I404 2004305-1•BVwG I404 2004305-1
I404 2004305-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2015
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Geschäftsführer, Haftung
I404 2004305-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.09.2013 betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte 1. und 2. wie folgt abgeändert:
1. Frau XXXX haftet für offene Sozialversicherungsbeiträge der Firma
XXXX in der Höhe von EUR 1.870,51 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von EUR 189,24 aus EUR 1.870,51 seit 09.02.2012.
2. Frau XXXX ist verpflichtet, den Betrag von EUR 2.059,75 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenen Höhe aus EUR 1.870,51 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.02.2012 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Geschäftsführerin der Firma XXXX (in der Folge: L-C GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für einen näher aufgeschlüsselten Betrag in der Höhe von € 3.890,35 haftet (Spruchpunkt 1.) und verpflichtet ist, den Betrag von €
3. 890,35 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 10.02.2012 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu leisten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über die L-C GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.02.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 29.06.2011 wieder aufgehoben worden sei. Die im Bescheid angeführten Sozialversicherungsbeiträge seien somit als uneinbringlich anzusehen. Die Aufrechnung der Dienstnehmeranteile durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH in Höhe von € 1.444,79 sowie die Konkursquote von 20 % seien bei den im Spruch genannten Beträgen berücksichtigt worden. Nach den vorliegenden Unterlagen seien die Beiträge im haftungsrelevanten Zeitraum August 2010 bis Dezember 2010 nicht zur Gänze entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin hätte ungeachtet des Schreibens der belangten Behörde vom 21.12.2011 keine Stellungnahme zu ihrer allfälligen Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG abgegeben. Da jedoch sowohl die Behauptungs- als auch Beweislast bezüglich der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten in Ihrer Sphäre gelegen sei und dieser Beweis ungeachtet der gegebenen Gelegenheiten nicht erbracht worden sei, hätte die belangte Behörde von einer Verletzung derselben ausgehen und eine Ungleichbehandlung der Gläubiger im Hinblick auf die Befriedigung deren Forderungen zulasten der belangten Behörde annehmen müssen. Dies sei als Verschulden im Sinne der § 67 Abs. 10 ASVG i.V.m. § 58 Abs. 5 ASVG zu werten. Die Beschwerdeführerin hätte als Geschäftsführerin es unterlassen, die im Spruch des Bescheides angeführten Sozialversicherungsbeiträge termingerecht an die belangte Behörde abzuführen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Somit hafte die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.03.2012 zulässig und rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches an den Landeshauptmann.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom Vorarlberg vom 31.05.2012 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2012 gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend dargelegt worden sei, ob der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzungen zur Last zu legen sei. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33 ff. ASVG hätten gemeldet werden müssen, sowie, dass diese Meldung unterblieben sei. Ohne Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Unterlassung erforderlicher Meldungen auf Umstände gründe, welche der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden könnten. Es bedürfe daher diesbezüglich konkreter Feststellungen in der Bescheidbegründung. Weiters habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie keine Gläubiger bevorzugt habe. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher Gelegenheit zu geben haben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushaften würden, welche liquiden Mittel ihr an sich zur Verfügung gestanden seien und welche Zahlungen jeweils geleistet worden seien. Mithilfe dieser von der Haftungspflichtigen darzulegenden Berechnungsgröße könne durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten festgestellt werden, ob die Haftungspflichtige dem ihr obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen habe. Erfolge eine solche Darlegung und entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so sei die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung der Haftungspflichtigen für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt. Werde ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die Haftungspflichtigen nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spreche die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang.
4. Mit Schreiben vom 21.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich aufgefordert, bekanntzugeben, welche fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge jeweils zum Stichtag 08/2010 bis 12/2010 aushaften würden und welche Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten geleistet worden seien. Weiters sei bekannt zu geben, inwiefern zu diesen Zeitpunkten liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien bzw. ab welchem Zeitpunkt keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien und wann die letzte Zahlung an einen Gläubiger erfolgt sei.
5. Mit Schreiben vom 09.07.2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nun schon seit fast 2 Jahren nicht mehr Geschäftsführerin der L-C GmbH sei und weder Unterlagen noch Bilanzen zur Verfügung habe, weshalb es ihr nicht möglich sei, zu diesem Zeitpunkt etwas zu belegen. Die L-C GmbH sei ausschließlich von ihrer Schwägerin privat finanziert worden, welche auch alleinige Gesellschafterin der L-C GmbH sei. Nach 2 gescheiterten Konzepten und einem aufgewendeten Kapital ihrer Schwägerin von ca. Euro 200.000 hätten sie im Herbst 2010 versucht, noch ein "Tabledance" zu lancieren, welches durch eine Schießerei vor dem Lokal ebenfalls zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Das Lokal sei vom Verpächter, welcher bereits seit 6 Monaten auf die Pacht verzichtet habe, über Nacht durch Schlösseraustausch geschlossen worden. Aufgrund dieser Fakten und des sofortigen Stillstandes des Betriebs, sei es ihnen nicht möglich gewesen, irgendwelche Einnahmen zu erzielen oder Rechnungen zu begleichen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.09.2013 sprach die belangte Behörde erneut aus, dass die Beschwerdeführerin für Sozialversicherungsbeiträge in näher angeführte Höhe für den Zeitraum 08/2010 bis 12/1010 mit einer Haftungssumme von
€ 3.890,25 haftet (Spruchpunkt 1.) und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Betrag von € 3.890,35 (gemeint wohl: € 3.890,25) zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im haftungsrelevanten Zeitraum vom 01.08.2010 bis 21.11.2010 drei Dienstnehmer in der Beitragsgruppe A1 bei der L-C GmbH beschäftigt gewesen seien, welche auch ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien. Per 21.11.2010 seien die letzten Dienstnehmer abgemeldet worden. Diese seien mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gemeldet gewesen. Für diese Dienstnehmer seien Sozialversicherungsbeiträge in näher dargelegter Höhe zu entrichten gewesen. Die Meldungen der Sozialversicherungsbeiträge seien ordnungsgemäß über das Steuerberatungsbüro erstattet worden. Für den Beitragsmonat 12/2010 sei über das Steuerberatungsbüro ein Beitragsnachweis in der Höhe von € 2.318,27 gemeldet worden. Da im Laufe des Jahres 2010 21 Dienstnehmer als geringfügig Beschäftigte angemeldet gewesen seien, seien die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis spätestens 15. des Folgemonats der belangten Behörde zu melden. Aufgrund mehrfacher Beschäftigung von Geringfügigen sei auch eine Dienstgeberabgabe (16,4 % von der Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aller geringfügig Beschäftigten) zu entrichten, welche ebenfalls mit Beitragsnachweis 12/2010 gemeldet worden sei. Die Beiträge für August bis Dezember 2010 seien zur Gänze nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden. Aufgrund der erfolglos gesetzten Exekutionsmaßnahmen sowie des Insolvenzverfahrens hätten die Beiträge teilweise nicht mehr einbringlich gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 11.09.2009 bis zum 07.11.2011 zur selbstständigen Vertretung der L-C GmbH als handelsrechtliche Geschäftsführerin berufen. Ihr obliege die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung zum Ende des Kalendermonats, in welchem die Beiträge fällig geworden seien. Auf die angeführte Beitragsschuld seien seitens der L-C GmbH keine Zahlungen getätigt worden. Die belangte Behörde habe bereits am 09.11.2010 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Von den beschäftigten Dienstnehmer seien keine Lohn- und Gehaltsforderungen zum Insolvenz-Entgelt-Fonds gemeldet worden. Von der Beschwerdeführerin seien keine Unterlagen vorgelegt worden, welche den Zahlungsverkehr der L-C GmbH ab Fälligkeit des ältesten Beitragsrückstandes bis zur Konkurseröffnung bzw. die Einstellung der Zahlungen an Gläubiger belegen würden. Es hätten daher keine Berechnungen angestellt werden können, in welchem Ausmaß die belangte Behörde im Verhältnis zu anderen Gläubigern der L-C GmbH benachteiligt worden sei. Als selbständig vertretungsbefugtes Organ der L-C GmbH hafte die Beschwerdeführerin für die schuldhafte Pflichtverletzung, nämlich der unterlassenen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in im Spruch genannten Umfang.
7. Mit Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) vom 07.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie der belangten Behörde schriftlich mitgeteilt habe, dass sich die Unterlagen in Vösendorf befinden würden und sie keine Möglichkeit habe, 8 Monate nach ihrer Absetzung als Geschäftsführerin irgendwelche Nachweise zu erbringen. Zuvor seien die gesamten Unterlagen zur Prüfung beim Masseverwalter gewesen. Die belangte Behörde hätte sich in zumutbarer Weise Kenntnis über alle die Fahrlässigkeit betreffenden relevanten Unterlagen verschaffen können. Die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der belangten Behörde gemeldeten Personen seien ihr Ehemann, der neue Geschäftsführer und sie. Um einer Gläubigerbevorzugung entgegenzuwirken, hätten sie alle auf die Auszahlung der Löhne und Remurationen (gemeint wohl: Renumerationen) verzichtet. Auch seien nicht ausbezahlte Löhne nach dem neuesten Erkenntnis des OGH nicht beitragspflichtig. Weiters seien von der belangten Behörde 16,4 % Dienstgeberabgaben beansprucht worden, obwohl anhand der Stundenaufzeichnungen klar ersichtlich sei, dass in der Betriebsform einer "Disco" am Wochenende mehrere Personen zur Überwachung eines geregelten Ablaufs nötig seien. Die belangte Behörde habe keine erfolglosen Exekutionsmaßnahmen getätigt, da zu diesem Zeitpunkt wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Umbaus eine mündliche Stundung der Beiträge vereinbart worden sei. Auch sei es nachvollziehbar, dass nicht die belangte Behörde sondern sie die Insolvenz beantragt habe.
8. Die belangte Behörde führte zu dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie keine Unterlagen mehr zur Verfügung habe und die belangte Behörde die Möglichkeit habe, diese Unterlagen in Vösendorf anzufordern, aus, dass es Sache der Vertreterin sei, darzutun, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen könne, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet habe. Die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebe die Vertreterin nicht von ihrer Darlegungspflicht. Nicht die Behörde habe das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern die zur Haftung herangezogene Geschäftsführerin habe das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen. Widrigenfalls dürfe angenommen werden, dass sie ihren Pflichten schuldhaft nicht nachgekommen sei. Wie schon im Bescheid dargetan, seien der Beschwerdeführerin zahlreiche Möglichkeiten geboten worden, sich zu ihrer Haftung zu äußern sowie die geforderten Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich pauschal darauf berufen, dass vor Konkurseröffnung keine Zahlungen mehr getätigt werden hätten können. Auch die Mitteilung, dass wegen der Gläubigerbevorzugung auf die Auszahlung von Löhnen und Sonderzahlungen verzichtet worden sei, sei keine ausreichende Konkretisierung, welche eine Berechnung der Haftung ermögliche. Allein anhand dieser Behauptungen sei es der belangten Behörde nicht möglich, festzustellen, ab welchem Zeitpunkt tatsächlich keine Gläubiger mehr bedient worden seien und keine Ungleichbehandlung der belangten Behörde vorliege. Es sei auch für die belangte Behörde anhand der Akten nicht ersichtlich, dass keine Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt worden seien. Auch die Behauptung, dass nicht ausbezahlte Löhne nicht beitragspflichtig seien, sei rechtlich unrichtig. Grundlage für die Beitragseinhebung sei der Anspruchslohn. Betreffend die Forderung der Dienstgeberabgabe sei bereits im Bescheid der Grund für die Einhebung, nämlich die mehrfach geringfügige Beschäftigung im Jahr 2010 erläutert worden. Entgegen der Behauptung, dass die belangte Behörde keine erfolglosen Exekutionsmaßnahmen gesetzt habe, könne belegt werden, dass der Betrag 08/10 exekutionsweise betrieben worden sei. Bereits am 07.04.2010 sei über die Beiträge 11/09-01/10 eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden, welche jedoch lediglich bis zur Rate für Juli 2010 eingehalten worden sei. Mit Schreiben vom 13.08.2010 hätte die Ratenvereinbarung mangels Einhaltung aufgehoben werden müssen. Am 21.10.2010 sei lediglich vereinbart worden, dass im Falle der Abdeckung der ausständigen Beiträge für 12/09 und 01/10 über eine Ratenvereinbarung der restlichen Rückstände gesprochen werden könnte. Da jedoch der versprochene Zahlungseingang nicht festgestellt hätte werden können, sei auch in weiterer Folge keine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden. Auch ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung würde die Geschäftsführerin hinsichtlich einer schuldhaft unterlassenen Entrichtung von Beitragsschulden nicht entlasten. Die belangte Behörde habe nachweislich am 09.11.2010 einen Insolvenzantrag gestellt. Eröffnet sei das Insolvenzverfahren dann im Februar 2011 worden. Ob bis zu diesem Zeitpunkt noch Zahlungen an Gläubiger geflossen seien, könne die Beschwerdeführerin nicht dartun und mit entsprechenden Unterlagen bestätigen. Der belangten Behörde seien lediglich Sozialversicherungsbeiträge bekannt, welche nicht entrichtet worden seien. Ob andere Gläubiger weiterhin Zahlungen erhalten hätten, könne mangels Darlegung durch die Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, weshalb die in Haftung gezogenen Beiträge zur Gänze als schuldhaft nicht beglichen anzusehen seien.
9. Mit Schreiben vom 07.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin dieses Schreiben der belangten Behörde seitens des Landeshauptmannes von Vorarlberg mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
10. In ihrer Stellungnahme vom 25.11.2013 brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, dass die Betriebsstätte der L-C GmbH vom Verpächter nach einem Schusswechsel bei der Tankstelle vor dem Gebäude bis auf weiteres geschlossen worden sei. Da keine weiteren Einnahmen möglich gewesen seien, sei die Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Um den Schaden zu begrenzen, sei von ihr sofort der Konkursantrag gestellt und die Gewerbeberechtigung gelöscht worden.
11. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Landeshauptmann von Vorarlberg vorgelegt und am 12.03.2014 der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.08.2014 eine Aufstellung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum August 2010 bis November 2010 gemeldeten Dienstnehmer vor.
12. Mit Schreiben vom 14.08.2014 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass entgegen ihrem Vorbringen mehr als 3 Dienstnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der L-C GmbH gemeldet gewesen seien.
13. Mit Schreiben vom 08.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, dass der Zeitraum, welchen die belangte Behörde als verfahrensgegenständlichen ansehe, nicht stimme. Der Konkursantrag sei am 20.11.2010 gestellt worden. An diesem Tag seien auch alle Arbeitsverhältnisse bei der belangten Behörde abgemeldet worden. Die belangte Behörde habe diese Personen bis zur Bilanzvorlage durch den Steuerberater weitergeführt. Die belangte Behörde fordere hier aufgrund einer Vermutung die Geschäftsführerhaftung ein, die sie aber jederzeit zuvor durch die Wahrung ihrer Aufsichtspflicht zumutbar hätte klären können. Die Betriebsstätte der L-C GmbH sei im Juli und August 2010 aufgrund vorgeschriebener Umbaumaßnahmen der Bezirkshauptmannschaft umgebaut worden. Diese Umbauten seien in Eigenleistung erbracht worden. Für diese Zeit sei mit dem Verpächter eine Stundung vereinbart worden. Auch mit der belangten Behörde und diversen Lieferanten seien mündliche Vereinbarung getroffen worden, die ausstehenden Beträge nach der Wiedereröffnung im September 2010 schnellstmöglich zu bezahlen. Nach der Wiedereröffnung sei es nach einer Streiterei im Lokal bei der Tankstelle vor dem Lokal zu einem Schusswechsel gekommen, bei welchem eine Person angeschossen und schwer verletzt worden sei. Das Lokal sei von der Polizei geschlossen worden. Ein Wochenende später sei das Lokal am Samstag unvorhersehbar von der Spezialeinheit "Cobra" gestürmt und sämtliche Gäste einer stundenlangen Kontrolle unterzogen worden. Es sei also nicht mehr möglich gewesen, den dringend benötigten Umsatz zu erwirtschaften. Als dann die versprochene Pacht nicht habe bezahlt werden können, habe der Verpächter das Lokal durch Austauschen der Schlösser geschlossen. Da keine weiteren Einnahmen möglich gewesen seien, sei am 31.11.2010 Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Um den Schaden zu begrenzen, sei von ihr sofort beim Landesgericht in Feldkirch der Konkursantrag gestellt sowie bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die Gewerbeberechtigung gelöscht worden. Es sei ein Masseverwalter bestellt und alle Unterlagen übergeben worden. Zum Zeitpunkt, als die belangte Behörde die Unterlagen angefordert habe, hätten sich diese zur Bilanzerstellung in der Wirtschaftskanzlei Dr. J. befunden. Es wäre eine Prüfung der belangten Behörde bei dem Wirtschaftstreuhänder, welcher die Bilanz erstellt habe, jederzeit möglich gewesen.
14. Am 02.06.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Teilnahme und bevollmächtigte ihren Ehemann M. K. als Vertreter. Weiters nahm auch eine Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Verhandlung wurde erstmals vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass faktisch er der Geschäftsführer der L-C GmbH gewesen wäre und nicht die Beschwerdeführerin. Seitens der belangten Behörde wurde dargelegt, dass es bei der Berechnung des Haftungsbetrages zu einem Fehler gekommen sei und legte eine neue Berechnung vor.
15. Auf Nachfrage des Gerichtes wurde von der belangten Behörde eine korrigierte Aufstellung des Haftungsbetrages vorgelegt, welche dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde. Er hat in der Folge keine Einwände vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin war vom 11.09.2009 bis 07.11.2011 als Geschäftsführerin der L-C GmbH (in der Folge Primärschuldnerin) im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch eingetragen.
1.2. Mit Schreiben vom 03.01.2011, eingelangt beim Landesgericht Feldkirch am 21.01.2011, stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann M. K., einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans. Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10.02.2011 zu XXXX wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet.
Mit Beschluss vom 08.06.2011 wurde der Sanierungsplan bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigern ist eine Quote von 20% entfallen.
1.3. Für den Zeitraum August 2010 bis zur Konkurseröffnung am 10.02.2011 sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge ausständig. Nach Abzug der Konkursquote und der Beiträge der Isolvenz-Entgelt-Fonds GmbH sind noch Beiträge in der Höhe von EUR 1.870,51 (ohne Verzugszinsen) aushaftend. Im Einzelnen setzt sich dieser Haftungsbetrag aus folgenden Beiträgen zusammen:
a. Beiträge 08/2010 EUR 324,54
b. Beiträge 09/2010 EUR 317,24
c. Beiträge 10/2010 EUR 475,74
d. Beiträge 11/2010 EUR 589,75
e. Beiträge 12/2010 EUR 163,24
Zwischensumme EUR 1.870,51
Verzugszinsen berechnet aus EUR 1.870,51 bis 09.02.2012 EUR 189,24
Gesamt EUR 2.059,75
Hinzuweisen ist, dass die "Beiträge 12/2010" lediglich die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz (DAG) für die im Zeitraum August 2010 bis November 2010 angemeldeten geringfügig Beschäftigten beinhaltet.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, Herr M. K. und Herr M. U. auf ihre Lohnansprüche für November 2010 verzichtet haben.
1.5. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im Zeitraum August 2010 bis Konkurseröffnung am 10.02.2011 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren, oder die Forderungen der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleich behandelt wurden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass schon vor der Konkurseröffnung am 10.02.2011 eine allgemeine Zahlungseinstellung stattgefunden hat.
2.1. Die Feststellung, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin bestellt war, wurde einem Auszug aus dem Firmenbuch entnommen und ist unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zum Konkurs wurden dem Konkursakt entnommen. Zwar gab es diesbezüglich entgegenstehendes Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Konkursakten vorgehalten und hat er seine Unterschrift auf dem Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans vom 03.01.2011 bestätigt.
2.3. Der offene Betrag und die daraus resultierende Haftungssumme basiert auf der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung bzw. der nochmals korrigierten Aufstellung vom 09.06.2015 der belangten Behörde, welche nach der Korrektur des Haftungsbetrages nicht weiter vom angezweifelt wurde.
2.4. Zur Negativfeststellung betreffend des behaupteten Lohnverzichts ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend machte, dass die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der belangten Behörde gemeldeten Personen, nämlich ihr Ehemann M. K., der neue Geschäftsführer (Herr M. U.) und sie um eine Gläubigerbevorzugung entgegenzuwirken, alle auf die Auszahlung der Löhne und Renumerationen verzichtet hätten. Dazu ist zunächst auszuführen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab August 2010 nicht nur diese drei Personen bei der belangten Behörde gemeldet waren, sondern auch zahlreiche geringfügig Beschäftigte. Dies wurde der Beschwerdeführerin auch mit Schreiben vom 14.08.2014 nachweislich vorgehalten und wurde dann auch nicht weiter bestritten.
Es war aber auch nicht glaubwürdig, dass - wie in der mündlichen Verhandlung präzisiert - die Beschwerdeführerin, der Ehemann der Beschwerdeführerin und Herr M. U. auf ihre Löhne für den Monat November 2010 verzichtet hätten.
So war es insbesondere nicht nachvollziehbar, warum (auch) der Dienstnehmer M. U., der in keiner verwandtschaftlicher Beziehung zu der Primärschuldnerin bzw. der Beschwerdeführerin steht, 18 Tage im Monat November 2010 arbeiten und dann auf sein Entgelt verzichten sollte. Die Erklärung, dass dies der Masseverwalter angeregt habe, ist insofern widersprüchlich, als der Masseverwalter erst am 11.02.2011 bestellt wurde, in der Verhandlung jedoch angegeben wurde, dass die drei angemeldeten Dienstnehmer am 20.11.2010 (was dem Datum der Abmeldung bei der VGKK entspricht) auf ihre Löhne verzichtet hätten. Darüber hinaus gab es diesbezüglich überhaupt keine schriftliche Vereinbarung. Insbesondere widerspricht auch der Umstand, dass in der Beitragsnachweisung für den Monat November 2010, welche vom Steuerberater der Primärschuldnerin an die belangte Behörde übermittelt wurde, die Löhne der drei Dienstnehmer enthalten sind, diesem Vorbringen.
Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass die angeführten Dienstnehmer nicht auf ihre Ansprüche auf Entgelt für den Monat November 2010 verzichtet haben. Dass allenfalls keine Auszahlung dieser Löhne erfolgt ist, wäre wie unten zu Punkt 3.2.8. näher erläutert für die rechtliche Beurteilung nicht relevant.
2.5. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde (zuletzt nachweislich mit Schreiben vom 21.06.2012) keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen können, sondern sich darauf zurückgezogen, dass sämtliche Unterlagen bei der Liquidatorin der L-C-GmbH seien. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keinerlei Unterlagen oder Aufstellungen vorgelegt.
Warum diese Unterlagen, welche sich laut Vorbringen bei der Liquidatorin der Primärschuldnerin (welche zugleich auch die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ist) befinden würden, von der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens von über drei Jahren nie eingeholt wurden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, sondern sie beschränkte ihr Vorbringen darauf, dass die belangte Behörde diese hätte von der Liquidatorin einfordern können.
Dass es schon vor der Konkurseröffnung zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen wäre, konnte von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht belegt werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin behauptet, dass mit 31.11.2011 (gemeint wohl: 30.11.2011) Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei, in der Tagsatzung vom 25.11.2010 betreffend den Konkursantrag der belangten Behörde vom 09.11.2010 hat Herr M. K., welcher in Vertretung der Beschwerdeführerin an der Tagsatzung teilnahm, angegeben, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angesprochen, verwies er zunächst auf den Umstand, dass am 20.11.2010 sämtliche Dienstnehmer abgemeldet worden seien. Nachdem seitens der Richterin darauf hingewiesen wurde, dass die Tagsatzung nach dem 20.11.2010 - nämlich am 25.11.2010 - stattgefunden habe, gab er an, dass er zum Vermögen und nicht zur Liquidität gefragt worden sei, woraufhin ihm das Tagsatzungsprotokoll mit den Fragen sowohl zur Zahlungsfähigkeit als auch zum Vermögen der L-C GmbH vorgehalten wurde.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin mangels Vorlage konkreter Beweise bzw. Beweisanbote nicht gelungen, von einem früheren Zeitpunkt der allgemeinen Zahlungseinstellung auszugehen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht.
Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des § 414 Abs. 2 ASVG abgesprochen wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (; u. v.a.).
Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.02.2011 zu XXXX der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet wurde. Mit Beschluss vom Landesgericht Feldkirch vom 08.06.2011 wurde der Sanierungsplan bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigern ist eine Quote von 20% entfallen.
Damit wird die objektive Uneinbringlichkeit der nach Abzug der Konkursquote in Höhe von 20 % noch offenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin nachgewiesen.
3.2.3. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl I 2010/62 (in Kraft getreten am 01.08.2010), wurde eine dem § 80 BAO entsprechende Bestimmung in § 58 Abs. 5 ASVG normiert. Für Zeiträume ab 01.08.2010 gilt daher für Vertreter juristischer und natürlicher Personen der Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs. 5 ASVG. In den Erläuternden Bemerkungen zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 ist Folgendes ausgeführt:
"Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG gebildeten versta¿rkten Senat die Zula¿ssigkeit der Geltendmachung der Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf nicht abgefu¿hrte, einbehaltene DienstnehmerInnenanteile und auf Beitragsausfa¿lle auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschra¿nkt. Begru¿ndend fu¿hrte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder § 67 Abs. 10 ASVG noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes weitere spezifische sozialversicherungsrechtliche, gegenu¿ber der Gebietskrankenkasse bestehende Verpflichtungen der VertreterInnen einer juristischen Person, wie dies etwa in § 80 Abs.1 BAO fu¿r das Abgabenrecht angeordnet ist, normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht in der Lage gesehen, die vom Gesetzgeber (wenn auch mo¿glicherweise versehentlich) unterlassene Bestimmung u¿ber die die VertreterInnen juristischer Personen (gegenu¿ber der Gebietskrankenkasse) treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im Wege der Auslegung der Gesetze zu substituieren.
Bereits der Begru¿ndung zur Regierungsvorlage betreffend die A¿nderung des § 67 Abs. 10 ASVG im Rahmen der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, kann entnommen werden, dass es Absicht war, diese Haftungsbestimmung an jene der BAO anzugleichen. Auszugsweise heißt es dazu wie folgt: "Es wird vorgeschlagen, die bereits bewa¿hrten Bestimmungen im Bereich des Abgabewesens als Vorbild fu¿r die Lo¿sung zu u¿bernehmen (§ 9 Abs. 1 BAO). Neben den zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen sollen weiters jene Personen im § 67 Abs. 10 ASVG angefu¿hrt werden, die zur Vertretung von Personenhandelsgesellschaften berufen sind (vgl. § 81 Abs. 1 BAO). In Anlehnung an § 80 Abs. 2 BAO sollen ferner Vermo¿gensverwalter zu den haftenden Vertretern von Beitragsschuldnern geza¿hlt werden."
Mit der vorgeschlagenen A¿nderung wird nunmehr eine weitestgehende Angleichung der einschla¿gigen ASVG-Bestimmung an die BAO vorgenommen, indem in § 58 Abs. 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen, gegenu¿ber der Gebietskrankenkasse bestehenden Verpflichtungen der VertreterInnen juristischer Personen, der gesetzlichen VertreterInnen natu¿rlicher Personen und der Vermo¿gensverwalterInnen normiert werden (Angleichung an § 80 BAO)."
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass aufgrund des Umstandes, dass verfahrensgegenständlich Beiträge mit Fälligkeit nach dem 1. August 2010 sind - und somit nach Inkrafttreten des Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 -die Rechtsprechung wie sie vor dem Erkenntnis des verstärkten Senats vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, sowie wie sie zur Bestimmung des § 80 BAO ergangen ist, anzuwenden ist.
3.2.4. Nach dieser Rechtsprechung ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung, für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 88/08/0025), kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0198, vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0251 und jenes vom 19. November 1996, Zl. 96/08/0180).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0251).
Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Diese besondere Behauptungs- und Beweislast darf aber nicht überspannt und nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg. 16.532 A).
Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227).
Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht nachgekommen. So hat sie trotz mehrfacher Aufforderung zu keinem Zeitpunkt - auch nicht in der mündlichen Verhandlung - eine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Bevollmächtigter dazu vorbringt, dass sämtliche Unterlagen bei der Liquidatorin seien und diesbezüglich die belangte Behörde die Unterlagen dort anzufordern hätte, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzuhalten, wonach es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. Erk. des VwGH 28. Februar 2014, 2012/16/0001). Dass es zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des Sanierungsverfahrens vom 03.01.2011 noch offene Beiträge gab, wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Bevollmächtigten im Antrag vom 03.01.2011 selbst angegeben.
3.2.5. Was den im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum betrifft ist anzuführen, dass dieser spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind.
Die belangte Behörde hat Beiträge für den Zeitraum August 2010 bis Dezember 2010 nachverrechnet, wobei hinsichtlich des DAG-Beitrages anzuführen ist, dass dieser erst mit 15.01.2011 fällig wurde. Der Konkurs wurde am 10.02.2011 zu XXXX eröffnet. Dass schon davor einen allgemeine Zahlungseinstellung erfolgt ist, konnte, wie unter Punkt
2. 5 dargelegt, nicht festgestellt werden.
3.2.6. Zum Haftungsbetrag ist auszuführen, dass die belangte Behörde sämtliche im Haftungszeitraum noch offenen Beiträge vorgeschrieben hat. Dies auch völlig zu Recht, da die Beschwerdeführerin den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - an die belangte Behörde zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten ist, weshalb der Beschwerdeführerin die uneinbringlichen Beiträge zur Gänze vorgeschrieben werden konnte (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 24. Februar 2004, 99/14/0278, vom 3. September 2008, 2003/13/0094, vom 23. Juni 2009, 2007/13/0014, und vom 2. September 2009, 2007/15/0039).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass der Beitrag 12/2010 seitens der belangten Behörde falsch berechnet wurde, weshalb eine Korrektur des Haftungsbetrages (samt Zinsen) erfolgt ist.
Was die ebenfalls vorgeschriebenen Verzugszinsen betrifft, so gelten gemäß § 83 ASVG die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (siehe Derntl in ASVG, 6. Auflage, § 67 RZ 103ff).
In diesem Zusammenhang darf erneut darauf hingewiesen werden, dass die auf den verstärkten Senat des VwGH 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet ist (siehe Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, § 67 RZ 141).
3.2.8. Zum Vorbringen des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin zwar zur Geschäftsführerin bestellt wurde, faktisch aber er der Vertreter der L-C- GmbH gewesen sei, ist auszuführen, dass dies für die Beurteilung der Haftung der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht maßgeblich ist, da es außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichem Zeitraum als Vertreterin der Primärschuldnerin bestellt und im Firmenbuch eingetragen war und sie daher die Verpflichtung gemäß § 58 Abs. 5 ASVG trifft.
Zum Vorbringen, dass nicht ausbezahlte Löhne nicht beitragsrelevant sind, ist auszuführen, dass im Sozialversicherungsrecht der (arbeitsrechtliche) Anspruchslohn die Grundlage für die Beitragseinhebung darstellt. Ob der Dienstgeber diesen vereinbarten Lohn überhaupt oder nur teilweise zur Auszahlung bringt, ist für die Beitragsvorschreibung nicht von Bedeutung. Dass kein arbeitsrechtlich zulässiger Verzicht auf das Entgelt vereinbart wurde, ist im Sachverhaltsteil im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung erörtert.
Auch das Vorbringen, wonach während des Umbaus des Geschäftsbetriebes der Primärschuldnerin eine Stundung der Beiträge mit der belangten Behörde vereinbart worden sei, kann zu keinem anderen Ergebnis führen:
Ein Geschäftsführer einer GmbH handelt schuldhaft, wenn er die Zahlung (Entrichtung) von Abgabenschulden gegenüber den anderen Verbindlichkeiten hintanstellt. Ein Zahlungserleichterungsansuchen entschuldigt in einem solchen Fall nicht (vgl. VwGH 13.09.1988, 87/14/0148). Der Tag, an dem die Abgabenschuld fällig geworden ist, bleibt rechtlich auch durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Teilzahlungen) als Fälligkeitstag unberührt (vgl. VwGH 18.12.1992, 89/17/0083).
Schließlich ist auch auszuführen, dass es bezüglich der Haftungsfrage nicht entscheidungswesentlich ist, ob die Geschäftsführerin an der Zahlungsunfähigkeit der GmbH ein Verschulden trifft, da nicht das Verschulden an der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Abgabenentrichtung vor Konkurseröffnung (vgl. VwGH vom 13.09.1988, 87/14/0148).
3.2.9. Insgesamt war daher der Beschwerde aufgrund des Fehlers bei der Berechnung des Haftungsbetrages teilweise Folge zu geben. Dass die Beschwerdeführerin für diese, nunmehr korrigierten Beiträge haftet, wurde zu Recht von der belangten Behörde festgestellt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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