BVwG W192 1418786-1

W192 1418786-1Tribunal administratif fédéral7 juin 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Glaubhaftmachung,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>politische Aktivität, politische Auseinandersetzung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Sicherheitslage,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W192 1418786-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1418786.1.00

Spruch

W192 1418786-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zl.: 11 00.461-BAG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte nach illegaler Einreise am 16.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am folgenden Tag vorgenommen Erstbefragung gab er an, dass er den Herkunftsstaat am 13.01.2011 verlassen habe, weil sein Leben von der Regierung und von Anhängern des Präsidenten Laurent Gbagbo bedroht worden sei. Mehr könne er in der Kürze nicht angeben, da es dazu so viele Details gebe.

Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde, einen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie einen nationalen Führerschein seines Herkunftsstaates vor. Diese Dokumente wurden im Zeitraum von 2001-2009 ausgestellt. Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben verheiratet und habe einen Sohn, sein Vater sei verstorben, seine Mutter sowie zwei Brüder und fünf Schwestern würden im Herkunftsstaat leben. Der Beschwerdeführer sei von 2008-2011 in Abidjan als Manager des Künstlers "XXXX" tätig gewesen.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben im Verfahren zu machen, aber dass seine Frau noch nicht in Sicherheit sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt im Herkunftsland durchgeführt werden und gab an, dass er bei der Erstbefragung alles gesagt habe. Er legte der Behörde eine Mitgliedskarte der Vereinigung der Künstler seines Herkunftsstaates sowie einen im Herkunftsstaat 2009 ausgestellten internationalen Führerschein vor.

Über die Gründe seiner Ausreise brachte er vor, dass er einen Künstler gemanagt habe, der eine Single herausgebracht habe, welche die Wahlen am 28.10.2010 behandelt habe. Dieses Album sei am 22.09.2010 herausgekommen. Der Beschwerdeführer sei zunächst einen Monat lang krank gewesen und am 22.10.2010 habe ihn der Künstler angerufen und aufgefordert, gemeinsam zu einer Veranstaltung nach XXXX zu fahren. Der Beschwerdeführer habe den Künstler um 18:00 Uhr bei einer Tankstelle getroffen und beide seien in Richtung XXXX gefahren, wobei der Beschwerdeführer den Wagen gelenkt habe. Während der Fahrt habe der Beschwerdeführer ein Auto gesehen, das seinen Wagen an der linken hinteren Seite angefahren habe. Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass eine Gefahr bestehe und versucht, Gas zu geben, aber der Reifen habe immer wieder die Karosserie berührt. Das Auto hätte dann Feuer gefangen und der Beschwerdeführer sei stehen geblieben. Der Künstler sei ausgestiegen und ins Gebüsch geflohen. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls versucht, auszusteigen, aber die Tür habe sich nicht öffnen lassen. Das andere Fahrzeug habe an der anderen Straßenseite gehalten und Insassen seien bewaffnet gewesen. Aus der Gegenrichtung sei ein weiteres Auto gekommen und der Beschwerdeführer habe gehört dass die Leute zueinander gesagt hätten "umdrehen". Das Auto, das den Beschwerdeführer verfolgt hätte, habe gewendet und sei davon gefahren. Es sei ein Allradfahrzeug gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann auf der Beifahrerseite auch ausgestiegen und ins Gebüsch geflüchtet und sei wieder auf den Künstler getroffen. Das Auto habe Feuer gefangen und gebrannt. Der Beschwerdeführer und der Künstler hätten in weiterer Folge ein Auto angehalten und die Insassen hätten den Künstler erkannt. Mit diesen Leuten seien sie in deren Wohnort gefahren. Beide hätten Angst gehabt, weiter nach XXXX zu fahren und an diesem Tag bei den Leuten übernachtet. Am 23.10.2010 hätten diese Leute dem Beschwerdeführer und dem Künstler das Auto mit dem Chauffeur zur Verfügung gestellt, um nach Abidjan zurückzufahren. Zuvor hätten beide um 10:00 Uhr bei der Polizei Anzeige erstattet und seien mit einem Polizisten und einem Fotografen an den Unfallort gegangen. Um 11:00 Uhr hätten sie den Unfallort wieder verlassen.

Am Montag, den 25.10.2010 seien Sie in Abidjan angekommen und der Beschwerdeführer habe eine Nachricht am Mobiltelefon erhalten, wonach er bestätigt habe, dass er zu den Rebellen gehöre, und in welcher ihm Folterung und Tötung angedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Künstler angerufen und ihm davon erzählt, worauf dieser ihm mitgeteilt habe, dass auch er diese Mitteilung erhalten habe.

Der Beschwerdeführer habe dem Künstler seinerzeit bei der Erstellung des Textes für seine Musiknummer geholfen.

Es habe dann begonnen, dass der Beschwerdeführer Anrufe von unbekannten Personen bekommen habe und in seinem Wohnviertel durch Anhänger von Präsident Gbagbo beschimpft worden sei, wobei ihm vorgeworfen wurde, dass er und sein Künstler den Präsidenten beleidigt hätten. Die Frau des Beschwerdeführers habe Angst bekommen und sei mit dem Kind nach XXXX zu den Verwandten der Frau gezogen.

Am 13.01.2011 habe der Beschwerdeführer auf seiner Tür eine Aufschrift in roter Farbe vorgefunden, wonach er ein toter Mann sei. Er habe das Haus verlassen und danach auf der Straße einen jungen Mann getroffen, der ihm mitgeteilt habe, dass Anhänger des Präsidenten beschlossen hätten, ihn noch an diesem Abend, Donnerstag den 13.01.2011, zu töten. Der Beschwerdeführer sei von diesem und einem weiteren unbekannten Mann in einem Fahrzeug nach Ghana gebracht worden.

Der Beschwerdeführer gehöre nicht der Partei des Präsidenten oder des Oppositionsführers an, er sei Manager eines Rappers "XXXX", der über Armut und die wirklichen Zustände der Gesellschaft singe. Beide hätten in einem Text den Präsidenten Gbagbo kritisiert, er wolle die Macht an sich reißen, und dies sei der Grund, weshalb der Beschwerdeführer von Leuten des Präsidenten verfolgt werde. Der Beschwerdeführer legt Fotos von sich und dem bezeichneten Künstler am Unfallort vor, auf denen ein ausgebrannter PKW ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer habe nur bei dem Album XXXX mitgetextet. Die Behörde stellte fest, dass im Internet Berichte über diesen Künstler zu finden seien.

Der Beschwerdeführer sei nicht mit seiner Familie nach XXXX gegangen, da dies nicht sein Zuhause sei. Es gebe in Côte d'Ivoire keinen Ort, wo man ruhig leben könne und man sei im ganzen Land in Gefahr. Der Beschwerdeführer habe derzeit keinen Kontakt mit seiner Familie. Die Frau des Beschwerdeführers sei etwa eine Woche nach dem Erhalt der Drohungen am Montag dem 25.10.2010 nach XXXX gefahren. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder bei verschiedenen Freunden versteckt. Die Nacht auf den 13.01.2012 habe er zu Hause verbracht, um Kleider zu wechseln.

Zum Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer zu zwei Personen, die er nach seinen Angaben vorher nicht gesehen habe, ins Auto gestiegen sei, und außer Landes gebracht worden sei, brachte er vor, dass er in dieser Situation keine andere Wahl gehabt habe. Zum weiteren Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer von seiner Ausreise nichts mitbekommen habe, weil er in diesem Auto mit fremden Leuten einfach eingeschlafen sei, führt der Beschwerdeführer aus, dass er deswegen geschlafen habe, weil er so eine unruhige Zeit hinter sich hatte.

Die Anzeige über den beschriebenen Vorfall habe der Künstler "XXXX". Der Beschwerdeführer habe nicht viel mitgenommen. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr am Leben bedroht zu sein. Solange dieser Präsident an der Macht sei, könne er nicht zurück. Das Vorbringen des Beschwerdeführers könne dadurch verifiziert werden, dass in Medien der Elfenbeinküste und im Internet zu lesen sei, dass der Künstler "XXXX" bedroht werde.

Die Behörde stellte fest, dass eine Seite im Internet über "XXXX" und das Album XXXX gefunden werden konnte. Der Beschwerdeführer bestätigte nach Übersetzung die Richtigkeit des Protokolls der Einvernahme.

Aus einer von der Behörde hergestellten Übersetzung eines in einer Internet-Publikation veröffentlichten Interviews, das mit dem Rapper "XXXX" aus Anlass der bevorstehenden Veröffentlichung seines Album XXXX am 22.09.2010 geführt wurde, ist ersichtlich, dass der Musiker weder der Partei des damaligen Präsidenten Gbagbo noch des damaligen Oppositionsführers Ouattara angehöre und er sowohl bei einem Geburtstag des Präsidenten aufgetreten sei als auch mit dem Oppositionsführer zusammengetroffen sei. Er gehöre keiner der Parteien der Genannten an und die Wahlkampagne "schere ihn einen Dreck", da zwar die Leute Wahlen als Lösung der Probleme ansehen, aber er annehme, dass nach den Wahlen in Côte d'Ivoire alles beim Alten bleibe. Diese würden die Armut nicht bessern und die hohen Lebenshaltungskosten nicht eindämmen. Aus diesem Grund habe er sich nicht anwerben lassen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid wurden die Angaben des Beschwerdeführers über eine Bedrohungssituation als nicht glaubhaft erachtet. Dies ergebe sich zunächst aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich erfolgter Bedrohungen am Leben sich von unbekannten Personen in einem Auto außer Landes bringen habe lassen und in diesem Auto behauptetermaßen auch eingeschlafen sein soll.

Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbare Angaben über den Künstler, als dessen Manager er sich bezeichnet habe, und dessen Arbeiten zu machen. Er hätte dazu in der Lage sein müssen, bekanntzugeben, wo dieses Album im Internet zu finden sei. Als Manager eines so bekannten Künstlers hätte es auch Interneteinträge über den Beschwerdeführer persönlich geben sollen. Da dies nicht der Fall sei, gehe die Behörde davon aus, dass er sein Vorbringen aus Berichten über "XXXX" aus dem Internet habe.

Die vorgelegten Fotos würden nicht ausreichen, das Vorbringen glaubhaft zu machen, da diese nur beweisen, dass ein Auto ausgebrannt sei. Der Umstand, dass die Polizei die Anzeige aufgenommen habe, spreche gegen die Behauptung, dass Leute aus dem Umkreis des Präsidenten Gbagbo bzw. der Behörden ihn verfolgen würden.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass der Künstler "XXXX" die selben Drohungen erhalten habe und er nicht wisse, was mit diesem geschehen sei. Eine Tötung oder eine Flucht von "XXXX" wäre mit Sicherheit aus Berichten im Internet zu ersehen. Da derartige Berichte nicht vorzufinden seien, gehe die Behörde davon aus, dass dem Künstler nichts zugestoßen sei und dieser Umstand lasse darauf schließen, dass sowohl "XXXX" als auch der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.

3. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 06.04.2011 rechtzeitig erhobene Formalbeschwerde.

Mit Telefaxnachricht seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 30.04.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Gefährdung zeitlich, örtlich und personell exakt beschrieben und einen konkreten Bezug zu seiner Person hergestellt habe. Die Beweiswürdigung der Entscheidung sei nicht tragfähig, da sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, ob es für "XXXX" und den Beschwerdeführer als dessen Manager Probleme gegeben habe. Es werde ein Bericht in französischer Sprache vorgelegt, der das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige.

Die Behörde habe auch übersehen, dass gegenwärtig in der Elfenbeinküste Unruhen herrschen und eine reale Gefahr im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe. Die Behörde sei auf die Berichtslage gar nicht eingegangen. Dem Schreiben wurde die Kopie eines Medienberichtes in einer Internet-Publikation vorgelegt. Nach diesem mit 11.11.2010 datierten Bericht habe der Rapper "XXXX" angegeben, dass er mit dem Tode bedroht worden sei. Er habe Drohungen bei ihm zu Hause und am Telefon erhalten und ebenso sein Produzent. Die Texte einiger Botschaften würden lauten: "Du hast gerade bestätigt, dass du bei der Rebellion bist, wir werden wir zeigen, dass eine Rebellion niedergeschlagen wird"; "Du dachtest, dass du versteckt wirst, aber man weiß, wo du bist. Man kann zu jedem Zeitpunkt handeln"... "XXXX" habe keine Ahnung, von wem die Drohungen ausgehen, im Moment verdächtige er niemanden. Er habe auch bei anderen Alben Botschaften erhalten, aber bei diesem XXXX sei es schlimmer. Zum Vorwurf, dass er angeblich die Rebellion unterstütze, habe der Künstler angegeben, dass er beim Geburtstag des Präsident Gbagbo gewesen sei, weil dieser verlangt habe, dass er anwesend sei, und dass er mit dem Oppositionsführers Ouattara zusammentreffen werde, dass er jedoch keine der entsprechenden Parteien angehöre. Er singe nur über die Armut.

Mit Telefaxnachricht seines Rechtsvertreters vom 05.12.2012 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines angeblich gegen ihn gerichteten Haftbefehls vor.

Am 12.12.2012 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof persönlich eine beglaubigte Übersetzung dieses Haftbefehles vor. Es handelt sich um das Konzept einer Funknachricht des Kommandanten der Fahndungssektion Abidjan des Ministeriums für Sicherheit, Polizeipräfektur Abidjan, an alle Gendarmerie- und Polizeieinheiten vom 15.03.2011 betreffend eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Personenfahndung als Täter, welcher die nationale Sicherheit verletzte und sozialpolitischen Aufruhr verursachte. Im Falle der Auffindung sei er zu stellen und in Haft zu nehmen. Weiters legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, eine Kopie seines österreichischen Führerscheins sowie eine Zulassung für einen Hauptschulabschluss Lehrgang vor.

Am 24.01.2013 übergab der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof das Original des bereits genannten Funkkonzeptes.

Im Juni 2013 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung des von ihm mit 28.06.2013 absolvierten Hauptschulabschluss-Lehrganges einer Volkshochschule, im Juli 2013 die Kopie des Externistenprüfungszeugnisses über die vierte Hauptschulklasse vom 27.06.2013 vor.

Im September 2013 übergab der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof die Kopie einer Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines im August 2013 gemeinsamen Kindes mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Dieser Urkundenkopien wurden Kopien von weiteren Personenstands-und Meldedokumenten angeschlossen, darunter ein den Beschwerdeführer betreffender Auszug aus dem zuständigen Standesregister des Herkunftsstaates vom 25.07.2012 samt Übersetzung, woraus ersichtlich ist, dass beim Beschwerdeführer keine Eheschließung und auch keine Auflösung der Ehe eingetragen worden ist.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 19.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Durch eine nicht datierte und am 17.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Eingabe seines Rechtsvertreters wurden Dokumente über die Geburt des Kindes des Beschwerdeführers und die Anerkennung der Vaterschaft (zum Teil) neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ebenso ein den Beschwerdeführer betreffender am 19.07.2012 hergestellter Auszug aus dem Standesregister im Herkunftsstaat.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19.01.2015 legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Heiratsurkunde vom 20.11.2014 über die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des gemeinsamen Kindes, einer österreichischen Staatsbürgerin, vor, weiters Schulbesuchsbestätigungen sowie Bestätigungen über die Absolvierung eines Sprachkurses des Beschwerdeführers.

4. Aufgrund eines Fristsetzungsantrages des Beschwerdeführers wurde das Bundesverwaltungsgericht durch die am 15.04.2015 eingelangte Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.04.2015 aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung oder Kopie samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

5. Am 20.05.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 11.05.2004, vorlegte und auf Befragen durch den zuständigen Richter im Wesentlichen Folgendes angab:

"R: Welchen Familienangehörigen haben Sie im Herkunftsstaat?

BF: Meine Mutter, meine beiden Schwestern, ich hab aber keinen Kontakt mit ihnen.

R: Sie haben im Verfahren bereits kurz nach Ihrer Einreise eine Geburtsurkunde vorgelegt, ausgestellt im Jahr 2002, heute haben Sie eine weitere Geburtsurkunde aus dem Jahr 2004 vorgelegt. Wie sind Sie in den Besitz der Geburtskurkunde von heute gekommen?

BF: Ich hab diese per Post bekommen, ich habe zwei.

R: Wer hat Ihnen diese Geburtsurkunde geschickt?

BF: Ein Freund.

R: Wie heißt dieser Freund?

BF: Ich möchte sein Leben nicht in Gefahr bringen.

R: Wodurch glauben Sie könnte sein Leben gefährdet werden, wenn Sie den Namen nennen?

BF: Weil es offiziell ist, dass in meiner Heimat nach mir gesucht wird.

R: Wie ist dieser Freund in den Besitz dieser Geburtsurkunde gekommen?

BF: Wie bereits gesagt, ich möchte ihn nicht in Gefahr bringen, ich weiß nicht, wie er in den Besitz dieser Geburtsurkunde gekommen ist.

R: Wann haben Sie diese Geburtsurkunde bekommen?

BF: Ich glaub vor ca. 2 Jahren, aber an das Datum kann ich mich nicht erinnern.

R: Dieser Auszug aus dem Geburtsregister ist am 11.05.2004 ausgestellt worden, wenn Sie ihn vor etwa 2 Jahren bekommen haben, dann müsste er etwa 9 Jahre irgendwo gelegen, sein, bevor der Freund Ihnen den Auszug geschickt hat, was sagen Sie dazu?

BF: Ich weiß aber nicht, wie er das arrangiert hat, dass er diese bekommen hat.

R: Sie haben den österreichischen Behörden anlässlich Ihrer Anerkennung der Vaterschaft für Ihren Sohn einen weiteren Auszug aus dem Geburtsregister vorgelegt, nämlich vom 19.07.2012. Wie sind Sie in den Besitz dieser Urkunde gekommen?

BF: Es war ein Auszug im Hinblick auf eine Eheschließung die ich aus meiner Heimat erhalten habe.

R: Wer hat Ihnen diesen Auszug geschickt?

BF: Ich kann das nicht sagen, weil ich diese Person nicht in Gefahr bringen möchte.

R: Dieses Gericht, einschließlich des Dolmetschers, unterliegt einer Verschwiegenheitspflicht und es werden diese Angaben nicht veröffentlicht werden. Es besteht also kein Anlass zu glauben, dass durch die Bekanntgabe dieser Personen jemand gefährdet würde. Was sagen Sie dazu?

BF: Aufgrund dessen, was ich in meiner Heimat erlebt habe, möchte ich trotzdem dieses Risiko nicht eingehen, diesen Mann in Gefahr zu bringen.

R: War es derselbe Mann, der Ihnen die Geburtsurkunden aus den Jahren 2004 und 2012 geschickt hat?

BF: Ja.

R: Aus welchem Grund haben Sie eine Geburtsurkunde mitgenommen und zwei weitere schicken lassen?

BF: Ich hab es meinen Anwalt übergeben.

R: Hat jemand von Ihnen verlangt, dass Sie diese Geburtsurkunden neu ausstellen lassen und schicken lassen?

BF: In Zusammenhang mit der Eheschließung habe ich das vorher veranlasst.

R: War für die Eheschließung der von Ihnen nach Ihrer Einreise schon vorgelegt Auszug aus dem Standesregister aus 2002 nicht ausreichend?

BF: Nein. Ich brauchte, soweit ich mich erinnern kann, für die Eheschließung einen Auszug von dem Geburtenregister, der nicht älter als 6 Monate sein durfte.

R: Bei Ihrer Erstbefragung vor dem BAA und auch im Verlauf der Einvernahme vor dem BAA haben Sie sich mehrmals als verheiratet bezeichnet und haben auch davon gesprochen, dass Sie im Herkunftsstaat einen Sohn haben. In den Geburtsurkunden befindet sich kein Hinweis auf eine Eheschließung und auch nicht der Hinweis auf eine Auflösung einer Eheschließung, was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe gesagt, dass es bei uns eine traditionelle Eheschließung gibt, also eine nicht standesamtliche, und darum ist es gegangen.

R: Haben Sie Kontakte zu Ihrer früheren Partnerin im Herkunftsstaat?

BF: Bis jetzt habe ich keinen Kontakt mit jemand. (Der BF antwortet auf Deutsch)

R: Warum haben Sie seit der Erörterung dieses Themas zweimal in die deutsche Sprache gewechselt, soeben und auch zuvor als ich Ihnen den Inhalt der Geburtsurkunden vorgehalten habe?

BF: Weil mich die Frage so bewegt hat, es ist nie für mich leicht, wenn ich an meine Familie denke.

R: Haben Sie jemals den Versuch unternommen, Ihre Partnerin und auch insbesondere Ihren Sohn auszuforschen im Herkunftsstaat?

BF: Nein, wie hätte ich das tun sollen, ich habe keinen Kontakt.

R: Sie hätten die Hilfe des internationalen Roten Kreuzes in Anspruch nehmen können, Ihr Vertreter ist mit dem Verfahren sicher vertraut.

BF: Ich habe bis zum heutigen Tag von dieser Möglichkeit nicht gehört. Ich hab mit ihm immer nur über meine Asylangelegenheiten und den Akt gesprochen.

R: Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt mit XXXX gehabt?

BF: Ich hab ihn in Traiskirchen getroffen. Ich hab ihm dann auch meinen Anwalt vorgestellt. Er versucht auch - so wie er mir hilft - XXXX zu helfen.

R: Hat XXXX Ihnen in irgendeiner Form angekündigt, dass er nach Österreich kommt oder hat er sich erst gemeldet als er da war?

BF: Ich habe ihn erst in Traiskirchen getroffen.

R: Sie haben seit August 2013 laut der Meldeeintragung im Melderegister mit Ihrer nunmehrigen Ehefrau zusammengelebt und nicht mehr in Traiskirchen. Wie ist es zu dem Zusammentreffen mit XXXX im März 2014 oder später gekommen?

BF: Weil es eine Information in Abidjan.net gegeben hat, dass er in Österreich sei.

R: Ich weise daraufhin, dass sich den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren von XXXX auch in diesem Verfahren als Quelle heranziehen werde. Es wird dadurch bestätigt, dass Sie im Herkunftsstaat für XXXX als Manager tätig gewesen sind.

BF: Das ist richtig.

R: Sie haben spätestens im März 2014 gewusst, dass XXXX in Österreich ist und dass er gegebenenfalls Ihr Vorbringen zu Ihren Fluchtgründen als Zeuge bestätigen könnte. Warum haben Sie XXXX nicht gegenüber dem Verwaltungsgericht als Zeugen namhaft gemacht?

BF: Ich habe es meinem Anwalt überlassen.

R an BFV: Können Sie da was dazu sagen?

BFV: Es wurde im Verfahren betreffend Herrn XXXX sowohl in erster als auch in zweiter Instanz, im Interview und im Beschwerdeverfahren sehr konkret und explizit vorgebracht, dass XXXX wichtig wäre zur Unterstützung und als Zeuge im Asylverfahren von Herrn XXXX und dass es ökonomisch wäre, die beiden Verfahren hier in Österreich abzuwickeln. XXXX hat sich als Zeuge zur Verfügung gestellt. Wir haben sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren von XXXX den vollen Namen des BF sowie die GZ angeführt, sind aber leider auf taube Ohren gestoßen. Auch beim Verfahrenshilfeantrag an den VfGH im Asylakt XXXX haben wir nochmals konkret auf die Verbindung der beiden Asylfälle und die diesbezüglich Relevanz in Bezug auf Zeugenschaft hingewiesen. Der VfGH hat aber die Sache nicht aufgegriffen, sondern die Verfahrenshilfe abgelehnt. Und dem XXXX blieb dann nichts mehr übrig, das Land zu verlassen und nach Frankreich zu gehen, wo er meines Wissens immer noch aufhältig ist.

R: Es ist mir nachvollziehbar, dass eine Zeugenaussage des BF im Dublinverfahren des XXXX nicht als relevant angesehen wurde; umgekehrt verwundert es mich dennoch, dass im Verfahren des BF niemals konkret gegenüber der zuständigen Instanz XXXX als Zeuge namhaft gemacht wurde. Möchten Sie dazu noch was sagen?

BFV: Als Rechtsvertreter durften wir unserer Ansicht nach sehr wohl erwarten, dass der Gerichtshof einheitlich agiert und dass die Richter der verschiedenen Fälle auch kommunizieren und in Kontakt sind. Insbesonders wenn es um die Frau Mag. SIMMA geht, die beim EGMR gewiss große internationale Erfahrung gesammelt hat. Mussten wir auch in diesem Fall wie auch generell auf die Bereitschaft der Richter vertrauen, sich mit dem Beschwerdevorbringen ernsthaft auseinanderzusetzen, insbesondere da wir das wiederholt vorgebracht haben. Es ist aber leider in beiden Asylfällen gar nichts passiert, es hat keinerlei Reaktionen gegeben bis zum heutigen Tag. Da Asylgerichtshof und der BVwG besteht ja nicht aus einzelnen Richtern, sondern kann man hier wohl eine gewisse Einheit erwarten.

R: Ich halte allenfalls pro futuro fest, dass die Unterlassung der Namhaftmachung eines Zeugen in einem konkreten Verfahren vor dem BVwG nicht dadurch ausgeglichen werden kann, dass die mögliche Eignung einer Person als Zeuge in diesem Verfahren in einem anderen Verfahren zum Ausdruck gebracht wird.

R: Sie haben im Verfahren als Beweismittel ein Konzept eines Funkrundspruches der Polizeidienststelle in Abidjan vom 15.03.2011 vorgelegt, wonach Sie Gegenstand einer Personenfahndung sind und der Polizeidienststelle vorgeführt werden sollen. Wie sind Sie in den Besitz dieses Dokumentes gekommen?

BF: Es ist offiziell, dass nach mir in Côte d'Ivoire gefahndet wird. Bei meinem Interview in Graz wurde gefragt, ob ich hierfür Beweise vorlegen kann und aus diesem Grund hat mir diese Person, die mir auch den Auszug aus dem Geburtenregister hat zukommen lassen, auch dieses Dokument geschickt.

R: Wann ist Ihnen dieses Dokument geschickt worden?

BF: Nachdem ich es erhalten habe, habe ich es an meinem Anwalt weitergegeben.

R: Es ist von Ihrem Rechtsvertreter im Verfahren mit Telefax vom 05.12.2012 vorgelegt worden, haben Sie es unmittelbar davor bekommen?

BF: Ja, drei Tage vorher müsste ich es erhalten haben.

R: Können Sie mir sagen, wie Ihr Kontakt in Ihrem Herkunftsstaat zu diesem Dokument gekommen ist?

BF: Nein, das kann ich nicht sagen, sonst ist die Person in Gefahr.

R: Es handelt sich beim vorgelegt Dokument seinem Inhalt nach um das genehmigte schriftliche Konzept einer Fahndungsdurchgabe über Funk. Solche Unterlagen befinden sich üblicherweise in den Akten der Polizeidienststelle, die die Fahndung veranlasst hat und es erscheint mir höchst unüblich und schwer nachvollziehbar, dass das Original in den Besitz der Person gelangen sollte, gegen die sich die Fahndung richtet. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich weiß nicht, wie er das von der Polizei bekommen konnte.

R: Sie haben angegeben gegenüber dem BAA, dass Sie den Herkunftsstaat verlassen haben, weil Sie Verfolgung durch Anhänger des früheren Präsidenten Gbabgo befürchten. Diese Fahndungsdurchgabe datiert zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser Präsident noch an der Macht war, er ist jedoch etwa einen Monat später festgenommen worden und befindet sich mittlerweile vor dem internationalem Strafgerichtshof, wo ein Verfahren gegen ihn geführt wird. Warum glauben Sie, dass diese vom früheren Regime möglicherweise gegen Sie gerichtete Fahndungsdurchgabe heute noch aktuell sein könnte?

BF: Der Künstler XXXX hat nicht nur den früheren Präsidenten Gbabgo kritisiert, sondern auch den gegenwärtigen Präsidenten.

R: Diese Fahndungsdurchgabe, die im Inhalt nach aus dem Jahr 2011 stammt, kann naturgemäß nichts mit einer Kritik an dem derzeitigen Präsidenten zu tun haben, weil dieser damals nicht an der Macht war und die Sicherheitskräfte in Abidjan von Gbabgo kontrolliert wurden.

BF: Es ist richtig, dass mein Leben ursprünglich in Gefahr war aufgrund des Präsidenten Gbabgo, aber das sind noch keine 10 Jahre und die Demokratie funktioniert in meinem Heimatland nicht so wie in Europa. Selbst wenn jemand nicht mehr an der Macht ist, hat diese Person noch Sympathisanten, Soldaten, usw, die ihn weiter unterstützen, selbst wenn dieser nicht mehr an der Macht ist.

R: Gerade die weitere Lebensgeschichte von XXXX nach Ihrer Ausreise aus Côte d'Ivoire hat gezeigt, dass eine Gefährdung am Leben im Herkunftssaat wegen der geäußerten Kritik gegen Präsident Gbabgo offenbar nicht gegeben war. Das würde daraufhin deuten, dass auch Sie nicht in dieser Weise gefährdet waren, was sagen Sie dazu?

BF: Warum sollte er sonst nach Österreich gekommen seien, wenn sein Leben in seinem Heimatland nicht in Gefahr gewesen wäre.

R: Mein Vorhalt hat auf eine Gefährdung wegen der Kritik an Gbabgo gelautet, was auch den von Ihnen angegeben Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates entspricht. Der Umstand, dass XXXX, der nicht mit Ihnen den Herkunftssaat im Jahr 2011 verlassen hat, offenkundig keinerlei Angriffen durch Anhänger von Gbabgo ausgesetzt gewesen ist, zeigt, dass wohl auch für Sie keine solche Gefährdung bestanden hat.

BF: Ich weiß aber, was ich in meiner Heimat durchgemacht habe und meine damalige Partnerin, dass ich mich damals verstecken musste.

R: Gibt es außer der von Ihnen geäußerten Befürchtung wegen dieses vorgelegten Fahndungskonzeptes und wegen der gegenüber dem BAA beschrieben Vorfälle andere Gründe, durch die Sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gefährdet wären?

BF: Ich möchte nicht in meine Heimat zurückkehren, weil mein Leben dort zu sehr in Gefahr ist. Als ich noch in meinem Heimatland war, da kamen sogar Nachbarn, die Anhänger von Gbabgo waren, und klopften nachts an meine Tür.

R: Sie leben seit etwa August 2013 mit Ihrer nunmehrigen Gattin zusammen und haben ein gemeinsames Kind. Sie haben im November 2014 die Ehe geschlossen. Ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig.

R: Worin besteht in Österreich derzeit Ihr Tagesablauf? Was machen Sie?

BF: Eine sehr schöne Frage. Zunächst fühle ich mich hier in Sicherheit. Ich habe einen Deutschkurs gemacht. Ich habe einen Hauptschulabschluss gemacht. Ich habe zwei Jahre HTL - Maschinenbauingenieurwesen gemacht. Es war aber dann ein bisschen zu schwierig für mich und deswegen habe ich die HTL abgebrochen.

R: Was tun Sie jetzt?

BF: Ich kümmere mich um mein Kind, bringe es in den Kindergarten und hole es wieder ab. Ich möchte weiter lernen, wenn das Kind 2 oder 3 Jahre alt ist, damit ich meine Sprachkenntnisse verbessere und mich integrieren kann.

R: Ist Ihre Ehefrau über Ihre früheren privaten und familiären Verhältnisse in Kenntnis?

BF: Ja, sie weiß über Alles Bescheid. (BF antwortet auf Deutsch)

R: Möchten Sie im Verfahren etwas vorbringen, was Sie noch nicht vorbringen konnten?

BF: Nein.

R an BFV: Möchten Sie etwas vorbringen?

BFV: Es wurde kurz angesprochen, warum der BF nicht versucht hat über das Rote Kreuz allenfalls die Familienangehörigen zu finden, wozu ich angeben muss, dass das Rote Kreuz in Bezug auf Westafrika nicht alle diese Fälle annehmen bzw. bearbeiten kann und zweitens wurde heute erwähnt, dass XXXX offenbar nicht vom damaligen Präsidenten Gbagbo gefährdet gewesen wäre. Diesbezüglich gebe ich an, dass mir nicht erkennbar ist, worauf diese Tatsachenannahme gestützt wird. Und drittens führe ich an, dass die gegenwärtige Lage im Herkunftsstaat des BF alles andere als stabil ist, dies geht auch aus den im Zuge der Ladung übermittelten Länderfeststellungen hervor. Die Anhänger der verschiedenen politischen Ideologien und Parteien bekämpfen sich weiterhin. Der BF konkret ist durch seine verifizierte Tätigkeit als Manager für XXXX sehr populär gewesen, und dadurch, dass Lieder von XXXX politisch benützt wurden und nach wie vor politisch besetzt sind, hätte der BF nach wie vor mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, insbesondere da keine [offensichlich gemeint: "eine"] innerstaatliche Fluchtalternative durch die Bekanntheit seiner Person und seines Gesichts ausgeschlossen werden muss.

R: Der Umstand, dass XXXX offenbar durch Präsident Gbagbo und seine Anhänger nicht gefährdet war, ist aus der Tatsache ersichtlich, dass XXXX im Gegensatz zum BF bis zur Ablöse des Präsidenten Gbagbo und auch lange danach im Herkunftsstaat verblieben ist und seine Karriere fortgesetzt hat. Auch in seinem in Österreich angestrengten Asylverfahren hat XXXX keine Gefährdung durch Präsident Gbagbo und seine Anhänger behauptet.

BFV: Dazu gebe ich an, dass es damals um ein Dublinverfahren ging und die zuständige Referentin Grob sich geweigert hat, die fluchtauslösenden Vorbringen im Detail aufzunehmen. An dieser Stelle wird offenbar, dass XXXX als Zeuge im gegenständlichen Verfahren notwendig wäre.

R: Zu den Länderfeststellungen, die mit der Ladung übermittelt wurden, haben Sie sich bereits abschließend geäußert?

BF: Ja.

BFV: Ja."

6. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 29.05.2015 brachte der Beschwerdeführer zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Länderfeststellungen vor, dass sich aus diesen ergebe, dass politische Proteste und Unruhen nach wie vor verbreitet seien und politische Feindschaft zwischen Anhängern des ehemaligen und des nunmehrigen Präsidenten nach wie vor bestehen würden. Der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr wegen seiner früheren Tätigkeit als Manager des genannten Sängers in politische Anschuldigungen und Anfeindungen geraten. Es werde die Gewährung des Status eines Asylberichtigten beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat als Manager des Musikers XXXX tätig. Nach der Veröffentlichung eines Albums dieses Musikers, worin der frühere Präsident Gbagbo im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2010 kritisch angesprochen wurde, waren der Beschwerdeführer und der genannte Musiker telefonisch Drohungen ausgesetzt, in denen ihnen ein Naheverhältnis zu Rebellen unterstellt wurde.

Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer und der Musiker im Herbst 2010 im Zuge einer Autofahrt in einen Vorfall verwickelt wurden, bei dem das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug beschädigt wurde und in weiterer Folge ausgebrannt ist. Dabei sind der Beschwerdeführer und der Musiker aus dem Fahrzeug geflüchtet. Der Lenker jenes Fahrzeuges, das den Vorfall verursacht hat, sowie dessen Insassen haben sich mit ihrem Fahrzeug vom Ort des Vorfalles entfernt, nachdem ein anderes Fahrzeug eingetroffen sei.

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise keinen konkreten Übergriff durch Anhänger des Präsidenten Gbagbo oder durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Der Musiker ist nach der im Jänner 2011 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat verblieben. Er war bis zur Absetzung des Präsidenten Gbagbo keinerlei Angriffen von Seiten der Anhänger des Präsidenten Gbagbo oder der Sicherheitskräfte ausgesetzt.

Bei den vom Beschwerdeführer den Asylgerichtshof vorgelegten angeblichen Konzept einer polizeilichen Funknachricht über eine gegen ihn gerichtete Fahndungsdurchgabe vom 15.03.2011 handelt es sich um eine Fälschung. Selbst im Falle der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokumentes würde daraus eine Bedrohung für den Beschwerdeführer nicht ableitbar sein, da das Regime des früheren Präsidenten Gbagbo mit dessen Festnahme im April 2011 beseitigt wurde und eine Umsetzung der Fahndungsdurchgabe durch die nunmehrigen ivorischen Behörden auszuschließen ist.

Der Musiker ist im Februar 2014 legal mit einem französischen Schengenvisum nach Frankreich eingereist und er hat sich Ende März 2014 legal nach Österreich begeben, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 26.03.2014 brachte er als Fluchtgrund vor, dass er auf seiner neuesten CD einen regierungskritischen Text veröffentlicht habe, der von der Opposition genutzt und missbraucht worden sei. Die derzeitige Regierung der Elfenbeinküste denke daher, dass er ein Oppositioneller bzw. ein Rebell sei. Seine Frau habe aus dem Haus fliehen müssen, da sie von Soldaten aufgesucht worden sei. Der Antragsteller ersuche um Asyl, weil er Angst habe, in seine Heimat zurückzukehren und dort verfolgt und bestraft zu werden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und am 08.05.2014 gab der Musiker an, dass der in Österreich aufhältige Beschwerdeführer sein Manager sei. In einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 15.05.2014 brachte der Musiker vor, dass sein Verfahren mit jenem des Beschwerdeführers, seinem ehemaligen Manager, thematisch eng zusammenhänge

Mit dem Bescheid des BFA vom 20.05.2014 wurde der Antrag des Musikers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO Frankreich zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Musiker die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2014 als unbegründet abgewiesen. Der Musiker ist am 19.01.2015 nach Frankreich ausgereist.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr seitens Anhänger des früheren Präsidenten Gbagbo oder staatlicher Stellen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er geht in Österreich derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hat am 20.11.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er seit August 2013 im gemeinsamen Haushalt lebt, die Ehe geschlossen. Er ist der Vater eines gemeinsamen im August 2013 geborenen Kindes.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014).

Die Frau des früheren Präsidenten, Laurent Gbagbo, wurde am 10.03.15 von einem Gericht in Abidjan zu zwanzig Jahren Haft verurteilt, zehn Jahre mehr als die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Mit Simone Gbagbo wurden gegen 77 weitere Angeklagte, darunter ihr Sohn, Michel Gbagbo, Haftstrafen verhängt. Ihr wurde vorgeworfen, die Autorität des Staates angegriffen, an einem staatsstreichartigen Unternehmen teilgenommen und den öffentlichen Friedens gestört zu haben, als es nach den Präsidentschaftswahlen 2010 zu monatelangen Ausschreitungen kam. Die ehemalige First Lady galt als die eigentlich starke Persönlichkeit in der ivorischen Politik. Ihr wurden immer wieder Machtmissbrauch und Verbindungen zu den Todesschwadronen vorgeworfen, die gegen politische Gegner gewaltsam vorgingen.

Ihr Mann, Laurent Gbagbo, muss sich wegen seiner Rolle bei den Gewaltausbrüchen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag verantworten. Der Prozess soll im Juli [2015] beginnen (BAMF 16.03.2015).

Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelte die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014). Im Vorfeld der für 2015 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen wurde der politische Dialog fortgesetzt und es erfolgte 2014 die Einsetzung der unabhängigen Wahlkommission (UNSC 12.12.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, XXXX) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).

Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch nach der Machtübernahme durch die legitime Regierung sei die Sicherheitslage vor allem außerhalb Abidjans noch nicht unter Kontrolle (BMEIA 6.5.2014).

Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014).

Die Sicherheitssituation verbesserte sich weiter aber verblieb fragil, indem es zu sporadischen Zwischenfällen wie bewaffneten Angriffen, Banditenwesen und anderen Gewaltsdelikten, insbesondere in der Nähe der Grenze zu Liberia kam. Die ivorischen Sicherheitskräfte wurden im gesamten Land aufgebaut, ihre operative Effizienz bleibt jedoch durch einen Mangel an Ausrüstung begrenzt (UNSC 12.12.2014).

Eine der Hauptprioritäten von UNHCR in Côte d'Ivoire ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten. Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire verbleibt mit Ausnahme von rezenten Angriffen in der südwestlichen Grenzregion im gesamten Land stabil (UNHCR 2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis steht die Justiz unter dem Einfluss der Exekutive, des Militärs und anderer Kräfte. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen. Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Während der Krise nach den Wahlen funktionierte das Justizsystem überhaupt nicht mehr. Die Regierung unter Ouattara versucht, eine funktionierende Justiz wiederaufzubauen, stößt dabei jedoch auf große Herausforderungen (USDOS 27.2.2014).

Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).

Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Ouattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen(USDOS 27.2.2014).

Besonders im Westen verlassen sich Gemeinschaften in Sicherheitsfragen oft auf Dozo-Milizen (USDOS 27.2.2014). Dozo sind traditionelle Jäger, die sich nach dem Ausbruch der Rebellion im Norden 2002 als Miliz auf Seite der Rebellen gegen die Milizen von Laurent Gbagbo etabliert haben. Seit der Machtübernahme von Alassane Ouattara haben sie ihren Einfluss vor allem im Westen des Landes vergrößert und sich als selbst ernannte Polizei etabliert. Sie haben eigene Kommandostrukturen und arbeiten zum Teil auch mit der FRCI zusammen. Das Verteidigungsministerium hat im Juni 2013 den Dozo zwar das Tragen von Waffen verboten und sie dazu aufgefordert, die Straßensperren abzubrechen. Doch sie haben die Aufforderung nicht befolgt und sind nach wie vor bewaffnet. Gemäß der United Nations Operation in Côte d'Ivoire (UNOCI) werden sie von den Sicherheitskräften, Politikern und lokalen Autoritäten stillschweigend geduldet (SFH 10.2.2014). Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).

Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).

Quellen:

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014

Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:

  • 25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)

  • 12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)

  • 11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)

  • 10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)

  • 8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).

Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).

Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge kehrte mittlerweile wieder nach Cote d'Ivoire zurück (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge

Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).

Im April 2011, am Ende der Krise nach den Präsidentschaftswahlen, wurden mehr als eine Million IDPs in 35 Flüchtlingslagern des Landes untergebracht; die Meisten kehrten schnell wieder in ihre Heimatregion oder in Aufnahmegemeinschaften zurück. Die Anzahl der verbleibenden Vertriebenen ist schwierig zu bestimmen; UN OCHA berichtet von geschätzten 45.000 Vertriebenen, vor allem im Westen des Landes und in Abidjan. Im Laufe des Jahres 2013 bemühten sich UN-Agenturen und lokale Behörden weiterhin, die stetige Rückkehr von Vertriebenen zu erleichtern. Im Norden und Westen des Landes, wo es an Regierungsangestellten und Infrastruktur mangelt und Unterstützung durch die Regierung nur teilweise vorhanden und unzureichend ist, versuchen internationale und lokale NGOs diese Lücke zu schließen. Am 17. Juli 2013 wurde ein Koordinierungsausschuss (mit Vertretern aus dem Ministerium für Solidarität, einer Reihe von lokalen und internationalen NGOs und UN OCHA) gegründet, um eine Strategie zu finden und Mittel für humanitäre Probleme, einschließlich der Situation der Vertriebenen, zu koordinieren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 5 Prozent. Die seit Juni 2011 im Amt befindliche Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik eindeutig auf die Stärkung des privaten Sektors. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden (AA 12.2012c).

Viele der großen, vor allem französische, Unternehmen sind während der politischen Krise im Land geblieben und nahmen ihre Geschäfte und Investitionen wieder auf. Mehrere große Infrastrukturprojekte, vornehmlich in der Hauptstadt Abidjan, sind begonnen worden. Die internationalen Reisen von Präsident Ouattara auf der Suche nach neuen Investoren zahlen sich aus. Die internationale Gemeinschaft hat der Côte d'Ivoire massive Unterstützung zugesagt. Nach Nigeria ist die Côte d'Ivoire die zweitstärkste Wirtschaftsmacht in Westafrika und spielt damit eine Schlüsselrolle im Entwicklungsprozess der gesamten Region. Die Côte d'Ivoire ist der zweitgrößte Kaffee- und der größte Kakao-Exporteur der Welt (KAS 24.9.2012).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).

Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).

Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.5.2014). Durch die Krise nach den Wahlen zwischen November 2010 und Mai 2011 verschlimmerte sich die Situation. Viele medizinische Einrichtungen wurden zerstört, besetzt oder geplündert. Bewaffnete Gruppen, aber auch Zivilisten stahlen Medikamente, Labor-Ausstattungen, Betten, Matratzen und sogar Krankenautos. Viele der Einrichtungen sind bis heute nicht wieder aufgebaut und/oder ausgestattet worden, was dazu führt, dass sie sich nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand befinden und dass nur minimale Dienstleistungen erbracht werden können. Manchmal fehlt es sogar an Nadeln oder Thermometern. Zudem gibt es viel zu wenig medizinisches Personal. Die Indikatoren diesbezüglich liegen klar unter den WHO-Standards. Das Personal ist geografisch ungleichmäßig verteilt, die meisten Fachkräfte arbeiten in Abidjan, weshalb sich der Personalmangel in den anderen Gebieten zusätzlich verschärft (SFH 7.9.2012).

Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Einfache bis mittelschwere Operationen können in Abidjan, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Für den Notfall kommen mehrere Kliniken in Abidjan in Betracht. Die Rechnungen müssen häufig (auch in Notfällen) vorab bezahlt werden (AA 6.5.2014).

In Côte d'Ivoire wurden keine Fälle vom Ebola registriert. Als Nachbar von drei betroffenen Ländern hat Côte d'Ivoire strikte Maßnahmen zur Verhinderung deren Verbreitung gesetzt UNSC 12.12.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014).

Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).

Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Identitäts- und Personenstandsdokumente.

Die Feststellung über die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Manager des Musikers XXXX im Herkunftsstaat beruhen auf dessen Angaben, die auch durch das Vorbringen des Musikers im Verfahren über seinen im März 2014 in Österreich eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz bestätigt worden sind.

Die Feststellungen über die gegen den Beschwerdeführer und auch gegen den Musiker nach Veröffentlichung eines Albums des Musikers im Herbst 2010 erfolgten Drohungen und Vorwürfe, die Opposition gegen den damaligen Präsidenten Gbagbo bzw. die Rebellen zu unterstützen, werden der Beurteilung zu Grunde gelegt, da sie vom Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit Angaben des Musikers, die in Medienberichten zitiert wurden, stehen. Diese Angaben sind nicht widerlegbar, und es könnte über die Möglichkeit, dass der Musiker derartige Aussagen gegenüber Medien aus Gefälligkeit gegenüber seinem früheren Manager getätigt hat, um dessen Asylverfahren in Österreich zu unterstützen, bloß spekuliert werden.

Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise keine konkreten Übergriffe durch Anhänger des früheren Präsidenten Gbagbo oder durch Sicherheitskräfte erfolgt sind, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren auch der Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass keine derartigen Angriffe auf den Musiker erfolgt sind, der im Unterschied zum Beschwerdeführer den Herkunftsstaat damals auch nicht verlassen hat, nicht entgegengetreten. Der Musiker hat auch bei der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich im März 2014 keine derartigen Verfolgungshandlungen seitens des Regimes des früheren Präsidenten Gbagbo oder durch dessen Anhänger behauptet. Da der Musiker im Herkunftsstaat verblieben ist und auch seinen Beruf weiter ausgeübt hat, ist ersichtlich, dass - trotz der beschriebenen telefonischen Drohungen - eine tatsächliche Gefährdung wegen des Inhaltes des von ihm im Herbst 2010 veröffentlichten Albums tatsächlich nicht bestanden hat.

Der vom Beschwerdeführer gegenüber der Behörde beschriebene und mit der Vorlage einiger Lichtbilder auch belegte Vorfall, bei dem im Zuge einer Autofahrt das von ihm gelenkte Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug beschädigt wurde und in weiterer Folge ausgebrannt ist, wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Aus diesem Vorfall ist jedoch eine zielgerichtete Verfolgung des Beschwerdeführers oder auch des Musikers wegen der angesprochenen Veröffentlichung eines Albums mit gegen den früheren Präsidenten Gbagbo gerichteten Texten nicht ableitbar. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass jenes Fahrzeug, welches die Beschädigung an dem von ihn gelenkten Fahrzeug verursacht hat, nach Anhalten des eigenen Fahrzeuges und beim Herannahen eines weiteren Verkehrsteilnehmers gewendet und den Ort des Vorfalles verlassen hat. Schon daraus ist ersichtlich, dass Insassen dieses Fahrzeuges kein ernsthaftes Interesse an einer Verfolgung des angeblich aus dem Fahrzeug geflüchteten Beschwerdeführers und des Musikers hatten. Auch der Umstand, dass in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise weder auf den Beschwerdeführer noch auf den im Herkunftsstaat verbliebenen Musiker ein zielgerichteter Angriff durch Anhänger des früheren Präsidenten Gbagbo oder durch von diesem kontrollierte Sicherheitskräfte erfolgt ist, macht ersichtlich, dass weder der Beschwerdeführer noch der Musiker in der von ihm behaupteten Weise gefährdet waren.

Auch der vom Beschwerdeführer dargestellten Ablauf, dass der Musiker nach dem Vorfall, der zur Zerstörung des Fahrzeuges geführt hat, eine Anzeige bei einer Sicherheitsdienststelle erstattet hat und Begleitung von Sicherheitskräften an den Ort des Vorfalles zurückgekehrt ist, wo angeblich auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder hergestellt wurden, zeigt, dass eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers und des Musikers durch Anhänger des Präsidenten Gbagbo nicht gegeben war und diese insbesondere auch gegebenenfalls nicht erwarten konnten, dass die Sicherheitskräfte nicht gegen sie einschreiten würden.

Bei dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten angeblichen Originalkonzept einer ihn betreffenden Fahndungsdurchgabe der Polizeipräfektur Abidjan vom 15.03.2011 handelt es sich um eine Fälschung, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, nachvollziehbar zu erklären, wie eine derartige Unterlage in seinen Besitz gelangt sein sollte. Es ist nachhaltig unwahrscheinlich, dass eine derartige Unterlage im Original, die nach ihrem Datum in der Endphase der bewaffneten Auseinandersetzungen um Abidjan kurz vor der Absetzung des Präsidenten Gbagbo entstanden sein soll, in den Besitz der Person gelangen solle, die Gegenstand der Suche ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nach Erörterung der bestehenden Verschwiegenheitspflichten abgelehnt, nähere Angaben über seine Quelle und die Art der Beschaffung dieses Dokumentes zu tätigen. Er hat damit seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt und es kann nur davon ausgegangen werden, dass er auf diese Weise zu verschleiern versucht, dass es sich bei der vorgelegten Unterlage um eine Totalfälschung handelt.

Unabhängig davon wäre selbst bei Unterstellung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieses Konzepts einer Funkdurchgabe der Sicherheitskräfte des früheren Präsidenten Gbagbo davon auszugehen, dass seit der Beseitigung seines Regimes eine Umsetzung der entsprechenden Fahndung nachhaltig unwahrscheinlich ist, da diese den Beschwerdeführer als einen Gegner des früheren Regimes und damit eine der Partei des nunmehrigen Präsidenten des Herkunftsstaates zuzuordnenden Person bezeichnet.

Es bleibt festzuhalten, dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der auch der Rechtsvertreter des Musikers im Verfahren über dessen im März 2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz gewesen ist, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis darauf gegeben wurde, dass sich der Musiker Österreich aufhalte und als Zeuge im vorliegenden Verfahren zur Verfügung stehe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Verfahren über den Asylantrag des Musikers auf die Verbindung zwischen den Verfahren hingewiesen worden, da es nach § 15 Abs. 1 AsylG 2005 Sache des Asylwerbers ist, seinen Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung Dokumente und Gegenstände unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind. Entgegen der Annahme des Vertreters des Beschwerdeführers besteht keine Obliegenheit des Bundesverwaltungsgerichts, Ermittlungsergebnisse in einzelnen Verfahren im Hinblick auf ihre Eignung, in anderen Verfahren als Beweismittel herangezogen zu werden, zu untersuchen.

Unabhängig davon ergibt sich aber, dass eine Einvernahme des Musikers als Zeuge im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Manager des Musikers gewesen ist, wurde aufgrund dessen Aussage im eigenen Asylverfahren getroffen und auch die Feststellung über die gegen den Beschwerdeführer und den Musiker erfolgten Drohungen nach Veröffentlichung des bezeichneten Albums des Musikers wurde getroffen. Es wurde im Verfahren nicht bestritten, dass der Musiker nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat verblieben ist und seine Karriere fortgesetzt hat, wobei er jedenfalls bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 auch keinem Angriff durch Anhänger des Präsidenten Gbagbo oder von Seiten der durch diesen kontrollierten Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen ist. Nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich hat der Musiker seine Gefährdung auf eine behauptete Bedrohung durch die derzeitige Regierung gestützt. Auch diesbezüglich wurden entsprechende Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren daher nicht aufgezeigt, zu welchem konkreten Beweisthema eine Zeugeneinvernahme des Musikers erforderlich sein sollte.

Das Vorbringen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung, dass der Musiker im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz nur kurz zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, ist unzutreffend, da er auf die offene Frage nach seinem Fluchtgrund bei der Erstbefragung die oben wiedergegebene ausführliche Beschreibung seiner Rückkehrbefürchtungen getätigt hat.

Die Feststellungen über das Verfahren über den vom Musiker in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem ihn betreffenden Gerichtsakt.

Da nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat die frühere Rebellenbewegung des nunmehrigen Präsidenten Ouattara sich im militärischen Machtkampf durchgesetzt hat, der frühere Präsident Gbagbo im April 2011 festgenommen und mittlerweile dem Internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist und die Partei des Präsidenten Ouattara die nachfolgenden Parlamentswahlen im Herkunftsstaat mit deutlicher Mehrheit gewonnen hat, ist eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Unterstellung eines Naheverhältnisses zur früheren Rebellenbewegung dort keinerlei Verfolgung zu befürchten hat.

Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und vorgelegten Belegen.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.05.2015 legen diese Länderfeststellungen zu Grunde. Es ist allerdings aus den in dieser Stellungnahme zum Teil wiederholten Ausführungen der Länderfeststellungen keine konkrete individuelle Betreuungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat oder etwa auch eine allgemeine Bedrohungslage ableitbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.

Seine auf eine unterstellte Unterstützung der früheren Rebellenbewegung des nunmehrigen Präsidenten Ouattara gestützten Angaben weisen angesichts der nunmehr bestehenden Situation im Herkunftsstaat keine Eignung auf, eine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer darzutun. Der nunmehrige Präsident Ouattara ist Staatsoberhaupt und die von ihm geführte Partei hat bei den letzten Parlamentswahlen die absolute Mehrheit erreicht. Der frühere Präsident Gbagbo wurde nach den Länderfeststellungen am 11.04.2011 festgenommen und mittlerweile dem Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Die seinerzeit vom Beschwerdeführer bezeichneten Verfolger haben daher in dessen Herkunftsstaat keinerlei Machtbefugnisse mehr inne und es besteht unabhängig vom Wahrheitsgehalt der seinerzeitigen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers keine Bedrohung von dieser Seite.

Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht erfolgt.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Proto-kolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine in-nerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judika-tur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraus-setzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefähr-dung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtspre-chung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbe-endender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Be-troffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.3.2. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zur früher bestehenden Bürgerkriegssituation deutlich verbessert und es gilt insbesondere die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Abidjan, als relativ gut gesichert.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Nach den Feststellungen gibt es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu beanstanden.

3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Da die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schreiben abzuweisen war, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. Es ist somit nach § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK lautet:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Hinsichtlich allfälliger familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat, wobei der am 20.11.2014 erfolgten Trauung eine etwa seit Sommer 2013 bestehende Lebensgemeinschaft vorangegangen ist, der ein gemeinsames Kind entstammt.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar erst seit über 4 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses Aufenthaltes im Bundesgebiet aber auch nicht auf eine ihm zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Auf Grund der bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin liegt die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des dritten Satzes von § 9 Abs. 3 BFA-VG vor, da das Familienleben mit der Ehefrau seinem Wesen nach nicht nur als vorübergehend anzusehen ist.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit vor allem des Familien- aber auch des Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG für unzulässig zu erklären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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