W168 2105918-1•BVwG W168 2105918-1
W168 2105918-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2015
Anhaltung, Außerlandesbringung, Lagerbedingungen,<br/>Mitwirkungspflicht, real risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher<br/>Schutz, Versorgungslage
W168 2105918-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2015, Zl. 1039042601/140086873, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Die beschwerdeführende Partei brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei einen Kategorie 1 Treffer von der Slowakei mit Datum 29.07.2013 in XXXX.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie am 24.07.2013 illegal mit einem gefälschten Reisedokument zunächst von Abidjan nach Bratislava geflogen sei. Am Flughafen sei ihr der Reisepass von einer Kontaktperson des Schleppers abgenommen worden. Anschließend hätte sie den Flughafen verlassen um nach Österreich zu reisen. In der Slowakei sei sie von der Polizei gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Dieser wäre abgelehnt worden. Nach einem neunmonatigen Aufenthalt im Lager wäre sie mit einem Bus von Bratislava nach Wien gelangt. Die beschwerdeführende Partei führte befragt zu den Gründen, die gegen eine Rückführung in die Slowakei sprechen würden aus, dass sie nicht in die Slowakei zurück wolle. Ihr Zielland wäre Österreich. Die Menschen in der Slowakei seien sehr rassistisch und man würde dort misshandelt werden. Die Verpflegung im Lager sei unzureichend und es gäbe kaum Trinkwasser. Es wäre dort wie in einem Gefängnis. Sie wollte dort keinen Asylantrag stellen.
Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg, sowie des vorliegenden Eurodac - Treffers von der Slowakei leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 16.12.2014 stimmten die slowakischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III-VO zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung in die Slowakei zulässig ist.
Dieser Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in der Slowakei. Die Feststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Slowak. Rep.
440
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
190
5
30
35
125
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 1. Qu. 2014
Antragsteller 2. Qu. 2014
Slowak. Rep.
85
70
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
70
0
25
25
36
90
0
25
20
45
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014)
Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. 2013 wurden der Act on Residence of Aliens und der Act on Asylum geändert. So wurde u. a. die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Das Stellen eines Asylantrags ist nun nicht mehr an ein Zeitlimit gebunden und die Frist zur Verlängerung des Subschutzes wurde von 30 auf 90 Tage angehoben. Es gibt nunmehr für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (EU long term residence) zu bekommen (wenn sie 5 Jahre legal im Land leben) und der Subschutz wurde von einem auf zwei Jahre verlängert. (EMN 1.2014).
Das Asylgesetz 480/2002 ist seit seinem Bestehen einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am 1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte (UN 7.4.2014).
Ein Asylantrag ist an der Grenze oder im Inland möglich. Das Migrationsamt führt und entscheidet das Asylverfahren. Während des Verfahrens wird der Antragsteller in einem Aufnahmezentrum untergebracht. In der Zulassungsphase gibt es ein Interview in einer dem AW verständlichen Sprache. Unbegleitete Minderjährige dürfen nur im Beisein ihres amtlich bestellten Vormunds einvernommen werden. Binnen 90 Tagen hat das Migrationsamt eine Entscheidung zu treffen. Diese Frist kann bei triftigen Gründen verlängert werden (EDAL 19.11.2013).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen negative Entscheidungen des Migrationsamtes ist binnen 30 Tagen (bei offensichtlich unbegründeten Fällen: 20 Tage, ohne aufschiebende Wirkung - außer das Gericht entscheidet anders) Beschwerde vor einem Gericht möglich (Regionalgericht Bratislava oder Košice). Das Zentrum für Rechtshilfe, eine staatliche Institution, versorgt Antragsteller mit kostenlosen Rechtsbeiständen für das Beschwerdeverfahren. NGOs dürfen seit Anfang 2013 die Vertretung eines Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr übernehmen. Das dürfen nun nur noch Anwälte. Das soll die Qualität der Verfahren erhöhen und Verzögerungen durch qualitativ schlechte Laien-Vertreter vermeiden. Das gilt aber nicht für das erstinstanzliche Asylverfahren. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung stützen oder zurückverweisen, nicht aber inhaltlich entscheiden. Das Gericht soll binnen 90 Tagen entscheiden. Es gibt als weitere Instanz noch das Oberste Gericht, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat (EDAL 19.11.2013; vgl. EMN 1.2014)).
Quellen:
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig.
Bei noch laufendem Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Erstaufnahmezentrum XXXXbegeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden.
Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.
Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Zentrum XXXXgebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung).
Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen. Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen. Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht. Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)
AW, die im Rahmen des Dublin-Regimes in die Slowakei zurückkehren, werden von den Behörden automatisch als Asylwerber betrachtet, wenn ihr Verfahren zuvor beendet wurde. Sie müssen dann nicht erneut um Asyl ansuchen, auch wenn sie inzwischen in einem anderen EU-Staat einen Antrag gestellt haben. Wenn aber das Verfahren vor Rückkehr in die Slowakei inhaltlich abschließend entschieden wurde, ist ein neuerlicher Antrag nötig. Es gibt keine Beschränkungen für Folgeanträge. Generell sind Dublin-Rückkehrer in die Slowakei vor Abschiebung in Drittstaaten geschützt (UNHCR 6.2013).
Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei. Rückkehrer, die in der Slowakei noch keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag nicht inhaltlich entschieden wurde, werden automatisch als Antragsteller betrachtet. Gemäß slowakischer Gesetzgebung gibt es keine Einschränkungen für das Stellen von Folgeanträgen (SK 3.12.2014).
Es gibt keinen Unterschied zwischen Asylwerbern und Dublin-Fällen in Bezug auf Unterbringung, Krankenversorgung, Ernährung, Rechtshilfe usw. Jedoch haben Dublin-Rückkehrer kein Anrecht mehr auf ein Taschengeld, weil sie die Slowakei zuvor bereits widerrechtlich verlassen haben (DTP 11.2012).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gab bei UMA 2013 keine Änderungen. Seit langem kümmern sich NGOs um Vulnerable und ergänzen damit das staatliche Angebot. Mehrere Projekte, finanziert durch Mittel des europäischen Flüchtlingsfonds, beschäftigen sich mit der Bereitstellung von Beratung für UMA und die Publikation einschlägiger Broschüren. Das Projekt Bakhita Plus konzentriert sich auf unbegleitete Minderjährige, die mit psychologischen Diensten (therapeutische, diagnostische, usw.) Sozialberatung, soziokulturelle Orientierung, sowie slowakischen Sprachunterricht versorgt werden. Bakhita Plus will durch erzieherische, psychologische und soziale Beratung zur optimalen psychosozialen Entwicklung und Anpassung der UMA beitragen. Ein anderes Projekt (Legal counselling on residence and citizenship 4) bietet Beratung für UMA an. Ein weiteres Projekt (Municipality of Rovné - Assistance to asylum seekers) kümmert sich um psychologische und medizinische Versorgung - zusätzlich zur amtlich bereitgestellten medizinischen Versorgung. Es bietet rechtliche und soziale Unterstützung, psychologische und medizinische Versorgung und Übersetzungen im Zentrum XXXX, in dem Vulnerable bevorzugt untergebracht werden. Vulnerable werden auch von den Projekten STEP und ASAP IV betreut (EMN 1.2014).
NGOs sehen die Maßnahmen zur Altersbestimmung bei vorgeblichen UMAs kritisch. Hauptsächlich werden Handwurzelröntgen eingesetzt, die von einigen NGOs als zu ungenau betrachtet werden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Es werden keine Fälle von Refoulement berichtet, aber das Monitoring der Rückführungen ist lückenhaft. Die Regierung meint, NGOs würden diese überwachen, während letztere meinen, lediglich den Zugang zu Asyl zu überwachen (USDOS 27.2.2014).
Die Slowakei setzte verschiedene legislative Maßnahmen auf dem Gebiet des Non-Refoulement-Prinzips um, mit dem Ziel die Empfehlungen des UN-Antifolterkomitees zu erfüllen. Die Slowakei sieht das Prinzip durch die slowakischen Gesetze in der Praxis vollständig verwirklicht, vor allem durch die Änderung des Asylgesetzes von 2006. Das Asylgesetz 480/2002 ist seither einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am 1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte. Das neue Gesetz änderte auch das Gesetz Act 404/2011 Coll. on the Residence of Aliens und zwar insofern, als dass eine Ausweisung eines Fremden in ein Land, in dem er Gefahr laufen könnte gewaltsam in ein anderes Land abgeschoben zu werden, in welchem sein Leben und seine Freiheit in Gefahr wäre, nicht erlaubt ist (UN 7.4.2014).
Quellen:
Jeder AW muss sich einer medizinischen Erstuntersuchung unterziehen, welche die Behörde sofort nach Ankunft im Erstaufnahmezentrum veranlasst. Bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, muss der Antragsteller im Erstaufnahmezentrum bleiben. Danach wird der Antragsteller in ein offenes Unterbringungszentrum verlegt, das mit Erlaubnis der Behörde verlassen werden darf. Es gibt die Möglichkeit mit Erlaubnis der Behörde außerhalb der Einrichtung zu wohnen. Während des Aufenthalts im Erstaufnahme- oder Unterbringungszentrum werden AW kostenlos mit Unterkunft, Verpflegung, grundlegenden Hygieneprodukten usw. und Taschengeld versorgt. Antragsteller ohne Krankenversicherung erhalten von der Behörde finanzierte medizinische Nothilfe. In Fällen in denen spezielle Aufmerksamkeit nötig ist oder die medizinische Erstuntersuchung eines Antragstellers spezielle Bedürfnisse anzeigt, wird auch dies von der Behörde übernommen. Dasselbe gilt für UMA und Opfer von Missbrauch, Gewalt, Folter etc. Die Antragsteller erhalten ein entsprechendes Dokument, das ihnen diesen Zugang ermöglicht. In einem Unterbringungszentrum können die ASt. einen Slowakisch-Kurs besuchen. Bis zum Abschluss ihres Verfahrens dürfen ASt. nicht arbeiten, es sei denn, das Verfahren ist nach einem Jahr ab Antragstellung immer noch nicht abgeschlossen (EDAL 19.11.2013).
In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in XXXX, die Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie die Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In XXXX finden die verpflichtenden medizinischen Erstuntersuchungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte über einen Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt (UNHCR 3.1.2012).
Das Projekt ¿Better quality of life for all V¿ zielt darauf ab, die Gesamtsituation und Lebensqualität der Asylwerber in Einrichtungen in der Westslowakei (Zentrum Rohovce) und im Polizeigefangenenhaus für Ausländer in Medvedov zu verbessern, indem sie mit grundlegenden, erweiterten und unterstützenden Diensten versorgt werden (Sozialarbeit und Beratung, medizinische und psychologische Betreuung, Rechtsberatung, Ausbildung, Sprachtraining, sowie materielle Unterstützung, Dolmetschen und Übersetzungen). Diese Leistungen werden auch Asylwerbern angeboten, die einer Beschäftigung nachgehen und außerhalb des Zentrums leben. Das Projekt -Municipality of Rovné - assistance to asylum seekers- hat zum Ziel, eine effiziente Aufnahme gemäß EU-Standards zu sichern. Dazu gehören die Erbringung von juristischen Dienstleistungen, soziale, psychologische und medizinische Versorgung, Übersetzungen und Dolmetschen und andere unterstützende Dienstleistungen und ergänzende materielle Unterstützung mit Fokus auf die Mittel-Slowakei (Zentrum in Opatovská Nová Ves) und Ost- Slowakei (Aufnahmezentrum in XXXX und die polizeiliche Haftanstalt für Ausländer in Secovce - ausschließlich Rechtsberatung für AW) (EMN 1.2014).
NGOs haben Zugang zu den AW in Einrichtungen des Innenministeriums und leisten dort soziale und unterstützende Dienste. Sie bieten auch rechtliche Hilfe und Vertretung für illegale Migranten und AW an(USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben würden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Slowakei unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei wäre mit 10.11.2014 von der Betreuungsstelle Traiskirchen abgemeldet worden und wäre seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes. Aufgrund der damit gegebenen Unterlassung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes hätte sich die Partei damit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen, weshalb die Einvernahme gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 vor dem Bundesamt unterbleiben konnte. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung in die Slowakei eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Auch ergebe sich aus den vorliegenden Berichten keine Gefährdung von in Art. 3 EMRK garantierter Rechte.
Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im slowakischen Asylverfahren sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr in die Slowakei in einer mündlichen Einvernahme nicht eingegangen worden wäre. Die Dublin Zuständigkeit der Slowakei wäre nur aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei festgestellt worden. Das Bundesamt hätte keine Nachforschungen über den Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei ev. durch Anfrage bei der Rechtsvertretung getätigt. Das Bundesamt zitiere nur allgemeine Berichte über das slowakische Asylverfahren und gehe auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern nicht konkret ein. Der Beschwerdeführer verweise in der Entscheidung des EuGH C-79/13 auf eine verpflichtende staatliche Unterstützung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Gesundheit von Asylwerbern durch die Mitgliedstaaten sowie zitiert die Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014, wonach eine Überstellung gemäß der Dublin Verordnung nicht zulässig ist, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert wird. Die beschwerdeführende Partei würde die Behörde dahingehend rügen, dass sie sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe, weshalb Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege. Der Beschwerdeführer beantragt aus diesen Gründen, das Bundesverwaltungsgericht möge die Zuständigkeit Österreichs anerkennen, das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen wahrnehmen, dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz gewähren, das Verfahren zur Ergänzung an die erste Instanz zurückverweisen, die slowakischen Behörden auffordern, einen Beweis für die richtlinienkonforme Unterbringung des Beschwerdeführers vorzulegen, eine mündliche Verhandlung durchführen, allenfalls feststellen, dass die Außerlandesbringung unzulässig sei, allenfalls feststellen, dass die Abschiebung in die Slowakei unzulässig sei.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 07.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.07.2013 in der Slowakei einen Asylantrag. In der Folge begab sich die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 20.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.(b) Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei richtete und dass hierauf die Slowakei mit der am 16.12.2014 eingelangten Zustimmung der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.(b) Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei hat sich nachweislich dem Verfahren entzogen und ist hierdurch ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen. Eine leichte Feststellung des Aufenthaltsortes war für die Behörde nicht möglich. Die Vertretung hat auch innerhalb der Beschwerde keinerlei Hinweise auf den konkreten Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt. Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei konnte auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht abgeklärt werden, da die beschwerdeführende Partei weiterhin nicht gemeldet und damit unbekannten Aufenthaltes ist.
Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig an keiner akut lebensbedrohenden oder gegenwärtig unmittelbar behandlungsnotwendigen schweren Krankheit.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Verwandten oder Personen, zu denen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage und der ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen eine Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 24 (1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1 dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Ab. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
...
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung € Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Art. 18 Dublin-III-VO lautet:
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.)Die Zuständigkeit der Slowakei basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin-III-VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die beschwerdeführende Partei ist seit ihrer Abmeldung aus der Erstaufnahmestelle Traiskirchen mit 13.11.2014 bis dato unbekannten Aufenthaltes. Das Bundesamt ist somit zu Recht von der Verletzung der Mitwirkungspflicht und einem Entziehen aus dem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides auch ohne Einvernahme war somit in casu als eindeutig rechtskonform anzusehen um weiteren Verzögerungen im gegenständlichen Verfahren entgegenzuwirken. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Behörde zu Recht von der Sicherheit eines Mitgliedsstaates der Dublin VO ausgehen kann. Ein Beschwerdeführer kann jedoch konkrete Gründe glaubhaft anführen, die diese Regelvermutung belegbar entkräften können. Von dieser Möglichkeit konkrete und unmittelbar die beschwerdeführende Partei betreffende Gründe auszuführen, die gegen ihre Sicherheit in der Slowakei sprechen, hat die auch durch den MigrantInnenverein vertretene Partei, nicht Gebrauch gemacht, sondern sich belegbar dem Verfahren entzogen.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b.)Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen bezogen auf den Mitgliedstaat ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublin Staat Slowakei schließen lassen würde.
Die allgemein gehaltenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei insbesondere zur Verpflegung in der Slowakei sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2014; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum slowakischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung in die Slowakei rücküberstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die slowakischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
c) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes in einer solchen Konstellation den Vorzug zu geben.
d) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen:
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung in die Slowakei sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass auch diesbezüglich keine unmittelbar konkreten Indizien dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar sind, die eine konkrete, aktuell vorliegende schwere psychische Beeinträchtigung indizieren würden, sodass hieraus eine rechtlich relevante Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ableitbar wäre, die zu einer allfälligen Zuständigkeitsderogation führen könnte.
e.)Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtecharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen. (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 AMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/09499, dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzsschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtecharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen ist.
f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto im gegenständlichen Verfahren sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.
g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen aufgrund der oben angeführten Ausführungen zu keinem Zeitpunkt vor.
Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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