W208 2017028-1•BVwG W208 2017028-1
W208 2017028-1Tribunal administratif fédéral3 juin 2015
ersatzlose Behebung, Gerichtsbarkeit, Justizverwaltung,<br/>Ratenzahlung, Strafrechtspflege, Stundung, Unzuständigkeit, Verfall
W208 2017028-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 25.11.2014, GZ Jv 56511-33a/14 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) und ein Mitangeklagter (F.) wurden in einem Strafverfahren des Landesgerichtes ST. PÖLTEN (LG) zu Zl. XXXX am 06.12.2012 wegen verschiedener Delikte (Erpressung, Nötigung, Körperverletzung, Gefährliche Drohung, Untreue, schwerer Betrug) nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt. Gem. § 20 StGB (Verfall) wurde bei beiden Verurteilten (dem BF u. F.) im Urteil ausgesprochen, dass jeweils die Bereicherung in Höhe von je €
140. 000,- abgeschöpft werde. Zur Sicherung dieser Summe wurde auf den Anteil des BF, an der in seinem Miteigentum befindlichen Liegenschaft XXXX, EZ 30, GB XXXX ein zwangsweises Pfandrecht wegen € 140.008,- von der REPUBLIK begründet.
2. Am 08.01.2014 wurde ein Zahlungsauftrag in Bezug auf das oa. rechtkräftige Urteil (Rechtskraftvermerk vom 10.06.2014) in Höhe von € 140.008,- vom Kostenbeamten des LG erlassen.
3. Mit Schreiben vom 11.11.2014 (Poststempel 17.11.2014) beantragten der rechtsfreundlich vertretene BF und der F. die Bezahlung der oa. Forderung in monatlichen Raten von € 1.000,- (pro Person € 500,-) und die Aufschiebung der Exekution. Im selben Schreiben ersuchten sie um Zustimmung zum Freihandverkauf der oa. Liegenschaft, weil sie sich dadurch einen wesentlich höheren Kaufpreis erwarteten, als bei einer Zwangsversteigerung. Mit dem zu erwartenden Verkaufserlös (€ 350.000,- bis € 400.000,-) würden sie die ausstehende Verfallssumme begleichen. Aufgrund des von der Republik ins Grundbuch einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei ein Freihandverkauf jedoch dzt. nicht möglich.
4. Am 25.11.2014 erließ der Präsident des OLG als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid.
Der Bescheid weist im Wesentlichen folgenden Spruch auf: "Der Antrag [...] die vorgeschriebene Geldstrafe/Zwangsstrafe im Betrage von EUR 140.000,- gem. § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz GEG in Monatsraten zu bewilligen, wird abgewiesen."
Die Begründung erschöpft sich in der Wiedergabe des § 9 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) und dem Hinweis auf Judikatur des VwGH zu § 9 Abs. 5 GEG (VwGH 23.05.2005, 2005/06/0130 bis 0133-3), wonach auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG ein Nachlass oder eine Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen sei. Dem Antrag auf Zustimmung zum Freihandverkauf der oa. Liegenschaft EZ 30 werde nicht zugestimmt.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 27.11.2014) richtet sich die mit 22.12.2014 datierte und am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde.
Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass die belangte Behörde nicht begründet hätte, warum sie den Freihandverkauf abgelehnt habe. Sie habe sich mit dem Argument, dass bei einem Freihandverkauf ein weitaus höherer Erlös hätte erzielt werden können als mit Versteigerung, nicht auseinander gesetzt. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.
Es werde daher beantragt, das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.
6. Mit Schreiben vom 30.12.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Unbestritten ist, dass über den BF der Verfall der oa. Geldsumme rechtskräftig vom Strafgericht verhängt wurde.
Der Bescheid des Präsidenten des OLG weist nur eine auf die rechtliche Beurteilung des § 9 Abs. 5 GEG reduzierte Begründung auf und enthält darüber hinaus keine Feststellung des Sachverhaltes von dem die belangte Behörde ausgegangen ist. In der Begründung wird, ohne darauf näher einzugehen oder eine Rechtsgrundlage anzuführen, auch dargelegt, dass dem Antrag auf Zustimmung zum Freihandverkauf nicht zugestimmt werde.
Im Spruch des Bescheides wird ausgeführt, dass der Antrag die Geldstrafe/Zwangsstrafe in Höhe von € 140.000,- in Monatsraten zu bezahlen, gem. § 9 Abs. 1 GEG abgewiesen wird.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem angeführten Betrag nicht um eine Geldstrafe/Zwangsstrafe handelt, sondern um die Abschöpfung einer Bereicherung gem. § 20 StGB.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 27.11.2014 dem BF zugestellt und die Beschwerde am 22.12.2015 dem Zustellungsdienst (Post) übergeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).
Die relevanten Bestimmungen des subsidiär anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG); BGBl. Nr. 51/1991 idgF zur Begründungspflicht lauten:
§ 58. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
[...]
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010 lautet:
§ 109. Im Sinne dieses Gesetzes ist
a. die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände und
b. das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte,
[...]
§ 409a. (1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
(2) Der Aufschub darf jedoch
1. bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
2. bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und
3. bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.
(3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluss.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, dass ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.
Die relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010 lautet:
Verfall
§ 20. (1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.
(4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).
Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).
Die Zuständigkeit der Behörde ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004).
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), und er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (Hinweis E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981; VwGH 11.09.2008, 207/08/0157).
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).
Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden (§ 9 Abs. 4 GEG 1962). Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. § 9 Abs. 5 GEG 1962 ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden (VwGH 23.05.2005, 2005/06/0130).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG, können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu BGBl. I Nr. 190/2013 ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f.; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG Anm. 7).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden.
Im vorliegenden Fall ist der angeführte Verfall in Höhe von €
140. 000,- (zuzüglich 8,- Einhebungsgebühr) rechtskräftig und steht der Höhe nach fest. Dies wird vom BF auch gar nicht bestritten.
Im Spruch des bekämpften Bescheides wird angeführt, dass dem Antrag nach § 9 Abs. 1 GEG diese Strafe in Teilbeträgen zu € 500,- bzw. 1.000,- bezahlen zu dürfen, nicht stattgegeben werde und dies mit § 9 Abs. 5 GEG begründet, diese Bestimmung schließe eine Stundung bei Geldstrafen ausdrücklich aus.
Mit diesem Spruch ist der belangten Behörde jedoch ein Rechtsirrtum unterlaufen.
Beim Verfall nach § 409a StPO handelt es sich nicht um eine Geldstrafe im Sinne des § 9 Abs. 5 GEG, sondern um eine vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art zur Abschöpfung der Bereicherung im Zusammenhang mit einer Straftat (Fabrizy, StGB11, § 20, Rz 1). Eine Ausdehnung dieser Bestimmung im Wege der Analogie verbietet sich, weil der Wortlaut des § 9 Abs. 5 GEG ausdrücklich nur von "Geldstrafen" spricht.
Das Verfahren zur Milderung oder Abänderung des Verfalls ist in § 410 StPO geregelt. Jenes zur Stundung in § 409a StPO und zur Sicherstellung zu diesem Zweck in § 109 ff StPO. All diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass deren Vollziehung in die Zuständigkeit der Strafgerichte fällt, die darüber mittels Beschluss zu entscheiden haben.
§ 410 StPO sieht ausdrücklich vor, dass über die Änderung der Entscheidung über den Verfall das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen mit Beschluss entscheidet, das in erster Instanz erkannt hat.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Präsident des OLG zum Entscheidungszeitpunkt für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem über den Antrag auf Ratenzahlung eines ausgesprochenen Verfalls abgesprochen wurde, im Justizverwaltungsweg unzuständig war. Der Antrag des BF wäre an das zuständige Strafgericht erster Instanz weiterzuleiten gewesen.
Die lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichtzustimmung zum Freihandverkauf - gegen den sich die Beschwerde in ihrer Begründung ausschließlich richtet - ist unbeachtlich, weil diese Entscheidung nicht im Spruch getroffen wurde und lediglich der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen kann. Abgesehen davon ist keine Rechtsgrundlage für diese Entscheidung oder sonstige Begründung angeführt.
Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG mangels Zuständigkeit der Behörde zu beheben ist. Eine Unzuständigkeit der entscheidenden Verwaltungsbehörde ist vom BVwG in jeder Phase des Verfahrens aufzugreifen auch wenn diese vom BF nicht geltend gemacht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angeführten Bestimmungen der StPO sind ebenso eindeutig, wie der vom VwGH im GEG geprägte Grundsatz, der Gewaltentrennung zwischen Justiz und Verwaltung.
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