I401 1423701-1•BVwG I401 1423701-1
I401 1423701-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2015
Beschwerdezurückziehung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen, Verfahrenseinstellung
I401 1423701-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (richtig: XXXX), geb. am XXXX (richtig: XXXX), Staatsangehörigkeit: Libyen alias Irak (richtig: Marokko), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 15.12.2011, Aktenzahl: 11 09.146-BAW, beschlossen (Spruchpunkt A.I. und B)) beziehungsweise zu Recht erkannt (Spruchpunkt A.II. und B):
A)
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtverfahrensgesetztes (VwGVG) eingestellt.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.08.2011 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt gab er an, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und ein der arabischen Volksgruppe angehörender lybischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.
1.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2014 brachte er - nach dem Hinweis, dass eine wissentliche Falschaussage über die eigene Identität oder Herkunft, um die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt und diese mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000,-- und € 5.000,-- bedroht ist und gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht wird, - hingegen vor, dass er XXXX heißt, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger ist.
2. Mit Bescheid vom 15.12.2011, Aktenzahl: 11 09.146-BAW, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Libyen aus (Spruchpunkt III.).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zur Seite.
4. Mit dem am 28.12.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Rechtsvorschriften rechtzeitig Beschwerde.
6. In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 nahm der Beschwerdeführer nach Darlegung des Sachverhaltes und ausführlicher Rechtsbelehrung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurück.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. hielt der Beschwerdeführer aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer versicherte in der öffentlichen Verhandlung nach dem Hinweis, dass bei wissentlich falschen Angaben über die Identität und Herkunft eine (mit einer hohen Geldstrafe sanktionierte) Verwaltungsübertretung vorliegt, überzeugend und glaubwürdig, dass er - im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen - (richtig) XXXX heißt, er am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger ist. Daher ist von diesem Namen und Geburtsdatum sowie dieser Staatsangehörigkeit auszugehen, obwohl der Beschwerdeführer der von ihm in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Zusage, binnen einer bestimmten Frist eine (beglaubigte) Übersetzung seiner Geburtsurkunde oder diese im Original vorzulegen, nicht nachgekommen ist.
Er reiste (seinen Angaben folgend) am 19.08.2011 illegal nach Österreich ein.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung von Asyl) und gegen den Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Libyen) des angefochtenen Bescheides zurückgenommen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem (unbedenklichen) Akteninhalt und den als glaubwürdig anzusehenden Angaben des Beschwerdeführers.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes Arg BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) I.:
4.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
4.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).
4.3. Durch den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach eingehender Erörterung der Sachlage und ausführlicher Rechtsbelehrung unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen des Beschwerdeführers, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 15.12.2011, Aktenzahl 11 09.146-BAW, gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.
Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. einzustellen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
5.1.1. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Am 24.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Durch die in dieser Verhandlung erfolgte Teilzurücknahme der Beschwerde und die damit verbundene Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Es liegt somit für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
5.1.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Diese Vorschrift lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013; vom 25.11.2013, U 983/2013).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. das Erk. des VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07, Vgl. das Erk. des VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
5.1.3. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko stellt keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dar:
5.1.3.1. Der Beschwerdeführer hat - in Abkehr von seinen bei der Erstbefragung vom 19.04.2011 und der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2011 getätigten Angaben - in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mehrmals geäußert, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen bzw. deshalb verlassen zu haben, weil er auf der Suche nach einem Job war bzw. er eine Arbeit suchte. Zudem brachte er vor, er wurde von der Polizei nicht gesucht, es wurde kein Haftbefehl gegenüber seine Person erlassen und er war politisch nicht aktiv.
5.1.3.2. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist und die Dauer seines unsicheren Aufenthaltes von fast vier Jahren noch eher kurz ist.
5.1.3.3. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, (durch ein Sprachzertifikat für Deutsch manifestierte) Deutschkenntnisse erworben zu haben.
5.1.3.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Eltern, seine Schwester und Onkel und Tanten leben in Marokko, sodass er erhebliche familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in Marokko verbracht, wo er die Grund- und eine Allgemeinbildende höhere Schule besucht und verschiedenste berufliche Tätigkeiten, so auch als Maler, ausgeübt hat und dessen Landessprache er spricht. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, eine sonstige Tätigkeit (beispielsweise in einem Verein) "ehrenamtlich" ausgeübt hat oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
5.1.3.5.1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen "Körperverletzung" (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
5.1.3.5.2. Mit einem weiteren rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des (versuchten und vollendeten) Vergehens nach (§ 15 StGB und) §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt nachgesehen, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit des ersten Urteils wurde auf fünf Jahre verlängert.
5.1.3.5.3. Die rechtskräftigen Verurteilungen, insbesondere jene zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten nach dem Suchtmittelgesetz, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine gewichtige Bekräftigung der öffentlichen Interessen dar (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164).
5.1.3.6. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Marokko in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, ist - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrug zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ca. vier Monate und ist - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - noch zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration ausgehen zu können. Angesichts auch dieses Umstandes geht die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einerseits mit den Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich andererseits eindeutig zu seinen Lasten.
5.1.4. Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Rechte des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben, wobei dabei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der Beschwerdeführer (in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) überzeugend und glaubwürdig vorgebracht hat, aus Marokko zu stammen bzw. Staatsangehöriger Marokkos zu sein.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zu den wirtschaftlichen Fluchtgründen, ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautendenden Bestimmungen in den geltenden Fassungen unverändert übertragbar.
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