W228 2104762-1•BVwG W228 2104762-1
W228 2104762-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2015
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Wiedereinsetzung, Zustellung
W228 2104762-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag des Herrn XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX, XXXX, 1010 Wien, gegen den Bescheid des AMS - Wien Laxenburger Straße vom 29.01.2015, GZ: XXXX, wegen Widerruf der Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG sowie Rückforderung gem. § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG beschlossen:
A)
Der Wiedereinsetzungsantrag wird gem. § 33 Abs. 3 1. Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Das AMS - Wien Laxenburger Straße hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2014 den Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 26.11.2013 bis 30.09.2014 gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 3.470,95 gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben, da aufgrund der Nichtmeldung des Einkommens der Gattin sich ein der genannte Rückforderungsbetrag ergibt. Am 03.11.2014 wurden bereits € 275,30 einbehalten, somit verbleibe eine offene Forderung von € 3.470,95.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 23.11.2014. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe die Berufstätigkeit der Gattin drei Mal seiner Beraterin gemeldet. Seit der Umstellung der Beraterin funktioniere die Zusammenarbeit mit dem AMS nicht mehr einwandfrei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS - Wien Laxenburger Straße vom 29.01.2015, Zl. XXXX, wurde der ursprüngliche Bescheid abgeändert. Es wurden mehrere Berichtigungen der Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 25.11.2013 bis 31.08.2014 durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Zeit von 01.04.2014 bis 31.08.2014 in der Höhe von € 3.314,17 verpflichtet. Die Rechtsfolgen gem. § 25 Abs. 1 AlVG in geltender Fassung treten für die Zeit von 25.11.2013 bis 31.03.2014 nicht ein und wird die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 236,58 nicht rückgefordert. Der auf die Rückforderung aushaftende Betrag in Höhe von € 2.726,13 wird mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss. Dem Bescheid wurde bis zu dessen Rechtskraft aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut im Akt erliegenden Rückschein am 02.02.2015, nach vorherigem Zustellversuch, hinterlegt.
Am 20.02.2015 wurde der Vorlageantrag, der auf denselben Tag datiert, in der Poststelle des AMS Wien Laxenburger Straße abgegeben, was dem Eingangsstempel der Poststelle zu entnehmen ist. Darin wurde ebenfalls ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alles bezüglich des Einkommens der Ehegattin angeführt habe.
Am 30.03.2015 langte die Vollmachtsbekanntgabe bezüglich des Rechtsvertreters RA Dr. XXXX, XXXX, 1010 Wien, ein.
Seitens AMS Landesgeschäftsstelle Wien langte die Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 ein.
Mit Schreiben des AMS vom 08.04.2015, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, führte dieses aus: "nach ergänzender Prüfung des Vorbringens der Partei im Vorlageantrag vom 20.2.2015 und der Daten des Zustellnachweises der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung halten wir fest, dass die Angaben der Partei betreffend Datum der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung von den auf dem Zustellnachweis ersichtlichen Informationen abweichen. Der Vorlageantrag vom 20.2.2015 wurde am 20.2.2015 in der Poststelle des AMS Wien Laxenburger Straße abgegeben (und mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehen). Den Angaben der Partei in ebendiesem Vorlageantrag und auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 3.3.2015 zufolge wurde ihm die Beschwerdevorentscheidung am 6.2.2015 zugestellt. Gemäß Zustellnachweis wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung mittels Hinterlegung jedoch bereits am 2.2.2015 zustellt. Es ergeben sich daher Zweifel an der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages."
Zu diesem Schreiben gewährte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.04.2015 Parteiengehör.
Der Rechtsvertreter replizierte mit Schreiben datierend auf 29.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2015, wie folgt: "Dem Gericht wird bekannt gegeben, dass die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers wie folgt lautet: XXXX, 1100 Wien. Dem Beschwerdeführer ist nicht mehr bekannt, wann bei ihm die Verständigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde hinterlassen wurde und die Abholung der Beschwerdevorentscheidung beim Postamt erstmals möglich war. Eine Eruierung dieses Zeitpunkts war dem Beschwerdeführer nicht möglich, da das Postamt nicht mehr über Informationen hinsichtlich des Zeitpunkts der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung verfügt. Lediglich die Behauptung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdevorentscheidung am 2.2.2015 dem Antragssteller mittels Hinterlegung zugestellt wurde, reicht jedenfalls für den Beweis der erfolgten Zustellung nicht aus und ist daher nach wie vor von einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer am 6.6.2015 auszugehen. Im Hinblick darauf, dass gesicherte Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung der der Beschwerdevorentscheidung fehlen, wird in der umseits bezeichneten Rechtssache gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nachstehender Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt: 1. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6.11.2014, mit welchem seine Notstandshilfe für den Zeitraum 26.11.2013 bis 30.9.2014 widerrufen und idH von € 3.470,95 zurückgefordert wurde, fristgerecht am 23.11.2015 Beschwerde eingebracht. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.1.2015, welche (anscheinend) bereits am 2.2.2015 durch Hinterlegung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer außerhalb der scheinbar am 16.2.2015 endenden zwei wöchigen Vorlagefrist die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde am 20.2.2015 beantragt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde bereits vorgelegt. 2. Der Beschwerdeführer ist als Partei iSd § 17 iVm § 18 BVwGG legitimiert einen Antrag auf Wiedereinsetzung einzubringen. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ist der Wiedereinsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 33 Abs. 3 und 4 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.4.2015 zugestellt am 17.4.2014 erstmals erfahren, dass dessen Vorlageantrag angeblich außerhalb der zwei wöchigen Vorlagefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit rechtzeitig eingebracht worden. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als ein zur Wiedereinsetzung berechtigendes "Ereignis" gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Zum Zeitpunkt der angeblichen Verständigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung (anscheinend der 2.2.2015) sowie in den folgenden Wochen war der Beschwerdeführer damit beschäftigt seinen unmittelbar bevorstehenden Umzug in seine neue Wohnung vorzubereiten und in dieser Renovierungsarbeiten durchzuführen. Darüber hinaus war ihm nicht bekannt, dass bereits mit Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung beim Postamt die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags grundsätzlich zu laufen beginnt. Der Beschwerdeführer dürfte auf Grund seines Unwissens hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns des Fristenlaufes bei hinterlegten Schriftstücken sowie auf Grund des durch den voranstehenden Umzuges verursachten Stresses verabsäumt haben, den Vorlageantrag innerhalb der Vorlageantragsfrist bei der belangten Behörde eingebracht zu haben. Dies ist als Wiedereinsetzungsgrund iSd § 33 Abs. 1 VwGVG zu werten, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der für ihn stressbehafteten Zeit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht anwaltlich vertreten war und - ausgehend von einer Zustellung durch Flinterlegung am 2.2.2015 - ein Fristversäumnis von lediglich vier Tagen Vorgelegen hat, welcher unter diesen Umständen jeden sorgfältigem Menschen auch passieren hätte können. Beweis: PV des Klägers; Zeugin XXXX pA des Klägers; Weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten. 4. Die Versäumte Verfahrenshandlung wurde bereits mit Einbringung des Vorlageantrages am 20.2.2015 nachgeholt, sodass eine Nachholung dieser Antragsstellung nicht erforderlich ist (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue verwaltungsgerichtverfahren, Rz 20 zu § 33 VwGVG). 5. Es wird somit der Antrag gemäß § 33 VwGVG gestellt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des am 20.2.2015 eingebrachten Vorlagenantrags zum 16.2.2015 zu bewilligen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS - Wien Laxenburger Straße.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung aufgrund von Verspätung
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
"§ 33 VwGVG (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. [...]
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...]
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.[...]
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z1 VwGVG, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.
Zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, liegt folgender Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Erkenntnis vom 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird: ".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."
Mit Entscheidung vom 23.09.2014, GZ Ra 2014/01/0070, prägte der VwGH folgenden Rechtssatz: "Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (Hinweis E vom 22. September 2011, 2008/18/0509, mwN)."
Weiters ist auf den Rechtssatz der VwGH Entscheidung vom 21.09.2012, GZ 2012/02/0075, zu verweisen: "Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Allein der Umstand, dass der Antragsteller gegen Ende der Rechtsmittelfrist den Zustelltermin des Bescheides nicht mehr exakt hat feststellen können, ist kein Ereignis iSd § 46 VwGG, zumal es auch noch dann am Antragsteller gelegen wäre, innerhalb der offenen Frist eine Beschwerde zu erheben."
Abschließend ist auf den Rechtssatz der VwGH Entscheidung vom 22.03.2012, GZ 2012/09/0019, zu verweisen: "Von einer im Berufsleben stehenden Lehrperson ist zu verlangen, dass sie über die Rechtsvorschriften, welche die Zustellung von Bescheiden regeln, ausreichend orientiert ist. Hat eine solche Lehrperson eine Hinterlegungsanzeige "ordnungsgemäß erhalten" und den Hinweis, "dass die Zustellung mit dem ersten Abholtag als bewirkt gilt" gelesen, so ist die Nichtbeachtung dieses Hinweises auf die Rechtslage schon allein für sich als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Daran kann die Erkundigung bei der Sekretärin eines Personalvertreters nichts ändern, weil es ebenso Sache der Partei ist, im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen."
Im Schreiben des Rechtsvertreters vom 29.04.2015 wird nicht einmal konkret bestritten, dass die Hinterlegung nach vorherigem Zustellversuch am 02.02.2015 erfolgte. Da der Beschwerdeführer das Schreiben abholte und nichts Gegenteiliges behauptete, geht der erkennende Senat auch davon aus, dass die Hinterlegungsanzeige korrekt zurückgelassen wurde. Aufgrund Erkenntnisses des VwGH zur Lehrperson erlaubt sich der erkennende Senat weiters zu schließen, dass der Beschwerdeführer, der laut Akt einen Lehrabschluss besitzt, in der Lage ist, die Hinterlegungsanzeige zu lesen und zu verstehen. Schon deshalb erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er aufgrund des bevorstehenden Umzugs und des damit verursachten Stress die Einbringung des Vorlageantrages verabsäumt habe, ist ihm zu entgegnen, dass der VwGH selbst bei krankheitsbedingter Säumnis Wiedereinsetzungsanträgen nur stattgibt, wenn der Beschwerdeführer dispositionsunfähig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht dispositionsunfähig. Außerdem erscheint es dem erkennenden Senat nicht lebensnahe, dass ein Umzug im Jänner/Februar 2015 einen Stress bis Mitte April 2015 verursacht haben und nicht weggefallen sein soll, damit der Wiedereinsetzungsantrag, der am 30.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte als Rechtsfolge noch als rechtzeitig erachtet werden kann.
Dem Beschwerdeführer ist auch vorzuwerfen, dass er im Sinne der VwGH Judikatur, Erkundigungen bezüglich des genauen Zustelldatums einzuholen gehabt hätte, wenn er sich selbst nicht sicher war. Er hat dies nicht getan. Dies ist im Übrigen auch seinem Rechtsvertreter, ab dem Zeitpunkt der Bevollmächtigung, vorzuhalten. Dieser hätte sich nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen dürfen, sondern hätte vom Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen gehabt oder zumindest beim AMS telefonisch nachfragen können. Insofern unerklärlich ist es dem Senat, weshalb der Rechtsvertreter nicht aufgrund des Verspätungsvorhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht bei diesem genommen hat oder zumindest Erkundigungen beim AMS eingeholt hat.
Daher ist aus Sicht des erkennenden Senats spätestens mit Bevollmächtigung des Rechtsvertreters, die auf 20.03.2015 datiert ist, jegliches Hinderungselement zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages weggefallen. Somit ist jedoch die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzunsantrages am 30.04.2015 bereits abgelaufen gewesen.
Die Einvernahme der Zeugen konnte unterbleiben, da aufgrund der klaren Verfristung keine weiteren Erhebungen notwendig waren.
Zu B) Zurückweisung des Vorlageantrages aufgrund von Verspätung
Da die Frist für die Stellung des Vorlageantrages aufgrund der, durch den Rückschein beurkundeten, Zustellung am 02.02.2015 am 20.0.2015 bereits abgelaufen war, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Erkenntnis hält sich an die unter Punkt II.) zitierte Judikatur des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich dem erkennenden Senat nicht.
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