BVwG W142 2106162-1

W142 2106162-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W142 2106162-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2106162.1.00

Spruch

W142 2106162-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch fh Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 24.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.03.2015, Beitragskontonummer XXXX, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NöGKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 200,00 vor. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Lohnzettel für XXXX, deren Beschäftigung am 31.12.2014 geendet hat sowie für XXXX, dessen Beschäftigung am 20.12.2014 geendet hat, nicht fristgerecht bis zum Ende des Folgemonats vorgelegt habe.

2. Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der NöGKK fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Nachsicht gestellt. Die beschwerdeführende Partei führte im Wesentlichen aus, dass man verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag falle, sei der nächste Werktag letzter Tag der Frist gemäß § 33 Abs.2 AVG. Dies sei seitens der Gebietskrankenkasse dezidiert nicht beachtet worden, indem der 26.02.2015 als Einlangedatum angeführt worden sei. Konkret sei die Vorschreibung unter Missachtung des Fristenlaufes vorgeschrieben worden, eine Ermessensausübung sei gar nicht vorgenommen worden. In einem Telefonat vom 10.03.2015 sei seitens der Gebietskrankenkasse gebeten worden, die Lohnzettel unverzüglich zu übermitteln, was auch erfolgt sei. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen habe aus Sicht der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen, einer auch aus dem Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG ableitbaren zentralen verfassungsrechtlichen Anforderung, so zu erfolgen, dass der Meldepflichtige die Entscheidung vorhersehen könne. Entscheidungen müssten rational nachvollziehbar sein. Der getroffenen Vorschreibung des Beitragszuschlages stehe jedenfalls die Absicht zugrunde, dass immer ein Beitragszuschlag verrechnet werde. Dies werde ausdrücklich bestritten und entspreche auch nicht der seitens der NöGGK in anderen bekannten Fällen gelebten Praxis. Zeugeneinvernahmen zu dieser Fragestellung würden ausdrücklich vorbehalten. Eine allfällige Vorschreibung im konkreten Fall und eine allfällige Nichtvorschreibung stelle keine Ermessensentscheidung dar und widerspreche auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. § 113 ASVG lasse erkennen, dass nicht jede Meldepflichtverletzung mit einem Beitragszuschlag sanktioniert sei und zwar auch dann nicht, wenn sie dem Sozialversicherungsträger zusätzlichem Verwaltungsaufwand verursachen könne, was im konkreten Sachverhalt der Fall sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2015 wies die NöGKK die Beschwerde der Beschwerdeführerin ohne weiteres Ermittlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend führte die NöGKK wie folgt aus:

" Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Dienstverhältnisse für die im Bescheid genannten Dienstnehmer, wurden mit Ausnahme von Herrn XXXX, am 31.12.2014 arbeitsrechtlich beendet.

Das Dienstverhältnis von Herrn XXXX, wurde am 20.12.2014 arbeitsrechtlich beendet. Für die Zeit von 21.12.2014 bis 03.01.2015 gebührte dem Genannten eine Urlaubsersatzleistung.

Die unterjährigen Lohnzettel für die im Bescheid genannten Dienstnehmer wurden am 26.02.2015 per Elda erstattet.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde sowie dem vorliegenden Aktenmaterial.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 34 Abs. 2. ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlung zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen Jahreslohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Die elektronischen unterjährigen Lohnzettel für die betreffenden Dienstnehmer hätten demnach aufgrund og. Rechtslage bis längstens 02.02.2015 (da der 31.01.2015 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag) erstattet werden müssen, langten jedoch erst am 26.02.2015 bei der Kasse ein.

Im Fall eines erstmaligen, einzigen Meldeverstoßes sieht die Kasse generell von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ab, informiert über die bestehenden Meldevorschriften und fordert auf, diese in Zukunft einzuhalten. Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 02.09.2014 die bestehenden Meldevorschriften schriftlich in Erinnerung gerufen und gleichzeitig wurde im Fall des nicht fristgerecht erstatteten unterjährigen Lohnzettels für Herrn XXXX, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. Für weitere verspätet vorgelegte Lohnzettel gelangt ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Aus diesem Grund wurden daher aufgrund der nicht fristgerecht vorgelegten unterjährigen Lohnzettel mit der nunmehr angefochtenen Kassenentscheidung die in Rede stehenden Beitragszuschläge zur Anlastung gebracht.

Verspätete Meldungen führen zu einem Verwaltungsmehraufwand bei der Kasse. Für die Kasse ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die relevanten Meldungen und Unterlagen rechtzeitig an sie übermittelt werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung gewährleistet werden kann.

Unter Berücksichtigung des dargelegten Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte die Vorschreibung der Beitragszuschläge dem Grunde nach zu Recht, weil das gesetzlich eingeräumte Ermessen entsprechend des Normzwecks geübt wurde, es sich nicht um den ersten oder einzigen Meldeverstoß handelt und eine Verspätung von nicht unerheblichem Ausmaß vorliegt.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass entsprechend § 33 Abs. 2 AVG, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist sei, dies jedoch von der Kasse dezidiert nicht beachtet worden wäre. Wie bereits erwähnt, wären die gegenständlichen unterjährigen Lohnzettel bis spätestens 02.02.2015 vorzulegen gewesen, nachdem der 31.01.2015 auf einen Samstag fällt. Das Vorbringen, demnach die Kasse dies dezidiert nicht beachtet hätte, entspricht somit nicht den Tatsachen und geht gänzlich ins Leere. Auch kann die Kasse nicht erkennen, aus welchen Gründen, dies im gegenständlichen Fall von Relevanz sein sollte, nachdem die betreffenden unterjährigen Lohnzetteln ohnehin erst am 26.02.2015 und somit eindeutig verspätet vorgelegt wurde.

Es wird vorgebracht, dass in einem Telefonat vom 10.03.2015 seitens der Kasse gebeten worden wäre, die Lohnzettel unverzüglich zu übermitteln. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Kasse einerseits nicht nachvollziehbar ist, mit welcher Stelle telefoniert worden wäre, andererseits ist es widersprüchlich, dass von der Kasse am 10.03.2015 gebeten worden wäre die Lohnzettel zu übermitteln, nachdem diese bereits am 26.02.2015 erstattet wurden. Weiters wurde angegeben, dass nach telefonischer Kontaktaufnahme die bereits erstattete Meldung nochmals korrigiert übermittelt worden wäre - auch diese Angabe ist seitens der Kasse nicht nachvollziehbar.

In der Beschwerde wird weiters angemerkt, dass die Vorschreibung von Beitragszuschlägen aus Sicht der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen, einer auch aus dem Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG ableitbaren zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen, so zu erfolgen habe, dass der Meldepflichtige die Entscheidung vorhersehen könne. Entscheidungen müssten rational nachvollziehbar sein. Der getroffenen Vorschreibung des Beitragszuschlages stehe jedenfalls die Absicht zugrunde, dass immer ein Beitragszuschlag verrechnet werde. Dies werde seitens der Beschwerdeführerin bestritten und entspreche ihrer Ansicht nach auch nicht der seitens der Kasse in anderen Fällen gelebten Praxis. Hiezu ist anzumerken, dass es für die Kasse nicht begreiflich ist, aus welchen Gründen die gegenständlich vorgeschriebenen Beitragszuschläge für die Beschwerdeführerin nicht rational nachvollziehbar seien. Die in § 34 Abs. 2 ASVG normierte Meldefrist ist vom Gesetzgeber auferlegt worden und seitens der Dienstgeber einzuhalten. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin diese Frist überschritten, sodass die logische Konsequenz daraus eben die Vorschreibung der gegenständlichen Beitragszuschläge ist.

Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, dass eine Zeugenbefragung bei gegenständlichem Sachverhalt seitens der Kasse vorbehalten worden wäre. Richtig ist, dass das Recht auf Parteiengehör auch im Rahmen von Beitragszuschlagsverfahren zur Anwendung kommt und nach Auffassung der Kasse dieses Recht nicht verletzt worden ist. Der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Tatsache, dass die entsprechenden unterjährigen Lohnzettel nicht fristgerecht erstattet wurden, steht für die Kasse klar fest und ist hinreichend geklärt, nicht zuletzt aufgrund der vorliegenden Elda- Protokolle vom 26.02.2015.

Die Beschwerdeführerin gibt an, dass obzwar das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit eines Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt, § 113 ASVG erkennen würde, dass nicht jede Meldepflichtverletzung mit einem Beitragszuschlag zu sanktionieren sei, und zwar auch dann nicht, wenn sie dem Sozialversicherungsträger zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen könne, was im konkreten Sachverhalt der Fall sei.

Dazu ist anzumerken, dass seitens der Kasse nicht jedes Meldevergehen sanktioniert wurde. Wie bereits erwähnt, hat die Kasse im Fall des erstmaligen Meldeverstoßes von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen und die Beschwerdeführerin über die bestehenden Meldevorschriften mit Schreiben vom 02.09.2014 informiert und aufgefordert diese in Zukunft einzuhalten.

Es ist geboten, sämtliche Meldepflichtige im Sinne einer sachlichen Übung des Ermessens gleich zu behandeln. Gleichbehandlung kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass ein einziges Meldeversäumnis pro Meldepflichtigen sanktionslos bleiben soll.

Die gegenständlichen Beitragszuschläge bestehen zweifellos zu Recht, zumal auch von der Beschwerdeführerin selbst angegeben wird, dass es zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kasse aufgrund der Meldeverletzung gekommen ist.

Vorgebracht wird weiters, dass die Bestimmungen des § 113 Abs. 4 ASVG als Kann-Bestimmung als Ermessensbestimmung gefasst sei. Festzuhalten ist hierzu, dass die Kasse ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend übt, als dass bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG angeführten Kann-Bestimmung aufgrund Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der nicht fristgerechten Erstattung des unterjährigen Lohnzettels von Herrn XXXX, von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde, und der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, mit Schreiben vom 02.09.2014 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen wurden. Für jeden weiter verspätet erstatteten Lohnzettel gelangt ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung.

Aufgrund des gebotenen Sachlichkeitsprinzips ist im Sinne einer Gleichbehandlung der Sachverhalte jede einzelne Unterlage, als im gegenständlichen Fall, jeder einzelne Lohnzettel, der vorzulegen ist, getrennt zu betrachten. Meldeverstöße sind daher grundsätzlich auf die konkret übermittelnden Versicherungsunterlagen bezogen und zu beurteilen. Der Dienstgeber hat für jeden Dienstnehmer einen Lohnzettel zu erstellen und diesen innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln. Gelingt dem Dienstgeber dies nicht, ist der Tatbestand von § 113 Abs. 4 ASVG erfüllt. Dabei muss es darauf ankommen, dass jeder einzelne Lohnzettel fristgerecht vorgelegt wird, weshalb auch jede verspätete Erstattung eines Lohnzettels ein eigenes Meldeversäumnis darstellt. Da bereits ein Meldeverstoß im Sinne der Ermessensübung nachgesehen wurde, würde eine nochmalige Nachsicht der gegenständlichen Meldefristverletzung den Spielraum des Ermessens überspannen.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass das in § 113 Abs. 2 ASVG vom Gesetzgeber verwendete Wort "kann" nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen ist. (VwGH vom 21.12.2011, ZI. 2008/08/0201). Die ist nach Ansicht der Kasse auch in den Fällen des § 113 Abs. 4 ASVG der Fall.

Bezüglich der Höhe der Beitragszuschläge ist noch auszuführen, dass gemäß § 113 Abs. 4 ASVG im Fall der Nichteinhaltung gesetzlicher oder satzungsmäßig festgesetzter oder vereinbarter Fristen ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2015: 1.550,00 €) zur Vorschreibung gebracht werden kann. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, inwieweit die Beitragszuschläge in der Höhe von 200,00 € außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stehen. In Anbetracht des Beitragszuschlagsrahmens bestehend an der Vorschreibung der Beitragszuschläge, auch im Hinblick darauf, dass durch die bereits wiederholte verspätete Vorlage von Lohnzetteln durch die Beschwerdeführerin ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist, weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken.

Da seitens der Beschwerdeführerin keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht wurden, die einen Entfall der Beitragszuschläge rechtfertigen würden, von der Kasse aufgrund der vorliegenden Meldefristverletzungen angemessene Beitragszuschläge festgesetzt wurden, war unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden."

4. Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.04.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen wurde.

5. Die NöGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 14.04.2015 den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:

Die Lohnzettel für die am 31.12.2014 ausgeschiedenen Dienstnehmer XXXX sowie für den am 20.12.2014 ausgeschiedenen Dienstnehmer XXXX, wurden durch die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber erst am 26.02.2015 an die NöGKK per Elda übermittelt. Herrn XXXX gebührte vom 21.12.2014 bis 03.01.2015 eine Urlaubsersatzleistung.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.

3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232 mwN).

Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nach § 113 Abs. 4 ASVG nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin entgegen § 34 Abs. 2 ASVG nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise der NöGKK vorgelegt. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hätten die elektronischen unterjährigen Lohnzettel bis längstens 02.02.2015 übermittelt werden müssen, da der 31.01.2015 auf einen Samstag gefallen ist und sich die Frist daher bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert. Die Meldungen langten jedoch erst am 26.02.2015 bei der NöGKK ein und waren daher verspätet.

Die NöGKK hat im Fall des erstmaligen Meldeverstoßes von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen und die Beschwerdeführerin über die bestehenden Meldevorschriften mit Schreiben vom 02.09.2014 informiert und aufgefordert diese in Zukunft einzuhalten. Für weitere verspätet vorgebrachte Lohnzettel gelangt ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreibende Betrag iHv 200,00 Euro wurde daher von der NöGKK gemäß § 113 Abs. 4 ASVG zu Recht vorgeschrieben. Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der NöGKK an, die oben unter Punkt I.3. wiedergegeben sind.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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