W161 2107572-1•BVwG W161 2107572-1
W161 2107572-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2015
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Lagerbedingungen, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard
W161 2107572-1/3E
W161 2107573-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1. ) des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zl. 1046101500-140202024 EAST-West,
2. ) der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zl. 1046101707-140202045 EAST-West,
alle StA. Armenien, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 und § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen mit der Modifikation, dass der 2. Satz in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat:
"Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Malta zuständig."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ein armenisches Ehepaar, stellten am 23.11.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
2. EURODAC-Abfragen ergaben für den Erstbeschwerdeführer zwei Treffer der Kategorie 1 und zwar einen Treffer mit Norwegen vom 15.12.2008 und einen solchen mit Malta vom 05.11.2009. Die Zweitbeschwerdeführerin weist einen Treffer der Kategorie 1 mit Norwegen vom 15.12.2008 auf.
Am 07.12.2014 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Malta gestellt.
Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilten die österreichischen Behörden der maltesischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund von Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Malta eingetreten sei.
3.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 24.11.2014 an, er habe seine Heimat Ende 2001, Anfang 2002 gemeinsam mit seiner Frau verlassen und sei zuerst nach Russland geflogen. Vor dort sei er schlepperunterstützt etappenweise Anfang 2002 nach Finnland gebracht worden. In Finnland habe er einen Asylantrag gestellt und hättem sie bis 2006 in Finnland gelebt, dann seien sie wieder nach Armenien abgeschoben worden, wo sie bis 2008 gelebt hätten. Er habe in der Folge von der maltesischen Botschaft in XXXX ein Visum erhalten und sei mit diesem gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn Ende Dezember 2008 über XXXX nach Norwegen geflogen. Er habe auch in Norwegen um Asyl angesucht, sei aber Ende September 2009 von Norwegen nach Malta abgeschoben worden. Er habe neulich um Asyl angesucht und seien sie ein Jahr in einem Flüchtlingslager gewesen, dann hätten sie eine Wohnung gemietet. Seine Frau und sein Sohn hätten Arbeit gefunden. Am 23.11.2014 sei er in Begleitung seiner Frau von Malta nach XXXX geflogen. Weder beim Abflug noch bei seiner Ankunft in XXXX sei sein Pass kontrolliert worden. Sein Sohn sei in Malta geblieben, da dieser ein Arbeitsvisum in Malta habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei aktives Mitglied der Opositionen in XXXX gewesen und von März 2008 bis Juni 2008 in Haft gewesen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, am 15.04.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei in Österreich operiert worden, es sei irgendetwas oberhalb des Gesäßes operiert worden. Er müsse alle zwei Tage einmal ins Krankenhaus zur Nachbehandlung bzw. zum Verbandwechsel. Ein Teil von seinem Po sei auch weggeschnitten worden. Die Erkrankung habe vor drei Jahren in Malte angefangen. Dort habe man Geld zur Behandlung verlangt, deshalb sei er nicht weiter behandelt worden. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er habe keine Familienmitglieder in Österreich, in Belgien leben ein Bruder und ein Cousin von ihm. Er sei vor drei Jahren in Malta so schwer krank geworden, dass er mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden sei. Dort sei seine linke Gesäßbacke aufgeschnitten worden und habe man festgestellt, dass eine Operation notwendig sei. Ihm sei dann gesagt worden, er solle Euro 1.000,-- überweisen, damit die Operation im Krankenhaus auch durchgeführt werden könne. Da er nicht habe bezahlen können, sei er nicht operiert worden und vom Krankenhaus entlassen worden. Wenn man in Malta Anzeige erstatten wolle, höre niemand zu. Sie seien fünf Jahre lang immer wieder von einer Behörde zu einer anderen geschickt worden. Es sei eine schreckliche ungewisse Situation gewesen, weil sie von niemanden eine richtige Antwort erhalten hätten, woran sie seien. Er habe keine schriftlichen Unterlagen zu seinem Asylantrag bzw. Aufenthalt in Malta. Sein Asylverfahren in Malta sei negativ entschieden worden. Wenn er verschieden europäische Staaten miteinander vergleiche, könne er Malta nicht als einen europäischen Staat bezeichnen. Sie hätten eineinhalb Jahre in einem Container gelebt, wobei die sanitären Anlagen 200 bis 300m entfernt gewesen seien. Sie hätten die ganze Strecke gehen müssen, wenn sie Wasser benötigt hätten. Sie seien die einzige Familie dort gewesen, der Rest seien alleinstehende afrikanische Männer gewesen und habe er seien Frau jedes Mal begleiten müssen, wenn sie habe auf die Toilette gehen wollen.
3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 24.11.2014 erstbefragt und bestätigte dabei im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers, gab aber an, sie habe 2003/2004 gemeinsam mit ihrem Mann Armenien verlassen und seien sie illegal mit einem Bus zuerst in die Türkei gereist. Von der Türkei seien sie von Schleppern über Bulgarien, Belgien und Schweden nach Finnland gebracht worden, wo sie einen Asylantrag gestellt und bis 2006 gelebt hätte. Die weiteren Angaben zur Reiseroute stimmen mit denen des Erstbeschwerdeführers überein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie selbst habe keine eigenen Flucht- und Asylgründe. Sie habe nur wegen der Probleme ihres Mannes mit ihm gemeinsam Armenien verlassen.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ergänzend an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe keine ernsthaften Krankheiten. Sie habe bei der Erstbefragung richtige Angaben getätigt. Sie habe in Österreich keine Verwandten oder Bekannte. In Malta hätten sie zwei Mal eine negative Entscheidung bekommen. Sie erinnere sich nicht mehr daran, wann dies gewesen sei, sie hätten die Bescheide gleich weggeworfen. Ihr Mann, ihr Sohn und sie hätten fünf Jahre in Malta gelebt.
Ihr Sohn sei immer noch in Malta, er habe eine Arbeitsgenehmigung. Auch sie habe dort eine legale Arbeitserlaubnis für vier Jahre gehabt. Nach einiger Zeit sei ihre Arbeitsbewilligung nicht mehr verlängert worden. Sie hätten eigentlich nicht gewusst, ob sie noch Asylwerber seien oder nicht. Das einzige Problem in Malta sei gewesen, dass sämtliche Behörden sie an die nächste Behörde weitergeleitet hätten. Niemand hätte ihnen gesagt, woran sie seien, auch Anwälte hätten das nicht klären können. Sie habe in Malta keine ärztliche Behandlung benötigt. Die Frage, ob in Malte schon einmal eine Abschiebung im Raum gestanden sei, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (richtig:
Art. 18 Abs. 1 lit. d iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei.
Dieser Bescheid enthält Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, zu ihrem Gesundheitszustand, zu ihrem Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, sowie ausführliche Feststellungen zur Lage in Malta, insbesondere zum Asylverfahren im Allgemeinen, zu Dublin-Rückkehrern, zur Beachtung des Non-Refoulement-Gebots sowie zur Versorgung von Asylwerbern. Der Bescheid legt ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen würden.
Im Detail wurden nachstehende Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat getroffen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Malta hat eine hohe Schutzrate, wobei seit 2002 60 Prozent der Asylwerber irgendeine Form der Schutzgewährung erhielten. Das Amt des Flüchtlingskommissars hatte dabei Asylverfahren innerhalb eines ziemlich effizienten Zeitrahmens abgewickelt. (UNHCR 03.2013)
Das Ministerium für interne Angelegenheiten und nationaler Sicherheit ist hauptzuständig für illegale Immigration, Asyl und Grenzkontrollfragen. Auf dem Gebiet des Asylwesens sind das Amt des Flüchtlingskommissars und die Flüchtlingsbeschwerdestelle verantwortlich. Die gesetzliche Regelung umfasst das Immigrationsgesetz, Kapitel 217, mit ergänzenden Bestimmungen, u.a. enthält es Regelungen über die Aufnahmebedingungen bezüglich Asylwerber. Dabei gab es über die Jahre zahlreiche Zusatzbestimmungen, vor allem im Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Richtlinien. Das Asylgesetz (Kap. 420) und ergänzende Bestimmungen regeln das nationale Asylwesen mit dem Asylverfahren und setzen die EU Qualifikations- und Verfahrensrichtlinie um. Malta entkriminalisierte zwar den illegalen Grenzübertritt im Jahre 2002, doch gibt es nach wie vor die Möglichkeit einer Administrativhaft für illegale Grenzgänger. Um den wachsenden Bedürfnissen von Asylwerbern im Allgemeinen und vulnerablen Personen im Besonderen begegnen zu können, wurde 2007 die Organisation für die Fürsorge und Integration von Asylwerbern eingerichtet, der 2009 eine Agentur für die Wohlfahrt von Asylwerbern nachfolgte. Seit 2002 hat das zuständige Ministerium erhebliche Mittel investiert, um das Asylamt und die Beschwerdeeinrichtung mit der notwendigen Mitarbeiteranzahl auszustatten, um ein entsprechend hoch qualitatives und effizientes System zur Behandlung von Asylanträgen gewährleisten zu können. (EMN 04.2013)
Jeder Asylwerber muss ein sog. "Preliminary Questionnaire", welches in verschiedenen Sprachen vorliegt ausfüllen. Dieses enthält Informationen zum Asylantrag. Mitarbeiter des Asylamts informieren AW über deren Rechte und Pflichten und über das Asylverfahren, wobei jederzeit auch ein Dolmetscher zur Verfügung steht. Das Interview wird von voll ausgebildeten Mitarbeitern mit Begleitung eines Dolmetschers geführt, wobei der AW zunächst über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wird. Das Asylamt führt danach eine Einzelfallprüfung durch, wobei zuerst geprüft wird, ob der AW sich für einen internationalen Schutz qualifiziert bzw. wird im negativen Fall eine Prüfung auf subsidiärem Schutz durchgeführt. Eine diesbezügliche Empfehlung des Asylamts geht dann an das Innenministerium, wobei der AW im Falle einer negativen Empfehlung das Recht auf Berufung hat und über das dafür notwendige Vorgehen informiert wird. Darüber hinaus kann aber auch eine Empfehlung auf Gewährung von subsidiärem Schutz ausgesprochen werden, insbesondere in den Fällen, in denen der Flüchtling einem hohen Risiko ernster Gefährdung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine Ablehnung eines subsidiären Schutzes ausgesprochen wurde. Neu in das Asylgesetz eingeführt wurde der Begriff des vorübergehenden humanitären Schutzes für Personen, die sich in einer besonderen humanitären Krisensituation befinden. (mhas.gov.mt 2013)
Unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn der Asylwerber neue Tatsachen und Fakten vorweisen kann, besteht das Recht auf Abgabe eines Folgeantrags nach einer bereits erfolgten Entscheidung durch den Flüchtlingskommissär. Solche neuen Tatsachen müssen innerhalb von 15 Tagen nach der Folgeantragsstellung der Behörde vorgelegt werden. Die Untersuchung erfolgt dann ausschließlich aufgrund einer schriftlich erfolgten Eingabe des Antragstellers. Dabei wird der Antragsteller über den Ausgang der Asylüberprüfung und über die Möglichkeit einer Beschwerde gegen eine solche Folgeentscheidung informiert. (mhas.gov.mt 2013a)
Beschleunigtes Verfahren
Im Falle offensichtlich unbegründeter Asylanträge kann ein beschleunigtes Asylverfahren angewandt werden. Dabei muss die Erstbehörde innerhalb von drei Tagen den Asylantrag untersuchen und eine Empfehlung abgeben. Diese muss dann sofort an den Vorsitzenden der Berufungskommission weitergeleitet werden, der ebenfalls innert von drei Tagen eine Entscheidung treffen muss, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Diese hat finalen und endgültigen Charakter. Eine weitere Einspruchsmöglichkeit besteht nicht mehr. (mhas.gov.mt 2013b) Beschwerdemöglichkeiten
Einsprüche gegen negative Entscheidungen der 1. Instanz können beim sog. Refugee Appeals Board innerhalb von 15 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat dabei das Recht auf freie Rechtshilfe. Bei der Anhörung kann auch ein Vertreter der 1. Instanz anwesend sein. Die Entscheidung dieses Gremium ist endgültig und konkludent. (mhas.gov.mt 2013a)
Quellen:
Dublin-II-Rückkehrer
Bei Rückführungen nach Malta muss man drei Personengruppen unterscheiden:
1. Personen mit Flüchtlingsstatus und abgelehnte Asylwerber, welche nach Ablauf der 18 Monatsfrist in offenen Lagern untergebracht wurden:
Diese werden in Malta genauso behandelt, wie vor der Weiterreise nach Mittel- und Nordeuropa. D.h. freie Unterkunft in offenen Lagern. Arbeitsmöglichkeit, ärztliche Versorgung usw. Ausnahme: Die monatliche Barauszahlung wird für Rückkehrer von EUR 130.-- auf EUR 80,-- reduziert, was dann nur noch eine Basisausstattung mit Barmitteln ist, aber zum Leben ausreicht. Auch weil die Möglichkeit besteht durch Arbeit ein Zubrot zu verdienen.
2. Personen, die mit gefälschten Dokumenten über Malta nach Mittel- und Nordeuropa weitergereist sind
Diese werden zunächst in Malta strafrechtlich belangt und erhalten Haftstrafen bis zu 6 Monaten. Falls es sich um Asylberechtigte oder Abgelehnte handelt, werden sie nach verbüßter Haftstrafe wieder in offenen Lagern untergebracht.
3. Personen, die aus geschlossenen Einrichtungen in Malta entlaufen sind und weitergereist sind.
Diese werden sofort wieder in geschlossenen Lagern untergebracht, auch hier gilt die insgesamt bis zu 18-monatige Verweildauer. Für diese Gruppen werden in Malta bei Rückkehr keine neuen Asylverfahren durchgeführt. (DB 2.2.2012).
Wenn Asylsuchende nicht zum Anhörungstermin beim Office of the Refugee Commissioner erscheinen oder ihre Unterkunft ohne Erlaubnis verlassen, dann sind dies Gründe, weshalb das Asylgesuch als zurückgezogen betrachtet werden kann. Falls das Asylgesuch als zurückgezogen eingestuft wird, entscheidet der Refugee Commissioner, ob das Verfahren unterbrochen oder das Asylgesuch abgelehnt wird. Entscheidet der Refugee Commissioner, das Asylgesuch abzulehnen, dann kann dagegen innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Erhalts des negativen Entscheides eine Beschwerde eingelegt werden.
Im Fall der Unterbrechung kann die asylsuchende Person innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Unterbrechung schriftlich die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Es liegt im Ermessen des Refugee Commissioner, ob das Verfahren wieder eröffnet wird oder nicht. Das Gesetz statuiert keine Kriterien, anhand welcher die Wiederaufnahme zu erfolgen hat. Gegen den Entscheid des Refugee Commissioner gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. (SFH 6.9.2010)
Quellen:
Non-Refoulement
Die Gesetze sehen die Zuerkennung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein System für den Flüchtlingsschutz geschaffen. In der Praxis garantierte die Regierung einen gewissen Schutz gegen die Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung, bedroht wäre. Auch wurden keine abgelehnten Asylwerber in Länder zurückgebracht, die als unsicher aufgrund kriegerischer oder anderer Zustände eingestuft wurden. Diesen wurde subsidiärer Schutz für jeweils ein Jahr gewährt, wobei eine Verlängerung des Status abhängig von der Lage im Herkunftsland möglich war. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Versorgung
Für die Versorgung von Asylwerbern ist die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) verantwortlich. Diese bietet zahlreiche Serviceeinrichtungen an, welche die Betreuung von Unterkünften, die Identifizierung von AW als vulnerable Personen, die Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Beschäftigung, Gesundheit, Wohlfahrt und Bildung und die Umsetzung von Regierungsprogrammen betreffend Wiederansiedlung und freiwillige Rückkehr umfassen. (gov.mt. 2013)
Malta gewährt vorübergehende Unterkünfte für alle Asylwerber und Schutzbegünstigten nach ihrer Entlassung aus der Verwahrung. Die materiellen Bedingungen in diesen Unterbringungsanlagen entsprechen zwar nicht immer minimalen Standards, jedoch unternahm die Regierung Schritte, um die Situation zu verbessern. UNHCR stellte fest, dass die besonders problematischen Einrichtungen 2011 nicht mehr weiter betrieben wurden (UNHCR 03.2013)
2012 erhöhte sich die Anzahl der Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchenden, die auf dem Seeweg nach Malta kamen, um 28% gegenüber dem Vorjahr (von 1577 auf 2023 Personen). Die Regierung nahm weiterhin Migranten ohne gültigen Aufenthaltsstatus automatisch in Haft, die häufig bis zu 18 Monate dauerte. Berichten zufolge wurden auch unbegleitete Kinder, deren Alter unklar war, in Migrationshaft genommen. Die Verfahren zur Altersbestimmung waren weiterhin unzulänglich und dauerten übermäßig lange.
Die existierenden Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der Dauer und Rechtmäßigkeit der Inhaftierung und zur Anfechtung der Ablehnung von Asylanträgen entsprachen nicht den internationalen Menschenrechtsstandards. Migranten waren weiterhin dem Risiko willkürlicher Inhaftierung ausgesetzt. Die Bedingungen in den Haftzentren waren 2012 weiterhin unzureichend und verschlimmerten sich noch durch die Überbelegung. Auch die offenen Aufnahmezentren für die aus der Migrationshaft entlassenen Flüchtlinge und Migranten waren nach wie vor unzureichend. (AI 23.5.2013)
Nach Regierungsangaben können Asylwerber bis zu 12 Monaten inhaftiert werden. Danach haben diese das Recht auf Entlassung und Zugang zum Arbeitsmarkt. Abgelehnte AW können bis zu 18 Monaten in Gewahrsam genommen werden. Denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben Zugang zu offenen staatlichen Unterbringungseinrichtungen, wobei sich die Zustände in diesen mit einigen Ausnahmen, vor allem wegen Überfüllung, allgemein verbesserten. Während ein guter Zugang zu Arbeit und Bildung besteht, schafften es nur die wenigsten AW sich erfolgreich in die maltesische Gesellschaft zu integrieren, was einen hohen Emigrationsdruck erzeugte. (UNHCR 03.2013)
Geschlossene Zentren
In Malta ist momentan nur ein geschlossenes Zentrum, Safi Barracks, mit ca. 1.000 Plätzen in Betrieb. Außerdem gibt es eine geschlossene Transitunterkunft am Flughafen. (BFM 20.9.2010)
Nach ihrer Ankunft auf Malta durchlaufen die Migranten eine kurze medizinische Untersuchung, die von einem Arzt in einer Polizeistation durchgeführt wird. Ernsthaft erkrankte Personen (z. B. Tuberkulose-Patienten) werden in ein Spital überführt. Jedes geschlossene Zentrum verfügt über eine Krankenstation für die medizinische Grundversorgung der Insassen. Sie sind täglich während fünf Stunden geöffnet, an Wochenenden geschlossen. Die Insassen haben nicht immer Zugang zu Medikamenten, da in Malta Ärzte keine Medikamente direkt verabreichen dürfen, es in den geschlossenen Zentren aber keine Apotheken gibt. (BFM 20.9.2010 / BFM 11.10.2011)
In den geschlossenen Einrichtungen (ehemalige Kasernen) werden die Neuankömmlinge rundum versorgt. Das umfasst Unterbringung in Sammelschlafräumen, Verpflegung angepasst an afrikanische Essgewohnheiten, Medizinische Versorgung einschl.
Krankenhausaufenthalte (tägliche Anwesenheit eines Arztes und einer Krankenschwester), Versorgung mit kostenlosen Telefonwertkarten, eingehende Beratung über Asylverfahren. (DB 2.2.2012)
Offene Zentren
Nach Abschluss der Asylverfahren werden Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in die neun vorhandenen offenen Lager verlegt. Bei den offenen Lagern handelt es sich um teilweise überfüllte ehemalige Schulgebäude, Flugzeughallen, Zelt- und Wohncontainerlager. Familien, Behinderte, Minderjährige und alleinstehende Frauen werden etwas besser in Mehrfamilienhäusern untergebracht. Es steht Asylberechtigten auch frei, sich preiswerte Privatunterkünfte zu suchen. Die Lager bieten eine Basisversorgung und sind teilweise überfüllt. Speziell in den kühlen Monaten Januar/Februar sind die schlecht beheizbaren Zeltlager äußerst unkomfortabel.
Die Regierung tut im Rahmen bestehender nationaler und internationaler Vorschriften viel, um den Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden. Praktisch bedeutet das auch, dass alte Lager laufend renoviert und verbessert werden. Die Unterbringungsverhältnisse haben sich in den letzten drei Jahren augenfällig verbessert (mehr Platz, bessere Hygiene usw.) (DB 2.2.2012)
Nach internationaler Kritik an der Praxis irreguläre Migranten, die über das Meer ankamen sofort zu inhaftieren, unternahm die Regierung eine Reihe von Verbesserungen wie die sofortige Bereitstellung von psychischer Beratung und sozialer Unterstützungen. Es gab jedoch weiterhin Berichte über schlechte Behandlungen in bestimmten Zentren. Verbesserungen in den Haftzentren wurden weiter durchgeführt. Dabei kam es insbesondere in den geschlossenen Zentren, in denen irreguläre Migranten bis zur Fallentscheidung untergebracht werden, zu Renovierungsarbeiten, die auch die offenen Zentren betrafen. Die Zeit für Asylentscheidungen reduzierte sich auf weniger als 60 Tage, jedoch blieben AW, die sich nicht für den internationalen oder subsidiären Schutz qualifizieren konnten, weiterhin bis zu 18 Monaten in Haft. (USDOS 19.4.2013)
Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Flüchtlingsstatus haben das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und erhalten automatisch eine Arbeitserlaubnis. (EMN 4.2013)
Quellen:
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es den Beschwerdeführern während ihres Verfahrens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Malta Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nach Ansicht der Erstbehörde sei unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kein Gebrauch zu machen gewesen.
5. Dagegen richtet sich die vorliegende im Namen beider Antragsteller eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die belangte Behörde habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die behördlichen Länderfeststellungen seien für die Beurteilung der Frage, ob eine Rücküberstellung nach Malta unter dem Gesichtspunkt der EMRK zulässig sei, nicht geeignet, da sie veraltet seien und kein ausgewogenes Bild der tatsächlichen Lage und Lebensumstände der Asylwerber in Malta beschreiben. Die Beschwerdeführer hätten äußerst schlechte Erfahrungen in Bezug auf ihre Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft gemacht. Der Erstbeschwerdeführer stehe weiters in regelmäßiger medizinischer Behandlung und habe er nach wie vor eine offene Wunde am Gesäß und müsse dafür zweimal wöchentlich ins Krankenhaus zum Verbandwechsel, da die Heilung nur sehr langsam voran schreite. Seine Rückkehr nach Malta und damit in eine ungewisse Situation hinsichtlich seiner medizinischen Versorgung wäre zweifellos äußerst nachteilig für seinen Gesundheitszustand. Wären die Aussagen der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den in der Beschwerde eingebrachten unabhängigen Länderberichten (diese sind auszugsweise englisch zitiert) ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt worden, wäre festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung nach § 5 Asylgesetz gegen Unionsrecht verstoße und den Beschwerdeführern im Falle einer Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten im Jahr 2008 im Besitz eines Visums von Malta nach Norwegen und suchten dort am 15.12.2008 um internationalen Schutz an. Sie wurden in der Folge von Norwegen nach Malta abgeschoben. Sie stellten in Malta bereits zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher jedoch jeweils negativ entschieden wurde. Am 23.11.2014 flogen sie von Malta nach Österreich und stellten hier am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. In Malta befindet sich noch der Sohn der Beschwerdeführer, der in Besitz eines Arbeitsvisums für Malta ist.
Das BFA stellte am 07.12.2014 Wiederaufnahmeersuchen an Malta. Am 14.01.2015 wurde Malta auf die Zuständigkeit Malta in folge Verfristung hingewiesen.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Beschwerdeführer leiden an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen würden, liegen nicht vor.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zur Antragstellung in Malta ergeben sich auch aus dem EURODAC-Treffer in Verbindung mit der Zustimmungserklärung Maltas durch Verfristung. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage im Zusammenhang mit deren Vorbringen. Der Erstbeschwerdeführer gab im Verfahren eine durchgeführte Operation am Gesäß an, für die er nach eigenen Angaben und dem Beschwerdevorbringen nunmehr noch zweimal wöchentlich ins Krankenhaus zu einem Verbandswechsel müsse. Im Verfahren wurden von ihm jedoch keine ärztlichen Bestätigungen für die behauptete Operation vorgelegt. Diese konnte somit nicht nachgewiesen werden. Aber auch bei Annahme der Richtigkeit der Angaben im Verfahren kann bei einem zweimal wöchentlich notwendigen Verbandwechsel wegen einer offenen Wunde am Gesäß nicht von einer lebensbedrohenden Erkrankung ausgegangen werden.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Maltas ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Maltas keine Anhaltspunkte.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Malta und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C 411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
6. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
6.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich nicht dargelegt.
Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person der Beschwerdeführer angesichts Ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
6.2. Zum maltesischen Asylwesen und der Versorgung:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Malta allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Einleitend ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des maltesischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das die Annahme rechtfertigen würde, Malta würde in Hinblick auf Asylwerber aus Armenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten, wurde ebenfalls nicht erstattet. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden solche im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.
Die Beschwerdeführer gaben im Verfahren selbst an, bereits fünf Jahre in Malta gelebt zu haben. Sie räumten übereinstimmend ein, ihr Sohn hätte dort eine aufrechte Arbeitsgenehmigung und sei deswegen auch nicht mit nach Österreich gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, auch sie habe für die Dauer von vier Jahren eine legale Arbeitserlaubnis gehabt, welche in der Folge nicht verlängert worden sei. Die Beschwerdeführer gaben in ihren Einvernahmen zu Malta lediglich Probleme mit den Behörden an, die sie von einer Behörde zur nächsten geschickt hätten. Sonstige konkrete Missstände in Malta gaben sie nicht an, obwohl sie immerhin mehrere Jahre auf der Insel gelebt haben. Wenn der Erstbeschwerdeführer kritisiert, er habe eine notwendige Operation nicht erhalten, da er diese nicht habe zahlen können, so ist dazu auszuführen, dass beide Beschwerdeführer angegeben haben, zwei negative Asylentscheidungen in Malta erhalten zu haben. Wenn der Erstbeschwerdeführer daher im Zeitpunkt seiner Erkrankung kein Asylwerber und somit nicht krankenversichert war, ist die geschilderte Vorgehensweise durchaus nachvollziehbar. Es handelte sich offenbar um keine lebensnotwendige Operation. Auch in Österreich erhalten Asylwerber, deren Verfahren rechtskräftig negativ beendet sind keine kostenlose ärztliche Versorgung auf Lebenszeit. Aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Malta ergibt sich die ausreichende medizinische Versorgung für Asylantragsteller für die Dauer des Verfahrens.
6.3. Medizinische Krankheitszustände - Behandlung in Malta:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Malta nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art.-3-EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Auf die angegebene gesundheitliche Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers nach einer behaupteten Operation wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen. Im Verfahren wurden keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt, ebensowenig ein Nachweis für einen Spitalsaufenthalt. Wie bereits ausgeführt kann auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens, wonach der Erstbeschwerdeführer derzeit noch zwei Mal wöchentlich einen Verbandswechsel wegen einer offenen Wunde am Gesäß benötige, nicht auf eine akut lebensbedrohliche Erkrankung geschlossen werden.
Im vorliegenden Fall ist gemäß der oben vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet und für den Fall einer Überstellung keine reale Gefahr besteht, dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Im Lichte der dargestellten Judikatur ist daher für den Fall einer Ausweisung nicht von einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte des Beschwerdeführers auszugehen.
6.4. Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der Beschwerdeführer in Malta, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
6.5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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