G313 2101240-1•BVwG G313 2101240-1
G313 2101240-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2015
Aufenthaltsverbot aufgehoben, Gesamtbetrachtung, Interessenabwägung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt, Zukunftsprognose
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2015, Zl. 164518704/14879155, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 13.08.2014 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.10.2007, Zl. III-1109120/FrB/07, verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 09.10.2007, Zl. III-1109120/FrB/07, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 09.11.2006 wegen des Verdachtes des mehrfachen Bankraubes festgenommen worden sei. Er sei am XXXX (richtigerweise: 04.05.2007) vom LG für Strafsachen XXXX zur Zahl: 443 Hv 2/07d wegen §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der BF habe mit Komplizen bei Banküberfällen mitgewirkt, um sich fremdes Bargeld anzueignen und sich dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er sei maßgeblich bei einem Bankraub beteiligt gewesen und wegen schweren Raubes rechtskräftig verurteilt worden. Er habe zwar in Österreich die Schule besucht, jedoch die HTL nicht abgeschlossen. Seine Familie lebe im Bundesgebiet. Sein persönliches Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Bei dem Banküberfall habe er sich nicht gescheut, eine Waffe gegen die anwesenden Personen zu richten, was seine Gewaltbereitschaft zeige. Sein Weiterverbleib im Bundesgebiet würde ein Grundinteresse der Gesellschaft gefährden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten.
2. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 13.05.2008, Zahl:
E1/472.356/2007, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgeblich gewesen seien.
3. Die gegen diesen Bescheid seitens des BF durch seinen ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter erhobene Beschwerde wurde sodann mit Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2011, Zl. 2008/18/0537-11, als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Eingabe vom 08.08.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.08.2014, stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes.
Begründend wurde ausgeführt, dass in seinem Fall die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen seien. Seit Begehung jener Straftat, die zur Verurteilung durch das LG für Strafsachen XXXX geführt habe, seien mittlerweile 8 Jahre verstrichen, da sich die Straftat im Jahr 2006 ereignet habe. Er sei im Jahr 2009, sohin vor mehr als 5 Jahren nach Bosnien zurückgekehrt, führe einen ordentlichen Lebenswandel, sei dort unbescholten und gehe einer Beschäftigung nach. Durch sein Wohlverhalten in den letzten Jahren habe sich gezeigt, dass er aus seinem Fehlverhalten gelernt habe und keine weiteren Straftaten von ihm zu erwarten seien. Im Unterschied zu seiner Situation im Jahr 2006 sei er nun erwerbstätig, führe ein geregeltes Familienleben und sei finanziell abgesichert. Aufgrund des Umstandes, dass er im Herkunftsland auch unbescholten sei, sei somit eine positive Zukunftsprognose für ihn zu treffen. Darüber hinaus wäre nach aktueller Rechtslage bei einer Verurteilung, wie sie in seinem Fall vorliege, lediglich ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren zulässig. Unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne wäre bereits wesentlich mehr als die Hälfte abgelaufen. Aus den angeführten Gründen sei die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr erforderlich, da von ihm keinerlei Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
Beigefügt wurden folgende Unterlagen:
Bestätigung über die am 13.07.2009 erfolgte Ausreise des BF
Strafregisterbescheinigung aus Bosnien mit beglaubigter Übersetzung
Arbeitsbestätigung mit beglaubigter Übersetzung
Aktueller Reisepass
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, zugestellt an die rechtsfreundliche Vertreterin des BF am 22.01.2015, wurde der Antrag des BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF im Jahr 1994 in das Bundesgebiet eingereist sei und im Besitz von Aufenthaltstiteln gewesen sei. Er sei mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt worden. Er sei für schuldig befunden, am 09.11.2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Täter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich € 75.000,00, mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, wobei er die Tat unter Verwendung einer Waffe verübt habe. Er habe dadurch das Verbrechen des schweren Raubes verübt. Aufgrund dieser Verurteilung sei gegen ihn mit Bescheid vom 09.10.2007 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach eingebrachter Berufung am 03.06.2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Er sei am 13.07.2009 freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2011, Zl. 2008/18/0537-11, sei seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Seine familiären Bindungen seien bei der Bescheiderlassung, im Berufungsbescheid und im VwGH-Erkenntnis ausreichend gewürdigt worden. Es sei keine Änderung seiner familiären Verhältnisse feststellbar und seien auch von ihm keine Änderungen behauptet worden. Er sei massiv straffällig geworden und aus diesem Grund rechtskräftig verurteilt worden. Seine Verurteilung scheine noch immer im Strafregister auf und sei diese nicht getilgt. Als Mitglied einer Bande, die 24 Banküberfälle begangen habe, habe der BF enorme kriminelle Energie gezeigt und werde seine Gefährlichkeit dadurch untermauert, dass bei einer Erstverurteilung ein unbedingter Strafteil von 4 1/2 Jahren ausgesprochen worden sei. Da er damals auch einer Beschäftigung nachgegangen sei, sei eine derzeitige Beschäftigung kein Garant dafür, dass er nicht neuerlich straffällig würde. Aufgrund der gezeigten enormen kriminellen Energie erscheine der seit der Ausreise vergangene Zeitraum eindeutig als zu kurz, um schon jetzt von einem positiven Gesinnungswandel zur österreichischen Rechtsordnung auszugehen. Es sei somit davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig wäre, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt seiner Person in Österreich entstehen würde, zu verhindern.
6. Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Im Wesentlichen zusammengefasst wurde vorgebracht, dass entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, mittlerweile weggefallen seien. Von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für Österreich mehr aus. Im vorliegenden Fall habe sich die belangte Behörde auf seine strafrechtliche Beurteilung gestützt, sich aber nur rudimentär mit dem individuellen Einzelfall auseinander gesetzt. So weise die belangte Behörde bloß darauf hin, dass die Zeit seiner Ausreise zu kurz sei, um von einem positiven Gesinnungswandel zu sprechen. Auch sei die Vorstrafe nicht getilgt. Dieser Beurteilung könne nicht gefolgt werden. Es sei zwar richtig, dass er erst 2009 ausgereist sei. Trotzdem habe er sich bereits seit Begehung der Tat im Jahr 2006 wohlverhalten, wie er nicht zuletzt als sogenannter Freigänger bewiesen habe. Darüber hinaus sei der Zeitraum von 5 Jahren seit der freiwilligen Ausreise auch lang genug, um eine positive Prognose treffen zu können. Es sei zwar zutreffend, dass die Verurteilung im Strafregister noch nicht getilgt sei, jedoch würde dieser Umstand die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht zu stützen vermögen. Er führe seit Jahren einen völlig ordentlichen Lebenswandel in Bosnien, gehe einer Beschäftigung nach, sei verheiratet und natürlich auch unbescholten. Es sei seit dem Jahr 2006 zu keiner weiteren Straftat mehr gekommen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt noch sehr jung und unreif gewesen. Bereits in der Haft habe er sich neu orientiert und habe er aus diesem Grund vorzeitig entlassen werden können. Er habe nunmehr durch seinen ordentlichen Lebenswandel unter Beweis gestellt, dass von ihm in keiner Weise mehr eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Hinzu komme, dass nach der aktuellen Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten nicht mehr zulässig wäre. Auf Basis dieses Sachverhaltes zeige sich, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, jedenfalls weggefallen seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher seinem Antrag stattgeben und das Aufenthaltsverbot aufheben müssen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die belangte Behörde auch zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auch aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten sei. Er halte sich seit seinem 9. Lebensjahr in Österreich rechtmäßig auf und sei er bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Besitz von Aufenthaltstiteln gewesen. Er sei aufgrund des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2009 freiwillig ausgereist. Er könne nach wie vor auf ein schützenswertes Familienleben verweisen, da sein Vater und seine Mutter in Österreich leben würden. Weiters habe er hier sehr intensive private Bindungen, da er hier die Schule besucht habe und einer Beschäftigung nachgegangen sei. Er verfüge aus diesen Gründen auch über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Sein familiäres und privates Interesse an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes überwiege allfällige öffentliche Interessen an dessen Aufrechterhaltung deutlich. Der vorliegende Bescheid leide auch insofern an einem Begründungsmangel, als sich die belangte Behörde mit den von ihm vorgebrachten Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, da sie andernfalls zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
6. Die Beschwerde wurde am 19.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wegen §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt.
Gegen den BF wurde mit Bescheid vom Bundespolizeidirektion Wien vom 09.10.2007, Zl. III-1109120/FrB/07, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 03.06.2008 in Rechtskraft erwuchs.
Der BF reiste am 13.07.2009 nach Bosnien und Herzegowina zurück.
Der BF befindet sich seit XXXX in einem Arbeitsverhältnis in XXXX.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer.
Gemäß § 125 Abs. 16 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 leg. cit. oder Rückkehrverbote gem. § 62 leg. cit. bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Gemäß § 125 Abs. 25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Da das gegenständliche gem. § 60 FPG alt erlassene Aufenthaltsverbot sowohl vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 38/2011 als auch BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurde, hat dieses gegenwärtig immer noch Gültigkeit und ist verfahrensgegenständlich zur Beurteilung des vom BF gestellten Aufhebungsantrages § 69 Abs. 2 und 3 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 heranzuziehen.
3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
Wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage gem. § 67 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 3 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt (vgl. § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011), ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde stattzugeben:
Wie sich aus der obzitierten Judikatur des VwGH ergibt, sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG verlangt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Verhaltens des Betroffenen, die ein Grundinteresse des Gesellschaft berührt und ist eine solche aktuell beim BF nicht mehr erkennbar:
So ist zwar zunächst anzuführen, dass nicht übersehen wird, dass die vom BF begangene Straftat auf Grund ihrer Schwere erheblich zu Lasten des BF ins Gewicht fällt und es sich dabei um ein besonders gravierendes Verbrechen handelte.
Zum Beschwerdeeinwand, wonach in Österreich nach wie vor sein Vater und seine Schwester leben würden und die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes daher geboten sei, da er andernfalls in seinen Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzt würde, ist auszuführen, dass dieser Einwand insofern ins Leere geht, als der BF selbst vorgebracht hat, dass er in Bosnien ein "geregeltes Familienleben" führe und verheiratet sei, sodass ein Überwiegen der familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet nicht erkennbar ist.
Die belangte Behörde übersieht jedoch bei einer Gesamtabwägung, dass sich der BF - was die Beschwerde zutreffend hervorhebt - seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2009 durchgehend wohlverhalten hat, seiner Ausreiseverpflichtung durch seine im Juli 2009 erfolgte Ausreise nach Bosnien und Herzegowina nachgekommen ist, im Herkunftsstaat einen ordentlichen Lebenswandel führt, in einem Beschäftigungsverhältnis steht und im Herkunftsland auch unbescholten ist. Ausgehend von dem nunmehr fast sechsjährigen Wohlverhalten des BF seit seiner Haftentlassung kann der Beurteilung der belangten Behörde, wonach eine günstige Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens nicht gestellt werden könne, nicht gefolgt werden und erscheint dieser Zeitraum von fast sechs Jahren lange genug, um feststellen zu können, ob sich der BF einem Sinneswandel unterzogen hat. So geht auch der VwGH davon aus, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).
Das erkennende Gericht vermag bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Vor dem Hintergrund, dass ein Wegfall der seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführten Umstände sohin erkennbar ist und nicht mehr davon auszugehen ist, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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