BVwG W127 2000996-1

W127 2000996-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W127 2000996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2000996.1.00

Spruch

W127 2000996-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117901809, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß den Vorgaben - Ausgehen von einer ermittelten Fläche von 19,17 ha - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115943215, wurde aufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitliche Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von Euro 6.735,16 für 19,17 ha ermittelte Fläche gewährt.

Dieser Bescheid wurde mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012, AZ II/7-Einheitliche Betriebsprämie/11-117901809, dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von Euro 4.438,27 für 16,97 ha ermittelte Fläche gewährt wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10.05.2012 Flächenabweichungen - Unterdeklaration im Ausmaß von 2,15 ha - festgestellt worden seien und sohin eine Kürzung des Beihilfebetrages um 2 % erfolgt sei.

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Unterdeklaration bzw. Abweichung nur mit dem Feldstück 12 im Zusammenhang stehen könne. Beim Feldstück 12 würden sich die beiden Grundstücke 1486 (1,25 ha) und 1489/3 (0,95 ha) in Kommassierung befinden. Diese seien im Mehrfachantrag-Flächen 2011 als Kommassierung mit Nachweis beantragt worden. Anscheinend sei diese Fläche aber im Prüfbericht als Abweichung (Flächendifferenz) bewertet worden. Da die Fläche immer beantragt und bewirtschaftet worden sei, könne keine Abweichung vorliegen. Es werde um Richtigstellung der Daten und Absehen von der Sanktion ersucht.

Mit Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118965371, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012 dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von Euro 5.667,18 für 18,18 ha ermittelte Fläche gewährt wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10.05.2012 Flächenabweichungen - Unterdeklaration im Ausmaß von 0,94 ha - festgestellt worden seien und sohin eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1 % erfolgt sei.

Hiegegen wurde vorliegende Berufung (eigentlich Vorlageantrag) eingebracht und wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund des Einspruches gegen den Bescheid vom 11.10.2012 anscheinend die Unterdeklaration beim Grundstück 1486 aufgehoben worden sei, nicht jedoch beim Grundstück 1489/3. Laut Rücksprache mit dem Prüfreferat sei im Prüfbericht der Code 199 festgehalten worden. Das Grundstück 1489/3 scheine im Jahr 2011 zwar in der GIS noch beim Vorbewirtschafter auf, sei jedoch nur von der beschwerdeführenden Partei im Mehrfachantrag beantragt worden. Es handle sich weder um eine Unterdeklaration noch um eine Übernutzung. Das Grundstück sei korrekt im MFA 2011 mit einem Ausnahmegrund beantragt worden, da es sich in Kommassierung befinde.

Im Zuge der Beschwerdevorlage wurde seitens der Agrarmarkt Austria mitgeteilt, dass die Agrarmarkt Austria den im Vorlageantrag vom 06.02.2013 (= Berufung gegen den Bescheid vom 30.01.2013) vorgebrachten Einwand berücksichtigt hätte, eine Abänderung des Bescheides vom 30.01.2013 durch die Agrarmarkt Austria jedoch nicht mehr möglich sei. Es habe sich herausgestellt, dass die ermittelten 0,94 ha mit dem Code 199 nur von einem Betriebsinhaber und zwar der beschwerdeführenden Partei beantragt worden seien, weshalb der Code 199 gelöscht worden sei und die 0,94 ha angerechnet worden seien; es seien somit 2,34 ha ermittelt. Da die 0,05 ha Abweichung im Toleranzbereich liege und nicht sanktionsrelevant sei, könne eine Fläche von 19,17 ha wie im Bescheid vom 30.12.2011 berücksichtigt werden. Das neue Berechnungsergebnis ergebe eine neuerliche Nachzahlung in Höhe von Euro 1.026,88, die bedauerlicherweise bereits am 30.07.2013 zur Auszahlung gebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Feststellungen (Sachverhalt), Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Aufgrund des oben dargelegten Verfahrensganges steht fest, dass im Jahr 2011 bei 21,71 Zahlungsansprüchen eine Fläche von 19,17 ha ermittelt wurde. Der entsprechende Fehlbetrag wurde der beschwerdeführenden Partei auch bereits ausbezahlt.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall war aufgrund der Ausführungen der Agrarmarkt Austria und der bereits erfolgte Nachzahlung des Beihilfebetrages spruchgemäß dem Rechtsmittel Folge zu geben und der Agrarmarkt Austria aufzutragen, die Berechnungen im Sinne der Ausführungen zur Beschwerdevorlage durchzuführen und bescheidmäßig zu erledigen.

Zumal im gegenständlichen Fall durch das rechtzeitige Einbringen einer Berufung (eigentlich Vorlageantrag) gegen den Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013 dieser außer Kraft getreten ist, braucht auf die verspätete Erlassung dieses Abänderungsbescheides (Berufungsvorentscheidung) seitens der Agrarmarkt Austria nicht näher eingegangen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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