W228 1437328-1•BVwG W228 1437328-1
W228 1437328-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>private Verfolgung
W228 1437328-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).
Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie vor ca. eineinhalb Monaten verlassen habe und über den Iran und die Türkei kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er mit seiner Familie vor zwei Jahren nach XXXX geflüchtet sei, weil sein Vater im Heimatdorf XXXX Probleme gehabt habe. In XXXX hätten nach einem Jahr Probleme mit den dortigen Bewohnern begonnen, weil der BF und seine Familie Tadschiken seien. Der Vater des BF habe eine Fleischerei gehabt und die Taliban hätten Fleisch vom Vater des BF gekauft. Der Vater des BF habe mit den Taliban auch Probleme gehabt. Sie hätten ihn geschlagen und an der Hand verletzt. Aus diesem Grund habe der Vater des BF entschieden, dass die Familie das Land verlassen solle. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von den Feinden bzw. den Taliban umgebracht zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 23.07.2013 führte der BF aus, dass er in XXXX, Provinz Kabul geboren sei. Im Alter von 12 Jahren habe er XXXX verlassen und habe er in der Folge mit seiner Familie zwei Jahre lang bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX gelebt, zumal seine Familie in XXXX Feinde gehabt habe. Wo seine Familie sich nunmehr aufhalte, wisse der BF nicht; sie hätten gemeinsam Afghanistan verlassen, seien aber in der Türkei getrennt worden. Näher nachgefragt, warum seine Familie von XXXX nach XXXX umgezogen sei, gab der BF an, dass es dort Probleme gegeben habe. Seine Familie habe Feinde gehabt, die die Schwester des BF töten hätten wollen. Die Feindschaft bestehe schon seit mehreren Jahren und seien schon einige Leute umgebracht worden. Zunächst habe der Onkel väterlicherseits des BF für die Sicherheit der Familie des BF gesorgt, sei dann aber getötet worden. Näher zu der Feindschaft befragt, gab der BF an, dass sein Vater mit dem dortigen Kommandanten Probleme gehabt habe; genaueres wisse er nicht. Auf die Frage, warum die Familie des BF schließlich auch XXXX verlassen habe, antwortete der BF, dass die dortigen Einwohner die Familie des BF nicht gut behandelt hätten, da sie aus dem Norden komme und Tadschiken seien. In XXXX würden jedoch Paschtunen leben. Der Vater des BF habe eine Fleischerei gehabt und hätten Privatpersonen, Soldaten und Regierungsleute bei ihm eingekauft. Die Taliban hätten den Vater des BF verprügelt und ihn aufgefordert, kein Fleisch an die Behörden zu verkaufen. Wenn der BF und seine Familie in die Moschee gegangen seien, seien sie verprügelt worden. Einmal sei dem Vater des BF die Hand gebrochen worden. Befragt, ob der BF persönlich von irgendwelchen Personen belästigt worden sei, gab er an, dass er in XXXX von den anderen Buben verprügelt worden sei, weil er Tadschike sei. Auf die Frage, was dem BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat passieren würde, gab er an, dass er vermutlich getötet werden würde.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 08.08.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Gefährdungslage nicht glaubhaft zu machen vermocht habe. Das gesamte Fluchtvorbringen des BF beruhe auf in den Raum gestellten, vagen Behauptungen und habe der BF diese Behauptungen nicht einmal ansatzweise näher ausführen oder konkretisieren können. Der BF habe weder die Problematik mit den angeblichen Feinden noch jene mit den Taliban auch nur ansatzweise detailliert darzulegen vermocht. In einer Gesamtbetrachtung gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein bloßes Konstrukt handle und er nicht die wahren Beweggründe für seine Asylantragstellung dargelegt habe. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF sei dieses jedenfalls nicht asylrelevant, zumal es sich um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht in Zusammenhang mit einem in der GFK genannten Gründe stehe, handle.
3. Am 06.08.2013 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF zu den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen ein. Darin wurde zunächst das vom BF erstattete Vorbringen wiederholt und wurde ausgeführt, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF mit keinen Verwandten im Herkunftsland in Verbindung stehe und im Falle einer Rückkehr keine Existenzgrundlage hätte. Er wäre als alleinstehender Minderjähriger in Afghanistan einer Vielzahl von Bedrohungen ausgesetzt. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte, mit ein. Der Grundsatz des Kindeswohles verlange, dass die Schädigung aus der Sicht des Kindes beurteilt werde. Es sei daher bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aufgrund deren besonderer, altersbedingter Vulnerabilität ein weites Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen. In der Folge wurde auf diverse Berichte des UNHCR, des US Department of State sowie auf diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen und wurde abschließend ausgeführt, dass der BF als alleinstehender Minderjähriger im Falle der Rückkehr jedenfalls gefährdet wäre, in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu geraten, womit eine konkrete Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung bestünde.
4. Mit dem am 12.08.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz (ohne Datum) erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Der BF wiederholte zunächst sein vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen sowie jene bereits in der Stellungnahme vom 06.08.2013 getätigten Ausführungen. Es wurde weiters auf zahlreiche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen. In der Folge wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid offensichtlich davon ausgegangen werde, dass Voraussetzung für die Asylgewährung bereits erfolgte Verfolgung sei. Es sei allerdings nicht erforderlich, dass die Verfolgung bereits stattgefunden habe. Vielmehr reiche es aus, dass die Gefahr der Verfolgung gegeben sei. Im Falle des BF liege das dargestellte Verfolgungsrisiko jedenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der alleinstehenden Kinder und Jugendlichen in Afghanistan, vor. Dazu komme, dass dem BF aufgrund seiner Entfremdung von der Heimat und der Tatsache, dass er keinerlei soziale Netzwerke in der Heimat mehr habe, die Lebensgrundlage in qualifizierter Weise entzogen sei. Da dem BF infolge seiner psychischen Erkrankung in Verbindung mit seinem Alter eine besondere Vulnerabilität zukomme, sei darüber hinaus auch die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken zu berücksichtigten. Das Vorbringen des BF sei jedenfalls asylrelevant im Sinne der GFK.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 23.08.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Am 03.10.2013 langte beim Asylgerichtshof eine mit 03.10.2013 datierte ergänzende Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF, der zwei Ambulanzbefunde des Landesklinikums XXXX vom 29.07.2013 und 02.08.2013 beigelegt waren, ein. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des BF begründe. Dem sei entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Rücksicht auf die Minderjährigkeit des BF genommen werden müsse und seien Verfahren mit Minderjährigen mit besonderer Sensibilität zu führen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch keine Rücksicht auf die spezielle Situation des BF genommen worden, habe er doch in der Einvernahme am 23.07.2013 darauf hingewiesen, dass es ihm nicht gut gehe, er ständig Kopfschmerzen habe und nicht lernen könne. Dem Erfordernis einer besonderen Sensibilität hinsichtlich der Minderjährigkeit und des seelischen Zustandes des BF sei nicht Genüge getan worden. Die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, dass es sich beim BF um einen 14-jährigen Minderjährigen handle, der lediglich zwei Jahre Schulbildung habe, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und durch den Verlust seiner Familie traumatisiert sei. Der BF habe sein Vorbringen entsprechend seinem jugendlichen Alter und seiner Sozialisation in einem von Krieg und Elend charakterisierten Land erstattet. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des BF nach den für Minderjährige entwickelten internationalen Standards zu würdigen. Sie hätte weiters in ihren Länderfeststellungen kinderspezifische Feststellungen zu treffen gehabt; dies sei jedoch unterlassen worden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der Verhandlung wurde im Wesentlichen vorgebracht:
[...]
VR: Wie heißen Sie?
BF: XXXX.
VR: Wo und wann wurden Sie geboren?
BF: Ich bin in XXXX, im XXXX geboren, den Tag weiß ich leider nicht.
VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Moslem, Sunnit.
VR: Wo haben Sie und wie lange haben Sie in Afghanistan genau gelebt?
BF: Bis zu meinem elften oder zwölften Lebensjahr lebte ich in XXXX, danach lebte ich in der Provinz Maidan Wardak, XXXX. Von dort aus verließ ich dann Afghanistan.
VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? Wenn ja, welche, wie lange und wo?
BF: In XXXX besuchte ich ca. zwei Jahre eine Grundschule. Im Maidan Wardak lernte ich in einer Moschee den Koran lesen.
VR: Haben Sie in Afghanistan gearbeitet? Was haben Sie gearbeitet?
BF: Ja, ich habe meinem Vater in seinem Geschäft geholfen. Mein Vater hatte eine Metzgerei. Ich habe dort einfach mitgeholfen.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben diese? Haben Sie Kontakt zu diesen? Sie haben auf der Flucht den Kontakt zu Ihren Familienangehörigen verloren, haben Sie mittlerweile Kontakt zu Ihnen? Zu wem konkret?
BF: Vielleicht lebt meine Familie noch in Afghanistan, aber ich habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ich meine damit, meine eigene Familie lebt nicht mehr in Afghanistan. Meine Eltern und Geschwister leben momentan im Iran, zu ihnen habe ich Kontakt. Zu den anderen Verwandten habe ich keinen Kontakt. Ja, zu meiner Familie habe ich Kontakt, nur zu einer Schwester und einem Bruder habe ich keinen Kontakt. Sie sind immer noch verschollen.
VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?
BF: Ja, das was ich erlebt habe, habe ich alles erzählt, nicht mehr und nicht weniger.
VR: Bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Vorbringen?
BF: Ja.
VR: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF: Ja, schon aber ich kann mich jetzt nicht daran erinnern.
VR: Wer waren die Feinde, wegen denen Ihre Familie von XXXX weggegangen ist?
BF: Als wir XXXX verließen war ich sehr jung. Ich kannte diese Feinde nicht. Das ist eine alte Feindschaft.
VR: Kennen Sie die Gründe für die Feindschaft?
BF: Nein, den Grund kenne ich nicht, aber so viel ich mich erinnern kann, als mein Onkel väterlicherseits noch am Leben war, hatte er uns beschützt. Ich konnte auch die Schule besuchen. Mein Onkel war bewaffnet. Dieser Onkel von mir wurde auch von diesen Feinden umgebracht.
VR: Was hat Ihr Vater in XXXX gearbeitet? Welche Ausbildung hat er? Wovon hat Ihr Vater den Lebensunterhalt bestritten?
BF: Auch dort war er Metzger.
VR: Warum ist Ihre Familie ausgerechnet nach XXXX gezogen?
BF: Es gab viele Gründe, sie haben meinen Onkel väterlicherseits getötet und sie hielten auch um die Hand meiner Schwester an. Da meine Schwester damals sehr jung war, wollten meine Eltern sie nicht verheiraten. Deshalb sind wir nach XXXX gegangen. Diese Familie drohte meinen Eltern, wenn sie ihre Tochter nicht mit dieser Familie verheiratet würden sie ihre Söhne und sie (die Eltern) töten und meine Schwester einfach mitnehmen.
VR: Sie kennen die Feinde also doch etwas näher?
BF: Sie haben mich gefragt und ich hab geantwortet. Ich meinte ich kenne die Gründe dieser Feindschaft nicht.
VR: Warum haben Sie schließlich auch XXXX verlassen?
BF: Die ersten acht oder neun Monaten haben wir dort gut gelebt. Dann bekamen wir aber einige Probleme. Die Menschen von dort waren irgendwie gegen uns. Und wir wurden auch von den Taliban belästigt, deshalb sind wir von dort weggezogen.
VR: Wie hat sich das konkret geäußert?
BF: Es waren Probleme wie zB. Wenn ich in die Moschee unterwegs war, sagten mir die Bewohner, ich sei aus XXXX und wir sollen dorthin zurückgehen wo wir hingehören. Und die Taliban belästigten zB meinen Vater und sagten ihm, dass er Fleisch nicht an Regierungsmitglieder verkaufen soll etc.
VR: Wusste Ihr Vater, dass er Fleisch an Regierungsmitglieder verkauft?
BF: Ja, schon. Hin und wieder kamen plötzlich die Taliban auf Motorrädern und erschossen die Soldaten.
VR: Was meinen Sie genau mit Regierungsmitgliedern?
BF: Die Soldaten meinte ich.
VR: Haben noch andre Personen in dem Geschäft ihres Vaters eingekauft?
BF: Ja, auch Zivilisten.
VR: Dann haben doch auch die Bewohner die Tätigkeit des Vaters und die Anwesenheit der Familie akzeptiert.
BF: Mit den Erwachsenen dort hatten wir auch keine Probleme, nur mit deren Söhnen. Ich wurde belästigt und geschlagen. Die Nachbarn oder Leute die in unserer Nähe wohnten, welche uns kannten, haben in unserem Geschäft nicht einkauft. Unsere Kunden waren Leute, die weit weg von uns lebten oder aus einem Dorf kamen.
VR: Gerade sagten Sie, dass es mit den Erwachsenen keine Probleme gab.
BF: Ein weißbärtiger oder verheirateter Mann hat mich nicht geschlagen, sondern ihre Söhne.
VR: Worin denken Sie liegt der Grund, warum Sie belästigt wurden?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Wie oft wurden Sie belästigt?
BF: Immer wieder auf dem Weg in die Moschee.
VR: Schildern Sie bitte den Vorfall, bei dem Ihr Vater verletzt wurde.
BF: Mein Vater wurde von den Taliban geschlagen. Sie verletzten ihn mit einem Bajonett auf der Hand.
VR: Waren Sie dabei anwesend?
BF: Ja.
VR: Wo ist das geschehen?
BF: Ich glaube sie haben meinen Vater vorher gewarnt, dass er kein Fleisch an die Soldaten verkaufen soll. Ein anderes Mal kamen Sie auf Motorrädern und schlugen meinen Vater und verletzten ihn. Es passierte im Geschäft meines Vaters.
VR: Woher wissen Sie, dass es die Taliban waren?
BF: Man konnte die Taliban erkennen. Sie waren bewaffnet und hatten Motorräder.
VR: Ist Ihnen bei dem Vorfall auch etwas zugestoßen?
BF: Nein, ich wurde nicht geschlagen oder verletzt. Ich habe aber laut geschrien und gesagt, dass sie meinen Vater loslassen sollen.
VR: Wissen Sie noch ungefähr, wann dieser Vorfall passierte?
BF: Ich weiß es nicht, ich kann mich daran nicht gut erinnern.
BFV verweist auf den Befund vom 02.08.2013.
VR: Sind Ihnen sonstige Bedrohungen bekannt? Gab es vor oder nach dem Angriff Bedrohungen?
BF: Nein, das weiß ich nicht.
VR: Was ist nach dem geschilderten Vorfall mit den Taliban geschehen? Was haben Sie unternommen? Hat Ihr Vater das Geschäft (Metzgerei) weiter geführt? Wie lange?
BF: Wir haben meinen Vater dann zu einer Arztordination gebracht. Dort wurde er versorgt und wir gingen dann nach Hause.
VR: Können Sie sich noch an einen ähnlichen Vorfall erinnern?
BF: Nein, so einen Vorfall gab es danach nicht mehr, oder ich weiß nicht davon.
VR: Wissen Sie, wie der Plan Afghanistan zu verlassen organisiert wurde?
BF: Mein Vater hat sich darum gekümmert, wie das weiß ich nicht, aber ich kann Ihnen die Reiseroute nennen.
VR: Hat Ihr Vater nach dem Vorfall noch weiter gearbeitet oder hat er das Geschäft dann geschlossen?
BF: Er ist auch danach noch ins Geschäft gegangen. Am letzten Tag hatte er auch am Nachmittag ein Rind geschlachtet und das Fleisch für den nächsten Tag aufgehängt. Er kam nach Hause und war sehr traurig und sprach nicht mit uns. Am nächsten Tag in der Früh hat uns mein Vater zu zweit zur Busstation geschickt und wir fuhren dann alle mit einem Bus nach Nimroz. Dort verbrachten wir vier oder fünf Tage, danach reisten wir weiter in den Iran.
VR: Können Sie mir in etwa sagen, wie lange es von dem Vorfall bis zur Flucht gedauert hat. Hat es gefühlt etwas gedauert, oder ging es doch recht rasch?
BF: Das weiß ich jetzt nicht ganz genau, aber ich glaube es waren sechs oder sieben Monate dazwischen.
VR: Hat Ihnen Ihr Vater den genauen Grund für das Verlassen des Heimatlandes genannt?
BF: Nein, wir waren dort auch nicht glücklich. Wir wollten auch von dort weggehen. Jeden Tag hatten wir dort ein Problem.
VR: Meinten Sie damit die bereits geschilderten Probleme? Bitte führen Sie dies genauer aus.
BF: Wie gesagt, ich wurde auf dem Weg zur Moschee von den Jugendlichen beschimpft und geschlagen. Sie haben mich auch einmal am Kopf verletzt. Ich wurde mehrmals von ihnen geschlagen. Sie sagten mir, wir sollen dort hingehen wo wir hingehören.
VR: Wissen Sie, warum sich die Situation so geändert hat, dies war doch anfangs nicht so?
BF: Das weiß ich nicht. Die Probleme begannen plötzlich. Wir hatten dort genug vom Leben.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich kann auf keinen Fall zurück nach Afghanistan. In unserem Heimatdorf haben wir diese Feindschaft, woanders in Afghanistan kann weder meine Familie noch ich leben. Es ist kein Platz für uns.
VR: Wovor haben Sie konkret Angst?
BF: Ich habe Angst umgebracht zu werden. Ich möchte mit meinen Eltern und Geschwistern ein ruhiges Leben haben. In Afghanistan ist Krieg, dort ist außer von Tötungen und Ermordungen nichts zu hören
VR: Wurden Sie persönlich bedroht, ich meine nicht die Bedrohungen durch die Jugendlichen?
BF: Ja, in XXXX. Diese Familie drohte, wenn meine Schwester nicht in diese Familie einheiraten würde, würde diese Familie meine Eltern und ihre Söhne, da war ich auch gemeint, töten und meine Schwester entführen.
VR: Wurde diese Drohung noch einmal ausgesprochen nachdem Sie und Ihre Familie von XXXX weggezogen sind?
BF: Sie waren auf der Suche nach uns. Diese Feinde von uns waren mit meiner Mutter verwandt. Aus Angst, dass unsere Feinde unsere Wohnadresse erfahren, hatten wir auch keinen Kontakt mit anderen Verwandten.
VR: Woher wussten Sie, dass die Feinde die Familie suchte, wenn kein Kontakt zu anderen Verwandten bestand?
BF: Da das Leben in XXXX sehr schwer war, sagte ich meinem Vater, dass wir von dort wegziehen sollten. Mein Vater sagte aber, dass wir sonst nirgends hingehen könnten, weil die Feinde auf der Suche nach uns sind.
BFV: Ich habe keine Fragen. Es ist schwierig einen chronologischen Ablauf mit ihm zu erarbeiten. Dies steht auch in dem Befund. Es geht ihm nicht gut, er ist psychisch sehr belastet. Er wohnt im Heim in einem Einzelzimmer. Er ist auch nicht kontaktfreudig. Ich habe von ihm auch noch ein Schreiben von seiner Patin erhalten. In diesem Schreiben steht, dass eine Untersuchung wegen eines befürchteten Schädel-Hirn-Traumas durchgeführt werden soll.
Vorgelegt wird das an das BVwG gerichtete Schreiben im Original, welches in der Verhandlung geöffnet wird.
Frage an den BF: Wer ist Frau XXXX?
BF: Sie unterstützt mich und ich lerne auch bei ihr.
VR: Möchten Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen?
BF: Ich habe alles gesagt. Meine vier Brüder, eine Schwester von mir und meine Eltern leben im Iran. Ein Bruder und eine Schwester sind verschollen. Meine Betreuerin von mir sagte mir, dass wenn ich den subsidiären Schutz bekomme, könnte ich meine Familie auch nach Österreich holen. Ich habe mich auch darum gekümmert, aber ich weiß nicht wann das ist. Mein zwei Brüder, sie sind Zwillinge und 10 Jahre alt, müssen im Iran arbeiten. Meine Mutter ist ständig krank. Die Familie lebt illegal im Iran. Meine Mutter muss ständig ins Krankenhaus und für die Kosten müssen meine zwei Brüder aufkommen, weil mein Vater nicht arbeiten kann. Wenn meine Brüder von der Polizei erwischt werden, werden sie nach Afghanistan abgeschoben. Ich mache mir viele Sorgen.
VR: Bei der zweiten Einvernahme haben Sie drauf verwiesen, dass Ihre Schwester getötet werden soll, heute haben Sie davon gesprochen, dass Ihre ganze Familie getötet werden soll. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe zwei Schwestern, sie meinten, sie würden die Eine mitnehmen und die Andere töten. Es ist in XXXX immer noch so, dass wenn um die Hand eines Mädchens angehalten wird und sich die Familie dagegen ausspricht, wird die gesamte Familie verfolgt und getötet. Vor etwa einem Monat ist in der Nähe unseres Dorfes so etwas geschehen.
BFV: Meines Wissens nach, in Rücksprache mit dem zuständigen Betreuer, wurde diese Familienzusammenführung auch schon in die Wege geleitet. Wir wissen nur noch nicht wann dies der Fall sein wird.
[...]
7. Am 11.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF ein. Darin wurde der vom BF vorgebrachte Sachverhalt zusammengefasst und ausgeführt, dass der Grund für die im Heimatort XXXX bestehende Feindschaft darin gelegen sei, dass die Feinde um die Hand der Schwester des BF angehalten hätten, diese damals noch sehr jung gewesen sei und die Eltern einer Verehelichung nicht zugestimmt hätten. Als der Onkel des BF noch am Leben gewesen sei, habe dieser die Familie beschützen können. Schlussendlich sei er jedoch von den Feinden umgebracht worden und habe die feindliche Familie den Eltern des BF gedroht, jene und deren Söhne zu töten und die Schwester des BF mitzunehmen. In der Folge wurde ausgeführt, dass sich Blutrache über Generationen fortsetze, nicht verjähre und in Afghanistan als anerkannte Maßnahmen zur Regelung von Konflikten herangezogen werde. Von den staatlichen Behörden Afghanistans werde nichts dagegen unternommen. Im Falle der Rückkehr drohe dem BF Blutrache durch die verfeindete Familie und wäre er der massiven Gefahr der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt. Das Vorbringen des BF sei somit asylrelevant.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX, Provinz Kabul (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Frühjahr 2013 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste schließlich am 21.05.2013 über die Türkei und weitere unbekannte Länder kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund:
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie der Umstand, dass das Leben für den BF und seine Familie nach dem Umzug von XXXX nach XXXX schwierig war, der BF von den dortigen Jugendlichen belästigt und geschlagen wurde und der Vater des BF schließlich entschieden hat, dass die ganze Familie Afghanistan verlassen soll.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die aktuelle Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 25.02.2015 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute, sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf seinen Ausführungen in der Beschwerde und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen zwar als glaubhaft, jedoch - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher aufgezeigt wird - als nicht asylrelevant zu beurteilen. So tätigte der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht in den wesentlichen Punkten seines Vorbringens im Wesentlichen übereinstimmende und schlüssige sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat insgesamt plausible Angaben. Die Angaben des BF zu den Gründen für die Ausreise aus Afghanistan sind daher in ihrer Gesamtheit als glaubhaft zu bewerten.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Am 11.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF zu den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen ein. In dieser Stellungnahme wurde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Verfahrensparteien sind somit weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich haben sich im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF konnte keine konkrete Gefährdungssituation hinsichtlich seiner Person in Afghanistan dartun. Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Insoweit der BF vorbrachte, dass er in XXXX von den einheimischen Jugendlichen belästigt und geschlagen worden sei, ist festzuhalten, dass diese behaupteten Übergriffe weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stehen, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Hierbei handelte es sich um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe stand, sondern aus anderen Beweggründen bestand.
Zu dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.03.2015, wonach der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus diesem Grund im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben ist. So ergibt sich aus dem Vorbringen des BF, dass er gemeinsam mit seiner Familie das Heimatdorf XXXX aufgrund einer Feindschaft mit einer anderen Familie verließ, es jedoch in der Folge in XXXX, wo sich der BF die letzten ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan aufgehalten hat, zu keinerlei Übergriffen oder sonstigen Verfolgungshandlungen, welche in Zusammenhang mit dieser Feindschaft gestanden wären, gekommen ist. Es ist dem BF somit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden, welche von ihm und seiner Familie auch genutzt wurde. Die Probleme mit der verfeindeten Familie wurden vom BF auch im gesamten Verfahren nicht als Ausreisegrund genannt, sondern wurden diese ausschließlich als Grund für den Umzug von XXXX nach XXXX vorgebracht. Eine Verfolgungsgefahr aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist somit nicht gegeben.
Zu dem Vorbringen des BF dahingehend, dass sein Vater in XXXX Probleme mit den Taliban gehabt habe und von diesen geschlagen worden sei, ist zu bemerken, dass sich auch daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr bezogen auf den BF ableiten lässt. So ist erstens festzuhalten, dass der BF selbst niemals irgendwelchen Übergriffen, Drohungen oder Verfolgungshandlungen seitens der Taliban ausgesetzt war. Zweitens fehlt es auch hier an der Aktualität der möglichen Verfolgung, zumal der BF selbst angab, dass er und seine Familie nach dem Vorfall, bei dem sein Vater verletzt worden sei, noch ca. ein halbes Jahr in XXXX gelebt hätten und es in dieser Zeit zu keinerlei weiteren Vorfällen mit den Taliban gekommen sei.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Insoweit der gesetzliche Vertreter des BF die besondere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen als Angehörige einer eigenen sozialen Gruppe und eine sich daraus allenfalls ergebende Asylrelevanz im Sinne der GFK vorbrachte, so ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass Minderjährige zwar durchaus als besonders schutzwürdige Gruppe anzusehen sind, der Umstand der Minderjährigkeit einer Person für sich allein genommen - ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände - aber keineswegs einen Asylgrund im Sinne der GFK darzustellen vermag.
Insoweit sich der gesetzliche Vertreter des BF auch auf die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan berufen hat, so ist auf den Umstand zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechtskräftig zuerkannt worden ist.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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