W216 2107827-1•BVwG W216 2107827-1
W216 2107827-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2015
Frist, Krankenstand, Meldepflicht, Notstandshilfe, Unterbrechung
W216 2107827-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm §§ 17 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.04.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 2 und gemäß § 58 iVm den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab dem 09.04.2015 gebühre.
Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer erst am 09.04.2015 (nach Krankengeldbezug) wiedergemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt er darin aus, dass der Grund, warum er sich nicht bei der belangten Behörde gemeldet habe, darin gelegen sei, dass er gedacht habe, dass die Krankenkasse das für ihn erledigen werde, da die Krankenkasse gesagt habe, dass dies elektronisch erledigt werde.
Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2015 die Sach- und Rechtslage erläutert und ihm die Gelegenheit geboten, sich in Wahrung des Parteiengehörs hierzu zu äußern.
In einem am 23.04.2015 geführten Telefonat mit der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer erneut mit, geglaubt zu haben, dass mit der elektronischen Übermittlung der Krankengeldbezugszeiten durch die Gebietskrankenkasse auch die Rückmeldung nach dem Krankenstand beim Arbeitsmarktservice erledigt wäre. Der Beschwerdeführer behielt sich eine weitere Stellungnahme entweder bis zu seinem Beratungstermin bei der belangten Behörde am 24.04.2015 oder bis zum 07.05.2015 vor. Eine weitere Stellungnahme bis 07.05.2015 ist nicht erfolgt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 13.05.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 14.04.2015 abgewiesen wurde.
Nach Darlegung des als erwiesen festgestellten Sachverhalts führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass sämtliche Kunden des Arbeitsmarktservice auf ihre Verpflichtung, sich nach Beendigung eines Krankenstandes persönlich beim Arbeitsmarktservice zurückzumelden, in jedem bundeseinheitlichen Antragsformular sowie eigenen, anlässlich der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung ausgegebenen Informationsblättern hingewiesen würden. Sie würden aber auch in jeder Mitteilung über die Leistungsansprüche (z.B. nach jeder Bezugsunterbrechung) über die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Wiedermeldung nach Unterbrechungen informiert.
Zu dem Einwand des Beschwerdeführers, geglaubt zu haben, dass die Krankenkasse seine Wiedermeldung durch die elektronische Übersendung einer Krankenentgeltbestätigung erledigen würde, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitsmarktservice gemäß § 50 AlVG meldepflichtig sei (und nicht die Krankenkasse). Der Beschwerdeführer sei mehrfach (in den Antragsformularen bzw. in Mitteilungen über den Leistungsanspruch) über die Notwendigkeit der persönlichen Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach einer Unterbrechung informiert worden. Er sei ausreichend über diesen Umstand informiert und habe die Verpflichtungen auf Seite 4 des Antragsformulars mit seiner Unterschrift sogar zur Kenntnis genommen. Seine Beschwerdeausführungen gingen daher ins Leere. Zudem könne eine rechtliche Falschauskunft einer anderen Institution (im vorliegenden Fall der Gebietskrankenkasse) zu keiner Nachzahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beim Arbeitsmarktservice führen bzw. habe die Gebietskrankenkasse vermutlich (den Beschwerdeausführungen zufolge) lediglich mitgeteilt, dass der Zeitraum des Krankengeldbezuges dem Arbeitsmarktservice elektronisch mitgeteilt werde (und habe daher keine Aussagen darüber getroffen, ob eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice erforderlich sei).
Zudem habe der Beschwerdeführer seine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) bereits mehrfach wegen Krankengeldbezug unterbrochen und sich immer rechtzeitig zurückgemeldet, sodass eine lückenlose Gewährung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewährleistet gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich aber auch im vorliegenden Fall, sofern er Zweifel über die Wiedermeldung gehabt hätte, beim Arbeitsmarktservice (z.B. durch einen Anruf) erkundigen können, ob die elektronische Übersendung des Krankengeldzettels durch die Gebietskrankenkasse für eine Wiedermeldung ausreichend wäre - der Beschwerdeführer hätte dann seitens des Arbeitsmarktservice die Information erhalten, dass er sich persönlich nach einer Unterbrechung zurückmelden müsse.
Da der Beschwerdeführer auch keine persönliche Wiedermeldung vor dem 09.04.2015 behauptet habe, sei die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 25.05.2015, am 26.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangt, fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er neuerlich ausführt, dass es für ihn nicht klar gewesen sei, dass er sich bei der belangten Behörde persönlich melden hätte müssen, da die Krankenkasse gesagt hätte, dass dies elektronisch erledigt werden würde.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 29.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht neuerlich, nach Beendigung seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma XXXX, seit 25.01.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im Jänner 2014 beantragte der Beschwerdeführer unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformular die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld 20.01.2014; Notstandshilfe 23.06.2014) und bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular, dass er über seine Pflichten als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (u.a. auch über die Modalitäten für die Weitergewährung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges) informiert wurde.
Der Beschwerdeführer wurde weiters in den an ihn mehrfach ergangenen Mitteilungen über den Leistungsanspruch über die Modalitäten für die Weitergewährung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges belehrt (Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 04.02.2014, 02.04.2014, 27.05.2014, 23.06.2014, 23.07.2014, 18.08.2014, 17.11.2014; Belehrung jeweils auf Seite 2 jeder Mitteilung).
Am 11.03.2015 meldete der Beschwerdeführer der Serviceline des Arbeitsmarktservice seinen Krankenstand beginnend mit 10.03.2015. Die Dauer oder voraussichtliche Beendigung des Krankenstandes wurde dem Arbeitsmarktservice im Vorhinein nicht bekannt gegeben.
Der Leistungsbezug der Notstandshilfe wurde ab dem vierten Tag des Krankenstandes, somit ab dem 13.03.2015, eingestellt.
Der Krankengeldbezug dauerte vom 13.03.2015 bis zum 20.03.2015.
Der Beschwerdeführer nahm nach Beendigung des Krankengeldbezuges mit 20.03.2015 erst wieder am 09.04.2015 telefonisch Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice auf. Im Rahmen dieses Gespräches wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine persönliche Vorsprache in der Infozone der regionalen Geschäftsstelle aufgrund der "Nichtmeldung nach Krankenstand" notwendig sei. Der Beschwerdeführer hat noch am selben Tag in der Infozone der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes beim Arbeitsmarktservice wiedergemeldet hat. Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab dem Tag der Wiedermeldung, dem 09.04.2015, die Notstandshilfe wieder angewiesen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars schriftliche Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt und dabei mit seiner Unterschrift auch bestätigt, dass er über die Verpflichtungen, die ihn treffen, informiert wurde (Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 28.11.2011, 16.10.2012, 20.01.2014 und 23.06.2014). So ist den, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten, Antragsformularen jeweils zu entnehmen, dass er - sollte der Leistungsbezug durch z.B. Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen worden sein - die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen müsse. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (und eine solche wurde dem Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge nicht vorgeschrieben), kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.
Den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus mehrfach in den an ihn ergangenen Mitteilungen über den Leistungsanspruch über die Modalitäten für die Weitergewährung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges belehrt wurde (Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 04.02.2014, 02.04.2014, 27.05.2014, 23.06.2014, 23.07.2014, 18.08.2014, 17.11.2014; Belehrung jeweils auf Seite 2 jeder Mitteilung).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, über diese ihn treffenden Verpflichtungen belehrt worden zu sein. Er bestreitet auch nicht, sich erst am 09.04.2015 und somit nicht innerhalb einer Woche, beim Arbeitsmarktservice wiedergemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, davon ausgegangen zu sein, dass die Gebietskrankenkasse die Wiedermeldung für ihn erledigen werde, da ihm mitgeteilt worden sei, dass die Wiedermeldung elektronisch durchgeführt werde.
Beweiswürdigend ist hierzu auszuführen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Anruf vom 11.03.2015 mitgeteilt hat, dass er sich seit 10.03.2015 in Krankenstand befinde, eine Dauer oder voraussichtliche Beendigung desselben teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht mit und war dieser daher von Vornherein nicht bekannt.
Damit traf den Beschwerdeführer jedoch die rechtliche Verpflichtung, die Beendigung der Unterbrechung, also das Ende des Krankenstandes, binnen einer Woche der belangten Behörde bekannt zu geben, d.h. eine Wiedermeldung durchzuführen, welche telefonisch oder elektronisch erfolgen hätte können.
Es ist, der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der sich bereits mehrfach während der Zeit seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Krankenstand befunden hat, schon aufgrund dieses Umstandes sowie der Hinweise in den von ihm eigenhändig unterzeichneten bundesweiten Antragsformularen für die Beantragung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter Anführung der rechtlichen Konsequenzen und den Belehrungen ("WICHTIGE HINWEISE!") in den mehrfach an ihn übermittelten Mitteilungen über den Leistungsanspruch klar sein musste, dass eine Meldung nach Ende des Krankenstandes zu erfolgen hat. Dies bestreitet der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - ohnedies nicht.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, geglaubt zu haben, die Krankenkasse würde die Wiedermeldung elektronisch durchführen, ist - den Ausführungen der belangten Behörde folgend - auszuführen, dass die Gebietskrankenkasse lediglich elektronisch den Krankengeldbezug dem Arbeitsmarktservice mitteilt, der Beschwerdeführer gemäß § 50 AlVG meldepflichtig ist und der Beschwerdeführer auch über die gesetzlichen Bestimmungen des § 46 AlVG in Bezug auf die persönliche Wiedermeldung, wie bereits mehrfach dargelegt, ausreichend informiert war. Zwar hat die Wiener Gebietskrankenkasse am 25.03.2015 elektronisch gemeldet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 10.03.2015 bis zum 20.03.2015 ein Krankengeld im Zeitraum vom 13.03.2015 bis zum 20.03.2015 bezogen hat, bei einer derartigen Meldung handelt es sich jedoch, wie von der belangten Behörde richtig festgehalten, um einen elektronischen Informationsaustausch mit der Wiener Gebietskrankenkasse, welche ausschließlich die Notwendigkeit der Vorlage des Krankenentgeltzettels durch die arbeitslose Person ersetzen soll. Der Ersatz einer persönlichen Wiedermeldung nach einem Krankenstand durch die arbeitslose Person kann daraus nicht abgeleitet werden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht klar gewesen, dass er sich beim Arbeitsmarktservice wiedermelden müsse, nachdem ihm die Krankenkasse gesagt habe, dass dies elektronisch erledigt werden würde, ist desgleichen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner, seit Beginn des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, drei vorangehenden Krankenstände (12.05.2014 bis 20.05.2014, 28.07.2014 bis 31.07.2014, 02.11.2014 bis 11.11.2014) jedes Mal eine ordnungsgemäße Abmeldung vom Leistungsbezug sowie eine zeitgerechte Rückmeldung durchgeführt hat. Dass es beim gegenständlichen vierten Krankenstand zu einer "Unklarheit" seitens des Beschwerdeführers gekommen ist, kann jedoch nicht dazu führen, den Beschwerdeführer von der ihn treffenden rechtlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Wiedermeldung zu befreien bzw. eine rückwirkende Auszahlung der Notstandshilfe zu bewirken.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) - (4) (...)"
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (4) (...)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 normiert (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I Nr. 77/2004 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen, wobei im gegenständlichen Fall Abs. 5 leg. cit. zur Anwendung gelangt.
§ 46 Abs. 5 AlVG ist auf Fallkonstellationen anzuwenden, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und der tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhezeitraum 62 Tage nicht übersteigt. Im gegenständlichen Fall wurde der regionalen Geschäftsstelle zwar - wie bereits ausgeführt - der Beginn der Unterbrechung (Krankenstand ab 10.03.2015) vom Beschwerdeführer am 11.03.2015 bekannt gegeben. Das Ende der Unterbrechung war im Vorhinein aber nicht bekannt. Die Unterbrechung hat 62 Tage nicht überschritten. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist daher der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, § 46 Rz 803). Dem Beschwerdeführer wurde - der Aktenlage zufolge - seitens der regionalen Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben, insofern wäre eine telefonische Wiedermeldung ausreichend gewesen.
Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I Nr. 77/2004, VwGH 17.11.2004, 2002/08/0070). Im gegenständlichen Fall endete der Krankenstand und somit der Unterbrechungszeitraum am 20.03.2015, die Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte jedoch erst am 09.04.2015 und somit mehr als eine Woche nach Ende der Unterbrechung. Das Arbeitslosengeld gebührt daher ab dem 09.04.2015, dem Tag der Wiedermeldung.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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