W151 2005334-1•BVwG W151 2005334-1
W151 2005334-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2015
Behebung der Entscheidung, Beitragszuschlag, Karenzurlaub,<br/>Wiederantritt des Dienstes
W151 2005334-1/4E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 03.02.2014 aufgrund der Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.01.2014, XXXX, wegen § 113 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkassa vom 22.11.2013 verpflichtet diese die XXXX (in Folge: die BF) zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40 gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Begründend wurde ausgeführt, dass jede vom Dienstgeber beschäftigte, pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden ist und zwar innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung. Die Anmeldung für die Dienstnehmerin XXXX, Versicherungsnummer XXXX beginnend mit 01.10.2013 langte jedoch erst am 11.11.2013 ein und sei daher nicht fristgerecht vorgelegt, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 03.12.2013 fristgerecht Einspruch. Darin brachte sie vor, dass die Dienstnehmerin XXXX seit 15.04.2002 bereits Mitarbeiterin der Beschwerdeführer und seitdem auch ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung gemäß § 33 ASVG angemeldet sei. Am 11.11.2013 erfolgte auf Grund der Beendigung ihrer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz mit Wirkung 01.10.2013 eine Wiederanmeldung zur WGKK. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG sehe die Vorschreibung von Beitragszuschlägen für die verspätete Erstattung der vollständigen Anmeldung von MitarbeiterInnen zur Pflichtversicherung nach § 33 ASVG vor, nicht hingegen eine Vorschreibung von Beitragszuschlägen für die Wiederanmeldung auf Grund Beendigung der Mutterschaftskarenz von zuvor bereits ordnungsgemäß angemeldeten MitarbeiterInnen. Nachdem eine Vorschreibung von Beitragszuschlägen im gegenständlichen Fall gesetzlich nicht vorgesehen sei, werde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben.
3. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde, die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) am 15.01.2014 den als Beschwerde behandelten Einspruch der BF als unbegründend ab.
Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass das ASVG den Begriff der Wiederanmeldung nicht kenne und gegenständliche Anmeldung ab 01.10.2013 erst am 11.11.2013 somit verspätet im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG erstattet wurde, sohin die Verhängung des Beitragszuschlages zu Recht bestünde.
4. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 03.02.2015 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass mit dem ursprünglich verwendeten Begriff der "Wiederanmeldung" gemeint sei, dass das Arbeitsverhältnis mit Frau XXXX nie beendet, sondern lediglich der Entgeltanspruch durch eine Mutterschaftskarenz unterbrochen wurde, der eben eine "Wiederanmeldung" mit dem von der WGKK zur Verfügung gestellte Anmeldeformularen notwendig mache. Es läge somit im gegenständlichen Falle keine Anmeldung im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG vor, sondern eine Änderungsmeldung im Sinne des § 34 Abs. 1 ASVG, welche explizit den Fall der "Unterbrechung und des Wiedereintrittes des Entgeltanspruches" nenne. Die Bezeichnung des Meldeformulars als "Anmeldung" könne daher aus Sicht der BF bei dieser Beurteilung keine Rolle spielen. Es handle sich um eine bloße Unterbrechung der Pflichtversicherung bei aufrecht gebliebenen Arbeitsverhältnis, welche keine Anmeldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG begründe und es nicht auf die Art des gewählten Meldeformulars ankomme, sondern nur darauf, ob rechtlich ein anmeldepflichtiger Sachverhalt im Sinne des § 33 Abs. 1 oder ein bloß änderungsmeldepflichtiger Vorgang im Sinne des § 34 Abs. 1 ASVG vorliege. Da im gegenständlichen Falle vielmehr ein änderungsmeldepflichtiger Vorgang im Sinne des § 34 Abs. 1 ASVG vorliege, begehrte die BF den Bescheid aufzuheben.
5. Am 19.03.2014 legte die WGKK den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, dieser wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 09.04.2014 zugeteilt.
Die BF meldete die Dienstnehmerin XXXX, VSNR XXXX, welche seit 15.04.2002 Mitarbeiterin der BF ist, nach Beendigung ihrer Karenz gemäß Mutterschutzgesetzt mit Wirkung vom 01.10.2013 bei der WGKK. Diese Meldung erfolgte am 11.11.2013.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird - ebenso wie die Dienstnehmereigenschaft der Frau XXXX und deren Beendigung der Mutterschaftskarenz und ihrem neuerlichen Arbeitsbeginn bei der BF - weder von der BF noch von der belangten Behörde bestritten. Unbestritten durch die WGKK blieb auch das Vorbringen der BF, dass das Arbeitsverhältnis mit Frau XXXX seit 15.04.2002 aufrecht war, jedoch während der Mutterschaftskarenz lediglich das Entgelt ruhte.
Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, welche von den Parteien unbestritten blieb.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
1.1. Stattgebung der Beschwerde:
Hinsichtlich der Melde- und Auskunftspflicht bestimmen §§ 33 und 34 ASVG Folgendes:
"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Meldung von Änderungen
§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."
Hinsichtlich des vorgeschriebenen Beitragszuschlages bestimmt § 113 ASVG Folgendes:
"Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend."
Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies:
Die WGKK rechtfertigt die Auferlegung des beschwerdegegenständlichen Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG mit der Begründung der verspäteten Meldung (11.11.2013) des neuerlichen Dienstantrittes (01.10.2013) der Dienstnehmerin der BF, Frau XXXX. Dabei geht die WGKK davon aus, es läge ein Fall einer Meldung hinsichtlich des Beginns einer Pflichtversicherung vor, auf welche die Bestimmungen des § 33 ASVG anzuwenden sind. Die BF brachte vor, dass aufgrund der Unterbrechung der Pflichtversicherung wegen der Mutterschutzkarenz der Dienstnehmerin bei aufrechtem Arbeitsverhältnis ohne Entgeltbezug jedoch einer Änderungsmeldung nach § 34 ASVG vorliege.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2002, GZ. 99/08/0103 wurde ausgesprochen, dass § 113 Abs. 1 Z 1 und Z 2 nur bei Meldevergehen verhängt werden dürfen, die im Zusammenhang mit dem Beginn einer Pflichtversicherung stehen, solche jedoch, die die Unterlassung oder die verspätete Erstattung einer Änderungsmeldung während des weiteren Verlaufs der Pflichtversicherung betreffen, sind weder von § 113 Abs. 1 Z 1 noch nach Z 2 umfasst.
Gegenständlich liegt ein Fall einer Änderungsmeldung nach § 34 ASVG vor. Die Dienstnehmerin hat ihre Pflichtversicherung aufgrund der Mutterschutzkarenz unterbrochen, das Arbeitsverhältnis ist aber aufrecht geblieben (Sonntag, Kommentar zum ASVG,5. Auflage, 01.01.2014; Rdz 8 zu § 34 ASVG).
Dem o.g. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend bedeutet dies, dass die WGKK rechtsunrichtig den beschwerdegegenständlichen Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG über die BF verhängte, was aber im Falle einer Änderungsmeldung von vorherein nicht in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die notwendige Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr stützt sich das Erkenntnis auf die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2002, GZ. 99/08/0103.
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