BVwG W215 2010733-1

W215 2010733-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2015

Regest

Fremdenpass, Herkunftsstaat, Reisedokument

Texte intégral

BVwG W215 2010733-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.2010733.1.00

Spruch

W215 2010733-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zahl 760115303-2928476 14485489, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid wird gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dem Antrag lag die Kopie eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013, Zahl A6 408.628-1/2009/10E, bei, wonach der Beschwerde gegen Spruchunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zahl 06 01.153-BAL, stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun gemäß

§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig sei. Zudem wurden die Kopie einer Meldebestätigung im Bundesgebiet und eine Geburtsurkunde der Republik Kamerun der Beschwerdeführerin, samt Kopie der beglaubigten Übersetzung, in Vorlage gebracht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.04.2014 einen Verbesserungsauftrag. In diesem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen weder die Kriterien für

§ 88 Abs. 2 noch Abs. 2a FPG erfüllen. Die Beschwerdeführerin könne daher nur gemäß

§ 88 Abs. 1 FPG einen Fremdenpass beantragen. Zur Bearbeitung des Antrages werde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen vier Wochen vorzulegen welches Interesse die Republik Österreich an der Ausstellung ihres Fremdenpasses habe und welche Kriterien des § 88 Abs. 1 FPG bei der Beschwerdeführerin genau vorliegen würden (Beizubringen seien jeweils die notwendigen Unterlagen). Im Fall der Ausstellung eines Fremdenpasses sei das Passgesetz anzuwenden. Die Beschwerdeführerin werde aufgefordert ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen, ansonsten stelle dies einen Versagungsgrund dar. Falls die gewünschten Unterlagen vorgelegt würden und die Prüfung positiv verlaufen sollte, werde die Beschwerdeführerin nochmals zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebeten. Sollte die Beschwerdeführerin binnen vier Wochen nach Erhalt gegenständlichen Schreibens die Mängel nicht behoben haben, werde ihr Antrag mit Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG abzuweisen sein. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2014 wurde laut Übernahmebestätigung nach erfolglosem Zustellversuch am 23.04.2014 hinterlegt, der Beginn der Abholfrist war der 24.04.2014.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zahl 760115303-2928476 14485489, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. In dem Bescheid führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot Karte gültig bis 03.02.2015 ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden und sie sei Staatsangehörige der Republik Kamerun. Die Beschwerdeführerin habe keine öffentlichen Interessen der Republik an der Ausstellung ihres Fremdenpasses gewusst. Sie habe die öffentlichen Interessen des

§ 88 Abs. 1 FPG nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin erfülle weder § 88 Abs. 2a noch Abs. 2 FPG.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zahl 760115303-2928476 14485489, zugestellt am 29.07.2014, wurde fristgerecht mit Schreiben vom 08.08.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Anträge gestellt würden, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zahl 760115303-2928476 14485489, zugestellt am 29.07.2014 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG stattgegeben werde, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Die erstinstanzliche Behörde habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht begründet habe. Weiters sei dem am 19.04.2014 zugesandten Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich ein entsprechendes Reisedokument zu besorgen, da sich in Österreich keine Botschaft ihres Heimatstaates Kamerun befinde und sie zu ihrer Vertretungsbehörde nach Deutschland fahren müsse, um sich ein entsprechendes Reisedokument zu besorgen. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot Karte plus besitze, jedoch kein gültiges Reisedokument, müsste sie illegal nach Deutschland fahren und riskiere dort von der Polizei aufgegriffen zu werden und ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum zu erhalten. Das öffentliche Interesse an der Ausstellung des Fremdenpasses liege im gegenständlichen Fall allein darin, dass sich die Beschwerdeführerin nach Deutschland zur kamerunischen Botschaft begeben könne um dort die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Grundsätzlich bestehe kein Hindernis bei der Botschaft der Heimatbehörden ein Reisedokument zu beantragen, da die Beschwerdeführerin den Asylantrag ursprünglich hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen habe und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei. Das öffentliche Interesse der Republik Österreich liege darin, dass die Beschwerdeführerin nach Deutschland reisen könne, um sich ein entsprechendes Reisedokument ausstellen lassen zu können, da es eine Vertretungsbehörde von Kamerun in Österreich nicht gebe. Weitere Vorbringen im Zuge des Verfahrens behalte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich vor.

I.2. Die Beschwerdevorlage vom 08.08.2014 langte am 13.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses um damit in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen und sich bei der Botschaft der Republik Kamerun in Berlin einen Reisepass ihres Herkunftsstaates ausstellen zu lassen.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kamerun.

Im rechtskräftigen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zahl 06 01.153-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Im rechtskräftigen Spruchpunkt II. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zahl 06 01.153-BAL, wurde der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.

Gemäß rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013, Zahl

A6 408.628-1/2009/10E, wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Die Beschwerdeführerin besitzt eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG gültig bis 04.02.2016.

1.3. Es konnte weder festgestellt werden, dass ein öffentliches Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin gemäß § 88 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 besteht, noch dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, vorliegen.

1.4. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses der Republik Kamerun kostet im Honorarkonsulat Wien Euro 170.-. Für die Ausstellung eines Reisepasses der Republik Kamerun ist ein Antragsformular des Honorarkonsulates Wien auszufüllen und zur Prüfung an das Honorarkonsulat zu übermitteln. Der vollständige Antrag für einen neuen Reisepass kann per Post geschickt oder auch von einer anderen Person als dem Antragsteller zum Honorarkonsulat nach Wien gebracht werden. Der Botschafter der Republik Kamerun in Berlin reist zum Nehmen der Fingerabdrücke nach Wien. Für den Fingerabdruck ist das persönliche Erscheinen in Wien unbedingt notwendig. Danach werden die Pässe in Kamerun fertig gestellt.

II.2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt um damit in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen und sich bei der Botschaft der Republik Kamerun in Berlin einen Reisepass ihres Herkunftsstaates ausstellen zu lassen (siehe oben II.1.1.) ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens.

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf deren Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich weder anerkannter Flüchtling, noch subsidiär Schutzberechtigter ist (siehe oben II.1.2.) ergeben sich aus den rechtskräftigen Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zahl 06 01.153-BAL.

Die Feststellungen wonach die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kamerun gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und

Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig ist (siehe oben II.1.2.) ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013, Zahl

A6 408.628-1/2009/10E.

Die Feststellungen zum Besitz der "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gültig bis 04.02.2016 (siehe oben II.1.2.) ergeben sich aus einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim Informationssystem Zentrales Fremdenregister am 05.06.2015.

2.3. Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, können nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist (siehe dazu unten II.3. rechtliche Beurteilung zu A).

Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin im Interesse der Republik gelegen ist.

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).

Die Ausstellung des Fremdenpasses muss nicht nur im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, vielmehr muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288).

Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Bei einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland zur Beschaffung von Reisedokumenten handelt es sich ausschließlich um ein privates Interesse, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kamerun und hat keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weshalb § 88 Abs. 2 und Abs. 2a FPG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, (siehe dazu unten II.3. rechtliche Beurteilung zu A) im konkreten Fall nicht anzuwenden sind.

2.4. Die Feststellungen wonach die Ausstellung eines neuen Reisepasses der Republik Kamerun im Honorarkonsulat Wien Euro 170.- kostet, zum Ausfüllen des Antragsformulars des Honorarkonsulates Wien und zum Umstand, dass der Botschafter der Republik Kamerun in Berlin zum Nehmen der Fingerabdrücke nach Wien reist (siehe oben II.1.4.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Informationen des Honorarkonsulates der Republik Kamerun in Wien auf dessen Homepage http://www.society.at/konsulate.htm (Anmerkung: aktueller Ausdruck liegt im Akt ein).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [VwGVG]).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen ist, damit sie damit in die Bundesrepublik Deutschland reisen und sich bei der Botschaft der Republik Kamerun in Berlin einen Reisepass ihres Herkunftsstaates ausstellen lassen kann.

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 88 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Wie bereist ausgeführt (siehe dazu Beweiswürdigung II.2.3.) ist mangels Interesse der Republik § 88 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Republik Kamerun ist und keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten hat, sind weder § 88 Abs. 2 noch Abs. 2a FPG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, anzuwenden.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin für die Ausstellung eines Reisepasses der Republik Kamerun das Bundesgebiet nicht verlassen muss (siehe dazu Feststellungen II.1.4.).

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1. Abs. 2 oder Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, erfüllt sind, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht, konnte gemäß

§ 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 86/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 2a FPG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, nicht erfüllt sind. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Zudem treffen § 88 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a FPG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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