W108 2011224-1•BVwG W108 2011224-1
W108 2011224-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W108 2011224-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 1018317201-14616800 (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Antrag vom 15.05.2014 begehrte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 AsylG begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass in Syrien Krieg herrsche, sein Haus von der Regierung niedergebrannt worden sei und es keine Sicherheit mehr gebe. Aus Angst um sein Leben habe er mit seiner Familie Syrien verlassen.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, dass im August 2011 die "Freie Syrische Armee" in den Randbezirk der Stadt XXXX, in welchem er mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in einem Einfamilienhaus gelebt habe, einmarschiert sei, weshalb er mit seiner Familie in das Landhaus der Familie im Umland dieser Stadt übersiedelt sei, zumal überall dort, wo die "Freie Syrische Armee" einmarschiere, das Gebiet von der Regierungsarmee bombardiert und beschossen werde. Die meisten Randbezirke von XXXX stünden unter der Kontrolle der "Freien Syrischen Armee". Im September 2013 seien sie auch aus ihrem Landhaus geflüchtet, und zwar in die Türkei. Der Grund für die Flucht in die Türkei sei gewesen, dass der Cousin des Beschwerdeführers, der bei der "Freien Syrischen Armee" gewesen sei, dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die syrische Regierung/Armee seinen Namen an den Kontrollpunkten zwecks Festnahme ausgehängt habe, und dem Beschwerdeführer geraten habe, Syrien so schnell wie möglich zu verlassen. Sein Cousin, der den gleichen Familiennamen wie er gehabt habe, habe an der Seite der "Freien Syrischen Armee" gekämpft, obwohl sie (die Familie) seinem Cousin geraten hätten (hätte), für niemanden und gegen niemanden zu kämpfen. Am Ende seien alle Probleme wegen des Cousins des Beschwerdeführers auf die gesamte Familie gekommen, er habe die gesamte Familie beschädigt. Als der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Landhaus gelebt habe, hätte die "Freie Syrische Armee" seinen dortigen Nachbarn mitgenommen. Dessen Familie habe den Beschwerdeführer weinend gebeten, dass der Cousin des Beschwerdeführers, der bei der "Freien Syrischen Armee" sei, helfen solle, ihn wieder zu befreien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Cousin telefoniert und ihn gebeten, sich für die Entlassung seines Nachbarn einzusetzen. Sein Nachbar sei in der Folge tatsächlich nach einigen Stunden freigelassen worden. Daraufhin habe es sich schnell in der Umgebung herumgesprochen, dass der Beschwerdeführer gute Beziehungen zu "Freien Syrischen Armee" habe. Ca. 14 oder 15 Tage danach sei ihm von seinem Cousin mitgeteilt worden, dass er (der Beschwerdeführer) von der syrischen Regierungsarmee gesucht werde (sein Name an den Kontrollpunkten aushänge). Der Beschwerdeführer nehme an, dass dies wegen seiner guten Kontakte zur "Freien Syrischen Armee" der Fall sei. Er habe Angst bekommen und sei deshalb mit seiner Familie in die Türkei geflüchtet, wobei ein guter Freund, ein Oberst der syrischen Armee, sie durch die Kontrollpunkte der syrischen Regierung geschleust habe und sie kurz vor dem Gebiet der "Freien Syrischen Armee" habe aussteigen lassen. Er habe diesen Oberst bei der syrischen Armee auch bezüglich des Aufscheinens seines Namens auf der Liste der von der syrischen Regierung gesuchten Personen befragt und dieser habe dies bestätigt, habe aber keine Details der Suche nach dem Beschwerdeführer in Erfahrung bringen können. Der Beschwerdeführer sei bei der Absolvierung seines Militärdienstes Chauffeur bei einem Offizier gewesen. Vor lauter Angst und Furcht habe er bei der Flucht nicht daran gedacht, dass die Suche nach ihm bei den Kontrollpunkten in Zusammenhang mit der Generalmobilmachung der syrischen Armee stehen könnte. Er sei XXXX Jahre alt, Männer bis 45 Jahren würden erst am Schluss als Reservisten einberufen werden. Als er Syrien verlassen habe, sei die Generalmobilmachung noch nicht bekannt gewesen. Das Telefonat mit seinem Cousin, bei dem dieser ihm gesagt habe, dass er auf die Liste der von syrischen Regierung gesuchten Personen gekommen sei, sei ausschlaggebend für seine Flucht gewesen. Wenn in Syrien jemand festgenommen und inhaftiert werde, sei das sein Ende. Logik existiere in Syrien nicht mehr. Vor drei Monaten sei sein Cousin von einer Mauer erschlagen worden, die durch Granatbeschuss umgefallen sei. Das Landhaus der Familie werde nunmehr von der "Freien Syrischen Armee" benützt. Im Jahr 2012 sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Türkei gereist, wo der Bräutigam seiner Schwester gewartet habe, denn dieser habe Angst gehabt, nach Syrien zu reisen, weil er aufgrund von Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden gesucht worden sei.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde erachtete - auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Identitätsnachweise - dessen angegebene Identität und Nationalität und seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Umständen und Lebensverhältnissen in Syrien als glaubwürdig. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, wonach dieser von der syrischen Regierung wegen seiner guter Kontakte zur "Freien Syrischen Armee" - in Zusammenhang mit seinem bei der "Freien Syrischen Armee" tätigen Cousin und seinem an diesen Cousin gerichteten Ersuchen, seinen Nachbarn aus dem Gewahrsam der "Freien Syrischen Armee" zu befreien - gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe angeben können, warum die syrische Regierung seinen Namen auf eine Liste gesetzt haben und den Beschwerdeführer suchen sollte. Es handle sich hierbei um bloße Vermutungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft schildern können, dass er in Zusammenhang mit dem Vorfall seines Nachbarn und seinem mittlerweile verstorbenen Cousin, der der "Freien Syrischen Armee" angehört habe, von Seiten der syrischen Behörden mit Verfolgung zu rechnen habe, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, sich selbst nicht politisch engagiert oder mit keiner Kriegspartei sympathisiert zu haben und keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Vielmehr erscheine es, dass der Beschwerdeführer aus rein subjektiv empfundener Angst und aus Furcht, er könnte wegen seines Cousins bei der Regierung in Misskredit fallen, vorsichtshalber in Erwägung gezogen habe, das Land zu verlassen.
Die belangte Behörde stellte eine reale Gefahr einer Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien als Zivilperson auf Grund der instabilen Sicherheitslage in Syrien fest (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.
Opposition
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.
In den vom Regime kontrollierten Gebieten:
Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation (NGO) mit Zielen im Bereich Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch. Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet. (FH 23.1.2014)
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten.
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde - teilweise mit einem Schriftsatz in arabischer Sprache - fristgerecht Beschwerde erhoben, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer Freunde und Verwandte sowohl in der syrischen Armee als auch in der "Freien Syrischen Armee" gehabt habe und es sich beim Vorbringen, dass sich der Name des Beschwerdeführers auf der Liste der von der syrischen Regierung gesuchten Personen befinde, keine Vermutung, sondern eine Tatsache sei.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen Glaubens. Er lebte mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in einem Einfamilienhaus in einem Randbezirk von XXXX und übersiedelte im August 2011, als die "Freie Syrische Armee" in sein Wohngebiet einmarschierte und die syrische Regierung das Gebiet beschoss, mit seiner Familie in das Landhaus der Familie im Umland von XXXX. Im September 2013 flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den Kindern mit Hilfe eines guten Freundes des Beschwerdeführers, einem Oberst der syrischen Armee, von dort unerlaubt in die Türkei. Von der Türkei aus gelangte der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Österreich, wo er einen Asylantrag stellte. Ein mittlerweile verstorbener Cousin des Beschwerdeführers kämpfte an der Seite der "Freien Syrischen Armee" gegen die syrische Regierung. Ein Schwager des Beschwerdeführers nahm an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teil und wurde von der syrischen Regierung gesucht, weshalb er sich nicht mehr nach Syrien traute und die Schwester des Beschwerdeführers in der Türkei heiratete. Das Landhaus der Familie des Beschwerdeführers wurde nach der Flucht des Beschwerdeführers und seiner Familie von der "Freien Syrischen Armee" benützt.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen und Aufenthaltsorten in Syrien, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu seiner Familie, insbesondere auch zu seinem für die "Freie Syrische Armee" tätigen Cousin und zu seinem Schwager, der an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hat, nachvollziehbare, substantiierte und (teilweise) mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde ausgegangen, zumal sie diesen Angaben des Beschwerdeführers nicht (beweiswürdigend) entgegen getreten ist. Der Begründung der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, dass sie am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der oppositionellen Betätigung von Angehörigen seiner Familie, konkret seines Cousins und des Ehemannes seiner Schwester, zweifelte, sondern (lediglich) daran, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung (wegen seiner [ihm unterstellten] guten Kontakte zur "Freien Syrischen Armee") gesucht werde bzw. selbst als "oppositionell" angesehen werde. Dass dem Beschwerdeführer mit Hilfe eines guten Freundes, einem Oberst der syrischen Armee, die unerlaubte Ausreise aus Syrien gelang, indem der Oberst die Familie durch die Kontrollpunkte der syrischen Regierung "schleuste" und sie kurz vor dem Gebiet der "Freien Syrischen Armee" aussteigen ließ, und das Landhaus der Familie des Beschwerdeführers nach der Flucht des Beschwerdeführers und seiner Familie von der "Freien Syrischen Armee" benützt wurde, ist anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers glaubwürdig und wurde von der belangten Behörde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann ausgehend von diesen Feststellungen zugrunde gelegt werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und dass davon neben exponierter oppositioneller oder regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintlich) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten), dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
3.2.2.1. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) ist dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen. Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Aufgrund des Umstandes, dass sich Angehörige der Familie des Beschwerdeführers, konkret sein Cousin bei der "Freien Syrien Armee" und sein Schwager bei Demonstrationen, oppositionell gegen das syrische Regime betätigt haben, bestehen im Fall des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er schon wegen seiner familiären Nähe zu "Oppositionellen" im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten wird und dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, der Beschwerdeführer entstamme einer "oppositionellen" Familie bzw. habe - wie sein Cousin und sein Schwager - selbst eine "oppositionelle" Einstellung gegenüber dem syrischen Regime. Immerhin reichen - der Einschätzung von UNHCR (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) zufolge - für eine Zuordnung als "oppositionell" bzw. der "gegnerischen Seite zugehörig" (bloße) familiäre Verbindungen zu "Oppositionellen" aus und sind auch Familienangehörige von "Oppositionellen" von Verfolgungshandlungen betroffen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Sinne auch überzeugend vorgebracht, dass sein Cousin, dadurch, dass er bei der "Freien Syrischen Armee" gekämpft habe, die gesamte Familie "geschädigt" (gemeint: dem Vorwurf oppositioneller Gesinnung ausgesetzt) habe. In Anbetracht der (von der belangten Behörde selbst festgestellten) Situation in Syrien in Bezug auf die Bekämpfung/Beseitigung von - jedweden - "Oppositionellen" und Verfolgung auch ihrer Angehörigen durch das syrische Regime kann die Furcht des Beschwerdeführers, er könnte wegen seines oppositionellen Cousins bei der syrischen Regierung in Misskredit fallen, nicht - wie die belangte Behörde im Bescheid vermeint - (bloß) als "subjektiv empfundene Angst" angesehen werden, vielmehr muss sie als wohlbegründete Furcht, der Verfolgung durch das syrische Regime wegen der -unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt zu sein, betrachtet werden. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er aus einem (vermeintlich) "regimefeindlichen" Gebiet stammt, zumal das (ehemalige) Wohngebiet des Beschwerdeführers von der "Freien Syrischen Armee" kontrolliert wird (wurde) (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435) und die "Freie Syrische Armee" nach der Flucht des Beschwerdeführers dessen Landhaus benützte; dadurch könnte dem Beschwerdeführer eine (weitere) Unterstützung oppositioneller Kräfte zumindest unterstellt werden. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, woran auch die vom Beschwerdeführer angegebenen guten Kontakte zur (bzw. zu einem Oberst der) syrischen Armee nichts ändern können.
Es liegt daher die Einschätzung nahe, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) besonders Gefahr läuft, vom syrischen Regime als "Oppositioneller" angesehen zu werden und er aufgrund seines spezifischen persönlichen/familiären Profils und seiner Herkunft in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten wird. Insbesondere die familiäre Verbundenheit des Beschwerdeführers mit "Oppositionellen" spricht unter den gegebenen Umständen ganz eindeutig für eine derartige Gefährdungseinschätzung. Dass der Cousin des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, vermag an dieser Beurteilung nichts Entscheidendes zu ändern. Darauf, ob sich die (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise) drohende Verfolgung in Syrien bereits durch die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer (vor seiner Ausreise) geäußert hat, kommt es ebenfalls nicht entscheidungswesentlich an. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Syrien seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben ist, lässt sich bei der konkreten Sachlage nämlich noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen könnte (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Aus diesen Gründen war auf die Frage, ob es sich bei den Angaben Beschwerdeführers, dass sich seine guten Kontakte zur "Freien Syrischen Armee" aufgrund des Vorfalles mit seinem Nachbarn herumgesprochen hätten und er von der syrischen Regierung gesucht werde (sein Name bei den Kontrollpunkten der syrischen Regierung zwecks Festnahme seiner Person aufscheine), um - wie die belangte Behörde vermeint - tatsachenwidriges Vorbringen handelt, nicht weiter einzugehen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Im Fall des Beschwerdeführers ist eine derartige individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche/familiäre Situation/Herkunft des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Schon aufgrund des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers ergibt sich für das syrische Regime das Bild, dass die Familie des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer als Teil der Familie nicht mit dem syrischen Regime sympathisiert, sondern mit dem politischen Gegner (eventuell auch religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) kollaboriert. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). Selbst wenn man dem Beschwerdeführer selbst keine "oppositionelle Gesinnung" zuschreiben würde, wäre der Beschwerdeführer (bloß) aufgrund seiner Zugehörigkeit zu ihrem Familienverband mit Verfolgung seitens des syrischen Regimes bedroht und die Verfolgung durch die syrische Regierung unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" asylrelevant. Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Wege der "Sippenhaft" wegen des oppositionellen Verhaltens seiner Familienangehörigen würde an den zuletzt genannten Konventionsgrund anknüpfen (vgl. VwGH 17.09.2003, 2000/20/0137).
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Bei diesem Ergebnis waren weitere für die Zuerkennung des Asylstatus allenfalls bedeutsame Fragen, insbesondere dahingehend, ob der Beschwerdeführer als Reservist der syrischen Armee in der derzeitigen Situation in Syrien die neuerliche Einberufung zum Dienst bei der syrischen Armee zu gewärtigen hat, nicht mehr zu beantworten, wobei jedoch festzuhalten ist, dass die belangte Behörde dem allfälligen Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Einberufung und Ableistung des Militärdienst bei der syrischen Armee nicht ausreichend Beachtung geschenkt hat (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" und des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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