G307 1433305-2•BVwG G307 1433305-2
G307 1433305-2Tribunal administratif fédéral9 juin 2015
rechtliche Verhinderung, Wiederaufnahme, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit
G307 1433305-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ W197 1433305-1/14E am 10.04.2014 abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm
§ 17 VwGVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Antragsteller (im Folgenden: AST) stellte am 23.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zl. 13 00.945-BAT vom 12.02.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 ASylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), der AST gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 ASylG bis zum 31.10.2013 aufgeschoben.
3. Die dagegen am 21.02.2013 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, W 197 1433305-1/14E gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und AsylG gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zurückverwiesen (Spruchpunkt II.)
4. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 18.06.2014, RA 2014/18/0044 zurückgewiesen.
5. Am 06.06.2014 stellte der AST durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gemäß § 69 Abs. 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, 1300946 abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag war an das BFA, Regionaldirektion Vorarlberg adressiert. Ferner wurde unter Punkt IV. des Schriftsatzes beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren vor dem BFA wieder aufnehmen.
6. Die vom BFA übermittelten Verwaltungsakten samt Wiederaufnahmeantrag sind am 20.05.2015 dort eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA.
2.1. Zu Spruchpunkt A. (Zurückweisung der Beschwerde)
Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 69 AVG lautet:
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat
Der Rechtsvertreter des AST übermittelte dem Bundesamt, Regionaldirektion Vorarlberg, am 02.06.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des - wie er selbst formulierte - "durch Bescheid vom 12.12.2013, Zahl 13 00.946-BAT" abgeschlossenen Verfahrens.
Auf Seite 7. des den Antrag ausformulierenden Schriftsatzes scheint das Bundesverwaltungsgericht als Adressat des Wiederaufnahmeantrages auf.
Der Wortlaut des Antrages bringt aber unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Wiederaufnahme des mit Bescheid vor dem Bundesasylamt abgeschlossenen und eben nicht eines vom Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens beantragt wird.
Im Übrigen ist nach § 17 VwGVG die Bestimmung des § 69 AVG für die Verwaltungsgerichte nicht anwendbar.
Beim Rechtsvertreter des AST handelt es sich um einen berufsmäßigen, rechtskundigen Parteienvertreter, dem die Kenntnis und richtige Anwendung der hier zum Tragen kommenden Rechtsvorschriften zugemutet werden kann.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung von Anträgen auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG in Bezug auf ein von einer Verwaltungsbehörde entschiedenes Verfahren sachlich zuständig ist, war der gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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