W141 2106741-1•BVwG W141 2106741-1
W141 2106741-1Tribunal administratif fédéral3 juin 2015
Auslandsreise, Bewerbung, Nachweismangel, Notstandshilfe, Ruhen des<br/>Anspruchs
W141 2106741-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 26.01.2015, VN XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin war laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand: 18.05.2015) bei der Firma XXXX beschäftigt.
Aus dem Nachrichteneingang des eAMS Kontos der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie zuvor in XXXX gelebt habe und sich auf der Homepage des dortigen Arbeitsamtes erkundigt habe. Ihre Versicherungsnummer in XXXX lautet: XXXX. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Schreiben vom 08.11.2014 auch mitgeteilt, dass sie sich nach XXXX oder XXXX begeben würde. Abreisedatum sei der 17.11.2014.
Die Beschwerdeführerin habe die Absicht gehabt, den Leistungsanspruch drei Monate mitzunehmen, wobei sie bereits im Vorfeld mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass sie den Anspruch bereits konsumiert habe und für eine neuerliche Mitnahme der Leistung eine neuerliche Anwartschaft erforderlich wäre.
Der Beschwerdeführerin sei über das eAMS Konto am 10.11.2014 mitgeteilt worden, dass sie sich nicht mehr persönlich abmelden müsse.
Am 11.11.2014 habe die Beschwerdeführerin um Hilfestellung gebeten, da sie bereits das letzte Mal in XXXX Probleme gehabt habe. Darüber hinaus habe sie mitgeteilt, dass laut dem XXXX Sozialamt die Antragstellung erneut in Österreich für XXXX erfolgen müsse.
Seitens der Beschwerdeführerin sei am 11.11.2014 mitgeteilt worden, dass sie große Probleme habe und nach XXXX ziehen würde. Vermutlich gebe sie die Wohnung in Österreich ganz auf. Sie sei stets unter ihrer E-Mail Adresse erreichbar.
Am 12.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX mitgeteilt, dass für die Antragstellung in XXXX das Formular U1 ausreichend sei (dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin bereits zuvor übermittelt).
Mittels Schreiben vom 24.11.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in XXXX immense Schwierigkeiten bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes habe. Sie habe vor ihrer Abreise mehrmals nachgefragt, ob das Formular U1 ausreichend sei. In XXXX wurde ihr nun mitgeteilt, dass dies nicht ausreichend sei und es würde nun ein Formular U2 verlangt werden.
Das Arbeitsmarktservice XXXX habe der Beschwerdeführerin per eAMS mitgeteilt, dass die Ausstellung des Formulars U2 (Leistungsexport) erst nach Erfüllung eines neuen Anspruches auf Arbeitslosengeld möglich sei.
Mitgeteilt wird von der Beschwerdeführerin am 25.11.2014, dass das Jobcenter in XXXX eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice XXXX verweigere, obwohl sie darum gebeten habe.
Am 06.12.2014 habe die Beschwerdeführerin um eine Bestätigung der Abmeldung beim AMS in Österreich für das XXXX Arbeitsamt in XXXX per 17.11.2014 gebeten.
Am 22.12.2014 habe die Beschwerdeführerin (nach ihrer Rückkehr nach Österreich) ein Nachsichtsansuchen vom Ruhen der Notstandshilfe wegen eines Auslandsaufenthaltes gestellt.
Die Beschwerdeführerin habe am 07.01.2015 angegeben, dass sie ab 09.01.2015 wieder auf unbestimmte Zeit nach XXXX fliegen würde.
Aus der Niederschrift vom 07.01.2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft lebe. Der Vermieter sei Herr XXXX und wohne nicht dort. Sie habe einen eigenen Raum zur Verfügung. Derzeit würden mit ihr noch XXXX weitere Personen in diesem Haushalt leben.
Ergänzend zu der Niederschrift vom 07.01.2015 gab die Beschwerdeführerin am 08.01.2015 dem AMS XXXX telefonisch bekannt, dass der Vermieter tageweise in der Wohnung sei, aber nicht dort schlafen würde.
Am 11.01.2015 habe die Beschwerdeführerin um Überweisung des ausstehenden Betrages vom 17.11.2014 bis zum 08.01.2015 gebeten. Sie wisse nun, dass das Problem im unterschiedlichen Sozialsystem zwischen Österreich und XXXX wurzeln würde.
Der Beschwerdeführerin sei am 12.01.2015 per eAMS mitgeteilt worden, dass sie den fehlenden Betrag diese Woche oder spätestens Anfang nächster Woche erhalten solle. Die Leistung ab 01.01.2015 würde erst mit Februar 2015 ausbezahlt werden.
Die Beschwerdeführerin habe am 13.01.2015 um Übermittlung des restlichen Betrages gebeten, woraufhin ihr das AMS XXXX mitgeteilt habe, dass der Betrag für den
22.12. 2014 - 31.12.2014 gelte. Die Leistung von Jänner 2015 würde erst Anfang Februar ausgezahlt werden.
Am 14.01.2015 habe die Beschwerdeführerin dem AMS XXXX mitgeteilt, dass es ihr um den Zeitraum vom 17.11.2014 bis zum 22.12.2014 gehen würde. Diesbezüglich sei auch ein Nachsichtsansuchen gestellt worden. Infolgedessen habe ihr das AMS XXXX am 15.01.2015 mitgeteilt, dass über das Nachsichtsansuchen in der darauffolgenden Woche durch den Regionalrat entschieden werden würde. Die Entscheidung darüber würde der Beschwerdeführerin per eAMS mitgeteilt werden.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2015 wurde festgestellt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken würden.
Am 06.02.2015 wurde von seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2015 eingebracht. Zusätzlich wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie bereits alle relevanten Informationen bezüglich der Beschwerde Herrn XXXX gesendet habe und darüber hinaus mündlich bei Herrn XXXX und bei ihrem Berater Herrn XXXX Einspruch gemacht habe. Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie Herrn XXXX bereits alle relevanten Unterlagen bezüglich ihrer Bewerbungen in XXXX übermittelt habe und sie ersuche um Anweisung des fehlenden Betrages auf ihr Konto.
Am 03.03.2015 habe die Beschwerdeführerin in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und angegeben, dass sie keinen Beleg bezüglich eines persönlichen Vorstellungsgespräches vorlegen könne.
3. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 08.04.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 26.01.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wird vom AMS XXXX der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert das AMS XXXX den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
4. Mit Schreiben vom 14.04.2015 wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Für den Zeitraum vom 17.11.2014 bis zum 22.12.2014 habe die Beschwerdeführerin in XXXX kein Arbeitslosengeld erhalten. Dies sei dadurch zustande gekommen, da sie statt dem benötigten U2 Formular nur das U1 Formular vom AMS XXXX ausgefolgt erhalten habe. Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass trotz mehrfachen Nachfragen ihrerseits bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX, ihr zugesichert worden sei, dass das U1 Formular ausreiche.
Weiters habe sie Frau XXXX aus der Rechtsabteilung sämtliche Bewerbungen vorgelegt und ihr erklärt, dass sie zusätzlich sämtliche direkt bei den relevanten Firmen in XXXX abgegeben habe.
Die Beschwerdeführerin gibt an ein Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX in XXXX sowie ein Telefon und Skype Interview bei der Firma XXXX in XXXX gehabt zu haben. Beide Adressen habe Frau XXXX als Beweis. Sie sei stets bemüht gewesen sich in XXXX eine Arbeit zu suchen und habe auch viel Zeit dafür investiert.
Am 30.04.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 03.06.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT, anwesend. Weiters nahm die Beschwerdeführerin Frau XXXX (BF) an der Verhandlung teil. Dem Arbeitsmarktservice war der Besuch laut Schreiben vom 15.05.2015, eingelangt am 19.05.2015, aufgrund dienstlicher Verhinderung nicht möglich.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete.
Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte
(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin folgendes hervor:
Die BF hat weitere Beweismittel bezüglich der Bewerbung in XXXX mitgebracht. Kopien wurden zum Akt genommen.
Aus dem Schreiben sei ersichtlich, wann sich die BF vorgestellt habe. Dies stehe im E-Mail.
Sie sei in XXXX gewesen und habe sich dort beworben. Vieles sei über eine Agentur gelaufen. Das sei eine Agentur für Computertechnische Berufe und die andere Firma heiße XXXX. Diese Tätigkeit wäre im Kundenbereich gewesen. In diesem Fall hätte sie ihre Muttersprache Deutsch einsetzten können.
Das erste Bewerbungsgespräch habe via Skype- (30.10.2014) und Telefoninterview (27.11.2014) stattgefunden und das zweite Vorstellungsgespräch sei am 10.12.2014 in XXXX persönlich gewesen. Dieses Gespräch habe sie schon vorab vereinbart. In der E-Mail stehe auch wann dieses gewesen sei.
Vom 17.11.2014 bis 18.11.2014 habe sie direkt bei einem Hotel und anderen Betrieben ihre Bewerbungen persönlich abgegeben XXXX. Diese seien alle in XXXX gewesen. Sie wollte ihren Lebensmittelpunkt dort hin verlegen. Sie habe vorher in XXXX gelebt, dort habe sie im Marketingbereich und im deutschsprachigen Kundenbereich gearbeitet.
Wie lange sie zwischenzeitig wieder in Österreich gewesen ist, wisse sie nicht mehr, vermute aber einige Monate.
Auf die Stellenbewerbungen in Österreich habe sich für sie nichts Passendes ergeben. Das sei der Grund, warum sie nach XXXX gehen wollte. Sie habe eine wirtschaftliche Ausbildung, HAK Matura.
In XXXX wollte sie im technischen Bereich oder im Kundenbereich tätig werden. In Österreich sei die Jobsuche schwierig. Sie habe geglaubt, dass es in XXXX besser sei, aber auch in XXXX habe sie keinen Job gefunden.
Im Jänner 2015 sei sie noch einmal kurz nach XXXX gefahren, um ihre Kleidung zu holen.
In XXXX habe sie in einem XXXX gewohnt und wollte beruflich im Verkauf tätig werden.
Sie habe vorher nicht gewusst, dass sich ein Bewerbungsgespräch mit der Firma XXXX ergeben würde, da sie diese Firma erst in XXXX ausfindig gemacht habe. Das sei eine Computerfirma. Dort wäre sie für den Kundenbereich, für Beschwerden und Anfragen zuständig gewesen. Dies sei aber nichts geworden.
Die Frau mit der sie Kontakt hatte hieß XXXX. Sie habe gesagt, sie müsse warten, bis sich ein Job ergeben würde. Dazu gebe es auch einen E-Mail Verkehr welcher von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegt wurde. Sie habe sich auch in XXXX als arbeitssuchend gemeldet. In XXXX gebe es keine Meldungen wie in Österreich, aber es gebe ein Meldegesetz.
Die zuständige regionale Geschäftsstelle der Arbeitsmarktverwaltung in XXXX sei gleich wie in Österreich. Sie habe nur einen Brief bekommen, den sie wahrscheinlich noch zu Hause habe. Darin sei gestanden, dass ihr Anspruch auf Geldleistung in XXXX für den Zeitraum von 18.11.2014 bis 22.12.2014 abgelehnt worden sei. Die Begründung für die Ablehnung sei, dass es ein anderes Sozialsystem geben würde und der BF gewisse Punkte dafür fehlen würden. Dies sei so ähnlich wie die Notstandshilfe in Österreich. Den Antrag habe sie gleich gestellt, als sie dort war. Sie habe aber nicht gewusst, ob der Aufenthalt befristet sei oder nicht, da nicht klar war, wie es damals weitergehen solle. XXXX sei ein teures Land und sie habe nicht gewusst, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten solle, wenn sie kein Geld bekomme.
Ihr Nachweis für eine Jobsuche sei die Wohnungsaufgabe in XXXX sowie der Umzug nach XXXX. In XXXX hatte sie schon eine Unterkunft gehabt. Sie habe sich über den Arbeitsmarkt informiert, Stellen herausgesucht habe sie im Vorfeld noch nicht. Finanziert habe sie sich die Reise und den Aufenthalt in XXXX von Ersparnissen. Sie war der Meinung, dass sie dort sofort einen Posten bekommen würde. Sie wisse nicht mehr, wann sie das erste Mal in XXXX war und auch nicht warum. Sie vermute 2008 oder so. 2010 habe sie Arbeitslosengeld in XXXX bezogen, belegen könne sie dies aber nicht. Sie habe ein Bankkonto in XXXX gehabt, Belege habe sie aber nicht mehr, da diese ihrer Ansicht nach veraltet seien.
BF hat zufälligerweise drei Arbeitsbestätigungen aus XXXX mitgenommen. BF legt Arbeitsbestätigungen aus den Jahren 2002, 2007 sowie 2010 vor, in denen sie jeweils einige Monate gearbeitet habe. Aufgrund dieser Arbeitszeiten habe sie angeblich Anspruch auf Arbeitslosengeld in XXXX (€ 800,--/Monat) gehabt. Jetzt in Österreich bekomme sie € 813,-- Notstandshilfe im Monat.
Eine Vermittlung durch die zuständige regionale Geschäftsstelle der Arbeitsmarktverwaltung in XXXX sei sinnlos gewesen. Die haben nichts gemacht. Die Vermittlung habe nicht funktioniert. Sie sei einmal hingeschickt worden, weil sie sich bei einer Firma beworben habe. Sie habe gesagt, sie möchte sich bei einer Firma vorstellen gehen. Dann habe die zuständige regionale Geschäftsstelle der Arbeitsmarktverwaltung in XXXX gesagt mit ihrer Ausbildung passe das nicht. Ihrer Meinung nach habe das aber gepasst. Die Stelle habe sie von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle der Arbeitsmarktverwaltung in XXXX gehabt. Dies sei 2014 gewesen, schriftlich habe sie diesbezüglich aber nichts.
Sie habe keinen E-Mail-Kontakt mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle der Arbeitsmarktverwaltung in XXXX gehabt, sie sei persönlich dort gewesen. Sie würde sehr gut Englisch sprechen können.
Zurzeit bewerbe sie sich wieder in Österreich. Die Jobsituation in Österreich sei schwierig, da das Arbeitsamt in Österreich überhaupt nichts für sie machen würde. Sie selbst zeige aber Eigeninitiative indem sie persönlich zu den Geschäften gehe und sich persönlich bewerbe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.
Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.
Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ruht während des Aufenthaltes im Ausland. Auf Antrag des Arbeitslosen ist bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände das Ruhen dieser Leistungen bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches nachzusehen.
Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen.
Die Beschwerdeführerin hat die Abreise ins Ausland und ihre Rückreise nach Österreich ordnungsgemäß dem Arbeitsmarktservice gemeldet.
Am 22.12.2014 hat die Beschwerdeführerin ein Nachsichtsansuchen betreffend das Ruhen wegen Auslandsaufenthaltes gestellt. Dieses wurde mit Entscheidung des Regionalbeirates vom 09.01.2015 abgelehnt, da keine Bewerbungsnachweise vorlagen.
Am 26.01.2015 erging der gegenständliche Bescheid, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe keine Folge gegeben wurde.
Mit 06.02.2015 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
Mit E-Mail vom 06.02.2015 hat die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle mitgeteilt, dass sie bereits alle Bewerbungsnachweise Herrn XXXX (Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle des AMS) übersandt habe. Eine entsprechende Nachfrage vom 19.02.2015 hat ergeben, dass laut Angaben von Hr. XXXX lediglich ein Überprüfungsansuchen an ihn übersandt wurde.
Am 03.03.2015 hat die Beschwerdeführerin in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und angegeben, dass sie keinen Beleg bezüglich eines persönlichen Vorstellungsgespräches vorlegen könne. Sie gab an, weitere Unterlagen in XXXX anzufordern. Weiters wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin zwei Vorstellungsgespräche hatte, darüber hinaus hatte sie ihre Bewerbungsunterlagen bei diversen Firmen in XXXX abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat der Geschäftsstelle des AMS außerdem ein E-Mail der Arbeitsvermittlungsagentur XXXX (XXXX) vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass sie bei der Agentur registriert war. Darüber hinaus wurde ein Interview über Skype am 30.10.2014 und ein Telefoninterview am 27.11.2014 bestätigt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ein E-Mail Verkehr mit den Arbeitsvermittlungsagenturen XXXX (XXXX) sowie XXXX vorgelegt. Aus diesen beiden Bestätigungen geht hervor, dass sie mit der Firma XXXX ein Skype- und Telefoninterview hatte und sich bei der Firma "XXXX" persönlich vorstellen war. Dieses Vorstellungsgespräch hat sich nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin erst während ihres Auslandsaufenthaltes ergeben. Es war von ihr nicht im Vorhinein abzusehen, dass sie auch tatsächlich ein persönliches Vorstellungsgespräch während ihres Auslandsaufenthaltes in XXXX haben werde. Zusätzlich hat sie in der mündlichen Verhandlung ihre Aussagen über die Direktbewerbungen bei einzelnen Firmen wiederholt.
Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin nochmals die Sach- und Rechtslage erläutert.
Da die Beschwerdeführerin mehrfach angab, sich in XXXX auf Arbeitssuche befunden zu haben, wurde sie aufgefordert, diesbezügliche Nachweise (Kopien von Bewerbungsschreiben, Ausdrucke von E-Mails, Bestätigungen über Vorsprachen und/oder Bewerbungsgespräche bei Dienstgebern etc.) für den Zeitraum von 18.11.2014 bis 22.12.2014 dem Arbeitsmarktservice vorzulegen.
Das Nachsichtsansuchen bezog sich auf den Zeitraum von 18.11.2014 bis 22.12.2014, somit einen Zeitraum von über einem Monat.
Die Beschwerdeführerin wurde daher von Seiten des AMS aufgefordert, weitere konkrete Bewerbungsnachweise zu erbringen. Als Datum für das Einlangen der Nachweise wurde von Seiten des AMS der 30.03.2015 in Vormerkung genommen.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin neuerlich die bereits vorliegenden Nachweise betreffend die Agentur XXXX (XXXX) vorgelegt. Dazu gab sie an, dass sie ihre Bewerbungsunterlagen vorwiegend persönlich abgab, z.B.: in Geschäften, Supermärkten und Restaurants. Sie ersuchte um Anweisung des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 18.11.2014 bis 22.12.2014.
Die Beschwerdeführerin konnte bei der belangten Behörde für eine Zeitspanne von fünf Wochen, alleinig eine Bestätigung, dass sie bei einer Arbeitsvermittlungsagentur registriert war und eine Bestätigung dieser Agentur bezüglich der Durchführung eines Interviews mittels Skype am 30.10.2014 sowie eine Bestätigung betreffend der Durchführung eines Telefoninterviews am 27.11.2014 erbringen. Zusätzlich hat sie den vorgenannten Nachweis noch einmal in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Weiters legte sie einen E-Mail Verkehr mit den Arbeitsvermittlungsagenturen XXXX sowie XXXX vor, die anscheinend für sie die Jobsuche übernahmen. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass sie an einem persönlichen Vorstellungsgespräch am 10.12.2014 bei der Firma "XXXX" teilnahm, welches sich jedoch erst während ihres Auslandsaufenthaltes ergab, sowie dass die beiden vorgenannten Interviews stattfanden.
Nach den gültigen rechtlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 3 AlVG liegen berücksichtigungswürdige Umstände nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen.
Im Falle der Beschwerdeführerin liegt lediglich die Registrierung bei zwei XXXX Arbeitsvermittlungsagenturen vor, die der Beschwerdeführerin ein Telefon- und Skypeinterview, sowie ein persönliches Vorstellungsgespräch ermöglicht haben. Die angesprochenen Bewerbungsaktivitäten verlangen nicht zwingend einen Aufenthalt vor Ort, vielmehr können Telefonate, auch über Skype, völlig problemlos von Österreich aus geführt werden. Für den langen Zeitraum vom 18.11.2014 bis 22.12.2014 konnte von der Beschwerdeführerin lediglich ein einziger Nachweis über ein persönliches Vorstellungsgespräch in XXXX vorgelegt werden, welches sich nach ihrer eigenen Aussage erst während ihres Auslandsaufenthaltes ergab. Sollten die Registrierungen bei den Arbeitsvermittlungsagenturen in XXXX bewirkt haben, dass die Beschwerdeführerin mehrere persönliche Vorstellungsgespräche gehabt hätte, wäre eine Terminkoordination von Österreich aus völlig unproblematisch möglich gewesen. Bei den danach eventuell vereinbarten Vorstellungsgesprächen wäre es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich gewesen, gezielt für einen sehr engen Zeitraum zu mehreren Vorstellungsgesprächen nach XXXX zu reisen.
Da die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Nachweise betreffend ihrer Arbeitssuche im Zeitraum von 18.11.2014 bis 22.12.2014 erbringen konnte und darüber teilweise widersprüchliche Aussagen in der mündlichen Verhandlung tätigte, wurde ihr Nachsichtsansuchen zu Recht abgewiesen. Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie meine, der Arbeitsmarkt in XXXX sei wesentlich besser und sie mit Sicherheit vor Ort gleich einen Job finde. Sie konnte durch diese Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darlegen, dass sie tatsächlich eine berufliche Tätigkeit in XXXX finden hätte können. Sie ist ohne sich vorher ausführlich über die freien Stellenangebote in XXXX zu informieren dorthin übersiedelt bzw. hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie eigentlich fix nach XXXX abwandern wollte. Dies könne sie damit belegen, dass sie meinte die Aufgabe ihrer Wohnung in XXXX und der Umzug nach XXXX sei Beweis genug für eine Jobsuche vor Ort. Es kann jedoch angenommen werden indem sie bereits im Vorfelde vom AMS das Formular U1 anforderte, dass sie vorerst nur Geldleistungen in XXXX beziehen wollte. Dies bestätigte sich auch dadurch, dass sie bereits während ihres XXXX Aufenthaltes mit dem AMS Kontakt aufnahm, um ihr doch statt dem "U1" Formular das "U2" Formular zu übermitteln, da die XXXX Behörden ihr sonst keine Geldleistungen zuerkennen können. Das Formular "U2" konnte ihr jedoch von Seiten des AMS nicht übermittelt werden, da ihr hiefür ausreichende Anwartschaftszeiten in Österreich fehlten. Zusammenfassend kann deshalb durch dieses Verhalten nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch den Auslandsaufenthalt in XXXX ihre Situation als Arbeitslose in absehbarer Zeit ändern hätte wollen, da sie eigentlich anstrebte in XXXX ähnliche Geldleistungen wie in Österreich (Notstandshilfe) zu beziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Gemäß § 33. Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß Abs. 2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Gemäß Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß Abs. 4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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