projets
W124 1429295-1•BVwG W124 1429295-1
W124 1429295-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2015
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Übergangsbestimmungen
W124 1429295-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste am 24.05.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.05.2012 an, von 1989 bis 1995 die Grundschule in Indien besucht zu haben, Punjabi als Muttersprache zu sprechen und zuletzt als Landwirt tätig gewesen zu sein. Sein Vater und seine beiden Brüder würden noch im Herkunftsstaat leben, seine Mutter sei bereits verstorben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Er habe in Indien keine Arbeit gehabt. Das sei sein einziger Fluchtgrund.
Er sei illegal ausgereist, sein vom Passamt XXXX ausgestellter Reisepass sei ihm in Istanbul vom Schlepper abgenommen worden.
1.3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 02.07.2012, in der Sprache Punjabi gab er auf Befragen im Wesentlichen an, gesund zu sein. Er habe sich im Jahr 2009 vom Passamt XXXX einen Reisepass ausstellen lassen, welchen ihm der Schlepper in der Türkei abgenommen habe. Zu Hause habe er noch Schulzeugnisse und einen Führerschein, worauf er aufgefordert wurde, dem Bundesasylamt den Führerschein vorzulegen. Er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. Sein Vater habe dem Schlepper 700.000.- indische Rupien für die Reise bezahlt. Er habe im Bereich der EU in Norwegen oder in Island keine Verwandten. Sein Vater und seine beiden Brüder würden in Indien leben, er habe mit diesen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet und keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt.
In Ergänzung zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, sich im vorigen Jahr in ein Mädchen namens XXXX verliebt zu haben. Die Eltern des Mädchens seien gegen diese Beziehung gewesen, die Familie des Mädchens hätte ihn verprügelt. Sie seien einflussreich und hätten ihn bei der Polizei angezeigt, weil er versucht haben solle, das Mädchen zu entführen. Die Polizei habe zu Hause nach ihm gesucht. Er sei dann immer wieder telefonisch bedroht worden. Er habe dies aus Angst vor der Polizei bei der Erstbefragung nicht angegeben.
Das Mädchen sei 22 Jahre alt und stamme aus XXXX. Die Beziehung habe im Jänner 2011 auf der Hochzeit eines Cousins in XXXX begonnen und im Jänner 2012 hätten die Probleme begonnen. Die Eltern des Mädchens hätten ein nächtliches Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mädchen mitgehört. Die Eltern des Mädchens kenne er nicht. Er sei vom Bruder und vom Cousin des Mädchens verprügelt worden. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu dem Mädchen. Er sei etwa im Februar 2012 verprügelt worden. Aus Angst habe er keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil die Familie des Mädchens Anzeige gegen ihn erstattet habe. Die Polizei habe einmal nach ihm gesucht. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Sie hätten seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer sich stellen solle. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Aus asylrelevanten Gründen werde er im Herkunftsstaat nicht verfolgt. Er habe sich aus Angst, gefunden zu werden, nicht innerhalb des Herkunftsstaates dem Problem entzogen.
Von der Möglichkeit die Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht zu bekommen, machte er keinen Gebrauch. Zur Information über die beabsichtigte Entscheidung, brachte er vor, nicht zurückkehren zu können, es bestehe Lebensgefahr für ihn.
1.4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.07.2012 brachte er im Wesentlichen vor, noch nicht nach Indien zurückkehren zu können, weil sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater habe eine eidessstattliche Erklärung abgegeben. Wenn die Lage sich in seiner Heimat bessere, werde er in seine Heimat zurückkehren. Seiner Ausweisung nach Indien stehe seine Angst vor den Eltern des Mädchens entgegen. Er habe in der Unterkunft einen Deutschkurs besucht und er sei ein guter Fußballspieler.
Mit dem mit 09.07.2012 datierten "Affidavit", in englischer Sprache, bestätigt der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Seinen Führerschein hat der Beschwerdeführer hingegen nicht vorgelegt.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Nach Feststellungen zu Indien und zum Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung zunächst angegeben habe, Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, jedoch sein Vorbringen anlässlich der Einvernahme am 02.07.2012 in nicht glaubwürdiger Weise dahingehend gesteigert habe, dass er von der Familie eines Mädchens, in das er sich verliebt habe, verprügelt worden sei, weil diese gegen diese Beziehung gewesen sei. Sie sei auch sehr einflussreich und hätte ihn bei der Polizei wegen einer versuchten Entführung des Mädchens angezeigt, worauf die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe. Hingegen werde seinem Vorbringen, Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, Glauben geschenkt.
Ferner habe er selbst angegeben, in Indien keine asylrelevanten Probleme gehabt zu haben. Überdies entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bedrohte Personen dies ehestmöglich bekanntgeben, um rasch wirksamen Schutz zu erhalten. Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, sei es nicht asylrelevant (Intensität der Verfolgung, innerstaatliche Fluchtalternative, Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der indischen Behörden, Verfolgung durch eine Privatperson). Weiters habe er selbst angegeben, dass er keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe. Es sei ihm als erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigem Mann zumutbar, selbst für sein Auslangen zu sorgen und verfüge er über private Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Indien (Vater, Brüder). Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG führe (zu Spruchpunkt II.). Schließlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei relevantes Familienleben in Österreich verfüge. Bezüglich seines Privatlebens im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass schon auf Grund der kurzen Dauer seines bisherigen Aufenthaltes von wenigen Monaten nicht von einem nennenswerten Privatleben ausgegangen werden könne und sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch einen Asylantrag nach illegaler Einreise am 25.05.2012 vorläufig legalisiert worden sei. Es bestehe nicht die Möglichkeit, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keine weiteren für eine Integration sprechenden Aspekte vorgebracht. Er sei keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht, sondern in Indien, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er beherrsche auch die Sprachen Punjabi und Hindi.
Nach der Judikatur des VwGH sei ein dreijähriger Aufenthalt während eines laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Bei Abwägung aller genannten Faktoren ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt sei (zu Spruchpunkt III.)
1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass das Mädchen, in welches der Beschwerdeführer sich verliebt habe, anders als dieser aus einer wohlhabenden und einflussreichen Familie stamme, sodass sie selbstverständlich entsprechende Möglichkeiten habe, um zu verhindern, dass ihm seitens der Behörden irgendein Schutz gewährt werde. Es liege daher ein Asylgrund vor. Beantragt wurde, der Beschwerde statt zu geben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
1.8. Nach einer Mitteilung des Magistrates der Stadt XXXX vom 21.12.2012 ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma XXXX, welche eine Gewerbeanmeldung eingebracht hat. Die genannte Firma hat nach der Mitteilung des Magistrates der Stadt XXXX vom 25.04.2013 das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, am Standort XXXX XXXX, angemeldet, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter sowie gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist.
1.9. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Länderberichte zur allgemeinen Lage in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen hiezu eingeräumt. Ferner wurde der Beschwerdeführer zu seiner aktuellen Situation in Österreich befragt.
1.10. Aus der Stellungnahme dazu vom 03.07.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten habe und noch nicht an einem Deutschkurs teilnehmen habe können. Weiters gab er an, bereits am 08.01.2013 ein eigenes Gewerbe XXXX angemeldet zu haben, um selbständig zu sein und sich selbst finanzieren zu können und bisher bereits einige kleine Aufträge erhalten zu haben. (Den beigelegten Schreiben des Magistrates der Stadt XXXX ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe der "Güterbeförderung..." zwar am 02.01.2013 angemeldet hat, diese Gewerbeberechtigung jedoch bereits mit 08.04.2013 auf Grund der Zurücklegung gelöscht wurde.) Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Österreich keine Bildungseinrichtung zu besuchen und kein Mitglied in einem Verein zu sein sowie auch keine Freunde in Österreich zu haben. Er sei am 25.05.2012 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Er sei in Österreich unbescholten und es bestehe kein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung gegen ihn. Er wolle gern in Österreich bleiben, da er die hiesige Rechtsordnung achte. Nach Indien könne er nicht zurückkehren, weil er um sein Leben fürchten müsse. Er bemühe sich sehr, ein Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu werden und daher habe er sich auch selbständig gemacht; bedauerlicherweise habe er noch keinen Deutschkurs finden können, aber er suche weiter.
1.11. Nach der Mitteilung des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 16.01.2015 wurde das Vollmachtsverhältnis aufgelöst.
1.12. Am 23.02.2015 langte per Fax ein Auszug vom Gewerberegister des Magistrates der Stadt XXXX vom 04.09.2013 ein, wonach der Beschwerdeführer selbst das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, am 01.09.2013 angemeldet hat.
1.13. Anlässlich der am 19.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Punjabi und Hindi.
R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: In Punjabi. Gegebenenfalls kann ich aber auch Hindi übersetzen.
R befragt den Beschwerdeführer ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt die Beschwerdeführer, ob diese geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich kann an der heutigen Verhandlung teilnehmen, ich habe keine Krankheiten.
[...]
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz (Polizei und BAA) gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja.
[...]
R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: Ich heiße XXXX.
R: Wo haben Sie in Indien genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Bitte geben Sie chronologisch Ihre Adressen an.
BF: Ich habe im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, Distrikt XXXX, Provinz PUNJAB gelebt.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zu Ihrer Ausreise in Indien gelebt.
BF: Ja.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse alleine gelebt?
BF: Ich lebte dort gemeinsam mit meinem Vater, mit einem jüngeren Bruder und dessen Gattin. Ein anderer Bruder ist in der Armee, und lebte nicht bei uns. Meine Mutter ist bereits verstorben, als ich in der vierten oder fünften Klasse war.
R: Wann war das?
BF: An das Jahr kann ich mich nicht mehr erinnern. Es war vielleicht vor ca. 20 Jahren.
R: Wie heißt Ihr Vater?
BF: XXXX.
R: Leben die von Ihnen angegebenen Personen noch an dieser Adresse?
BF: Ja.
R: Wie geht es den Familienangehörigen?
BF: Ihnen geht es gut.
R: Sind Sie mit Ihren Familienangehörigen in Kontakt?
BF: Ja.
R: Wie oft?
BF: Wir telefonieren zwei bis drei Mal in der Woche.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie in Indien genossen?
BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Danach wollte ich zur Armee oder zur Polizei, konnte aber die Aufnahmeprüfung nicht schaffen. Ich habe mich dann meinem "Wrestling" gewidmet und habe nebenbei meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.
R: Haben Sie mit dem Sport Ihren Lebensunterhalt bestreiten können?
BF: Ja.
R: Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie Indien verlassen?
BF: Indien habe ich mit dem Flugzeug verlassen. Aber nach Österreich bin ich versteckt in einem LKW gekommen.
R: Haben Sie Indien mit Ihrem eigenen Reisepass verlassen?
BF: Ja. Aber dieser wurde mir von dem Schlepper abgenommen. Ich habe aber Fotokopien von diesem Reisepass zuhause liegen.
R: Wann hat Ihnen der Schlepper Ihren Reisepass abgenommen?
BF: In Istanbul.
R: Von welchem Flughafen aus haben Sie Indien verlassen?
BF: Von New Dehli aus.
R: Hat es bei der Ausreise mit dem Flugzeug Probleme mit der Polizei gegeben?
BF: Nein.
R: Sie haben am 25. Mai 2012 bei Ihrer Erstbefragung nach Ihren Fluchtgründen angegeben, dass Sie Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, weil Sie dort keine Arbeit gefunden hätten, und dies Ihr einziger Fluchtgrund gewesen wäre.
BF: Nein, das ist nicht richtig. Ich hatte Probleme in Indien wegen meiner Beziehung zu einer Frau namens XXXX. Ich hatte ein Jahr lang eine Liebesbeziehung mit dieser Frau. Und aus diesem Grund hatte ich große Probleme. Aber sie und ihre Familie werden demnächst nach Amerika auswandern, und sobald sie das tun, kann ich nach Indien wieder zurückkehren, weil ich in Österreich nicht mehr leben möchte. Ich werde mich erkundigen, und sobald sie ausgereist sind, kehre ich zurück.
R: Haben Sie in Indien an einer anderen als der von Ihnen zuvor angegebenen Adresse gewohnt?
BF: Nein, nur in meinem Dorf.
R: Wo hat Ihre Freundin gewohnt?
BF: Sie lebt im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX und Distrikt XXXX. Falls Sie andere Aussagen haben, kann ich bitte Akteneinsicht haben.
R zeigt BF das mit ihm am 25. Mai 2012 aufgenommene Protokoll.
BF erklärt: Ich war damals sehr hungrig, weil ich unterwegs nichts zu essen bekommen habe. Es war eine schwierige Reise bis nach Österreich. Und deswegen habe ich meinen richtigen Fluchtgrund nicht angegeben. Ich habe in der weiteren Folge auch Beweisstücke aus Indien schicken lassen, die bestätigen, dass ich Probleme in Indien hatte. Und Sie können in Indien auch Erhebungen machen lassen, dass dies der Wahrheit entspricht.
R: Wie geht es Ihrer Freundin in Indien?
BF: Sie wurde zwangsverheiratet und ist nicht glücklich.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu ihr?
BF: Seit ich Indien verlassen hatte, habe ich keinen Kontakt mehr zu ihr.
R: Warum nicht?
BF: Weil ihre Familie mich mehrmals geschlagen hat, und auch meinen Vater bedroht hat.
R: Wie viel Geld haben Sie für die Ausreise aus Indien gezahlt?
BF: 800.000 indische Rupien.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass es 700.000 indischen Rupien gewesen wären.
BF: Mit den Zinsen sind es nun 800.000.
R: Woher haben Sie so viel Geld?
BF: Mein Vater hat das Geld organisiert. Ich glaube er hat dafür ein Grundstück und auch Schmuck verkauft.
R: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?
BF: Wir haben uns bei einer Hochzeit kennengelernt.
Nach Nachfrage der D: Wann war das?
BF: Im Jahr 2010.
R: Welcher Monat?
BF: Jänner.
R: Im Zuge welcher Hochzeit haben Sie sie kennengelernt?
BF: Mein Cousin hat geheiratet.
R: Wie heißt Ihr Cousin?
BF: XXXX. Er wird XXXX genannt.
R: Wo lebt der Cousin?
BF: Er wohnt in seinem Dorf in der Nähe von XXXX.
R: Wie weit entfernt wohnt Ihre Freundin von Ihrem Heimatdorf?
BF: Ca. 20 bis 25 km.
R: Wie alt ist Ihre Freundin?
BF: Sie ist drei oder vier Jahre jünger als ist. Sie wird jetzt also 26 sein. Aber ich bin mir nicht so sicher, wie alt sie genau ist.
R: Haben Sie sie nie gefragt, wie alt sie ist?
BF: Ich weiß ihr Geburtsdatum nicht.
R: Was macht Ihre Freundin?
BF: Ich weiß es nicht. Sie ist verheiratet. Ob sie arbeitet weiß ich nicht.
R: Was hatte Ihre Freundin damals gemacht?
BF: Damals war sie Schülerin in der zehnten Klasse.
R: Wie alt war sie da?
BF: Ca. 20 Jahre.
R: Wann beginnt man in Indien mit der Schule?
BF: Ich glaube mit sechs oder sieben Jahren.
R: Ihren Angaben nach wäre sie damals aber erst 16 oder 17 Jahre alt gewesen.
BF: Sie ist ein oder zwei Mal sitzen geblieben. Wie gesagt, ich weiß nicht wie alt sie genau damals war.
R: Welchen Beruf übte Ihr Vater aus, bzw. wie bestreitet Ihr Vater den Lebensunterhalt?
BF: Mein Vater ist Landwirt.
R: Kann er damit den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie bestreiten?
BF: Ja.
R: Wie lange waren Sie mit Ihrer Freundin zusammen?
BF: Ca. ein Jahr.
R: Von wann bis wann?
BF: Wir haben uns im Jänner 2010 kennengelernt. Und im Jahr 2011 musste ich flüchten. Im Jänner 2011 wurde ich von ihrer Familie geschlagen, weil sie herausgefunden haben, dass wir eine Beziehung haben.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihre Beziehung vom Jänner 2011 bis 2012 gedauert hätte, und dann die Probleme angefangen hätten. Heute sagen Sie, dass Sie bereits im Jahr 2011 flüchten hätten müssen.
BF: Ich weiß nicht einmal, wann ich nach Österreich gekommen bin. War es 2011 oder 2012. Sie werden es aber im Akt vermerkt haben. Falls ich im Jänner 2011 gekommen bin, habe ich die Probleme im Jahr 2011 gehabt. Ich habe Probleme mit meinem Gedächtnis.
R: Welchen Beruf haben die Eltern Ihrer Freundin ausgeübt?
BF: Sie waren auch Landwirte.
R: Hat Ihre Freundin Geschwister?
BF: Sie hat einen Bruder und eine Schwester.
R: Wie heißt der Bruder?
BF: Ich glaube er heißt XXXX.
R: Wie groß war das Haus von Ihrer Freundin?
BF: Es war ein großes Haus, weil ihre Familie schon reich ist.
R: Wie hat es im Haus ausgesehen?
BF: Ich war nie drinnen, ich weiß es nicht.
R: Kennen Sie die Eltern Ihrer Freundin?
BF: Ich habe sie schon ein paar Mal gesehen, aber ich kenne sie nicht so gut. Außerdem haben sie mich und meine Familie bedroht.
R: Wann haben Sie die Eltern gesehen?
BF: Bei der Hochzeit meines Cousins habe ich sie gesehen.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie die Eltern des Mädchens nicht kennengelernt hätten.
BF: Jemand hat uns vorgestellt. Sie waren auch Gäste bei der Hochzeit meines Cousins.
R: Haben Sie ihren Bruder kennengelernt?
BF: Ja.
R: Woher kennen Sie ihn?
BF: Den habe ich auch bei der Hochzeit kennengelernt.
R: Woher haben Sie gewusst, dass es sich dabei um den Bruder Ihrer Freundin gehandelt hat?
BF: Damals war die Frau nicht meine Freundin. Irgendwer von unseren Verwandten hat uns vorgestellt.
R: Wem wurden Sie vorgestellt?
BF: Wir waren alle Gäste bei dieser Hochzeit. Diese dauerte zwei bis drei Tage. Und im Zuge der Feier habe ich meine Freundin und ihre Familie, die dort auch als Gäste eingeladen wurde, kennengelernt.
R: Haben Sie nach der Hochzeit die Eltern Ihrer Freundin noch einmal gesehen, bzw. Kontakt gehabt?
BF: Ja, ich habe ihre Eltern ein paar Mal gesehen, als ich meine Freundin im Dorf getroffen habe, oder vorbei gefahren bin.
R: Haben Sie den Bruder nach der Hochzeit noch einmal gesehen?
BF: Ja.
R: Wann?
BF: Er hat mich einmal geschlagen. Er war gemeinsam mit zwei bis drei anderen Männern. Davor habe ich ihn auch gesehen, wenn ich vorbei gefahren bin.
R: Wann hat er Sie geschlagen?
BF: Am 13. oder 14. Jänner.
R: Welchen Jahres?
BF: Das war im selben Jahr, als ich in Österreich eingereist bin.
BF: 2012.
R: Welche zwei bis drei anderen Männer waren noch dabei?
BF: Die kenne ich nicht.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass daran ihr Bruder und deren Cousin daran beteiligt gewesen wären. Heute sagen Sie, dass über den Bruder Ihrer Freundin hinaus noch zwei bis drei Männer, die Sie nicht gekannt hätten, beteiligt gewesen wären.
BF: Ich habe gedacht, das könnten nur diese Personen sein. Wer könnten die Personen sonst sein.
R: Wie hat sich Ihre Beziehung dargestellt?
BF: Wir haben einander geliebt und wollten heiraten.
R wiederholt die Frage.
BF: Hauptsächlich haben wir miteinander telefoniert und uns nur ab und zu getroffen. Es war keine sexuelle Beziehung, das ist in Indien vor der Eheschließung nicht üblich.
R: Wo haben Sie sich mit ihr getroffen?
BF: Zwei Mal haben wir uns in einem Restaurant getroffen. Damals hatte sie Examen und war in XXXX. Zwei Mal habe ich sie bei einer religiösen Veranstaltung in XXXX getroffen. Und einmal habe ich sie in XXXX getroffen, wo sie im Spital ihre Schwester besucht hatte.
R: Zuerst haben Sie gesagt, dass Sie Ihre Freundin im Dorf getroffen hätten.
BF: Ja, ein oder zwei Mal, als ich vorbei gefahren bin, habe ich sie in ihrem Dorf für ca. zwei Minuten getroffen.
R: Haben die Eltern Ihrer Freundin von Ihrer "Beziehung" gewusst?
BF: Ja. Sie haben erst später davon gewusst. Als meine Freundin mir davon erzählt hat, dass ihre Eltern sie verheiraten wollten, bin ich mit einigen Freunden zu dem Mann gefahren, mit dem ihre Eltern sie verheiraten wollten, und habe ihm gesagt, dass er diese Eheschließung ablehnen soll. Erst dann haben die Eltern meiner Freundin von unserer Beziehung erfahren.
R: Beim BAA haben Sie auf die Frage, wie die Eltern Ihrer Freundin von Ihrer "Beziehung" erfahren hätten, gesagt, dass Sie mit Ihrer Freundin nachts telefoniert hätten, und ihre Eltern dann mitgehört hätten. Von dem heutigen Vorbringen haben Sie beim BAA nichts erwähnt.
BF: Nein, davon habe ich bei meiner Einvernahme vor dem BAA schon erzählt. Das war der Hauptgrund wie die Eltern meiner Freundin von unserer Beziehung erfahren haben.
R: Hat der Bruder Ihrer Freundin von Ihrer "Beziehung" gewusst?
BF: In den ersten acht bis neun Monaten hat niemand von unserer Beziehung gewusst. Ihr Bruder hatte dann auch erst später davon erfahren.
R: Wie hat ihr Bruder dann davon erfahren?
BF: Diese Familie, zu der ich dann hingefahren bin und von unserer Beziehung erzählt habe, hat dies der Familie meiner Freundin erzählt. Sie haben auch gleichzeitig gesagt, dass sie ihren Sohn mit meiner Freundin nicht verheiraten wollen. Und seither gibt es diese Feindschaft.
R: Wie ist die Adresse von der Familie, zu der Sie gefahren sind? Nennen Sie mir diese bitte.
BF: Meine Freundin hat mir damals die Adresse gegeben. Das war im Dorf in der Nähe von XXXX, welches ein größeres Dorf ist, im Distrikt XXXX.
R: Wie ist die genaue Adresse?
BF: An die kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.
R: Wie heißen die Personen, die Sie da aufgesucht haben?
BF: Damals habe ich deren Namen gewusst, jetzt weiß ich die Namen nicht mehr. Es ist auch eine reiche Familie und hatte auch ein großes Haus in diesem Dorf.
R: Woher hat Sie der Bruder Ihrer Freundin gekannt?
BF: Ich habe Ihnen schon gesagt, dass wir uns bei der Hochzeit meines Cousins kennengelernt haben. Das ist auch, wie er mich gekannt hat. Die Feindschaft begann aber erst, als ich zu der Familie gefahren bin, mit der meine Freundin zwangsverheiratet hätte werden sollen.
R: Wie hat Sie der Bruder Ihrer Freundin wieder erkannt, dass Sie der Freund seiner Schwester sind?
BF: Wir waren drei Tage bei dieser Hochzeit zusammen. Er hat meinen Namen gewusst. Diese Familie hat der Familie meiner Freundin gesagt, dass ich dort zu denen gekommen bin und gesagt habe, dass der Sohn der Familie meine Freundin nicht heiraten soll.
R: Woher hat die Familie, die Sie aufgesucht haben, Sie gekannt bzw. erkannt?
BF: Diese Familie hat mich nicht gekannt. Ich bin zu denen gefahren, nachdem mir meine Freundin gesagt hat, dass ihre Eltern eine Hochzeit mit dieser Familie organisiert. Ich habe denen meinen Namen genannt und ihnen gesagt, dass ich mit dieser Frau eine Beziehung habe und dass sie die Eheschließung zurückziehen sollen. Das haben sie dann auch gemacht.
R: Sind Sie dem Bruder Ihrer Freundin vorgestellt worden?
BF: Ja.
R: Wann?
BF: Ich war bei der Eheschließung meines Cousins als Gast eingeladen. Und meine Freundin und meine Familie waren dort auch als Gäste eingeladen. Diese Hochzeit dauerte zwei bis drei Tage lang. Während der Hochzeit wurden alle Gäste miteinander vorgestellt. Und somit habe ich meine Freundin und ihre Familie, darunter auch ihrem Bruder, vorgestellt. Wer uns genau vorgestellt hat, kann ich nicht mehr sagen, vielleicht war es meine Cousine.
R: Wann sind Sie aus Indien ausgereist?
BF: Am 17. habe ich Indien verlassen.
R: Am 17. was?
BF: Am 17. April oder Mai. Ich korrigiere mich: ich habe am 17. April oder Mai mein Dorf verlassen, und bin nach Dehli gereist. Indien habe ich am 19. verlassen.
R: Haben Sie, nachdem Sie vom Bruder Ihrer Freundin verprügelt worden sind, eine Anzeige erstattet?
BF: Wir waren in einer Polizeistation, aber der Polizist sagte zu uns, dass wir keine Anzeige gegen diese Familie erstatten sollen. Nach diesem Vorfall ist die Polizei zu mir nach Hause gekommen und wollte mich verhaften.
R: Auf welcher Polizeistation waren Sie da?
BF: Das war im Dorf XXXX. Das ist ca. zwei oder drei km von meinem Dorf entfernt.
R: Mit wem waren Sie dort?
BF: Nur mein Vater ist hingegangen.
R: Zuerst haben Sie gesagt, dass Sie mit jemanden hingegangen wären, zur Polizeistation.
BF: Mein Vater und ich sind gemeinsam dort hingegangen. Aber mein Vater meinte ich soll nicht hineinkommen. Er ist dann alleine zur Polizei gegangen. Aber wie gesagt, es wurde keine Anzeige erstattet.
R: Beim BAA haben Sie auf die Frage ob Sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten gesagt, dass Sie keine gemacht hätten, weil Sie Angst gehabt hätten, dass die Familie des Mädchens eine gegen Sie erstatten könnte. Von dem Umstand, dass Sie bzw. Ihr Vater bei der Polizei gewesen sind, um eine Anzeige zu erstatten, haben Sie beim BAA nichts erwähnt.
BF: Mein Vater versuchte eine Anzeige zu erstatten, aber es wurde keine entgegen genommen. Der Polizist hat ihm angeraten es zu lassen, die Sache ruhen zu lassen, weil die Familie meiner Freundin sehr mächtig ist.
R: Hat es in der Zeit zwischen dem Vorfall in dem Sie verprügelt worden sind und der Zeit als Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben, noch irgendwelche Vorfälle gegeben?
BF: Nach diesem Vorfall bekamen ich und mein Vater schon Drohungen von denen. Dann habe ich mich zur Flucht entschlossen.
R: Wo haben Sie sich in diesem Zeitraum aufgehalten?
BF: Ich habe mich bei einer Tante aufgehalten. Aber sie haben dann herausgefunden, dass ich dort bin, und musste auch von dort gehen.
R: Wo wohnt die Tante?
BF: Das ist im Dorf XXXX im Bezirk XXXX.
R: Wie weit ist das von Ihrem Heimatdorf, bzw. von Ihrer Heimatadresse entfernt?
BF: Drei bis vier Stunden mit dem Auto entfernt. Ca. 150 km.
R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrer Tante aufgehalten?
BF: 10 bis 15 Tage. Danach bin ich zu meinen Freunden gefahren.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse nirgend wo anders gewohnt hätten. Jetzt sagen Sie, dass Sie auch bei Ihrer Tante sich aufgehalten bzw. gewohnt hätten.
BF: Das habe ich gesagt, weil ich an diesen Adressen nur kurzfristig mich aufgehalten habe.
R: Wie heißt Ihre Tante? Und wie ist die genaue Adresse?
BF: Sie heißt XXXX, und die Adresse ist Dorf XXXX im Bezirk XXXX.
R: Hat es bei Ihrer Tante irgendwelche Vorfälle gegeben?
BF: Nein, aber sie haben herausgefunden wo ich bin, und deswegen musste ich von dort gehen.
R: Woher wussten Sie, wo Sie sind?
BF: Weil ein Dorfbewohner hat uns erzählt, dass einige Männer nach mir gefragt haben.
R: Welcher Dorfbewohner hat Ihnen das erzählt?
BF: Ich kenne diesen Dorfbewohner nicht. Er ist zu meiner Tante gekommen und hat uns das erzählt.
R: Wohin haben Sie sich im Anschluss Ihrer Tante begeben?
BF: Ich habe mich danach ins Dorf XXXX begeben.
R: In welchem Zeitraum, bzw. von wann bis wann haben Sie sich bei Ihrer Tante aufgehalten?
BF: Im Februar oder im März.
R: Welchen Jahres?
BF: 2011 oder 2012.
R: Wo haben Sie sich dann nach Ihrer Tante aufgehalten?
BF: Im Dorf XXXX.
R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ca. 20 Tage.
R: Bei wem?
BF: In der Gemeinde XXXX, im Bezirk XXXX, bei XXXX.
R: Wer ist XXXX?
BF: Er ist auch ein "Wrestler". Ich kenne ihn vom Sport, den ich ausgeübt habe.
R: Haben Sie von dort dann Ihre Reise nach Dehli angetreten?
BF: Ja, in dieser Zeit haben wir einen Schlepper organisiert und ich bin nach Dehli gereist.
R: Hat es dort irgendwelche Vorfälle gegeben?
BF: Nein.
R: Wie lange haben Sie sich in Dehli aufgehalten?
BF: Zwei Tage.
R: Hat es dort irgendwelche Vorfälle gegeben?
BF: Nein.
R: Warum sind Sie dort nicht länger geblieben?
BF: Weil ich schon mit dem Schlepper die Ausreise organisiert habe.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
BF: Wie gesagt, ich habe nur Angst vor dieser Familie. Aber sobald sie nach Amerika reisen, werde ich zurückkehren.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bin Zeitungsausträger und ab und zu Lieferant.
R: Haben Sie eine Arbeitsbewilligung?
BF: Ich habe eine Firma gegründet und bin selbständig.
R: Haben Sie eine gewerberechtliche Bewilligung?
BF: Ja, ich habe einen Gewerbeschein.
R: Reichen Sie mir diesen bitte innerhalb von drei Tagen nach.
BF: Ja.
R: Was verdienen Sie durchschnittlich?
BF: Ca. 700,-- EURO monatlich. Es ist immer unterschiedlich, aber immer unter 1.000,-- EURO.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Leiden Sie an einer Krankheit bzw. waren Sie im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Österreich eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z. B. Alkohol am Steuer?
BF: Nein.
R: Sind Sie strafrechtlich vorbestraft?
BF: Nein.
R: Sind Sie in einem Verein, Kirche oder in einer sonstigen Organisation tätig.
BF: Ich besuche sowohl einen Sikh-Tempel als auch eine Kirche.
R: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Sikh.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Ja.
R: Gehören dem Freundeskreis auch Österreicher an?
BF: Nein.
R: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit?
BF: Ich gehe laufen. Früher war ich in einem Fitnesscenter beim Training.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ein wenig.
R: Verstehen Sie Deutsch?
BF: Ja, ich verstehe wenig.
R: Besuchen Sie einen Deutschkurs?
BF: Nein, ich lerne selbst zuhause.
R: Nach welcher Methode lernen Sie Deutsch?
BF: Ich habe ein Punjabi-Deutsch-Buch zuhause.
R: Wie heißt dieses Buch?
BF: Namen des Buches weiß ich nicht.
[...]
Indien -Länderfeststellungen
Politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien.
Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).
In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)
Punjab:
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(Mag. XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)
Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).
Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014)
Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme. (BAA 16.7.2010).
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. (BAA 24.2.2010).
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;
Mag. XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;
e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Echtheit der Dokumente:
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt.
Echte Dokumente unwahren Inhalts:
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich gewöhnlich um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (Scheidung, Sorge) um formal echte Urteile, die jedoch aufgrund frei erfundener Sachverhalte ergingen, und gewöhnlich ohne dass die Vorgaben an echte Urteile (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung etc.) sorgfältig eingehalten wurden. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei ex-parte Urteilen grundsätzlich um verfahrensangepasste Dokumente handelt.
R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: In Indien herrscht sehr große Korruption, die Sie selber aus den offiziellen Länderfeststellungen vorgelesen haben. Besonders wenn man mit irgendwelchen politischen Parteien oder Politikern gute Kontakte hat, oder selbst sehr reich ist, kann man sehr viel erreichen. Meine Freundin hatte sehr gute Kontakte zur AKALI DAL-Partei. Und sie sind auch sehr reich, deswegen können sie mich in eine gefälschte Anzeige verwickeln. Oder sie können mich sogar von ihren Handlangern töten lassen. Die Polizei unternimmt gar nichts, weil sie sehr korrupt ist. Ich kann auch deswegen nicht zurückkehren, weil die Familie sehr zornig auf mich ist, weil ich die Eheschließung mit der anderen Familie verhindert habe, indem ich dort von unserer Beziehung gesprochen habe. Wie gesagt, ich möchte freiwillig in vier bis fünf Monaten nach Indien zurückreisen, sobald die Familie nach Amerika ausgereist ist.
R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im oben genannten Ort im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Indien bereits als Landwirt erwerbstätig war. Er verfügt ferner über Schulbildung sowie verschiedene Sprachkenntnisse (Punjabi, Hindi) und ein Vater und seine Brüder sowie Verwandte (jedenfalls die Tante) und Freunde leben noch in Indien.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 24.05.2012 im Bundesgebiet, spricht kaum Deutsch und besuchte bisher noch keinen Deutschkurs, geht jedoch einer regelmäßigen selbständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungsausträger bzw. ab und zu als "Lieferant" nach und verdient nach seinen Angaben monatlich ca. 700.- Euro. Er hat keine familienähnliche Lebensgemeinschaft, ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Er hat im Bundesgebiet Freunde, dazu zählen keine österreichischen Staatsbürger. In seiner Freizeit geht er laufen und war früher in einem Fitnesscenter beim Training. Er ist im Bundesgebiet unbescholten und hat keine schwere Verwaltungsübertretung begangen. Er ist im Bundesgebiet in keinem Verein, keiner Organisation oder dergleichen tätig, besucht aber sowohl einen Sikh-Tempel als auch eine Kirche.
1.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der reichen und einflussreichen Familie eines Mädchens, in welches er verliebt war und mit dem er etwa ein Jahr eine Beziehung hatte, geschlagen und bedroht wurde bzw. fälschlicherweise bei der Polizei wegen einer versuchten Entführung des Mädchens angezeigt worden ist, sodass der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Tante und danach zu einem Freund flüchten musste und Indien danach schlepperunterstützt mit dem Flugzeug ohne Probleme verlassen hat, weil ihn diese Familie auf Grund ihrer Beziehung zur Akali Dal in eine gefälschte Anzeige verwickeln konnte oder sogar von Handlangern töten lassen könnte, wobei die Polizei nichts unternimmt und korrupt ist.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.
1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identidät (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem BVwG sowie auf die Verwendung der Sprache Punjabi und behauptete Kenntnisse der Sprache Hindi.
2.2.2. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der persönlichen Situation im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem BVwG. Selbiges gilt für den Gesundheitszustand und die Schulausbildung des Beschwerdeführers.
2.2.4. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter anderen umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen, Punjab, Justiz, Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Fluchtalternative/Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
3.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat -neben der Erstbefragungeine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer armen Familie stamme, das Mädchen, mit dem er eine Beziehung begonnen habe, allerdings aus einer wohlhabenden und einflussreichen Familie stamme, sodass diese selbstverständlich entsprechende Möglichkeiten habe, um zu verhindern, dass ihm seitens der Behörden irgendein Schutz gewährt werde, nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert beantwortet wurden und ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem BVwG noch einmal ausführlich die Möglichkeit eingeräumt sein Fluchtvorbringen darzulegen. So wie bereits vor dem Bundesasylamt wurde auch in der Verhandlung vor dem BVwG im Hinblick auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegengehalten, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des BVwG erfordert hätte.
3.2. Das BVwG geht, wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und daher nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in Indien von der Familie seiner Freundin wegen ihrer missbilligten Beziehung zum Beschwerdeführer verfolgt wird; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
3.2.1. Der Beschwerdeführer wechselte sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen anlässlich der Erstbefragung, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.07.2012 in unglaubwürdiger Weise gänzlich aus, indem er behauptete, damals aus Angst vor der Polizei nicht alle seine Probleme erzählt zu haben und angab, sich im Jahr vor seiner Ausreise in ein Mädchen verliebt zu haben, deren einflussreiche Eltern dagegen gewesen seien und deren Familie ihn verprügelt habe. Sie hätten ihn bei der Polizei angezeigt, weil er versucht haben soll, das Mädchen zu entführen. Die Polizei habe ihn zu Hause gesucht, dann sei er immer wieder telefonisch bedroht worden. Beim Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, dass es nicht richtig sei, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, sondern wegen der Beziehung zu einer Frau; ferner brachte er auf den Vorhalt des Protokolls der Erstbefragung im Wesentlichen vor, bei der Erstbefragung aus Hunger falsche Angaben gemacht zu haben. Dem Beschwerdeführer wird zwar eingeräumt, dass die Erstbefragung nach § 19 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, doch wurde im gegenständlichen Fall ein gegenüber der Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst im Kern des Fluchtvorbringens ein völlig anderes Geschehen geschildert. Zumal der Beschwerdeführer sein nunmehriges Fluchtvorbringen über eine Beziehung mit einem Mädchen erstmals beim Bundesasylamt erstattete, ist sein Vorbringen schon aus diesem Grund nicht glaubhaft.
Ferner steigerte er sein Vorbringen über die Beziehung zu einem Mädchen einflussreicher Eltern aber auch beim Bundesverwaltungsgericht gegenüber seinen Angaben beim Bundesasylamt, indem er beim Bundesverwaltungsgericht erstmals vorbrachte, die Familie verfüge über sehr gute Kontakte zur Akali Dal-Partei. Ferner brachte er erstmals vor, dass diese Familie sehr reich sei, weswegen sie ihn in eine gefälschte Anzeige hätte verwickeln können und sogar von Handlangern töten lassen könnte. Außerdem brachte er beim Bundesverwaltungsgericht erstmals vor, dass er die geplante Eheschließung dieses Mädchens mit einem anderen Mann verhindert habe, sodass die Familie des Mädchens sehr zornig auf ihn sei. Demgegenüber hatte er beim Bundesasylamt nur lapidar vorgebracht, dass die Eltern des Mädchens gegen ihre Beziehung gewesen und sehr einflussreich seien sowie dass sie ihn bei der Polizei angezeigt hätten. Von einer verhinderten Eheschließung sprach er beim Bundesasylamt hingegen nicht.
Es haben sich jedoch auch weitere Widersprüche in seinem Vorbringen ergeben, indem er beim Bundesasylamt behauptete, die Eltern des Mädchens hätten von ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer erfahren, weil sie ein nächtliches Telefonat der beiden mitgehört hätten. Hingegen gab er beim Bundesverwaltungsgericht dazu an, die Eltern des Mädchens hätten von der Familie des Mannes, welchen sie hätte heiraten sollen, wegen seines Besuchs bei diesen erfahren, wobei er diesen mitgeteilt habe, dass er eine Beziehung zu dem Mädchen habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs konnte der Beschwerdeführer diesen nicht aufklären, sondern gab dazu lediglich an dies bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erzählt zu haben.
Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, inwieweit der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Übergriffe der Familie auf ihn eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe: Hierzu gab er beim Bundesasylamt noch an aus Angst vor der Anzeige der Familie des Mädchens keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, jedoch stellte er dies beim Bundesverwaltungsgericht anders dar, indem er behauptete, gemeinsam mit seinem Vater zur Polizei gegangen zu sein. Sein Vater habe versucht eine Anzeige zu erstatten, aber es sei keine entgegen genommen worden. Der Polizist habe ihnen geraten die Sache ruhen zu lassen, weil die Familie seiner Freundin sehr mächtig sei.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick der divergierenden und teilweise unplausiblen Angaben nicht in der Lage eine aktuelle oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung durch die Familie eines mit ihm befreundeten Mädchens glaubhaft zu machen. Daran ändert auch die Vorlage eines sogenannten in Kopie vorgelegten "Affidavit" des vermeintlichen Vaters des Beschwerdeführers nichts, als dies als solches keinen Rückschluss auf die inhaltliche Richtigkeit des Schriftstücks zulässt und im Zusammenschau der Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist.
3.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch diese Familie allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Zwar verkennt das BVwG nicht, dass es in Indien immer wieder zu Korruption im Sicherheitsbereich kommt, doch sind seine Angaben darüber, ob er eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig. Insofern kann weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Des weiterem kann unter diesen Umständen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde auch fälschlicher Weise von der Polizei wegen versuchter Entführung verfolgt, nicht gefolgt werden, als es den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach bei der Ausreise aus Indien vom Flughafen New Dheli aus, mit der Polizei keine Probleme gegeben hat, andernfalls davon auszugehen ist, dass dieser daran gehindert und verhaftet worden wäre.
3.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt und vom BVwG vorgehaltenen Möglichkeit sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Verhandlung zunächst vielmehr darauf, dass er deswegen nicht länger in Dehli geblieben sei, weil er schon mit dem Schlepper die Ausreise organisiert habe. Erst nach dem Vorhalt der Länderberichte gab er eine Stellungnahme zu der in Indien herrschenden Korruption ab.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird jedoch deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. Die für 2012 geplante Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen an ein geplantes Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten hinkt weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan hinterher.
Sikhs haben darüber hinaus die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann, dem durchaus zuzumuten ist sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Er verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi die Nationalsprache Hindi und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. in einem Sikh-Tempel Unterkunft und Nahrung gewährt zu bekommen. Im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie sie ihn trotz ihrer behaupteten Kontakte zu Politikern überall in Indien finden können sollten.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich selbst unter der Annahme des Zutreffens der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.
Zu Spruchteil A):
4.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
4.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
4.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
4.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
4.2.3. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits oben unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
4.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
4.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Es ist, wie bereits oben ausgeführt, auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als gesunden, jungen Mann mit Schulbildung, verschiedenen Sprachkenntnissen und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft eine Existenzsicherung in Indien, auch außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädten wie Delhi, Mumbai oder Kalkutta, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer zumindest über seinen Vater und seine Brüder bzw. seine Tante und Freunde über ein familiäres und soziales Netz in Indien. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
4.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)
4.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
4.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit Mai 2012), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. Es ist zwar erwiesen, dass der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung besitzt. Abgesehen davon, dass diese Tätigkeit aber über einen längeren Zeitraum ruhend gestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller bzw. als Lieferant, seinen unbelegten Angaben monatlich lediglich cirka 700.- Euro und unterschreitet damit den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsatz für Einzelpersonen. Er ist im Übrigen zwar unbescholten, verfügt jedoch kaum über Kenntnisse der deutschen Sprache und hat auch keinen Freundeskreis dem österreichische Staatsbürger angehören. Insgesamt ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bestenfalls damit begonnen hat, erste Schritte zu seiner Integration zu machen.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
4.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.