W228 2107922-1•BVwG W228 2107922-1
W228 2107922-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2015
Arbeitsfähigkeit, Bewerbung, Nachweismangel, Notstandshilfe,<br/>Vereitelung
W228 2107922-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 13.05.2015, Zl. XXXX, Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.02.2015 bis 02.04.2015 gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 10 AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG mangels Vorliegens einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Das AMS Wien Dresdner Straße hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2015 wurde mit Spruchpunkt A. festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.02.2015 - 02.04.2015 gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 10 AlVG verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX, SVNR XXXX, nicht in der Lage war, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Bzw. können nicht berücksichtigt werden. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die am 08.04.2015 beim AMS Wien Dresdner Straße einlangte, wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er nicht in der Lage sei, den Anforderungen des AMS nachzukommen. Die Gründe hierfür lägen in zahlreichen psychischen Erkrankungen und der damit in Verbindung stehenden langjährigen Drogenabhängigkeit und dem Missbrauch. Ein Betreuer des AMS habe ihm mitgeteilt, dass es für ihn mit dieser Erkrankung keine Arbeit gebe. Ein anderer AMS Mitarbeiter verlangte pro Woche zwei Eigenbewerbungen und tunlichst das Verschweigen der Drogenabhängigkeit und der Erkrankung. Es sei nicht die Befundung der Arbeitsfähigkeit, die Haftungsfragen bzgl. Gefährdung und Unfallverursachung des unter Drogeneinfluss stehenden Beschwerdeführers am Arbeitsplatz geklärt worden. Es handle sich daher nicht um eine schuldhafte Unterlassung oder Vereitelung der Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit, sondern eine Folge der Erkrankungen und des Drogenmissbrauchs. Seine psychische Situation und gesundheitlichen Probleme haben sich seither drastisch verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig. Außerdem sei der Beschwerdeführer durch die Einstellung der Notstandshilfe in seinen Menschenrechten verletzt.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2015, Zl. XXXX, führte das AMS Wien Dresdner Straße aus: "Folgender Sachverhalt wurde im Beschwerdeverfahren festgestellt: Da dem Arbeitsmarktservice nicht alle am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Stellen gemeldet werden, sieht § 9 AlVG vor, dass arbeitslose Personen auch von sich aus alle gebotenen Anstrengungen unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen. Sie haben keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch Berufserfahrung als Fitnessbetreuer. Ihr letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis endete im Mai 00. Danach bezogen Sie Arbeitslosengeld, seit dem 15.10.00 stehen Sie im Notstandshilfebezug. Sie haben gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Sie wurden am 24.9.14 und am 10.11.14 vom Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt untersucht und festgestellt, dass von einer Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten im durchschnittlichen Anforderungsprofil ausgegangen werden kann. Dieses Gutachten wurde Ihnen anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache am 9.1.15 beim Arbeitsmarktservice Dresdner Straße zur Kenntnis gebracht, eine Kopie des Gutachtens wurde Ihnen ausgefolgt. Weiters haben Sie am 9.1.15 niederschriftlich erklärt, dass Sie arbeitsfähig sind und auch der Arbeitsvermittlung (unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen) zur Verfügung stehen. Daraufhin wurde mit Ihnen vereinbart Eigenbewerbungen dem Arbeitsmarktservice vorzulegen. Die Vorgabe von einer Bewerbung bzw. Aufzeichnung pro Woche (unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson, sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung) wurde in der Niederschrift vom 9.1.15 festgehalten. Richtig ist, dass Sie sich geweigert haben, diese Niederschrift zu unterfertigen. Anlässlich dieser Niederschrift wurden Sie auch über die Rechtsfolgen der Weigerung, die vom Arbeitsmarktservice mit Ihnen vereinbarte Eigeninitiative, in Kenntnis gesetzt. Eine Weigerung des Arbeitslosen, eine Niederschrift, in der derartige Umstände dargelegt werden, zu unterfertigen, kann allerdings nicht nach sich ziehen, dass die darin ersichtlichen Rechtsfolgen nicht eintreten können. Damit würde nämlich das gesamte Sanktionssystem des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ad absurdum geführt. Ein Arbeitsloser könnte damit, dass er die Unterschrift unter eine solche Niederschrift - auch unbegründet - verweigert, in jedem Fall verhindern, dass Rechtsfolgen gegen ihn in Kraft treten. Eine derartige Auslegung widerspräche der eindeutigen Intention des Gesetzgebers, bestimmte - unerwünschte - Verhaltensweisen eines Arbeitslosen zu sanktionieren. Der Sinn und Zweck einer Niederschrift besteht darin, den Inhalt eines Gesprächs bzw., mündliches Vorbringen in schriftlicher Form festzuhalten. Sollte die Niederschrift zu Gänze oder auch in Teilen vom tatsächlich gesagten abweisen, stünde es dem Arbeitslosen frei, durch Zusätze darauf hinzuweisen, bzw. seine eigene Sicht des Gesagten, kurz festzuhalten. Bei kommentarloser Nichtunterfertigung einer Niederschrift durch einen Arbeitslosen muss dieser deren Inhalt allerdings gegen sich wirken lassen, da in einem solchen Fall davon ausgegangen werden muss, dass der Arbeitslose sich aus einem bloßen "Justament-Standpunkt" weigert die Niederschrift zu unterfertigen. Bei Ihrer persönlichen Vorsprache am 20.2.15 haben Sie keine Nachweise über Ihre Eigeninitiative erbringen können. Sie haben angegeben, dass Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind Arbeit zu suchen. Dieser Sachverhalt sowie die gesetzlichen Bestimmungen wurden Ihnen im Beschwerdevorprüfungsverfahren mit Schreiben vom 20.4.15 nachweislich zur Kenntnis gebracht um Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Eine Stellungnahme Ihrerseits erfolgte trotz Fristsetzung nicht. Bis dato stehen Sie in keinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, sondern beziehen laufend die Notstandshilfe. Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Angaben der o.a. Firmen sowie Ihre eigenen Angaben." In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: "Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist die Arbeitswilligkeit. Arbeitswillig ist u.a. wer bereit ist, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verliert der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen, wenn er auf Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Ausmaß der vom Arbeitsmarktservice forderbaren Eigeninitiative im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen abhängt. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche ein Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt. Ihnen wurde die Glaubhaftmachung von einer Bewerbung pro Woche vorgeschrieben. Ihr letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis endete im Mai 00. Seit diesem Zeitpunkt beziehen Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gerade am Wiener Arbeitsmarkt, der sich durch seine besondere Dynamik auszeichnet, erscheint eine Eigenbewerbung pro Woche als durchaus zumutbar. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die glaubhaft gemachten Anstrengungen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Dabei ist vom das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des Bescheides zu beurteilen. Bedeutsam ist nicht nur die Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen (VwGH Erkenntnis vom 20.4.05, Zl. 2004/08/0169). Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen müssen nicht Bestätigungen von den Firmen erbracht werden, sondern es genügen glaubwürdige Hinweise wie z.B: Kopien von Bewerbungsschreiben, Name, Adresse und Telefonnummer der Firma, Angabe der Kontaktperson der Firma, mit der telefoniert wurde oder ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat. Ihr letzter Termin beim Arbeitsmarktservice Dresdner Straße war am 9.1.15. Davon ausgehend wären am 20.2.15 (Zeitraum 6 Wochen) mindestens 6 Bewerbungen vorzulegen gewesen. Sie haben es jedenfalls unterlassen überhaupt Bewerbungsaktivitäten durchzuführen. Zu Ihren Angaben ist anzumerken, dass aufgrund des ärztlichen Gutachtens Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten im durchschnittlichen Anforderungsprofil gegeben ist und gerade bei den Eigenbewerbungen Sie selbst die Entscheidung treffen, bei welchen Stellen Sie sich bewerben können. Eine nochmalige Überprüfung Ihrer Angelegenheit hat ergeben, dass es Ihnen nicht gelungen ist die vereinbarten Nachweise über Ihre Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft nachzuweisen, weshalb die Notstandshilfe für die Zeit vom 20.2.15 bis 2.4.15 nicht gewährt wird. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 AlVG wurden von Ihnen nicht genannt und waren für das Arbeitsmarktservice auch nicht ersichtlich." Zur aufschiebende Wirkung wurde ausgeführt: "Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse."
Im Vorlageantrag, am 26.05.2015 beim AMS Wien Dresdner Straße eingelangt, wird die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt, da das AMS nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden habe.
Seitens des AMS Wien Dresdner Straße langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig aufgrund zahlreicher psychischer Erkrankungen und der damit in Verbindung stehenden langjährigen Drogenabhängigkeit und dem Missbrauch. Seine psychische Situation und gesundheitlichen Probleme haben sich seither drastisch verschlechtert. Diesbezüglich ist seitens des erkennenden Senates darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe gem. § 8 AlVG die Arbeitsfähigkeit ist. Wäre das AMS daher vom Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers entgegen der vorliegenden Gutachten ausgegangen, so hätte der Beschwerdeführer keinen Bezugsgrund für die Notstandshilfe und würde aus dem Titel der Notstandshilfe überhaupt keine Leistung erhalten, nicht einmal für den Zeitraum vor 20.02.2015.
Abgesehen davon, sollte der Beschwerdeführer wirklich der Meinung sein, dass bei ihm Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann er einen "Antrag auf Feststellung der Invalidität/Berufsunfähigkeit" bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen, sofern nicht eine Sperrfrist besteht. Der sodann ergehende Bescheid ist im Zivilrechtsweg bekämpfbar. Dies bedeutet jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht für die Feststellung der Invalidität/Berufsunfähigkeit zuständig ist.
Da in der Beschwerde eine andere vorübergehende Erkrankung im Zeitraum 20.02.2015 - 02.04.2015 seitens des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise behauptet wurde, noch eine Krankschreibung durch einen Arzt vorgelegt wurde und auch der Hauptverbandsabfrage keine Bezüge von Krankengeld zu entnehmen sind, die den Bezug von Notstandshilfe ausschließen würden, ist dem AMS insoweit zu folgen, soweit es die eigene Zuständigkeit zur Bescheiderlassung bejaht und somit dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit unterstellt.
Der Bescheid ist auch hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestands der Vereitelung zu bestätigen, da der Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, Eigeninitiative in Form von Initiativbewerbungen nachzuweisen. Er hat diese in der Beschwerde ebenfalls nicht einmal behauptet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen des Beschwerdeführers stellen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
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