BVwG W154 2005103-1

W154 2005103-1Tribunal administratif fédéral5 juin 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensunterhalt,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W154 2005103-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W154.2005103.1.01

Spruch

W154 2005103-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA:

Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2014, Zl. 616681207 + 2156813, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde vom 07.03.2014 gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird

XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er aufgrund eines Grundstückstreites um sein Leben fürchte und daher nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2014, Zl. 616681207 + 2156813, wurde der Antrag vom 08.01.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesasylamt stellte im Wesentlichen fest, dass in Gesamtbetrachtung des Vorbringens vom Beschwerdeführer keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende am 07.03.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

3. Am 22.05.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das erkennende Gericht erhob Beweis, in dem es den Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu und einer seitens des rechtsfreundlichen Vertreters bevollmächtigten Vertreterin einvernahm.

Dabei führte der Beschwerdeführer aus, im Distrikt Chaharikar in der Provinz Parwan in einem näher bezeichneten Dorf geboren worden zu sein. Sein Vater sei, als der Beschwerdeführer ca. 7 Jahre gewesen sei, von Einbrechern, die ins Haus eingedrungen seien, getötet worden. Im Alter von ca. 8 Jahren sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern wegen der schlechten Lage in Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Seine Familienangehörigen würden sich auch gegenwärtig noch in Pakistan aufhalten. Er habe bis zu seiner Ausreise nach Pakistan immer in seinem Heimatort gelebt. Im Jahr 2008 sei er für wenige Tage nach Afghanistan zurückgekehrt. In jener Zeit sei es zu Grundstückstreitigkeiten gekommen, die ihn gezwungen hätten, Afghanistan umgehend wieder zu verlassen. Er sei danach für wenige Monate nach Pakistan zurückgekehrt. Danach habe er Pakistan verlassen und sei Ende 2008 nach Griechenland gereist, wo er sich über die Jahre aufgehalten habe, bis er im Jänner 2013 nach Österreich gekommen sei. Er habe weder eine Schule besucht noch habe er einen Beruf erlernt.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.

In weiterer Folge erstattete der der Verhandlung beigezogene Sachverständige für Afghanistan unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers eine gutachterliche Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan. Darin führte der Sachverständige wie folgt aus:

"Die Angaben des Beschwerdeführers (BF) zu seiner Herkunft haben insofern mit der afghanischen Wirklichkeit zu tun, als er Paschtu und Dari spricht und somit aus Afghanistan stammt. Er spricht auch die Namen der Großstädte Afghanistan Chaharikar, Kabul, Laghman, Logar spontan aus und ich gehe davon aus, dass er sich auch in Afghanistan auskennt. Allerdings ist der BF in seinen Angaben zu seinem Heimatdorf nicht authentisch, weil er nicht angeben kann, wie man genau zu seinem Dorf hinkommt. Er begründet das damit, dass er dieses Dorf als Kind verlassen hat und sich dort nicht auskenne. Erfahrungsmäßig können junge Menschen, vor allem in seinem Alter, sich sehr bald mit dem Heimatort ihrer Eltern vertraut machen, vor allem, wenn jemand einige Jahre in einem Land einen Asylantrag stellt und auf sein Verfahren wartet, über seine Eltern oder auch über die Personen, die aus der Heimatregion ihrer Eltern kommen, sich über ihr Dorf besser zu informieren. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass die Eltern des BF mit den 3 Provinzen Laghman, Logar und Parwan zu tun haben und auch verwandtschaftliche Beziehungen gepflegt haben.

Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan ist derzeit sehr prekär. In fast 15 Provinzen des Landes herrscht in vielen Distrikten dieser Provinzen Krieg zwischen den Taliban und der afghanischen Armee. Die meisten pashtunischen Siedlungsgebiete sind unter der Kontrolle der Taliban. Nur die Distriktszentren werden von der afghanischen Armee gehalten und es gibt keine normale Verwaltung, die in Beziehung mit der Bevölkerung steht. Diese Lage hat dazu beigetragen, dass die Versorgungslage im Lande sich noch mehr verschlechtert und weitere Arbeitslosigkeit und Elend verursacht. Mehrheitlich sind die Jugendlichen in Afghanistan derzeit arbeitslos und versuchen das Land zu verlassen. Diejenigen, die nicht die Möglichkeit haben, geraten aus Perspektivlosigkeit teilweise in die Drogenszene und arbeiten mit der Drogenmafia. Es steigt die Kriminalität unter den Jugendlichen, das afghanische Flüchtlingsministerium ist derzeit in einer verzweifelten Lage, Integrationsmöglichkeiten und Arbeitsplätze für solche Personen zu schaffen. Mir ist bis jetzt nicht bekannt, trotz meiner wiederholten telefonischen und Internetrecherchen, dass diese Institutionen, einschließlich UNHCR, bis jetzt eine Möglichkeit für die Integration für Rückkehrer geschaffen hätten, welche mir den Anlass geben könnten, als Sachverständiger hier anzugeben, dass für die Rückkehrer alternative Aufenthaltsorte vorhanden wären.(... mit Verweis auf verschiedene Internetquellen; siehe Verhandlungsprotokoll)".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen und dem sunnitischen Glauben an. Er führt den im Spruch genannten Namen.

Die Angehörigen des Beschwerdeführers leben gegenwärtig in Pakistan.

Der Beschwerdeführer besitzt in keiner anderen Provinz Afghanistans engere Kontakte. Es steht ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides eingestellt.

Zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan ist derzeit sehr prekär. In fast 15 Provinzen des Landes herrscht in vielen Distrikten dieser Provinzen Krieg zwischen den Taliban und der afghanischen Armee. Die meisten paschtunischen Siedlungsgebiete sind unter der Kontrolle der Taliban. Nur die Distriktszentren werden von der afghanischen Armee gehalten und es gibt keine normale Verwaltung, die in Beziehung mit der Bevölkerung steht. Diese Lage hat dazu beigetragen, dass die Versorgungslage im Lande sich noch mehr verschlechtert und weitere Arbeitslosigkeit und Elend verursacht. Mehrheitlich sind die Jugendlichen in Afghanistan derzeit arbeitslos und versuchen das Land zu verlassen. Diejenigen, die nicht die Möglichkeit haben, geraten aus Perspektivlosigkeit teilweise in die Drogenszene und arbeiten mit der Drogenmafia. Es steigt die Kriminalität unter den Jugendlichen, das afghanische Flüchtlingsministerium ist derzeit in einer verzweifelten Lage, Integrationsmöglichkeiten und Arbeitsplätze für solche Personen zu schaffen. Es ist gegenwärtig nicht bekannt, dass diese Institutionen, einschließlich UNHCR, bis jetzt eine Möglichkeit für die Integration für Rückkehrer geschaffen hätten, welche den Anlass zur Annahme geben könnten, dass für die Rückkehrer alternative Aufenthaltsorte vorhanden wären.

2. Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers.

Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen erweisen sich durch unterschiedliche Quellenangaben unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die auch vom länderkundigen Sachverständigen bestätigt wurden.

Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht besteht, hat sich vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen, die mitunter auf persönlichen Beobachtungen vor Ort beruhen, ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des bekämpften Bescheides ist. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eingestellt.

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchpunkt A)

Zu Spruchteil I:

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen in der Stellungnahme des Sachverständigen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan:

Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan ist derzeit sehr prekär. In fast 15 Provinzen des Landes herrscht in vielen Distrikten dieser Provinzen Krieg zwischen den Taliban und der afghanischen Armee. Die meisten paschtunischen Siedlungsgebiete sind unter der Kontrolle der Taliban. Nur die Distriktszentren werden von der afghanischen Armee gehalten und es gibt keine normale Verwaltung, die in Beziehung mit der Bevölkerung steht. Diese Lage hat dazu beigetragen, dass die Versorgungslage im Lande sich noch mehr verschlechtert und weitere Arbeitslosigkeit und Elend verursacht. Mehrheitlich sind die Jugendlichen in Afghanistan derzeit arbeitslos und versuchen das Land zu verlassen. Diejenigen, die nicht die Möglichkeit haben, geraten aus Perspektivlosigkeit teilweise in die Drogenszene und arbeiten mit der Drogenmafia. Es steigt die Kriminalität unter den Jugendlichen, das afghanische Flüchtlingsministerium ist derzeit in einer verzweifelten Lage, Integrationsmöglichkeiten und Arbeitsplätze für solche Personen zu schaffen. Es ist gegenwärtig nicht bekannt, dass diese Institutionen, einschließlich UNHCR, bis jetzt eine Möglichkeit für die Integration für Rückkehrer geschaffen hätten, welche den Anlass zur Annahme geben könnten, dass für die Rückkehrer alternative Aufenthaltsorte vorhanden wären.

Der Beschwerdeführer ist vor über eineinhalb Jahrzehnten aus Afghanistan ausgereist und der Anschluss an die Gesellschaft ist nach dieser langen Zeit insofern nicht gegeben, als er in seinem derzeitigen Alter keine Unterstützung seitens der Gesellschaft bekommt. Er muss für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Da die wirtschaftliche Lage in Afghanistan schlecht ist und die jungen Menschen mehrheitlich arbeitslos sind, wird es für ihn als eine Person ohne Ausbildung kaum möglich sein, eine Arbeit zu finden, mit der er ein menschenwürdiges Leben führen kann. Er kommt aus armen Verhältnissen und er könnte sich aufgrund fehlender familiärer Unterstützung im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder wirtschaftlich etablieren noch hätte er eine Wohnmöglichkeit.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass dieser im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchteil II:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchteil I.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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