L511 2105721-1•BVwG L511 2105721-1
L511 2105721-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2015
ersatzlose Behebung, Unzuständigkeit
L511 2105721-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.03.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16.03.2015, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
I. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS)
1.1. Der Beschwerdeführer bezog ab 16.08.2012 Arbeitslosengeld und in der Folge ab 23.07.2013 Notstandshilfe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [im Folgenden: AZ] 5 S3).
1.2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 28.01.2015, Zahl: XXXX, wurde die zuerkannte Notstandshilfe gemäß § 33 und § 36 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in derzeit geltender Fassung in Verbindung mit der Notstandshilfeverordnung (NHVO) ab 01.02.2015 mit EUR 10,67 täglich bemessen (AZ 7).
2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
3. Mit Schreiben vom 22.02.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS Traun (AZ 8).
Beschwerdevorentscheidung und Vorlage durch das AMS
3.1. Mit Bescheid vom 16.03.2015, Zahl: XXXX, wies das AMS Oberösterreich im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.02.2015 ab (AZ 11).
3.2. Die Zustellung erfolgte am 18.03.2015 (AZ 11 S33).
Mit Schreiben vom 29.03.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 12).
II. Die belangte Behörde legte am 10.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen (zumeist in doppelter Ausführung) aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der dem Verfahren zu Grunde liegende Bescheid vom 28.01.2015, Zahl: XXXX, wurde von der regionalen Geschäftsstelle "AMS Traun" erlassen.
2. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2015, XXXX, wurde von der Landesgeschäftsstelle "AMS Oberösterreich" erlassen.
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere
2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt.
3. Die Fertigung der Bescheide erfolgte jeweils "Für den Leiter". Die bescheiderlassende Behörde ergibt sich somit jeweils aus dem Briefkopf (AZ 7 S1, AZ 11 S1) bzw. für den Bescheid vom 16.03.2015 zusätzlich aus dem im Zuge der Fertigung angebrachten Stempel (AZ 7 S6).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides
3.1. maßgebliche Rechtsgrundlagen
3.1.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 56 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
gegenständliches Verfahren
3.2.1. Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG ist entscheidet die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen, über Anerkennungen von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 AlVG hingegen die Landesgeschäftsstelle.
Gemäß § 24 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen (Abs. 1). Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle (Abs. 2), soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer (Abs. 3).
3.2.2. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich klar, dass es sich beim AMS nicht um eine monokratische Behörde handelt, sondern dass das AMS für die Besorgung behördlicher Aufgaben in verschiedene Behörden zerfällt, nämlich in die jeweils örtlich zuständigen regionale Geschäftsstellen sowie in die jeweils örtlich zuständigen Landesgeschäftsstellen.
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Verfahren in Bezug auf Ansprüche auf Leistungen, welches von der regionalen Geschäftsstelle zu entscheiden ist.
3.2.2.1. Aus der auf § 24 Abs. 1 AMSG basierenden Arbeitsmarktsprengelverordnung (AMSprV) ergibt sich, dass es sich beim AMS Oberösterreich um die für das Bundesland Oberösterreich zuständige Landesgeschäftsstelle (§ 2 Z4 AMSprV) und beim AMS Traun um die für den politischen Bezirk Linz-Land zuständige regionale Geschäftsstelle (im Bereich der LGS Oberösterreich) handelt (§ 3 Z4 lit m AMSprV).
3.2.2.2. Der dem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid vom 28.01.2015 wurde von der regionalen Geschäftsstelle "AMS Traun" entschieden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch vom AMS Oberösterreich, somit von der Landesgeschäftsstelle und nicht der sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle erlassen.
3.2.2.3. Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit von einer dafür sachlich unzuständigen Behörde erlassen.
3.2.3. Bescheide einer dafür sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde sind von der Rechtsmittelinstanz unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat, wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung aufzuheben (vgl. dazu VwGH 19.12.2000, 99/19/0213; 22.01.2003, 2000/08/0069; 19.06.1996, 94/01/0597; 18.03.2010 2008/07/0049; Hengstschläger/Leeb AVG I2 2014, §6 RZ 19).
4. Das AMS Oberösterreich hat die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2015 als unzuständige Behörde erlassen, sodass diese gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen spruchgemäß zu beheben ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, (2013) §14 VwGVG, K7).
Entfall der mündlichen Verhandlung
4.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
4.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Die Zuständigkeiten des AMS für die Besorgung behördlicher Aufgaben sind gesetzlich klar geregelt. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Rechtsmittelinstanz besteht eine einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.12.2000, 99/19/0213; 22.01.2003, 2000/08/0069; 19.06.1996, 94/01/0597; 18.03.2010 2008/07/0049), worauf sich die vorliegende Entscheidung auch stützt.
4.2.1. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision ebenso nicht vorliegen.
4.2.2. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
4.2.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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