andere Personen, Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt.
Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter finden Berichten zufolge regelmäßig statt, insbesondere in Teilen des Landes, in denen die Regierung und rechtsstaatliche Institutionen schwach oder dysfunktional sind. In von der Regierung kontrollierten Gebieten können der Regierung nahestehende "Warlords" Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen begehen. Umgekehrt können regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen die Regierung eingeschränkte Präsenz und Kontrolle zeigt, Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen begehen; die hohe Anzahl von Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte beschränkten die Fähigkeit der Zentralegierung, in vielen Distrikten, insbesondere im Süden, die Menschenrechte zu schützen.
Verschiedene staatliche Akteure wurden wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Berichten zufolge haben der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanische Grenzpolizei rechtswidrige Tötungen begangen. Vertreter der Regierung, Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete sowie die Polizei haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt. Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet.
UNAMA hat in zwei aufeinander folgenden Berichten den verbreiteten Einsatz von Folter und Misshandlung von im Zusammenhang mit dem Konflikt inhaftierten Personen durch den afghanischen Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanischen nationalen Streitkräfte dokumentiert. Inhaftierte haben Berichten zufolge keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen, einschließlich des Schutzes vor willkürlicher Verhaftung oder zu einem tatsächlichen Zugang zu einem Verteidiger. Weder der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS) noch die afghanische nationale Polizei führen reguläre öffentliche Statistiken zur Zahl der Inhaftierten.
Die von der zentralen Abteilung für Gefängnisse betriebenen Haftanstalten sind Berichten zufolge deutlich überbelegt, und die Untersuchungshaft erstreckt sich regelmäßig auf drei Monate und länger. Diese Situation trägt Berichten zufolge zur Bereitschaft von Strafverfolgungsbehörden bei, mit Hilfe von Folter Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen, insbesondere von solchen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt festgenommen wurden.
Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden.
Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde.
In Blutfehden verwickelte Personen:
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Auf http://www.refworld.org/docid/5124c6512.html, S. 9. wird berichtet, dass Blutfehden vorrangig eine paschtunische Tradition seien, Blutfehden und private Rache aber auch unter nicht-paschtunischen Gruppen in Afghanistan vorkämen, insbesondere in Gegenden, in denen sich historisch gesehen Paschtunen und andere ethnische Gruppen gemischt und über die Zeit gemeinsame Normen etabliert hätten. Blutfehden sind jedoch unter nicht-paschtunischen Gruppen weniger üblich, da dort eine größere Bereitschaft besteht, das formale Rechtssystem in Anspruch zu nehmen, um Streitigkeiten beizulegen. Ebd., S. 15-16.
http://www.refworld.org/docid/4dd21fe52.html, S. 20, berichtete Human Rights First über das Phänomen in Familienfehden verwickelter Einzelpersonen, die falsche Informationen an die internationalen Streitkräfte in Afghanistan über Familienmitglieder der Gegenseite gaben, damit die von ihnen verfolgten Personen festgenommen und inhaftiert werden.
Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und nimmt weiter zu. Solche Gewaltakte bleiben üblicherweise straflos. Dazu gehören Ehrenmorde, Entführung, Vergewaltigung, erzwungene Abtreibung und häusliche Gewalt.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013)
Die schwache Regierungsführung, weitverbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird auch durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe,
CorinneTroxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.
Provinz Kabul:
Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabulagieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
Geburtsurkunden:
Das US Department of State ging im Juli 2012 davon aus, dass weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung ein Geburtszertifikat haben. Auch UNICEF beschrieb, dass die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde besitzen. Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. Die Tazkiras sind oft nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Jeder Beamte hat seinen eigenen Stil. Jeder Distrikt stellt Tazkiras aus und die Registrierungszentren des Innenministeriums befinden sich in den Polizeistationen. Die Informationen beinhalten den Namen des Besitzers der Karte, den Namen des Vaters und des Großvaters, Geburtsdatum und Geburtsort. Sowohl bezüglich des Geburtsortes wie auch des Geburtsdatums gibt es unterschiedliche Ausstellungsweisen:
Beim Geburtsort ist entweder der Ort des Besitzers der Tazkira oder dessen Vater erwähnt. Meistens beantragt der Vater des Antragstellers die Tazkira, da ein männliches Mitglied die Identität bezeugen muss. 11 Auch bezüglich des Geburtsdatums wird Unterschiedliches eingetragen: Nur das Jahr, nur das Jahr und der Monat, das ganze Datum, ein geschätztes Datum oder das Alter des Antragsstellers bei der Ausstellung der Tazkira. Es gibt Abweichungen bezüglich der Stempel, der benutzten Tinte und des Papieres. Tazkiras werden von unterschiedlichen Behörden unterschrieben.
(Quelle: Afghanistan: Tazkira; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse Alexandra Geiser, 12. März 2013).
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben des BF vom 3.10.2012 und 24.4.2015 und die vom BF vorgelegten schriftlichen Dokumente, deren Inhalt seinen Aussagen soweit hier wesentlich entspricht.
Die vom BF vorgelegte Heiratsurkunde vom XXXX erscheint unbedenklich. Seine Identität steht somit fest. Das Geburtsdatum des BF wurde unter Berücksichtigung seiner in der mündlichen Verhandlung vom 24.4.2015 getätigten Aussagen entsprechend der vorgelegten Heiratsurkunde berichtigt.
Der Umstand, dass der BF sich anlässlich der Erstbefragung als Witwer bezeichnet hat und den mit der Familie seiner Ehefrau geführten Trennungsstreit erstmals in der Vernehmung vom 3.10.2012 erwähnt hat, müsste isoliert betrachtet gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen. Allerdings legen die im Laufe des Verfahrens gemachten Aussagen des BF insgesamt den Schluss nahe, dass dieser anlässlich seiner Erstbefragung noch keine schriftlichen Unterlagen vorlegen konnte, sondern diese erst später von seiner Familie zugesendet bekommen hat. Auch der Umstand, dass der BF im Iran (in Abwesenheit) rechtskräftig verurteilt ist, lässt es verständlich erscheinen, dass er anlässlich seiner Erstbefragung gezögert hat, die gegen ihn angestrengten Gerichtsverfahren und den Streit mit der Familie seiner Frau im Rahmen des Asylverfahrens zu erwähnen. Es ist davon auszugehen, dass die eigene Familie dem BF dazu geraten hat, die aus dem Trennungsstreit mit seiner Frau herrührenden schriftlichen Dokumente im Asylverfahren fortan zu verwenden.
Die vom BF gemachte Erklärung, der Anwalt seiner Familie habe den im hier anhängigen Asylverfahren vorgelegten iranischen Straf-Gerichtsakt (bzw. ein Duplikat davon) zwecks Akteneinsicht ausgehoben und der Familie des BF zur Verfügung gestellt, erscheint nachvollziehbar. Aus dem Straf-Gerichtsakt und aus den weiteren vom BF vorgelegten an ihn ergangenen schriftlichen Vorladungen, Mahnungen sowie aus der vorgelegten Festlegung einer Mitgift vom XXXX ergibt sich insgesamt eine klare und widerspruchsfreie Abfolge von Geschehnissen, die mit den genannten Vorbringen des BF vom 3.10.2012 und 27.4.2015 inhaltlich im Einklang stehen.
In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass die vorgelegten schriftlichen Dokumente (wie noch ausgeführt wird) gerade keinen "perfekt konstruierten Asylgrund" belegen und überdies den BF selbst in keinem durchwegs "günstigen Licht" erscheinen lassen. Im vorliegenden Gesamtzusammenhang legt gerade diese Wahrnehmung den Schluss nahe, dass der BF, hätte er den Streit mit seiner Frau erfunden und den Gerichtsakt sowie die weiteren vorgelegten Dokumente fälschen lassen, dafür gesorgt hätte, dass aus den Dokumenten eine unmittelbare schwere Bedrohung des BF hervorgehen würde und dass er sich selbst wohl überdies eine vorteilhaftere Rolle zugedacht hätte. Dies spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang dafür, dass die vom BF vorgelegten Dokumente den Inhalt seiner tatsächlich erlebten Rechtsstreitigkeiten belegen.
Soweit der BF im Laufe des Verfahrens einander widersprechende Angaben über den Ort seiner Geburt und darüber machte, ab welchem Alter er als Baby bzw. Kleinkind im Iran gelebt hat, ist davon auszugehen, dass hier Missverständnisse unterliefen, die der BF in der mündlichen vom 24.4.15 richtig gestellt hat. Die festgestellten Widersprüche sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des vom BF vorgebrachten Fluchtgrundes in Frage zu stellen.
Soweit der BF am 3.10.2012 das Datum seiner Heirat falsch angab und angab, er wäre zum letzten Mal vor etwa zweieinhalb Jahren bedroht worden (dies führt exakt berechnet zum XXXX, also einer Zeit in der der vom BF vorgebrachte Trennungsstreit noch gar nicht begonnen hatte), ist davon auszugehen, dass der BF die Zeit, die seit seiner Heirat bzw. seit dem Beginn des Konfliktes verstrichen war, nicht im Gedächtnis präsent hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der BF laut seiner Erstbefragung sein Geburtsdatum nicht kannte, was im Einklang mit den obigen allgemeinen Feststellungen betreffend die afghanische Geburtsurkunde steht und überdies nahelegt, dass der BF in seinem bisherigen Leben genauen Datumsangaben offenbar keine große Bedeutung beigemessen hat.
Der Umstand, dass der BF auf die Frage nach der ungefähren Anzahl von Bedrohungen keine Zahl nennen konnte erscheint vor dem Hintergrund dass die vorgelegten schriftlichen Dokumente tatsächlich gleichsam "zahllose" Konfliktpunkte ergeben, unbedenklich.
Der BF konnte aber den Ablauf der Geschehnisse, die ihn zur Ausreise veranlassten, während beider hier herangezogener Befragungen schlüssig darlegen und Fragen zu Details spontan beantworten. Die von ihm vorgelegten Dokumente entsprechen seinen Vorbringen weitgehend.
Wie aus dem vorgelegten Gerichtsakt hervorgeht, wurde der BF im Iran wegen einer vorgenommenen Abtreibung in Abwesenheit zu einer gerichtlichen Geldstrafe verurteilt. Aus den obigen Länderfeststellungen ist abzuleiten, dass der Vorwurf einer erzwungenen Abtreibung nicht den Kreislauf einer gegen den beschuldigten Mann gerichteten Blutfehde auslöst. Es kann also nicht als erwiesen angenommen werden, dass der BF aus dem Grund der ihm angelasteten Abtreibung über das gerichtlich festgestellte Ausmaß hinausgehendend Verfolgungshandlungen im Rahmen einer Blutrache zu erwarten hätte.
Der BF hat allerdings darüber hinaus angegeben, dass die Familie seiner Frau hohe Geldforderungen gegen ihn erhoben hat. Diese Aussage findet ihre Entsprechung in den vorgelegten schriftlichen Dokumenten: Darunter befindet sich einerseits der Heiratsvertrag vom XXXX, demzufolge die Mitgift von XXXX Goldstücken im Falle der Scheidung zu bezahlen wäre und andererseits ein weiteres Schriftstück datiert mit XXXX, mit einem unleserlichen Stempel und unleserlichen Unterschriften, demzufolge bezugnehmend auf die zwischen dem BF und seiner Frau "XXXX" erfolgte Heirat eine sofort fällige Mitgift von XXXX Goldstücken festgelegt worden wäre.
Aus den vorgelegten schriftlichen Dokumenten ergibt sich weiters, dass die Ehefrau des BF am XXXX, also nur vier Tage nach der schriftlichen Festlegung der sofort fälligen Mitgift, die "Rückgabe der Mitgift" durchsetzen wollte und dabei vorbrachte, der BF hätte sie "aus dem Haus geworfen". Darüber hinaus versuchte die Ehefrau gegen den BF monatlichen Unterhalt gerichtlich durchzusetzen, was zu einer an den BF gerichteten gerichtlichen Vorladung für die Vereinbarung des Unterhaltes am XXXX führte. Schließlich geht aus den schriftlichen Dokumenten hervor, dass die Frau des BF Anklage gegen ihn wegen telefonischer Belästigung, Verweigerung der Auszahlung des Unterhaltes, Drohungen, Beleidigungen und Entwürdigungen erhoben hat: Der BF wurde aus diesem Grund für XXXX gerichtlich geladen.
Diese Dokumente legen den Schluss nahe, dass die Familie der Ehefrau des BF erkennbar keine korrekte Streitbeilegung angestrebt hat sondern die von ihr geltend gemachten Ansprüche mittels einer gefälschten "Festlegung der Mitgift" vom XXXX durchsetzen wollte. Für diese Annahme spricht zunächst der Inhalt dieses Dokumentes, das den BF verpflichtet hätte, die Mitgift sofort und ohne die Voraussetzung einer Scheidung zu bezahlen. Gleichzeitig wäre der BF bei aufrechter Ehe verpflichtet gewesen, weiterhin Unterhalt zu leisten. Die Festlegung der Mitgift vom XXXX hätte somit für die Familie der Ehefrau ein günstigeres finanzielles Ergebnis bewirkt, als der ursprüngliche Heiratsvertrag vom XXXX. Auch der Umstand, dass Stempel und Unterschriften dieser Festlegung der Mitgift nicht lesbar sind, und das angebliche Heiratsdatum in der Zukunft liegend, also eindeutig falsch angegeben ist, spricht gegen deren Echtheit. Schließlich spricht der Umstand, dass die Festlegung der Mitgift vom XXXX offenbar ein paar Tage später zum Zweck der "Rückforderung der Mitgift" eingesetzt wurde, gegen deren Echtheit. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist dem BF zu glauben, dass die Familie seiner Frau nicht bereit war, den mit ihm geführten Rechtsstreit korrekt zu einem Ende zu bringen.
Dafür, dass die Familie der Ehefrau darüber hinaus bereit gewesen wäre, gegen den BF körperliche Gewalt anzuwenden oder den BF durch Falschinformation afghanischer Behörden ein Leben lang hinter Gitter zu bringen, finden sich in den vorgelegten Dokumenten allerdings keine Hinweise.
Soweit der BF aussagte, sein Schwiegervater hätte ihm im Zuge der diversen Streitgespräche gedroht, er werde ihn sein Leben lang ins Gefängnis bringen und sein Schwager hätte ihm gedroht, er werde ihn "zerstückeln", ist folgendes festzustellen:
Für diese Behauptungen des BF findet sich zwar in den von ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen kein unmittelbarer Hinweis. Unter Berücksichtigung der obigen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung der oben bezüglich der "Festlegung der Mitgift" vom XXXX dargelegten Schlüsse muss aber in Erwägung gezogen werden, dass die Familie der Ehefrau des BF, die hohe Geldforderungen gegen ihn erhoben hatte und nun überdies für ihre im Ergebnis wenig erfolgreichen gerichtlichen Schritte viel Geld bezahlt haben wird, nun mit maßgebender Wahrscheinlichkeit auch private Rache ergreifen könnte. Dabei ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
Sowohl die Familie der Ehefrau als auch die Familie des BF selbst stammte aus Afghanistan. Dem BF muss daher bewusst gewesen sein, dass er als Opfer eines Gewaltverbrechens in Afghanistan keinen effizienten Schutz durch staatliche Behörden zu erwarten hätte und dass er im Fall einer Verleumdung Gefahr laufen würde, in die Mühlen solcher (in Afghanistan nachweislich existierender) staatlicher Strukturen zu geraten, in denen Menschenrechte aktiv verletzt anstatt geschützt werden. Der Familie seiner Ehefrau muss ihrerseits bewusst gewesen sein, dass sie im Fall eines von ihr veranlassten und in Afghanistan ausgeübten Gewaltverbrechens und oder im Fall einer in Afghanistan ausgeübten Verleumdung nicht das effiziente Tätigwerden einer funktionierenden Staatsgewalt zu befürchten hätte. Wie sich aus den obigen Länderfeststellungen ergibt, existieren in Afghanistan, und insbesondere auch in Kabul kriminelle Netzwerke, die "in Auftrag gegebene" Delikte verüben würden.
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheit erscheint die diesbezügliche Aussage des BF lebensnahe und wurde daher den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt.
Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, der BF hätte in der Vergangenheit bereits in Kabul gelebt, ist auszuführen, dass es im gesamten Verfahren keinen Hinweis für diese Annahme gibt. Vielmehr ergibt sich aus den herangezogenen Beweismitteln insgesamt widerspruchsfrei, dass der BF nahezu sein gesamtes bisheriges Leben bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran verbracht hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen abzuleiten ist, wurde der BF nachdem seine Frau zu ihren Eltern zurückgezogen war, von ihrer Familie mit hohen Geldforderungen belangt. Die Familie der Ehefrau signalisierte dem BF darüber hinaus die Absicht, gegen den BF körperliche Gewalt einzusetzen und ihn vor staatlichen Behörden zu verleumden. Dieser Umstand ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang asylrelevant:
Der BF wäre in Afghanistan insgesamt einer nicht funktionierenden Staatsgewalt ausgesetzt. Er könnte keinerlei rechtstaatliche Strukturen anrufen, um Schutz zu finden und seinen Rechtsstandpunkt im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu vertreten. Der afghanische Staat ist derzeit nicht in der Lage, die dem BF drohenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Die vom BF geäußerte Furcht vor Verfolgung ist unter Berücksichtigung dieses Umstandes als objektiv möglich und damit als wohlbegründet anzusehen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der in eine Blutfehde verwickelten Personen.
Für den BF existiert keine sinnvolle interne Fluchtalternative: Da der BF davon ausgehen muss, dass er gezielt gesucht werden würde muss auch in Erwägung gezogen werden, dass sich seine Verfolger eines der nachweislich in Afghanistan, insbesondere in Kabul, etablierten kriminellen Netzwerke bedienen könnten. Der BF hat überdies keine Verwandten in Kabul und hat nahezu sein gesamtes bisheriges Leben außerhalb Afghanistans verbracht. Gerade das Zusammenspiel dieser Umstände schließt eine interne Fluchtalternative für den BF aus.
Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang: Der BF hat ab dem Moment, in dem er erkennen musste, dass sein Schwager bereit ist, seine Drohungen umzusetzen, Afghanistan verlassen, ist für ein paar Monate in der Großstadt Teheran untergetaucht und dann nach Europa ausgereist.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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