BVwG W208 2012430-2

W208 2012430-2Tribunal administratif fédéral5 juin 2015

Regest

Ausstattung, Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren,<br/>Pfandrechtseintragung, Wohnbauförderung, Wohnnutzfläche

Texte intégral

BVwG W208 2012430-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2012430.2.00

Spruch

W208 2012430-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Mag. Dr. XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN GRAZ vom 27.08.2014, GZ 1 Jv 857/14 g - 33 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 13.01.2014 beanstandete der Revisor des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen GRAZ (LG), dass die für die Gewährung der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG 1984) erforderliche Wohnnutzfläche des vom Beschwerdeführer (BF) und Mag.a XXXX (P.) errichteten Wohnhauses, nicht wie gesetzlich festgelegt lediglich max. 130 m² betrage, sondern lt. Einreichplan 134,90 m² (EG 77,10 m², OG 57,80 m²). Damit lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von die Eintragungsgebühr (1,2 %) des Pfandrechtes des Landes STEIERMARK (Bemessungsgrundlage € 45.831,-) ins Grundbuch nicht vor und wäre eine Eintragungsgebühr lt. TP 9 lit b Z 4 GGG (Pfandrecht) in Höhe von € 550,- fällig.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 08.02.2014 (ON 2.25) wurde dem BF und seiner Lebensgefährtin folglich aufgrund deren Antrages vom 18.03.2009 in der Grundbuchssache eine Eingabegebühr lt. Anmerkung 3a zu TP 9 GGG in Höhe von € 36,- und eine Eintragungsgebühr lt. TP 9 lit b Z 4 GGG (Pfandrecht) in Höhe von € 550,-, in Summe € 586,-

vorgeschrieben.

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.04.2014, (zugestellt 10.04.2014) wurde dem BF und P. der oa. Betrag zuzüglich € 8,-

Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG, in Summe nunmehr € 594,- vom Kostenbeamten des LG zur Zahlung aufgetragen (ON 1.25).

4. Mit Schreiben vom 23.04.2014 (eingelangt beim LG am selben Tag) erhob der BF Vorstellung (ON 1.23) gegen den oa. Mandatsbescheid. Der Vorstellung beigelegt waren drei Fotos, ein Planausschnitt und ein Anlagenverzeichnis für das Jahr 2009 aus dem hervorgeht, dass der BF das Wohnhaus teilweise als Büro bzw. Geschäftsraum für sein Unternehmen (XXXX) nutzt. Die Vorstellung und der Kostenakt wurden am 29.04.2014 an den Präsidenten des LG weitergeleitet. Dort erfolgten am 12.05.2015 Ermittlungen in Form einer Internetrecherche (http://firmen.wko.at) zum Unternehmen des BF (ON 1.27).

5. Am 27.08.2015 erließ der Präsident des LG als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid.

Im Spruchpunkt 1.) wird der Vorstellung des BF gegen den Zahlungsauftrag vom 07.04.2014 nicht Folge gegeben.

Im Spruchpunkt 2.) wird dem BF und Mag. P. zu ungeteilter Hand aufgetragen die Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG (€ 36,-), die Eintragungsgebühr lt. TP 9 lit b Z 4 GGG, 1,2 % Land STEIERMARK, Bemessungsgrundlage € 45.831,- (€ 550,-) und die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG (€ 8,-), Gesamtbetrag € 594,- einzuzahlen.

Nach Wiedergabe des Sachverhalts wird in der rechtlichen Begründung im Wesentlichen (unter Zitierung von VwGH und OGH-Erkenntnissen) angeführt, dass im vorliegenden Fall, der Büroraum (19,3 m²), der Vorraum (1,9 m²) und das WC (2 m²) über den Wohnraum Diele (9,5 m²) im Erdgeschoß erreichbar seien und somit im Wohnungsverband lägen. Als Wohnung sei ein "baulich in sich geschlossener Teil" eines Gebäudes zu verstehen, dessen objekive Eigenschaft der einer Wohnung sei. Diese Eigenschaft würde auch nicht durch die Nutzung als Büro (hier: IT-Dienstleister) - ohne wesentliche bauliche Veränderungen - verlorengehen. Bei Berufen die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt würden, seien diese Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen. Als Nutzfläche gem. § 2 Z 7 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993) gelte die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der ua. für "gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume" innerhalb einer Wohnung. Im vorliegenden Fall würde sich die Ausstattung des Büroraumes (nach den übermittelten Bildern) durch nichts von einem üblichen Wohnzwecken gewidmeten Raum unterscheiden. Für die Beurteilung, ob ein Wohnraum vorliege oder nicht, komme es auf die tatsächliche Beschaffenheit bzw. Ausstattung des Raumes und nicht auf die Nutzung durch den Bewohner des Wohnhauses an. Die Nutzung eines sich im Wohnungsverband befindlichen Raumes zur Ausübung einer IT-Dienstleistungstätigkeit führe nicht dazu, dass dieser als Büro bezeichnete Raum nicht zur Wohnnutzfläche zähle. Das WC, das Büro und der Vorraum würden - nicht selbstständig abgeschlossen - im Wohnungsverband liegen und zur Wohnnutzfläche zählen, diese betrage daher 134,90 m² und überschreite die in § 53 Abs. 3 WFG 1984 vorgesehene Grenze von 130 m², weshalb die Gebührenbefreiung nicht zum Tragen kommen könne.

6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 03.09.2014) richtet sich die mit 27.09.2014 datierte und zur Post gegebene Beschwerde, an das BVwG.

Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass die Wohnnutzfläche 113,6 m² betrage und daher die Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 gelte. Es handle sich beim Büro und dem WC um eine gewerblich genutzte Fläche, die zwar auch über die Diele erreichbar aber als eigenständiger, angrenzender Baukörper ausgeführt sei. Südseitig befinde sich eine versperrbare Eingangstüre, welche zum Betreten der Gewerberäume ausgeführt worden sei und somit für Kunden keine Notwendigkeit bestehe die gewerblichen Räume über die Diele zu betreten. Die Gewerberäume seien straßenseitig durch eine Firmentafel erkennbar. In diesen Räumen würden Softwareschulungen, Kundenberatungen und die Abholung von Software durch Kunden erfolgen. Auch das zuständige Finanzamt führe diese Räume als Gewerberäume. Es liege eindeutig gewerbliche Nutzung vor.

7. Mit Schreiben vom 13.10.2014 legte das LG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG (eingelangt am 21.10.2014) zu Entscheidung vor. Zuvor wurde die Beschwerde, die vom BF aufgrund der missverständlichen Rechtsmittelbelehrung ("Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei dieser Behörde einzubringen. ....") - entgegen § 12 VwGVG - direkt bei BVwG eingebracht worden war, mit Schriftsatz vom 02.10.2014, gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde übermittelt.

8. Mit Beschluss vom 06.05.2015 wurde der BF aufgefordert, weitere Beweismittel vorzulegen. Insbesondere wurden weitere Bilder die das Haus von allen vier Seiten zeigen so wie eine Aufstellung bzw. Beweismittel für die spezifisch gewerblichen Ausstattung (Elektorinstallationsplan, Rechnungen etc.) eingefordert.

9. Mit Schriftsatz vom 28.05.2015 kam der BF dieser Aufforderung nach und legte 13 Lichtbilder und eine Kopie des Anlagenverzeichnisses des Jahres 2013 dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 18.03.2009 wurde vom BF einen Antrag auf Einverleibung eines Pfandrechts des Landes STEIERMARK (Bemessungsgrundlage € 45.831,-) ins Grundbuch als Sicherstellung für ein Wohnbauförderungsdarlehen für ein Einfamilienhaus gestellt und um Gebührenbefreiung gem. WFG ersucht. Das Land STEIERMARK hatte am 22.12.2008 eine entsprechende Förderungszusage abgegeben und der BF hatte erklärt, dass die Wohnnutzfläche des Objektes 130 m² nicht übersteige. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 24.03.2009 wurde der Antrag bewilligt und am selben Tag die Grundbuchseintragung vorgenommen.

Die Wohnnutzfläche des gegenständlichen Hauses bzw. der Wohnung beträgt jedoch nicht wie vom BF angeführt nur 113,60 m² (134,90 m²- 19,3 m² [Büro] - 2 m² [WC]), sondern wie von der belangten Behörde im Nachhinein festgestellt 134,90 m² (EG 77,10 m² + OG 57,80 m²).

Das geschäftlich genutzte Büro liegt im Erdgeschoß auf einer Ebene mit zwei Kinderzimmern, dem Elternschlafzimmer, dem Bad und dem WC. Alle diese Räume sind über die Diele vom Haupteingang aus betretbar. Das Büro ist mit zwei Fenstern ausgestattet. Im Süden des Büros befindet sich eine vom BF als "Eingangstüre" bezeichnete versperrbare Terrassentür (im Plan noch als fixverglastes Fenster [Breite 70/Höhe 230]) die in den Garten und zum Autoparkplatz hinausführt und durch den das Büro auch betreten und verlassen werden könnte. Das Büro ist mit einem Parkettboden ausgestattet, es finden sich darin Büromöbel und soweit auf den Fotos erkennbar, 3 PC-Arbeitsplätze mit 6 PC's bzw. Monitoren, ein Scanner, ein Drucker, elektronisches Kleingerät sowie diverse Büromöbel.

Eine spezifische Ausstattung des Büros für gewerbliche Zwecke, dass dieses für Wohn- oder Geschäftszwecke unbrauchbar machen würde, konnte nicht dargelegt werden.

Eine spezifische Ausstattung des WC für gewerbliche Zwecke wurde nicht behauptet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage, den vorgelegten Plänen, Fotos und der Aufstellung des Anlagenvermögens erfolgen und sind unbestritten. Das Faktum, dass der Büroraum wie ein solcher ausgestattet ist und nicht nur von der Diele, sondern auch vom Autoabstellplatz betreten werden könnte und am Haus ein Firmenschild angebracht ist, ist auf den Fotos klar erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 03.09.2014 dem BF zugestellt und die die Beschwerde am 27.09.2014 vom BF (allerdings aufgrund einer missverständlichen Rechtsmittelbelehrung falsch an das BVwG adressiert) und vom BVwG am 02.10.2014 (richtig an die belangte Behörde adressiert) dem Zustellunternehmen übergeben wurde, ist diese rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) StF: BGBl. Nr. 501/ idgF BGBl. I Nr. 19/2015 lauten:

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

[...]

4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;

[...]

Bemessungsgrundlage

§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).

(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

[...]

2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b);

[...]

TP 9 GGG in der Fassung zum Zeitpunkt der Eintragung lautete (Auszug):

C. Grundbuchsachen

a) Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch [...] 43 Euro

[...]

b) [...] 4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts [...] vom Wert des Rechts 1,2 vH

[...]

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 190/2013 lauten:

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Die relevante Bestimmung des Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr. 482/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001, lautet:

Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.

Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993), LGBl. Nr. 25/1993 lautet:

§ 2 Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und mit Ausnahme der Eigenheime nicht mehr als 150 m² beträgt;

[...]

7. als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone. Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;

[...]

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Nach ständiger hg. Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzflächen nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom 21. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu III A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen). § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung spricht von Aufenthaltsräumen, worunter § 4 Z 4 leg. cit. Räume versteht, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeits- und Büroräume). Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume im Sinn dieser Bestimmung sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben - wie im Beschwerdefall - der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume. Ob die landesgesetzlichen Bestimmungen des § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes "Auswirkungen" auf die bundesgesetzliche Nutzflächenbegrenzung des § 53 Abs. 3 WFG haben, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0128).

Für die Beurteilung der Frage, ob der vom Abgabepflichtigen als "Werkstätte" bezeichnete Raum tatsächlich als für gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatteter Raum innerhalb der Wohnung anzusehen ist, kommt es allein auf die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnstätte (Hinweis: E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971) und nicht auf die Nutzung durch den Bewohner des Wohnhauses an. (Hier: Dass der genannte Raum über einen gesonderten Zugang verfügt, ändert nichts daran, dass er zum Wohnungsverband zu zählen ist; VwGH 27.02.1995, 94/16/0035).

Das Arbeiterzimmer eines freischaffenden Journalisten, welches sich im Wohnungsverband befindet, gehört zur Wohnnutzfläche (Hinweis E 30.10.1969, 1434/69). Die für Ordinationszwecke dienenden Räume zählen zur Nutzfläche eines Einfamilienhauses (Hinweis E 31.10.1974, 253/74). Bei Berufen, die wie zB der ärztliche Beruf, üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen, woran auch die intensive Benützung der Räume zu Berufszwecken (Geschäftszwecken) nichts zu ändern vermag. Ein Windfang und ein Vorraum sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (VwGH 21.11.1985, 83/16/0143).

Für das Vorliegen einer Kleinwohnung iSd § 2 Abs 1, § 35 Abs 4, § 35 Abs 5 WFG 1968 ist die objektive Eigenschaft, eine (als ein selbständiger und abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu definierende) Wohnung zu sein, wesentlich. So verliert auch eine leerstehende Wohnung nicht ihren Charakter als solche. Umso weniger kann die objektive Eigenschaft eines Gebäudeteiles, eine Wohnung zu sein bzw zu einer solchen zu gehören, auch durch eine Verwendung als Büro (hier: Rechtsanwaltskanzlei) - ohne wesentliche bauliche Veränderungen - verlorengehen (Hinweis E 28.11.1979, 2526/78; E 21.11.1985, 83/16/0143 und 0165). In gleicher Weise vertritt der OGH in vergleichbarem Zusammenhang in stRsp (Hinweis MietSlg Nr 25320 und 30404) die Ansicht, dass bei Berufen, die überlicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen sind (VwGH 11.12.1986, 86/16/0027).

Nach stRsp des VwGH zählen die für eine üblicherweise in einer Wohnung ausgeübte freiberufliche Tätigkeit benutzten Räume, falls sie im Wohnungsverband liegen, zur Nutzfläche eines Hauses. Daran vermag auch der Umstand, dass diese Räume intensiv für Berufszwecke (Geschäftszwecke) benutzt werden, nichts zu ändern (Hinweis E 21.11.1985, 83/16/0143). Die Nutzung eines sich im Wohnungsverband befindlichen Raumes zur Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit führt somit nicht dazu, dass dieser als Büro bezeichnete Raum nicht zur Wohnnutzfläche zählt. Bei dieser Sachlage und Rechtslage mag es dahingestellt bleiben, ob zu einem im Wohnungsverband für eine freiberufliche Tätigkeit benutzten Raum auch Nebenräume (Windfang, WC und Vorraum) gehören, weil schon der als Büro bezeichnete Raum zur Wohnnutzfläche zählt (VwGH 28.06.1989, 89/16/0095).

Der Begriff der Nutzfläche ist iSd § 2 Z. 7 der Stammfassung des WFG 1984 auszulegen (Hinweis E 24. Jänner 2001, 2000/16/0009). Nach dieser Bestimmung sind ua Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, nicht zu berücksichtigen. E contrario ergibt sich daraus, dass Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeignet sind, in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind. 19.12.2002, 2002/16/0085.

Für die Zuerkennung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes, sondern vielmehr auf seine Ausstattung für Wohnzwecke an (VwGH 24.01.2001, 2000/16/0009).

Auch mit einer Wohnung verbundene Arbeitsräume eines Freiberuflers sind in die Wohnnutzfläche einzubeziehen (Hinweis E 11. Dezember 1986, 86/16/0027; E 21. November 1985, 83/16/0143 und 0165; VwGH 07.12.2000 2000/16/0061)

Bei einer Gebührenbefreiung gem § 53 Abs 4 WFG 1984 muss die weitere Voraussetzung der Gebührenbefreiung gem § 53 Abs 3 letzter Halbsatz WFG 1984 vorliegen (VwGH 18.04.1997, 95/16/0252).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gegenstand der Beschwerde ist die Rechtsfrage, ob die gemäß TP 9 lit a und b Z 4 GGG unbestritten bei der Eintragung des Pfandrechts angefallenen Gebühren vom Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 3 WFG 1984 iVm § 2 Z 7 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993) erfasst sind bzw. waren oder nicht.

Voraussetzung dafür wäre gem. § 53 Abs. 3 WFG, dass die Wohnnutzfläche nicht mehr als 130 m² beträgt. Wie die Wohnnutzfläche zu berechnen ist, ergibt sich aus § 2 Z 7 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993) wonach die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone. Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;

Der BF ist der Ansicht, dass es sich beim WC im Erdgeschoss und beim Büro um eine gewerblich genutzte Fläche und um einen von der Wohnung abgegrenzten, eigenständigen Baukörper handelt. Damit unterliegt er einem Rechtsirrtum.

Nach den vorliegenden Beweisergebnissen hat das BVwG keinen Zweifel, dass sowohl das WC als auch das Büro Teil der Wohnung sind. Beides ist von der Diele bzw. vom Haupteingang ebenso erreichbar wie die Kinderzimmer, das Elternschlafzimmer und das Bad im Erdgeschoss. Das Faktum das vom Büro aus eine Terrassentür in den Garten und von da aus zum Autoabstellplatz führt, ändert nichts daran, dass gem. § 2 Z 1 Stmk WFG 1993 das gesamte Haus eine baulich in sich abgeschlossene Wohnung bildet.

Geschäftsräume sind gem. § 2 Z 7 Stmk WFG 1993 grundsätzlich in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. Für die Nichteinberechnung in die Nutzfläche kommt es, nicht wie der BF vermeint auf die Nutzung des Büros und des WC's für sein IT-Gewerbe an (dies wird nach Vorlage der Anlagenverzeichnisses und der Fotos nicht bezweifelt), sondern darauf, dass diese für gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattet und demnach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Das Büro und das WC sind sowohl für Wohn- als auch für Geschäftszwecke geeignet (Fenster, Parkettboden, Erreichbarkeit über den Haupteingang und die Diele). Dass man sich in WC's nur vorübergehend und kurz aufhält, ändert an der Eignung für Wohn- bzw. Geschäftszwecke nichts. Eine spezifische Ausstattung für gewerbliche Zwecke liegt darüber hinaus sowohl beim WC als auch beim Büro nicht vor, weil diesbezüglich nur eine solche in Betracht kommen könnte, die die Eignung für Wohn- oder Geschäftszwecke beseitigen würde, was ihm vorliegenden Fall aber nicht der Fall ist. Das Vorhandensein von Büromöbeln und mehreren PC's stellt keine derartige spezifische Ausstattung dar. Der Gesetzgeber wollte im Übrigen nicht mehr die Errichtung von Geschäftsräumen fördern bzw. durch Gebührenbefreiungen begünstigen, sondern nur mehr die Schaffung von Wohnraum, was durch die ersatzlose Aufhebung des § 1 Abs. 2 Stmk WFG 1993 eindeutig zum Ausdruck kommt. In den Erläuterungen (Steiermärkischer Landtag, XII. Gesetzgebungsperiode, 1992, Einl.-Zahl 402/1, Seiten 25 u. 26) wird angeführt, dass " ...eine Konzentration auf die Finanzierung von Wohnungen ..." erfolgen und

in diesem Sinne " ... die Förderungen für Ordinationen und

Geschäftsräumen wegfallen".

Vor diesem Hintergrund haftet dem Bescheid der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit an. Die Flächen für das WC und das Büro waren in die Nutzfläche einzuberechnen - welche somit 134,90 m² beträgt und damit über der gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 vorgesehenen Grenze von 130 m² liegt - und die im Bescheid genannten Gebühren (nachträglich) vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben (II. 3.2.) dargestellte Entscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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