BVwG W112 1420241-2

W112 1420241-2Tribunal administratif fédéral3 juin 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Deutschkenntnisse, Mitwirkungspflicht, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, psychische Störung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Sippenhaftung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Texte intégral

BVwG W112 1420241-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1420241.2.00

Spruch

W112 1420241-2/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2013 von XXXX,

geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 und am 17.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise in die Russische Föderation vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.05.2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Bei der Erstbefragung am 29.05.2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an der Einvernahme hindern könnten. Sie sei am 09.05.2011 von XXXX mit dem Taxi nach XXXX und dann mit dem Zug weiter nach Kiew gefahren, wo sie am 11.05.2011 angekommen sei. Am Bahnhof habe sie eine Frau kennengelernt, die ihr geholfen habe und sie bis zum 25.05.2011 bei sich habe wohnen lassen. Dann sei sie mit einem Kleinbus über unbekannte Länder bis nach Wien gefahren.

Bereits am 02.09.2009 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester und ihrem Cousin in Polen um Asyl angesucht. Auf dem Weg nach Österreich seien sie jedoch in Tschechien festgenommen und in ein Lager eingesperrt worden. Am 29.09.2009 seien sie dann nach Polen abgeschoben worden. Am 07.03.2011 habe sie in Polen ihren Asylantrag zurückgezogen und sei nach Tschetschenien zurückgefahren, wo sie am 10.03.2011 angekommen sei. In Österreich lebe der Bruder der Beschwerdeführerin. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, ihre Familie und die Kadyrovs hätten von ihr verlangt, dass sie einen zwanzig Jahre älteren Mann heiraten solle, welchen sie aber nicht geliebt habe. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Polen zurückkehren, sondern in Österreich bei ihrem Bruder leben.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 02.09.2009 in Lublin in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellte hatte.

Das Bundesasylamt richtete am 30.05.2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 13.06.2011, eingelangt am 15.06.2011, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.06.2011 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie fühle sich gut und sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Es seien keine Therapien oder Untersuchungen ausständig, aber sie bekomme Medikamente. Zugleich legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben in russischer Sprache vom 31.03.2011 vor, mit welchem bestätigt werden sollte, dass sie vom 24.03.2011 bis 31.03.2011 in der Ambulanz der medizinischen Sanitätsstelle XXXX aufgrund einer eitrigen Angina in Behandlung gewesen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder in XXXX lebe. Dieser befinde sich seit circa neun Jahren in Österreich, lebe hier mit seiner Familie und sei österreichischer Staatsbürger. Neun Jahre habe die Beschwerdeführerin ihren Bruder nicht gesehen. Er habe sie hier im Krankenhaus ausfindig gemacht. Auf die Frage, wie er sie ausfindig gemacht habe, wenn sie nur einen Tag im Krankenhaus gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Verwandten nach ihr gesucht hätten. In der Heimat habe man sie mit einem Mann verheiraten wollen, deshalb sei sie geflüchtet. Auf den Vorhalt, dass dies keine Antwort auf die Frage sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder in das Lager gekommen sei und nach ihr gefragt habe, weil alle geglaubt hätten, dass sie nach Österreich gekommen sei. Dann habe man ihm gesagt, dass sie im Krankenhaus sei. Aufgrund eines Telefonates habe der Bruder gewusst, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich befinde. Die Beschwerdeführerin lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft, aber sie besuche ihren Bruder. Jedes Wochenende verbringe sie bei ihm. Ihr Bruder unterstütze sie und sie fühle sich sicher bei ihm. Die Beschwerdeführerin könne nicht nach Polen zurückkehren, weil sie dort niemanden habe. Polen sei wie Tschetschenien, diese Leute würden sie dort finden. Zu Hause seien überall ihre Fotos aufgehängt. Der Mann, der nach ihr suche, gehöre zu Kadyrov und Kadyrov sei damit einverstanden, dass ein Mann mehrere Frauen habe. In Polen habe sie zwei negative Bescheide erhalten. Der Mann, der sie heiraten wolle, komme aus der Politik und ihre Eltern hätten sich nicht getraut, sich gegen ihn zu stellen. Im Jahr 2009 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin wegen seiner Probleme nach Polen gekommen und dieser befinde sich nun in Frankreich. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass auch in Polen nach ihr gesucht werde, weil zu Hause intensiv nach ihr gesucht werde. Auch Angehörige ihres Vaters würden nach ihr suchen, weil eine Tochter nicht gegen den Willen des Vaters handeln dürfe. Ihre Verwandten seien der Meinung, dass sie durch die Flucht Schande über die Familie gebracht habe. In Polen und in Tschetschenien drohe ihr der sichere Tod.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legte in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Mit Schreiben vom 01.07.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 04.07.2011, beantragte die Beschwerdeführerin eine zeugenschaftliche Vernehmung ihres Bruders zum Beweis des Vorhandenseins einer familiären Beziehung nach Art. 8 EMRK.

In der gegen den Bescheid des Bundesasylamts erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder in Österreich lebe und bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen habe. Seit ihrer Ankunft habe sie viel Zeit bei ihm verbracht, am Wochenende habe sie bei ihm geschlafen und mittlerweile sei sie zu ihm gezogen, weil ihr seine Nähe und Unterstützung sehr wichtig sei. Die Beschwerdeführerin leide unter schweren psychischen Problemen und werde deswegen medikamentös behandelt. Ihr psychischer Zustand würde sich nach der beigelegten ärztlichen Stellungnahme im Fall einer Überstellung nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern, wobei auch eine Affekthandlung oder demonstrative Handlung nicht ausgeschlossen werden könne, was bedeute, dass ein Suizid durchaus im Bereich des Möglichen liege. Sie benötige ihren Bruder zur Unterstützung und er sei auch in finanzieller Hinsicht für sie verantwortlich. Vor der Einreise habe sie regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihrem Bruder gehabt und aus dem Befund des Landesklinikums XXXX sei ersichtlich, dass eine Unterbringung in der Familie ihres Bruders empfehlenswert sei. Es handle sich um ein außergewöhnliches familiäres Naheverhältnis, welches über die Beziehung zwischen durchschnittlichen Erwachsenen hinausgehe. Zudem sei auch dem beigelegten Befund die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer traumatischen Neurose zu entnehmen. Diese im Vergleich zur gutachterlichen Stellungnahme noch schwerer wiegenden psychischen Erkrankungen seien im Verfahren nicht berücksichtigt worden. Da widersprüchliche ärztliche Befunde vorliegen würden, sei eine weitere Untersuchung dringend erforderlich. Gleichzeitig wurden Kopien des vorläufigen Arztbriefes des Landesklinikums XXXX vom 31. Mai 2011, des Reisepasses des Bruders der Beschwerdeführerin sowie des Meldezettels der Beschwerdeführerin, wonach sie seit dem 30. Juni 2011 bei ihrem Bruder wohne, vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 31.08.2011 in Begleitung mit dem Flugzeug nach Polen überstellt.

Mit Erkenntnis vom 16. September 2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet ab und stellte gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass sich die Unzuständigkeit Österreichs und die Zuständigkeit Polens aus Art. 16 Dublin-II-Verordnung ergebe. Es lägen keine ausreichenden Beweise oder Indizien vor, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe - auch die vorgelegte Bestätigung der medizinischen Sanitätsstelle XXXX betreffend einen siebentätigen Aufenthalt reiche dafür nicht hin -, weshalb auch nicht vom Erlöschen der Zuständigkeit Polens auszugehen sei. Das Konsultationsverfahren sei mängelfrei erfolgt. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wiesen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Allenfalls notwendige Therapien und Behandlungen seien laut den Länderberichten in Polen verfügbar. Die Fremdenpolizeibehörde habe bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen überdies durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Die allgemeine Behauptung, die Sicherheitslage in Polen sei unzureichend, könne die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, seien nicht glaubhaft.

Mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bruder liege kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aber auch im Falle eines Eingriffes ergäbe die Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK - insb. der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre, denn die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sei erst im Alter von 37 Jahren illegal eingereist und habe ihren Aufenthalt in Österreich nur auf den von Anfang an unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestützt. Die Beschwerdeführerin habe eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrem Bruder - etwa durch ein intensives Pflege- und Abhängigkeitsverhältnis - nicht glaubhaft machen können. Dass sie die Unterstützung ihres Bruders brauche und er sie bei sich aufgenommen habe, stelle noch keine hinreichend intensive Nahebeziehung dar.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.03.2013 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der Erstbefragung am 12.03. 2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion leide und aus diesem Grund vom 11.03.2013 auf den 12.03.2013 im Krankenhaus gewesen sei, dass sie der Einvernahme aber ohne Probleme folgen könne.

Die Asylgründe seien die gleichen wie bei ihrem ersten Antrag in Österreich 2011. Sie sei am 31.08.2011 nach Polen übergestellt worden. Nach einem Monat im Lager XXXX bzw. im Oktober 2011 sei die Beschwerdeführerin aus Angst vor Kadyrovs Leuten freiwillig in die Ukraine ausgereist. Die Reise sei schlepperunterstützt und illegal mittels PKW erfolgt. In der Ukraine habe sie an der Adresse XXXX, illegal gelebt. Sie sei dort nicht gemeldet gewesen, den Namen der ukrainischen Vermieterin, die sie XXXX genannt habe, kenne sie nicht. Dort habe sie sich zwischen Oktober 2011 und 07.03.2013 aufgehalten. Ihr Bruder habe sie in dieser Zeit finanziell unterstützt. Da ihre Vermieterin sie aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, sei sie nach Österreich zurückgekehrt. Über Bekannte der Vermieterin habe sie Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der sie in den Abendstunden des 07.03.2013 für € 1.300,- von der Ukraine aus mittels Kleinbus über unbekannte Staaten nach Österreich transportiert habe, wo sie am 10.03.2013 angekommen sei. Sie kenne Namen und Nationalität des Fahrers nicht, er habe nur wenig russisch gesprochen. Sie sei mit dem Zug von dem Ort, wo sie der Unbekannte aussteigen habe lassen, nach Traiskirchen gefahren. Die Vermutung, dass ihr Bruder sie abgeholt habe, treffe nicht zu.

In Polen werde sie von Kadyrovs Leuten aufgespürt und in ihre Heimat zurückgebracht. Sowohl diese Leute als auch Verwandte in ihrer Heimat drohten ihr, sie umzubringen, weil sie sich geweigert habe, einen Mann aus Kadyrovs Kreisen zu heiraten. Sie könne nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil sie dort gesucht werde und im Falle der Rückkehr Angst um ihr Leben habe.

Sie habe keine Beweismittel für ihren Aufenthalt in der Ukraine, sie habe nur ukrainisches Geld, Medikamente, ein Wörterbuch und DVDs auf Ukrainisch.

Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie hier bei ihrem Bruder leben wolle. Ihr Bruder wohne in St. Pölten und sei österreichischer Staatsbürger.

Mit Schreiben vom 14.03.2013 ersuchte Österreich Polen um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO. Begründend führte die Dublin-Einheit des Bundesasylamtes aus, dass die Beschwerdeführerin am 10.03.2013 einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Sie habe bereits am 29.05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Österreich habe Polen am 30.05.2011 um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht und die Zustimmung Polens am 16.06.2011 erhalten. Am 31.08.2011 habe die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen stattgefunden. Sie habe im Lager XXXX einen weiteren Asylantrag gestellt und sich ca. einen Monat lang in Polen aufgehalten. Ihren Angaben zufolge habe sie Polen im Oktober 2011 freiwillig verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers in die Ukraine ausgereist. Sie habe sich demzufolge bis 07.03.2013 illegal in XXXXV aufgehalten; danach sei sie in einem Minibus über unbekannte Staaten nach Österreich gereist, wo sie am 10.03.2013 angekommen sei. Die Behauptung, sie habe Polen freiwillig verlassen, sei nicht bewiesen. Sie habe keine Beweismittel vorlegen können, um ihren Aufenthalt in der Ukraine zu untermauern. Es sei daher anzunehmen, dass sie das Gebiet der Mitgliedsstaaten nie verlassen habe. Darüber hinaus gebe es keine Beweismittel, dass sie den Dublinraum zumindest drei Monate lang verlassen habe. Der Vollständigkeit halber werde mitgeteilt, dass sich der erwachsene Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte. Er sei seit 2011 Staatsbürger. Er sei aber nicht Familienmitglied iSd Art. 2 lit. i Dublin-II-Verordnung. Weiters werde informiert, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion leide. Entsprechend dieser Informationen gehe Österreich davon aus, dass Polen weiterhin der zuständige Mitgliedsstaat sei.

Mit Schreiben vom 14.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin in einer Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Dublin-Konsultationen mit Polen geführt werden. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin auf die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde an den Verein Menschenrechte Österreich als zuständige Rechtsberaterin weitergeleitet.

Anlässlich der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin am 20.03.2013 an, dass ihr Lebensgefährte bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Ihre Eltern und ihre Schwester lebten zuhause, ihr Bruder in Österreich. Sie habe beim Fernsehen als Redakteurin gearbeitet. Ein Kadyrov-Mann habe sie heiraten wollen, habe aber schon zwei Frauen und sei 20 Jahre älter. Frauen hätten kein Recht, selbst zu entscheiden. Ihre Familie wolle, dass sie ihn heirate. Sie sei elf Jahre lang zur Schule gegangen. Sie sei wegen der geplanten Heirat geflohen. Es habe bisher nur Drohungen gegen sie gegeben, aber keine Gewalt. In Polen gebe es Vertreter Kadyrovs, die sie verschleppen würden.

Laut dem im Akt erliegenden Befundbericht vom 25.03.2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung F 43.2, Angst und Depression gemischt F 41.2. Laut ihrem Bruder habe ein politisch einflussreicher Mann, der schon zwei Frauen habe, die Beschwerdeführerin als dritte Frau haben wollen. Das hätten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern nicht akzeptieren können. Daher sei sie geflohen. In ihrer Heimat werde sie gesucht und man habe gedroht sie umzubringen, wenn sie nicht willig sei. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei beunruhigt, weil sich mittlerweile ein Cousin in Polen gemeldet habe. Er wolle Geld vom Bruder der Beschwerdeführerin, um nach Österreich zu kommen und die Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zurückzuholen.

Mit Schreiben vom 28. März 2013, eingelangt am selben Tag, lehnte Polen seine Zuständigkeit ab. Begründend führte Polen unter Übermittlung eines Befundes aus, dass die Beschwerdeführerin Medikamente nehme und an schweren psychischen Problemen leide. Sie sei wegen der schweren Erkrankung von der Unterstützung ihres in Österreich lebenden Bruders abhängig. Es sei daher inhuman, die Familie zu trennen. Daher solle Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auf diesen Fall angewendet werden. Laut dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vom 31.08.2011 leide die Beschwerdeführerin an PTBS und nehme die ihr zuvor in Österreich verschriebenen Medikamente.

Mit Schreiben vom 15.04.2013 legte die Beschwerdeführerin ein russischsprachiges Schreiben ihres Bruders vor. Laut Übersetzung ersucht dieser die Behörden, den Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurückzuweisen. Diese brauche wirklich Schutz aus psychischen Gründen. Ihr Leben habe wegen Angst, Schmerz und den Demütigungen, die sie in Tschetschenien erdulden habe müssen, keinen Sinn mehr. Seine Schwester sei in Tschetschenien tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt. Auf Grund eines Telefonats wisse er, dass die Verwandten ihres Vaters und dieser Mann ihr nach dem Leben trachteten. Durch die Flucht habe sie Schande über die gesamte Familie und diesen Mann gebracht. Nach ihrem Brauch müsse sie dafür bestraft werden. Er bitte um die Möglichkeit, mit seiner Schwester zusammen bleiben zu können. In Tschetschenien habe sie keine Verwandten mehr.

Mit Schreiben vom 7. August 2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Gebietsbeschränkung verletzt habe.

Am 12.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut gutachterlich untersucht. Anlässlich der Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, in Polen könne sie von ihren Angehörigen oder den Helfern des Mannes, der sie unbedingt heiraten wolle, geholt werden. Es werde eine sehr milde Anpassungsstörung F 43.21 diagnostiziert, sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor.

In dem im Akt erliegenden, mit 01.10.2013 datierten Schreiben in russischer Sprache führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Angst habe, durch Folter oder Gewaltanwendung seitens der Verwandten ihres Vaters oder des Menschen, der sie verfolge, zu sterben. Sie habe sich diesem nicht unterworfen und sich geweigert, seine dritte Gattin zu werden. Sie habe dadurch alles verloren - ihre Arbeit beim Fernsehen, ihr Elternhaus und ihr Dorf. Sie fürchte sich auch in Österreich. Sie habe ihren Bruder um Schutz und Hilfe gebeten und brauche seinen Umgang und seine Unterstützung.

Am 16.10.2013 nahm die Beschwerdeführerin Akteneinsicht.

3. Mit Schriftsatz vom 16.10.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 25.10.2013, stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag wegen Säumnis des Bundesasylamtes in Erledigung ihres Antrages auf internationalen Schutz unter Vorlage des kopierten Aktenkonvoluts. Im Rahmen des Sachverhalts führt die Beschwerdeführerin zu den Dublin-Konsultationen aus, dass Österreich seit 14.03.2013 Dublin-Konsultationen mit Polen führe und Polen sich am 28.03.2013 für unzuständig erklärt habe. Die Konsultationen mit Polen liefen ununterbrochen, das letzte Schreiben Polens datiere vom 09.10.2013. Die belangte Behörde habe von 14.03.2013 bis 09.10.2013, sohin sieben Monate lang, keine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren getroffen.

Im ersten Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Bruder gelebt, im zweiten Asylverfahren besuche er sie regelmäßig. Sie sei psychisch auf seine Unterstützung angewiesen. Durch die Überstellung könne eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe eine enge Beziehung zu ihrem Bruder. Sie wolle nicht von ihm getrennt werden. Polen berücksichtige diese geschwisterliche Beiziehung und ihren psychischen Zustand und lehne daher seine Zuständigkeit ab.

Daher beantrage die Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG, dass der Asylgerichtshof anstelle der belangten Behörde über ihren Antrag auf internationalen Schutz entscheiden und die Beschwerdeführerin zum Asylverfahren in Österreich zulassen.

Mit Schreiben vom 25.10.2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Die Beschwerdeführerin leide an einer milden Form der Anpassungsstörung, es gebe keine Hinweise auf eine andere Erkrankung. Vor einer Überstellung nach Polen werde eine medizinische Untersuchung im Hinblick auf die Transportfähigkeit durchgeführt. Falls erforderlich werde die Überstellung von einem Arzt begleitet. Der Gesundheitszustand wäre die gesamte Überstellung hindurch überwacht. Ein Gesundheitsrisiko für die Beschwerdeführerin könne dadurch ausgeschlossen werden.

Am 29.10.2013 legte die Beschwerdeführerin den Befundbericht vom 28.10.2013 vor. Demgemäß halte sich die in Begleitung ihres Bruders erschiene Beschwerdeführerin immer noch in XXXX auf. Ihre Situation sei gleichbleibend. Sie leide an der Gesamtsituation, sei traurig, habe Angst vor der Abschiebung und schlafe besser, aber immer noch unruhig. Ihr Bruder käme sie täglich besuchen, sie könne sich in seiner Anwesenheit besser entspannen. Die Beschwerdeführerin solle weiterhin täglich 100mg Sertralin morgens, abens aber nunmehr 150-200 mg Quetialan einnehmen.

Mit Schreiben vom 08.11.2013, eingelangt am selben Tag, hielt Polen seine Ablehnung aufrecht. Polen weist darauf hin, dass es nicht den begleiteten Transport der Beschwerdeführerin verlange, sondern nur sicher gehen wolle, dass eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werde, sodass der medizinische Sachverständige der Behörde ihrer Ankunft in Polen zustimmen könne.

Am 15.11.2013 erstattete das Bundesasylamt eine Stellungnahme unter Vorlage der Verfahrenschronologie. Ein Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis liege nicht vor. Österreich habe am 14.03.2013 Dublin-Konsultationen in Form eines Wiederaufnahmeersuchens an Polen eingeleitet. Polen habe die Übernahme der Antragstellerin wegen ihrer Erkrankung sowie ihres in Österreich aufhältigen Bruders abgelehnt. Die Beschwerdeführerin leide an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung. Diese erreiche die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht; daher könne aus der Erkrankung kein Zuständigkeitsübergang auf Österreich abgeleitet werden. Beim volljährigen Bruder der Beschwerdeführerin handle es sich um kein Familienmitglied iSd Art. 2 lit. i Dublin-II-Verordnung. Die Beschwerdeführerin bedürfe laut Gutachten keiner Hilfe und halte sich in der XXXX auf. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf die Hilfe ihres volljährigen Bruders angewiesen sei. Da Polen sich in der letzten Ablehnung lediglich auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin stütze, sei sie der Begründung Österreichs im Hinblick auf den volljährigen Bruder gefolgt. Auf Grund dieses Sachverhalts und dem Umstand, dass kein Erlöschungstatbestand gemäß Art. 4 Dublin-II-Verordnung vorliege, werde ein positiver Ausgang des Konsultationsverfahrens erwartet. Das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats habe somit noch nicht abgeschlossen werden können, weshalb die Ablehnung der eingebrachten Säumnisbeschwerde angeregt werde.

Mit Schreiben vom 27.11.2013 remonstrierte Österreich erneut und ersuchte Polen wiederum um nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Österreich habe Polen bereits alle zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen übermittelt. Die Beschwerdeführerin leide - wie bereits mehrfach ausgeführt - an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung, es gebe keine Hinweise auf sonstige Erkrankungen. Vor der Überstellung müsse die Beschwerdeführerin nochmals untersucht werden um ihre Transportfähigkeit zu beurteilen. Die Anforderungen, die Polen in Zusammenhang mit der Überstellung und dem Gesundheitszustand stelle, begründeten keine Zuständigkeit und hätten keine rechtliche Deckung in der Dublin-II-Verordnung. Die Beschwerdeführerin werde - wie bereits mehrfach ausgeführt - nur nach Polen überstellt, wenn sie transportfähig sei. Es werde auf das Email der Leiterin der österreichischen Dublinabteilung an die polnische Dublinabteilung hingewiesen und eine positive Antwort Polens erwartet.

Mit Schreiben vom 20.12.2013, eingelangt am selben Tag, hielt Polen seine Ablehnung aufrecht. Polen weist darauf hin, dass es sicher gehen wolle, dass eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin während oder nach der Überstellung ausgeschlossen sei, sodass der medizinische Sachverständige der Behörde ihrer Ankunft in Polen zustimmen könne und dass hiefür um ein medizinisches Attest gebeten werde.

4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).

Mit Schreiben vom 13.01.2014 erklärte sich der aktführende Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung der Beschwerde gemäß § 17 der Geschäftsordnung für unzuständig.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 lehnte Polen seine Zuständigkeit abermals ab.

Am 24.02.2014 wurde die Beschwerde der nunmehr aktführenden Richterin zugeteilt.

Mit Schreiben vom 05.03.2014 remonstrierte Österreich erneut. Der Auffassung Polens könne nicht beigetreten werden. Polen sei immer noch der nach der Dublin-II-Verordnung zuständige Mitgliedsstaat. Österreich werde den Fall nochmals untersuchen.

Am 19.03.2014 legte die Beschwerdeführerin den Befundbericht vom 20.01.2014 vor. Die Beschwerdeführerin sei in der XXXX von ihrem Bruder besucht worden und habe die Wochenenden bei ihm verbracht. Das habe sie entspannt. Es sei zu befürchten, dass sich die Situation durch eine Überstellung nach XXXX verschlechtern werde, weil ihr Bruder sie dort weniger oft besuchen könne. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Die Medikamentengabe werde auf 200 mg QUETIALAN XR erhöht, die Einnahme von SERTRALIN bleibe gleich.

Mit Erkenntnis vom 30.06.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG statt, ließ das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.03.2013 gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 in Österreich zu und verpflichtete das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), den versäumten Bescheid gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.

In diesem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdeführerin Folgendes fest:

"Die Beschwerdeführerin ist volljährig und verhandlungsfähig. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung, die als Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion oder eine sehr milde Form der Anpassungsstörung bezeichnet wird. Sie nimmt dagegen zweimal täglich Medikamente ein. Auf fremde Hilfe zur Erledigung ihrer Angelegenheiten ist sie nicht angewiesen. Eine akute Selbstmordgefährdung besteht nicht. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Überstellung ist nicht auszuschließen.

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und lebte bis 2009 in der Russischen Föderation. Ihr volljähriger Bruder lebt seit 2002 in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Sie stellte 2009 einen Asylantrag in Polen und lebte dort bis 2011. Während ihres Asylverfahrens in Österreich 2011 lebte sie bei ihrem Bruder. Im August 2011 wurde die Beschwerdeführerin nach Polen überstellt. Seit ihrer Wiedereinreise und Stellung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz 2013 lebt die Beschwerdeführerin in einem Flüchtlingsheim und bezieht Grundversorgung. Besondere Integrationsmerkmale sind nicht hervorgekommen. Die Geschwister besuchen sich regelmäßig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedstaaten 2011 bis 2013 verlassen hat, dass Polen Vorkehrungen getroffen und umgesetzt hat, damit die Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland zurückkehrt, oder dass ihr von einem anderen Staat ein Aufenthaltstitel erteilt wurde."

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:

"Die Beschwerdeführerin stellte am 2. September 2009 in Polen ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 29. Mai 2011 reiste die Beschwerdeführerin zum ersten Mal in Österreich ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Polen stimmte am 15. Juni 2011 dem von Österreich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung gestellten Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2011 nach Polen überstellt. Am 16. September 2011 wurde ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem ihr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung festgestellt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt wurde, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig ist, wurde, abgewiesen und unter einem gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung rechtmäßig war.

Die Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin wurde im ersten Asylverfahren festgestellt.

[...] Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht gemäß Art. 16 Dublin-II-Verordnung erloschen:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf den Mitgliedstaat über, der dem Asylwerber einen Aufenthaltstitel erteilt. Dass der Beschwerdeführerin von einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel verliehen worden sei, wurde von keiner der Parteien des Verfahrens behauptet und ist auch nicht aktenkundig.

Gemäß Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung erlischt die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des Asylantrages auch dann, wenn er nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrages die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt. Der behauptete Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Republik Tschetschenien im März 2011 fand freiwillig und vor der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Juni 2011 im ersten Asylverfahren statt. Nach ihrer Überstellung nach Polen im August 2011 behauptet die Beschwerdeführerin, sich in Polen aufgehalten zu haben und im Oktober 2011 freiwillig in die Ukraine ausgereist zu sein. Dass Polen die Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat oder einen anderen Staat ausgewiesen habe, wurde im Zuge der Dublin-Konsultationen nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung erlischt die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages ebenfalls, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Österreich hat in dem Art. 2 Durchführungsverordnung entsprechenden Wiederaufnahmeersuchen neben den Eurodac-Daten das Ergebnis der Einvernahme der Beschwerdeführerin, wonach diese behauptet, sich von Oktober 2011 bis März 2013 illegal in der Ukraine aufgehalten zu haben und hiefür über keine Beweismittel abgesehen von ukrainischem Geld, Medikamenten, DVDs und einem Wörterbuch zu verfügen, ebenso mitgeteilt wie die Tatsache, dass der über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügende volljährige Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich lebt und dass laut Untersuchungsergebnis die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion leidet. Österreich teilte weiterhin mit, dass es davon ausgehe, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, Polen verlassen und mehr als ein Jahr lang in der Ukraine gelebt zu haben, nicht bewiesen sei und es daher davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin den Dublinraum nicht für mindestens drei Monate verlassen habe und dass folglich die Zuständigkeit Polens aufrecht sei.

Der ersuchte Mitgliedstaat erkennt gemäß Art. 4 Durchführungsverordnung seine Zuständigkeit an, wenn sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat geprüft hat, [stützt,] sofern die vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 2, 3 oder 4 Dublin-II-Verordnung erloschen sind. Die Beweislast für den Ablehnungstatbestand liegt beim ersuchten Mitgliedstaat (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 219), wobei den ersuchenden Mitgliedstaat die Pflicht trifft, Bemühungen anzustellen, diesbezügliche Beweismittel zu beschaffen und seine Einschätzung in nachprüfbarer, transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitzuteilen (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 134 f.).

Polen hat das Vorliegen keines dieser Endigungstatbestände behauptet und im Rahmen der Dublin-Konsultationen auch keine weiteren Beweismittel diesbezüglich verlangt.

[...] Polen stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin in ihrem nunmehr anhängigen Asylverfahren jedoch dennoch nicht zu:

Die Beschwerdeführerin stellte am 10. März 2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Österreich stellte am 14. März 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen lehnte seine Zustimmung am 28. März 2013 ab. Österreich remonstrierte am 2. April 2013, Polen lehnte seine Zustimmung am 8. April 2013 jedoch erneut ab.

Für das Stellen eines Wiederaufnahmeersuchens besteht keine zeitliche Frist (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 130). Antwortet der ersuchte Mitgliedstaat nicht binnen einer Frist von einem Monat - bzw. zwei Wochen, wenn sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System stützt -, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung). Polen hat binnen zwei Wochen seine ablehnende Antwort übermittelt.

Gemäß Art. 4 Durchführungsverordnung erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt hat, stützt, sofern seine Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 oder Art. 16 Abs. 2, 3 oder 4 Dublin-II-Verordnung erloschen ist. Es kann dahinstehen, ob die mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dem Aufenthalt ihres Bruders in Österreich begründeten Initiative, Österreich solle nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorgehen, den inhaltlichen Anforderungen an die Ablehnung eines auf einem Eurodac-Treffer basierenden Wiederaufnahmegesuchs genügt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 219), weil Polen durch sein Schreiben am 28. März 2013 jedenfalls eine Antwort erteilt und sich sohin nicht iSd Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung verschwiegen hat.

Somit kann nicht von einer konkludenten Zustimmung Polens iSd Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung ausgegangen werden.

Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort zu verlangen (Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung). Österreich remonstrierte binnen einer Woche. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort (Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung); Polen bekräftigte binnen einer Woche seine Ablehnung. Die Fristen der Dublin-II-Verordnung beginnen durch dieses Verfahren jedoch nicht wieder neu zu laufen und leben nicht wieder auf - eine verspätete oder ausbleibende Antwort im Remonstrationsverfahren hat daher keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 221 f.).

Es liegt sohin weder eine Zustimmung Polens vor, noch ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens durch eine Fristversäumnis im Zuge der Dublin-Konsultationen auf Österreich übergegangen.

[...] Österreich war auch nicht verpflichtet, die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß Art. 15 Dublin-II-Verordnung zu übernehmen:

[...]

Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der in Österreich aufhältige, volljährige Bruder der Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin-II-Verordnung ist.

Die 41-jährige Beschwerdeführerin leidet laut den im Akt erliegenden Arztberichten an keiner ernsthaften Behinderung, ist nicht schwanger und hat kein neugeborenes Kind. Laut den von der belangten Behörde vorgelegten Gutachten leidet sie ausschließlich an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung, laut den von Polen vorgelegten aus 2011 datierenden Befunden an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. laut den von ihr selbst vorgelegten Arztbriefen an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion. Keine dieser Krankheiten erreicht eine Schwere, auf Grund welcher sie auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen wäre. Die Beschwerdeführerin lebte abgesehen vom Zeitraum zwischen Mai und August 2011 von ihrem volljährigen Bruder getrennt in der Republik Tschetschenien und Polen. Seit März 2013 lebt die Beschwerdeführerin in einer Einrichtung für Asylwerber und benötigt laut dem letzten medizinischen Gutachten weder Pflege noch besondere Hilfestellung und kann ihre Angelegenheiten ohne fremde Hilfe erledigen. Laut dem Arztbrief vom 28. Oktober 2013 wird die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder in der Betreuungseinrichtung besucht bzw. verbringt das Wochenende bei ihm und kann sich in seiner Anwesenheit besser entspannen; eine über diese Besuche hinausgehende Unterstützung, auf die die Beschwerdeführerin angewiesen wäre, wird auch in diesem Arztbrief nicht behauptet.

Der persönliche Kontakt durch die Besuche und Dolmetschungen bei Arztbesuchen vermag ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände keine intensive Nahebeziehung beziehungsweise kein Abhängigkeitsverhältnis (wie etwa in EuGH 6.11.2012, Rs. K, C-245/11) zu begründen.

Da schon aus diesen Gründen eine Verpflichtung Österreichs, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin anstelle Polens zu führen, nicht vorliegt, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Bruder schon im Herkunftsstaat bestanden hat, unterblieben.

[...] Gemäß Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

Auch diese Bestimmung knüpft bei Familienangehörigen, die nicht der Definition des Familienmitgliedes iSd Art. 2 lit. i Dublin-II-Verordnung entsprechen, an das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses an (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, 2010, 122), das - wie im Punkt 3.2.7.1. dargelegt - im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Bruders nicht gegeben ist.

[...] Es bestand auch keine Verpflichtung Österreichs, ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen:

[...]

Die Beschwerdeführerin leidet laut dem vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 31. Mai 2011 an einer Anpassungsstörung, posttraumatischen Belastungsstörung und traumatischen Neurose. Als medikamentöse Therapie wurden CIPRALEX 10mg, ABILIFY 5mg und ZOLDEM 10mg vorgeschlagen. Weiters wurde eine fachärztliche und psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung und zur weiteren psychischen Stabilisierung eine Unterbringung bei ihrem Bruder empfohlen

In der gutachterlichen Stellungnahme durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 6. Juni 2011 wurden eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome diagnostiziert. Es handelt sich um eine Anpassungsstörung mit Depression, Angstreaktion und Schlafstörungen bei psychosozialer Belastungssituation. Die medikamentöse Behandlung soll weitergeführt werden und psychologische bzw. psychotherapeutische Gespräche in der Muttersprache wären sinnvoll. Im gegenwärtigen Stadium mit erst begonnener medikamentöser Behandlung wäre für den Fall einer Überstellung, auch angesichts der traditionellen Einstellung mit negativer Erwartungshaltung, eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten. Derzeit ist keine suizidale Einengung feststellbar, eine Affekthandlung oder demonstrative Handlung kann aber nicht ausgeschlossen werden.

Gemäß dem Schreiben der Grenzschutzabteilung Warschau vom 29. August 2011 leidet die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

Laut dem vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 12. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion "gemischt F43.22" und nimmt morgens und nachts 1/2 - 1 Tablette GLADEM bzw. SEROQUEL ein.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 20. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung "F.43.21", sonst lägen keine psychischen Krankheitssymptome vor. Im Vordergrund stehe die weinerliche Stimmung, wobei der Verdacht auf forciertes Vorbringen bestehe. Es fänden sich keine Zeichen von Angst, keine tiefgreifende Verstörung, keine traumatypischen Symptome und keine suizidale Einengung. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht erforderlich.

Laut Arztbrief vom 25. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung "F 43.2", Angst und Depression gemischt "F 41.2". Sie wirke depressiv, niedergeschlagen und angstvoll und leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Sie solle morgens und abends 1 - 1 1/2 Tabletten Gladem bzw. Quetialan nehmen.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 12. September 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer sehr milden Form der Anpassungsstörung "F 43.21", sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Eine akute Selbstmordgefährdung bestehe nicht. Eine Verschlechterung des Zustandes bei Überstellung sei nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin könne ihre Angelegenheiten ohne fremde Hilfe erledigen, Pflege oder besondere Hilfestellungen benötige die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht.

Laut Arztbrief vom 29. Oktober 2013 ist die Situation der Beschwerdeführerin gleichbleibend; sie leide unter der Gesamtsituation, sei traurig, habe Angst vor der Abschiebung, schlafe aber besser, aber immer noch unruhig. Sie nehme weiterhin morgens und abends ca. 1 Tablette.

Laut Arztbrief vom 20. Jänner 2014 leidet die Beschwerdeführerin an Ein- und Durchschlafstörungen und nimmt morgens und abends 1-2 Tabletten SERTRALIN bzw. QUETIALAN.

Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen insgesamt gesehen daher keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Allenfalls notwendige Therapien und Behandlungen - im Fall der Beschwerdeführerin beschränken sie sich auf die Einnahme von Medikamenten - können auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber und Personen mit Aufenthaltsduldung haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (vgl. Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.1.2008, 4.4.2008 und 17.6.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 4.2.2008 sowie bereits AsylGH 16.9.2011, S3 420.241-1/2011/4E). Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Laut den Angaben Polens im Konsultationsverfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Polen die Medikamente, die ihr in Österreich verschrieben wurden, weiter eingenommen. Probleme betreffend die Erhältlichkeit der Medikamente in Polen hat die Beschwerdeführerin selbst nicht vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin bringt im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand vielmehr ausschließlich vor, mit ihrem Bruder zusammenleben zu wollen (Erstbefragung vom 12. März 2013, Schreiben vom 14. April 2013), sie brauche seinen Umgang und seine Unterstützung (Schreiben vom 1. Oktober 2013), sei psychisch auf ihn angewiesen (Antrag vom 16. Oktober 2013) und könne sich in seiner Anwesenheit besser entspannen (Arztbrief vom 29. Oktober 2013). Ihr Bruder habe sie im Flüchtlingslage besucht und sie habe die Wochenenden bei ihm verbracht (Arztbrief vom 19. März 2014).

Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen kann nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin dermaßen auf gerade die Unterstützung ihres Bruders angewiesen wäre oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass sie ohne seine Hilfe in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer milden Form der Anpassungsstörung bzw. einer Angststörung, doch stellen diese Erkrankungen weder eine akut pflegebedürftige schwere Erkrankung dar, noch erfordern sie aktuell eine über die Medikamenteneinnahme hinausgehende Behandlung. Laut den gutachterlichen Stellungnahmen ist die Beschwerdeführerin nicht auf fremde Hilfe angewiesen; auch laut den von ihr vorgelegten Arztberichten beschränkt sich die Unterstützung durch ihren Bruder auf Besuche. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine seelische Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder für sie eine Erleichterung darstellen kann, jedoch sind solche Hilfestellungen unter Familienangehörigen üblich, könnten - in abgeschwächter Form (etwa durch Telefonate oder Besuche) - auch zwischen Österreich und Polen erfolgen.

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Insbesondere sind im Fall einer Selbstmorddrohung Maßnahmen zur Verhinderung der Ausführung der Drohung zu setzen.

Somit handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. (EGMR 2.5.1997, Appl. 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher gegeben.

[...] Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Der volljährige Bruder der Beschwerdeführerin lebt seit 2002 in Österreich, die Beschwerdeführerin lebte bis 2009 in Tschetschenien, 2009 bis 2011 in Polen. Während des ersten Asylverfahrens lebte die Beschwerdeführerin im Juli und August 2011 bei ihrem Bruder. August 2011 bis März 2013 lebte die Beschwerdeführerin nicht in Österreich, wurde ihren Angaben zufolge aber von ihrem Bruder finanziell unterstützt. Seit März 2013 lebt die Beschwerdeführerin in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber, seit Dezember 2013 im Übrigen in einem anderen Bundesland als ihr Bruder, und bezieht Grundversorgung. Laut gutachterlicher Stellungnahme ist die Beschwerdeführerin nicht auf fremde Hilfe bei Erledigung ihrer Angelegenheiten angewiesen und braucht weder Pflege noch besondere Hilfe. Im "Devolutionsantrag" führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei psychisch auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen; dieser besuche sie regelmäßig. Sie habe eine enge Beziehung zu ihm und wolle nicht von ihm getrennt werden. Laut Arztbriefen vom 29. Oktober 2013 und 20. Jänner 2013 habe der Bruder der Beschwerdeführerin diese regelmäßig besucht und sie die Wochenenden bei ihm verbracht; in seiner Anwesenheit könne sie sich besser entspannen.

Die Beschwerdeführerin konnte eine besondere Intensität der Beziehung zu ihrem Bruder nicht glaubhaft machen, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehende Umstände wurden nicht dargetan. Dass sich die Geschwister regelmäßig besuchen und dass sich die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Bruders besser entspannen kann, stellt kein Abhängigkeitsverhältnis iSd Art. 8 EMRK dar. Im vorliegenden Fall läge folglich - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bruder - durch eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen kein Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.

Durch eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen würde auch ihr Grundrecht auf Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK in einer Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, nicht verletzt:

Die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, reiste als 37-jährige Erwachsene erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und stützte ihren Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste nach der Überstellung nach Polen im August 2011 im März 2013 erneut nach Österreich ein und stellte einen Folgenantrag auf internationalen Schutz. Sie hielt sich somit erst eineinhalb Jahre in Österreich auf und verfügte nie über einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylrechts. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa auf beruflichem, wissenschaftlichem oder sozialem Gebiet, vor. Die Beziehung zu ihrem Bruder ist nicht derart intensiv, dass sie zum Überwiegen ihres Interesses an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich gegenüber den oben genannten Interessen des Staates führt.

Eine Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK fällt daher zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.

[...] Zusammenfassend besteht daher kein Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.

[...] Folglich ist die Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin festgestellt und nicht unter- bzw. auf Österreich übergegangen. Ebensowenig ist Österreich verpflichtet, das Verfahren nach Art. 15 Dublin-II-Verordnung zu führen oder seinen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zu erklären.

[...]

[...] Das Asylverfahren war nicht schon nach § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zuzulassen, weil auf Grund der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 vom 14. März 2013 die Zwanzigtagesfrist nicht galt.

[...] Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Verfahren zuzulassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Durch diese Formulierung soll ein Ermessen der Asylbehörden ausgeschlossen werden, dh. bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-II-Verordnung und keinem Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, ist zwingend mit einer Zurückweisung vorzugehen (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, 2012, 156). Die Materialien selbst gehen davon aus, dass die Asylbehörde, die zur Ansicht gelangt, ein anderer Staat sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dafür Sorge zu tragen habe, dass es zum Konsultationsverfahren komme und dass das Ergebnis mit den Mitteln, die ihr § 5 AsylG 2005 zur Verfügung stellt, umzusetzen habe. Asylwerber seien ehestmöglich in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nicht abgelehnt werde (RV 952 BlgNR 22. GP).

Da Polen als der vom Bundesasylamt als zuständiger Staat in Aussicht genommene Mitgliedstaat das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt hat und das Konsultationsverfahren in diesem Sinn zu keinem Ergebnis geführt hat, das mit den Mitteln des § 5 AsylG 2005 umgesetzt werden könnte, hat Österreich das Verfahren selbst zu führen. Abgesehen von Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend geboten ist, steht seine Ausübung im Ermessen der Behörden unter Beachtung des unionsrechtlichen Effizienzgebotes (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, 2012, 157). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Selbsteintritt geboten ist, um einen von der Dublin-II-Verordnung verpönten Zustand zu vermeiden, steht seiner Ausübung das unionsrechtliche Effizienzgebot nicht entgegen.

Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zuzulassen.

[...]

[...] Da die strittige Rechtsfrage der Zulassung des Verfahrens geklärt ist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren zuzulassen, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid nachzuholen.

Auf Grund der hiefür notwendigen Ermittlungen wird die Frist für die Nachholung des Bescheides mit acht Wochen bestimmt."

Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt am 01.07.2014 und der Beschwerdeführerin am 04.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Das Bundesamt lud die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren zur mündlichen Verhandlung. Die Ladung wurde ihr am 12.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdeführerin kam der Ladung unentschuldigt nicht nach. Mehr als eine Woche später teilte der Flüchtlingsbetreuer der Beschwerdeführerin mit, diese sei drei Tage lang bei Bekannten auf Besuch gewesen und habe die Ladung nicht bewusst ignoriert.

6. Mit Schreiben vom 27.08.2014 legte das Bundesamt die Akten erneut vor. Es habe den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen können, weil die Beschwerdeführerin der Ladung nicht nachgekommen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht lud die Beschwerdeführerin am 18.09.2014 zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2014. Die Ladung wurde der Beschwerdeführerin am 23.09.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch in Anwesenheit einer Schriftführerin Folgendes zu Protokoll:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe:

Tschetschene, moslemischer Glaube, ledig, kinderlos. Ist das korrekt?

P: Ja.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Ich stand unter Stress. Es war schwer für mich der Verhandlung beizuwohnen. Für mich war es sehr schwer.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

P: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich lüge überhaupt nicht. Meine Eltern haben mir das Lügen nicht beigebracht. Man hat uns immer gesagt, dass wir in die Hölle kommen werden, wenn wir lügen werden.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P legt vor:

o) Einen Befundbericht [...] vom 19.08.2014, vom 20.01.2014, vom 25.03.2014, vom 25.03.2013 und vom 28.10.2013 samt Verschreibung.

[...]

RI: Haben Sie davon abgesehen gesundheitliche Probleme?

P: Ich kann mich überhaupt nirgends im Leben finden. Für mich hat das Leben jeglichen Sinn verloren.

RI: Abgesehen von den psychischen Problemen haben Sie sonst keine gesundheitlichen Probleme?

P: Man sucht nach mir und man möchte mich umbringen.

R wiederholt die Frage.

P: Ich habe nur Kopfschmerzen, sonst nichts.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente, die sie heute vorlegen können?

P: Nein. Ich habe keine Dokumente.

R: Im fremdenrechtlichen Akt erliegt eine Kopie Ihres Inlandsreisepasses. Dieser wird nun von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt.

P: Ich habe den Pass verloren

[...]

R: Gibt es andere Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten und bisher im Verfahren nicht vorgelegt haben?

P: Nein, sonst habe ich nichts.

R: Wann sind Sie zum 1. Mal aus Tschetschenien ausgereist?

P: 2011. Genau weiß ich das jetzt nicht.

R: Ich habe dokumentiert einen Asylantrag aus Polen von 2009. Wann sind Sie das erste Mal aus der Russischen Föderation ausgereist?

P: 2009. Hier habe ich zweimal 2011 einen Asylantrag gestellt.

R: Schildern Sie bitte Ihre Reisebewegungen von September 2009 bis heute! Wo haben Sie wann und mit wem gelebt?

P: 2009 bin ich nach Polen gekommen. Ehrlich gesagt, kann ich mich nicht erinnern, wann das war. Ich habe mit meinem Gedächtnis Probleme. Ich kann mich nicht mehr erinnern, bis wann ich in Polen war. Ich war alleine in Polen. Damals war noch die Schwester bei mir.

R: Nur die Schwester?

P: Ja, nur die Schwester.

R: Laut dem Akt waren auch Ihre Cousine oder Ihr Cousin bei Ihnen!

P: Mein Cousin ist mit mir ausgereist, er war nicht mit mir. Meine Schwester war mit mir zusammen.

R: Warum waren Sie in Polen?

P: Weil wir wegen des Bruders Probleme hatten. Bei uns hat es Kriegshandlungen gegeben. Er hat gekämpft. Deswegen hat es die Probleme gegeben. Man hat uns nicht in Ruhe gelassen.

R: Meinen Sie Cousin oder Bruder?

P: Mein Cousin hatte Probleme.

R: Heißt das, Sie haben in Polen Asylanträge gestellt?

P: Ja.

R: In welchem Stadium befinden sich diese, wurden diese abgeschlossen?

P: 2x habe ich einen negativen Bescheid bekommen. Man hat auch gesagt, dass ich das Land zu verlassen habe.

R: Haben auch Ihre Schwester und Ihr Cousin Asylanträge gestellt?

P: Ja.

R: Wie sind deren Verfahren ausgegangen?

P: Sie haben ebenso negative Bescheide bekommen, zumindest meine Schwester. Was meinen Cousin anbelangt, das weiß ich nicht.

R: Was haben Sie danach gemacht, als Ihre Asylanträge in Polen abgeschlossen waren?

P: Ich bin hierher zu meinem Bruder gekommen.

R: Wann war das?

P: Das war 2011, so glaube ich. Ein genaues Datum weiß ich nicht mehr.

R: Sind Sie dazwischen nach Tschetschenien zurückgekehrt?

P: Nein.

R: Sie sind zwischen dem Aufenthalt in Polen und dem Aufenthalt in Österreich nie nach Tschetschenien zurückgekehrt?

P: Ich war dort. Ich habe mein Asylverfahren einstellen lassen und ich bin nach Tschetschenien gefahren. Ich habe mein Asylverfahren eingestellt. Dadurch wurde ich nicht abgeschoben, sondern ich bin aus freien Stücken zurückgekehrt. Man hat mir gesagt, dass es keine Probleme geben wird, weil dort mein Bruder, nicht ist.

R: Welcher Bruder?

P: Mein Cousin.

R ermahnt die Partei, korrekte und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

R: Wann haben Sie Polen verlassen nach der Asylantragstellung 2009?

P: schweigt.

P: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ehrlich nicht.

R: Waren Sie dazwischen in einem europäischen Staat?

P: Nein.

R: Waren Sie nach der Einreise in Polen am 02.09.2009 noch in einem europäischen Staat?

P: Ich habe mein Asylverfahren einstellen lassen. Ich bin nach Hause gefahren. 2011 bin ich nach Österreich gekommen. Ich wurde von hier abgeschoben.

R: Laut Akt waren Sie in Tschechien. Tschechien hat sie am 29.09. nach Polen abgeschoben.

P: Ja, das war so.

R: Ich ermahne Sie, dass Sie wahrheitsgemäße und korrekte Angaben machen müssen!

P: Ich erinnere mich nur mit großer Mühe daran. Manchmal vergesse ich meinen Namen. Mit dem Gedächtnis habe ich große Probleme.

R: Eben sagten Sie, dass Sie wahrheitsgemäße Angaben machen können!

P: Ich bemühe mich.

R: Wann sind Sie nach Tschetschenien zurückgekehrt?

P: Ich wurde von hier abgeschoben.

R wiederholt die Frage.

P: Genau weiß ich das nicht.

R: Ungefähr?

P: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Laut Akt war das 2011. Wie lange sind Sie dann in Tschetschenien geblieben?

P: Ich bin nach Hause gefahren. Früher habe ich für das Fernsehen gearbeitet. Dort habe ich wieder eine Arbeit gefunden. Es kam zu neuen Problemen. Man wollte mich gewaltsam mit einem Mann verheiraten, der älter als mein eigener Vater war. Ich bin von zu Hause geflüchtet.

R wiederholt die Frage.

R: Wann sind Sie wieder ausgereist?

P: 2011 bin ich wieder ausgereist. Ich kann mich nicht mehr an das genaue Datum erinnern.

R: Wie ging es Ihnen damals gesundheitlich, in der Zeit, als Sie wieder in Tschetschenien zurück waren?

P: Damals war mein Zustand normal. Ich habe die Arbeit, die ich früher gemacht habe, wieder verrichten können.

R: Wo haben Sie in dieser Zeit gearbeitet?

P: Ich habe als Redakteurin für das Fernsehen gearbeitet. Ich habe diese Arbeit schon seit 2004 verrichtet. Allerdings musste ich diese Arbeit zurücklassen, wegen meines Cousins. Als ich wieder nach Hause kam, wurde ich dort wieder angestellt.

R: Nach Ihrer Ausreise aus Tschetschenien, sind Sie in einen anderen Staat gekommen?

P: Ich glaube, dass ich nach Österreich gekommen bin. Allerdings wurde ich abgeschoben. Meine Fingerabdrücke haben sich in der Datenbank befunden.

R: Sie wurden nach Polen zurückgeschoben. Was haben Sie dann gemacht?

P: Ich hatte dort wieder ein Asylverfahren. Ich habe dort 1 Monat lang in einem Lager verbracht. Die Leute, die mich verfolgt haben, konnten problemlos nach Polen kommen. Sie hätten sich dort auch hindernisfrei bewegen können. Ich habe Gerüchte gehört, dass man mich überall sucht. Ich konnte dort nicht überall leben.

R: Wer hätte Sie in Polen finden können?

P: Die Kadyrow-Leute und der Mann, der für sie arbeitet, der zu seinem Team gehört. Unser Präsident befürwortet die Vielehe und die Leute in seinem Umkreis heiraten mehrere Frauen, um es ihnen recht zu machen.

R: Diese Leute hätten Sie in der Ukraine nicht finden können?

P: In Polen gebe es mehr Chancen, mich zu finden. Dort gibt es viele Tschetschenen, die mich verraten hätten können. Sie haben dort überall eigene Leute. Man hätte mich verraten können. Man hätte die Informationen über mich weiter geben können.

R: Ihr Bruder ist heute im Verhandlungssaal anwesend. Soll ich ihn auf Grund dieser Angaben aus dem Verhandlungssaal schicken?

P: Ja.

Bruder der P verlässt den Verhandlungssaal auf Aufforderung der Richterin.

R: Wie sind die Probleme in Österreich? Es gibt auch hier sehr viele Tschetschenen!

P: Hier werde ich von meinem Bruder beschützt. Wenn ich ihn in der Nähe habe, dann bin ich ruhiger. In den letzten Jahren habe ich den Glauben an mich selbst verloren. Ich wollte nicht mehr leben.

R: Was haben Sie in der Ukraine gemacht? Wie lange haben Sie in der Ukraine gelebt?

P: Bis 2013 habe ich bei einer Ukrainerin gelebt. Ich habe bei ihr zu Hause geputzt. Ich konnte so als Untermieterin leben. Mein Bruder hat mir auch Geld geschickt.

R: Sie waren 2 Jahre lang in der Ukraine?

P: Fast, das waren 18 Monate lang. Ich musste von dort wegfahren, weil die Frau gesagt hat, dass ich dort nicht bleiben kann, dass sie die Wohnung vermieten wird.

R: Haben Sie in der Ukraine keine medizinische Behandlung gebraucht?

P: Psychisch schon. Ich habe mich an niemanden gewandt. Ich habe Angst gehabt, mich zu zeigen. Ich hatte Angst, auf die Straße zu gehen. Wenn es unbedingt notwendig war, habe ich das Haus verlassen, ansonsten nicht.

R: Was haben Sie außerhalb des Hauses gemacht?

P: Ich bin in ein Geschäft und in die Apotheke gegangen. Das war es.

R: Waren Sie legal in der Ukraine aufhältig?

P: Nein.

R: Seit wann halten Sie sich durchgehend in Österreich auf?

P: Seit 10. März 2013, ich habe meinen Asylantrag an diesem Tag hier gestellt.

R: Warum haben Sie in der Ukraine keinen Asylantrag gestellt?

P: Ich wusste nicht einmal, dass das dort möglich ist. Ich stand unter schwerer Depression.

R: Warum sind Sie dann alleine in die Ukraine gezogen?

P: Ich hatte Angst, dass man mich ergreifen und nach Hause zurückschicken wird. Der Mann hat mir damals gesagt, dass er mich nicht am Leben lassen wird, weil ich durch meine Weigerung, ihn zu heiraten, ihn sehr erniedrigt habe und dass das für ihn eine Schande ist.

R: Sie litten unter schweren Depressionen und waren in keinerlei medizinischer Behandlung in der Ukraine?

P: Ich habe nur Baldriantropfen, sonst nichts, genommen.

R: Wo sind Ihre Schwester und Ihr Cousin nach dem Asylverfahren in Polen hingegangen?

P: Ich habe mit ihnen keinen Kontakt mehr. Es wurde mir gesagt, dass sie nach Frankreich ausgereist sind.

R: Schwester und Cousin?

P: Das weiß ich nicht. Wir trennten uns damals und ich weiß nicht, wohin sie gegangen sind.

R: Haben Sie nach der Asylantragstellung 201[3] Österreich einmal verlassen?

[...]

P: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P: Mein Bruder. Er lebt hier und seine Familie.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Mit meinem Bruder.

R: Wohnen Sie in derselben Wohnung?

P: Ich wurde von XXXX in eine Pension nach XXXX bzw. nach XXXX gebracht. Dort werde ich als gemeldet geführt. Ich bin aber tatsächlich bei meinem Bruder.

R: Es ist ein Verstoß gegen das Verwaltungsrecht sich an einer Adresse zu melden und an einer anderen, wo man nicht dauernd gemeldet ist, Aufenthalt zu nehmen!

P: Ich weiß es. Mir ist es so schlecht gegangen. Das ist aber nur bei meinem Bruder möglich.

R: Sie haben die Ladung bekommen, die ich nach Graz schickte?

P: Ja. Ich habe sie erst später bekommen. Ich konnte mit der grünen Karte die Post nicht abholen.

R: Wo haben Sie die Post abgeholt?

P: Am Montag bin ich hingefahren, um nach der Post zu sehen. Es gab kein Poststück, ich bin zu meinem Bruder gefahren. Am 14. sah ich wieder nach, ob ich Post bekommen habe. Mit der grünen Karte habe ich keine Post abholen können. Eine Sozialarbeiterin hat das für mich gemacht. Ihr wurde mein Poststück ausgehändigt. Das war gegen 16.00 Uhr. So konnte ich das nicht rechtzeitig machen.

R: Wo halten Sie sich jetzt regelmäßig auf? Bitte geben Sie die korrekte Adresse an.

P: Bei meinem Bruder.

R wiederholt die Frage.

P: Ich lebe bei meinem Bruder in XXXX, in der XXXX

R: Sie halten sich dort regelmäßig auf?

P: Ja.

R: Seit wann?

P: Als ich in die Pension gebracht worden bin. Ich fahre nur in die Pension, um zu überprüfen, ob ich Post bekommen habe.

[...]

R: Wie sieht das Verhältnis zu Ihrem Bruder aus? Wie lange haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat nicht gesehen?

P: Er ist noch während der Kriegshandlungen weggefahren.

R: Wann war das ungefähr?

P: 2002, wenn ich mich nicht irre. Damals gab es Kriegshandlungen.

R: Haben Sie damals zusammen gelebt?

P: Ja, mit den Eltern und mit dem Bruder. Die Familie hat zusammen gewohnt.

R: Wie war der Kontakt zwischen 2002 und 2013?

P: Er hat uns angerufen.

R: Sie haben regelmäßig miteinander telefoniert?

P: Er hat nur selten angerufen. Ansonsten hatten wir keinen Kontakt.

R: Wie haben Sie sich in Österreich wieder gefunden?

P: Ich habe mit ihm telefoniert in XXXX. Ich hatte seine Telefonnummer. Er wusste nicht einmal, dass ich später gekommen bin.

R: Wie sieht Ihr Kontakt jetzt zu ihm aus? Sie wohnen in derselben Wohnung.

P: Vorwiegend hilft er mir und nicht umgekehrt. Er hilft mir bei allen möglichen Angelegenheiten. Er spricht ständig mit mir. Er geht hinaus mit mir. Er hat drei Kinder. Ich bin die ganze Zeit mit den Kindern unterwegs. Mich beruhigt der Kontakt und der Umgang mit seinen Kindern. Er bringt mich in den Park und in die Geschäfte. Er versucht, dass ich ständig jemanden um mich habe. Ich bin verschlossen. Dann versucht er mich aus diesem Zustand herauszubringen.

R: Sind Sie aus familiären Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit sie mit Ihrem Bruder zusammenleben können?

P: Nein. Wenn ich aus familiären Gründen gekommen wäre, wäre ich mit meinem Bruder ausgereist. Ich hatte zu Hause eine tolle Arbeit. Man hat mir alles weggenommen. Man hat mir meine Eltern, mein Dorf und meine Arbeit weggenommen, einfach alles.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

P: Nein.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P: In der Pension bekomme ich pro Monat 150 Euro. Ich fahre mit meinem Bruder in die Pension und ich hole das Geld ab.

R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen und in Österreich eine Arbeit zu bekommen?

P: Man hat mir gesagt, dass ich nicht arbeiten darf.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Ich möchte gerne arbeiten. Ich möchte einen Sinn in meinem Leben finden.

R: Wie verbringen Sie derzeit den Alltag?

P: Ich? Ich putze zu Hause. Ich versuche mich abzulenken. Ich spiele mit den Kindern. Ich gehe spazieren. Wenn mein Bruder frei hat, dann gehen wir gemeinsam einkaufen.

R: Sprechen Sie Deutsch?

P: Nur einige Worte. Ich verstehe ein bisschen. Ich habe ein schlechtes Gedächtnis. Ich bemühe mich sehr. Ich vergesse die Sachen.

R: Seit wann haben Sie die Probleme mit Ihrem Gedächtnis?

P: Seit dem Vorfall.

R: Seit welchem Vorfall?

P: Seit 2011. Man hat mich damals in eine Ecke getrieben.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

P: Ich besuchte in XXXX einen Deutschkurs. Dort war ich 2x. Man hat gesagt, dass es keine Kurse für Anfänger sind und dass ich nichts verstehe.

R: War das, bevor Sie zu Ihrem Bruder gezogen sind?

P: Von der Pension meinen Sie?

R wiederholt die Frage.

P: Ja.

R: Besuchen Sie seitdem irgendwelche Kurse, Schulen, Universitäten?

P: Danach habe ich meinen Bruder gefragt. Wir haben noch nichts gefunden. Ich würde gerne Deutsch lernen.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Mit der Karte kann ich nichts tun. Man nimmt mich nirgends auf. Ich darf nichts arbeiten, da ich mit einer Strafe belegt werden kann.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet [...?]

P: Nein. Ich habe nur meinen Bruder und seine Familie.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

P: Nein.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

P: Als ich in XXXX war, bin ich nach XXXX gefahren. Als ich zurückfuhr, habe ich 2 Stationen verpasst. Ich wurde dann mit einer Strafe belegt.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

R: Sind Sie im Herkunftsstaat unbescholten?

P: Ja.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

P: Ich möchte mich wieder finden. Ich möchte am Leben bleiben. Ich möchte ein sicheres Leben führen. In meiner Heimat hatte ich diese Möglichkeit nicht. Ich bitte Sie, die Entscheidung zu treffen, die Sie für richtig halten. Ich meine die Entscheidung über mein Leben. Ich werde mit jeder Entscheidung einverstanden sein.

R wiederholt die Frage.

P: Sonst nicht.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in der Russischen Föderation?

P: In der Tschetschenischen Republik. Dorf: XXXX, am der XXXX. Dort lebte ich mit meinen Eltern.

R: Welche Verwandten haben Sie im Herkunftsstaat?

P: In der Heimat gibt es Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits. Meine verheirateten Schwestern sind auch dort.

R: Wie viele Schwestern haben Sie?

P: 3.

R: Diese lebten nicht mit Ihnen zusammen?

P: Nein. Als wir zu Hause waren, hatten wir einen normalen Kontakt.

R: Seitdem? Telefonieren Sie manchmal?

P: Nein.

R: Sind Sie 2011, als Sie zurückgezogen sind, wieder zu Ihren Eltern gezogen?

P: Ja.

R: Wie war da der Kontakt zu Ihren Schwestern?

P: Wir hatten einen normalen Kontakt. Unsere Familie führt ein sehr freundschaftliches Leben.

R: Wie geht es Ihren Eltern und Ihren Schwestern?

P: Das weiß ich nicht. Ich stehe nicht mit ihnen in Verbindung.

R: Wie ging es ihnen, als Sie 2011 zurückgekehrt sind?

P: Ich war froh, meinen Geburtsort und meine Eltern, die Verwandten zu sehen.

R wiederholt die Frage.

P: Normal.

R: Wie leben Ihre Eltern und Ihre Schwestern?

P: Wir haben ein großes Haus und ein Auto. Meine Eltern sind Pensionisten. Meine Schwester ist in Ausbildung, die andere Schwester hat ein Geschäft.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

P: Ich habe ein kooperatives Technikum abgeschlossen und dann ein medizinisches College.

R: Welche Ausbildung haben Sie?

P: Was das Technikum anbelangt, bezog sich meine Ausbildung auf den Wareneinkauf, später war ich Laborantin.

R: Sie haben das Technikum und das College. Haben Sie sonst noch Ausbildungen gemacht?

P: Nein.

R: Wie haben Sie in der Russischen Föderation Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

P: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R wiederholt die Frage.

P: Ich habe für einen Fernsehsender gearbeitet. Wir hatten ein eigenes Geschäft. Wenn ich frei hatte, habe ich im Geschäft meiner Eltern ausgeholfen.

R: Was genau haben Sie beim Fernsehsender gemacht?

P: Ich war für das Programm zuständig.

R: Wie hieß der Sender? Was haben Sie genau gemacht?

P: XXXX.

R: Ist das ein öffentlich-rechtlicher Sender?

P: Das ist ein staatlicher Fernsehsender. Das ist die Filiale eines Moskauer Senders.

R: Von welchem Moskauer Sender?

P: XXXX

R: Was genau haben Sie bei der Programmgestaltung gemacht?

P: Ich habe die Kassetten durchgesehen. Ich habe ein Programm für den Regisseur vorbereitet. Ich habe ein Arbeitsprogramm erstellt. Ich hatte die Kassetten vorbereitet und weiter gegeben.

R: Für welchen Regisseur und für welche Sendung?

P: Das war ein Programmregisseur.

R wiederholt die Frage.

P: Das war eine Regisseurin. XXXX.

R: Wie hieß die Sendung?

P: Das war eine Programm-Regisseurin. Sie war nicht für die Technik verantwortlich. Sie haben Dienst gehabt und es wurden die Kassetten vorbereitet.

R: Was haben Sie genau gemacht?

P: Ich habe in einer Abteilung gearbeitet, wo Arbeitsprogramme erarbeitet wurden, damit man dieses Programm dann im Fernsehen zeigen kann.

R: Sie waren in keiner Nachrichtenabteilung?

P: Nein, ich habe nur das Programm gemacht. Es hat auch eine Nachrichtenabteilung gegeben. Es gab eine thematische und eine Informationsabteilung. In der thematischen Abteilung wurden themenbezogene Sendungen vorbereitet (Künstler, bestimmte Regionen, über verschiedene Personen).

R: In welcher Abteilung waren Sie?

P: In der thematischen Abteilung.

R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?

P: Nein. Ich würde sonst niemals wegfahren, ich habe immer im Wohlstand gelebt. Meine Eltern haben uns immer unterstützt. Ich habe nie Geld gebraucht. Ich habe selbst gearbeitet.

R: Als Sie 2011 nach Russland zurückgekehrt sind, haben Sie dasselbe gemacht?

P: Die gleiche Arbeit.

R: War der Posten noch vakant? Sie waren doch 2 Jahre lang weg!

P: Ja, für mich hat sich ein Arbeitsplatz gefunden. Es waren alle dankbar in der Arbeit, dass ich wieder da bin, weil ich so gut gearbeitet habe.

R: Wie lange haben Sie ungefähr bis zur Ausreise wieder gearbeitet?

P: Ca. 3 Monate. Die Leute sind gekommen und mich hat der Mann dort gesehen. Dann hat er mir vorgeschlagen, dass ich ihn heirate. Um dem Präsidenten es recht zu machen, machen die Leute alles Mögliche. Der Mann wollte noch eine dritte Familie mit mir gründen. Ich habe mich geweigert, er meinte, dass er mich töten wird, oder ich muss ihn heiraten.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

P: Nein.

R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?

P: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

P: Nein.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

P: Nein.

[...]

R: Schildern Sie bitte möglichst genau Ihre Fluchtgründe!

P: Man wollte mich gewaltsam verheiraten. Ich wollte diesen Mann nicht heiraten. Er war 20 Jahre älter als ich. Wenn ich ihn nicht geheiratet hätte und dort geblieben wäre, wäre ich schon längst tot. So eine Weigerung wird von den Tschetschenen nicht wahrgenommen. Wenn eine Frau sich weigert, einen Mann zu heiraten, bringt Schande für den Mann und für einem selbst. Eine Frau hat dort keine eigene Meinung. Sie hat sich in allen Angelegenheiten zu unterordnen. Ich wollte diesen Mann nicht heiraten und ich wollte keine 3. Ehefrau werden. Die Leute machen das, um es dem Präsidenten recht zu machen. Sie machen alles Mögliche für den Präsidenten, auch würden sie Menschen töten. Die Leute haben Geld. Sie dürfen alles machen, was sie wollen. Bei ihnen bleibt alles unbestraft. Der Mann hat mein Leben zerstört. Er hat mich dazu gebracht, dass ich alles verlassen musste, was mir lieb und teuer war, meine Eltern und meine Verwandten.

R: Wann genau haben Sie diesen Mann zum 1. Mal getroffen, wie heißt er?

P: Ich kann mich an seinen Namen nicht erinnern. Er war der Verwaltungsleiter vom XXXX. Ich kann mich an seinen Namen nicht erinnern.

R: Wann ist dieser Mann auf Sie aufmerksam geworden?

P: Die Leute sind zu den Sendungen gekommen. Er hat mich im Fernsehgebäude gesehen.

R: Wie hat sich das Ganze abgespielt?

P: Wenn die Leute zu einer Sendung gekommen sind, sind sie zu unserer Ausgabeabteilung gekommen. Sie haben dort gewartet, bis sie weiter kommen durften. Dann hat er versucht mich anzumachen. Ich habe das zuerst gar nicht so wahrnehmen wollen. Er hat gesagt, dass ich seine 3. Frau werden sollte. Ich habe gesagt, dass ich das nicht möchte. Dann hat er abends Leute geschickt, die um meine Hand angehalten haben.

R: Sie haben gesagt, er hat versucht, Sie anzumachen, war das dadurch, weil er sagte: "Werde meine 3. Frau?"

P: Zuerst hat er Witze gemacht. Ich habe ihn nicht wirklich wahrgenommen. Dann, als er gesehen hat, dass ich ihm keine Aufmerksamkeit schenke, hat er gemeint, er wird mich gewaltsam zu sich nehmen und dass meine Verwandten warten sollen auf die Leute, die um meine Hand anhalten werden, auf die Brautwerber.

R: Wann hat er Sie im Sender angesprochen?

P: Was meinen Sie?

R: Wann hat versucht, Sie anzumachen?

P: Als er zu der Sendung gekommen ist. Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.

R: Wohin sind die Brautwerber gekommen?

P: Sie sind zu den Verwandten des Vaters gekommen. Dann sind sie zusammen mit ihnen zu meinen Eltern gekommen. Das war schon abends desselben Tages.

R: Wer waren die Brautwerber?

P: Ein Mann, der wahrscheinlich sein Verwandter war.

R: Es gab nur 1 Brautwerber?

P: Nein. Es waren einige Personen, meistens kommen auch die alten Leute mit.

R: Waren Sie dabei, als die Brautwerber zu Ihren Eltern gekommen sind?

P: Ja, ich kam von der Arbeit. Ich habe die Leute gesehen, ich durfte laut unseren Gebräuchen nicht in den Raum hinein. Meine Verwandten haben gesagt, dass sie mich als seine Frau frei geben werden.

R: Sie müssen wissen, wer als Brautwerber dabei war!

P: Es waren dort die Verwandten meines Vaters und die Leute, die als Brautwerber von diesem Mann gekommen sind. Es waren die Verwandten dieses Mannes.

R: Kannten Sie sie?

P: Die Verwandten meines Vaters schon, die anderen nicht.

R: Woher wissen Sie, dass sie von diesem Mann gekommen sind?

P: Sie sagten, dass sie von XXXX von dem Mann gekommen sind und dass sie gekommen sind, um die Brautwerbung zu machen.

R: Sie wissen nicht, wie dieser Mann heißt! Wie konnten Sie den Konnex herstellen?

P: Ich habe ihn so gehasst, dass ich versucht habe, seinen Namen zu verdrängen. Sein Rufname war "XXXX". So wurde er von allen genannt.

R: Wie oft haben Sie persönlich Herrn "XXXX" getroffen?

P: Einige Male habe ich ihn im Fernsehgebäude gesehen.

R: Wie oft haben Sie mit ihm gesprochen?

P: Ich habe mit ihm nicht gesprochen. Er hat sich über andere Frauen erkundigt. Ich wollte das nicht machen. Ich habe gesagt, dass ich ihn nicht heiraten werde, weil er älter als mein Vater ist. Das hat ihn sehr wütend gemacht.

R: Haben Sie nun mit ihm gesprochen?

P: Was die Brautwerbung anbelangt, habe ich nicht mit ihm gesprochen. Wenn er zu den Sendungen gekommen ist, musste ich erklären, in welche[n] Pavillon er kommen muss. Das habe ich ihm schon erklärt. Er hat offensichtlich früher den Plan gefasst, mich zu heiraten.

R wiederholt die Frage.

P: Ich habe ihn, glaube ich, nur 3x im Fernsehgebäude gesehen. Ich habe ihnen gesagt, in welche[n] Pavillon sie zu kommen haben. Das dritte Mal, als sie gekommen sind, sind sie im Arbeitszimmer bei uns in der Ausgabeabteilung gesessen. Dann hat er das Gespräch über die Brautwerbung begonnen.

R: Waren Sie alleine mit ihm? Wer waren die anderen Personen?

P: Die Regisseurin war auch dabei.

R: Zuvor haben Sie nie privat gesprochen?

P: Nein.

R: Wie ging es weiter? Sie haben im Ausgabezimmer mit Herrn "XXXX" und der Regisseurin gesprochen?

P: Er ging zu der Sendung. Bevor er weggegangen ist, sagte er, dass wir auf die Brautwerber warten sollen und dass ich mich zwischen Leben und Tod entscheiden muss.

R: Wie sind Sie dann nochmals aufeinander getroffen? Ich dachte, Sie sprechen nur mit ihm, wenn er kommt und wissen muss, in welchen Pavillon er muss?

P: Bei uns werden keine Gespräche geführt. Bei uns wird eine Frau gewaltsam entführt, wenn sie einem Mann gefällt.

R: Haben Sie nach dem Interview nochmals mit ihm gesprochen?

P: Nein. Danach bin ich nach Hause gefahren. Zu Hause waren schon die Brautwerber.

R: Hat er mit Ihnen nach der Sendung nochmals gesprochen?

P: Nach dieser Sendung nicht mehr.

R: Wie viel Zeit ist nach der Sendung und nach dem Nachhause fahren vergangen?

P: Gegen 17.00 Uhr war ich zu Hause. Um 10.00 Uhr hat der Mann den Sender verlassen.

R: Welche Variante stimmt nun? Zunächst haben Sie gesagt, nach der Sendung sind Sie nach Hause gefahren, dann haben Sie gesagt, die Sendung war um 10.00 Uhr aus und Sie sind nach Hause gefahren.

P: Ich musste den Arbeitstag fertig abarbeiten.

P: Mir ist sehr schlecht.

R: Möchten Sie eine Pause machen?

P: Ich kann heute nicht mehr fortsetzen. Mir ist sehr schlecht.

R: Wir können eine Pause machen oder ich kann den Amtsarzt verständigen.

P: Wir können fortsetzen. Es geht mir wirklich schlecht.

R: Was fehlt Ihnen?

P: Mir fällt es unheimlich schwer, darüber zu sprechen. Der Mann hat meine Meinung nicht berücksichtigt. Ich musste seinetwegen mein Heimatland verlassen.

R wiederholt die Frage.

P: Wenn ich mich daran erinnere, dann geht es mir ganze schlecht. Ich verspüre eine große Angst.

R: Sonst haben Sie keine Beschwerden?

P: Ich habe Angst, dass man mich finden wird. Ich habe immer Angst, dass er irgendwo in Erscheinung tritt.

R: Möchten Sie 10 Minuten Pause machen?

R unterbricht für 10 Minuten die Verhandlung.

[...]

R: Wie haben Sie Herrn "XXXX" kennen gelernt? Wie oft haben Sie sich mit ihm unterhalten? Wie ist der Tag abgelaufen, als Sie seine Frau werden wollten?

P: Ich kann mich nicht mehr erinnern, welcher Tag das war. Er hat sich mit mir bekannt gemacht, nicht umgekehrt. Er kam zu einer Sendung. Das war einige Male so. Er hat mich dort gesehen. Er hat mich als Frau haben wollen, ich habe ihm keine Aufmerksamkeit geschenkt. Das letzte Mal, als er gekommen ist, hat er gesagt, dass er sowieso sein Ziel erreichen wird. Er hat gesagt, dass er mich und niemanden nach meiner Meinung fragen wird.

R: Wann hat er Sie das 1. Mal darauf angesprochen, dass er Sie zur Frau haben will?

P: Das 2. Mal, als er gekommen ist.

R: Wie war das 1. Mal?

P: Als er das 1. Mal gekommen ist, hat er gescherzt, du könntest heiraten, hat er gesagt. Er hat gesagt, ich werde vielleicht eine Brautwerbung machen. Ich habe ihm überhaupt keine Aufmerksamkeit geschenkt. Ich habe ich[n] zum Pavillon begleitet.

Beim 2. Mal hat er ernst gesprochen, dass ich heiraten soll, dass eine Frau nicht alleine leben kann. Zuerst hat er freundschaftlich mit mir gesprochen, das Gespräch endete mit seinen Drohungen.

Beim 3. Mal sagte er, dass Brautwerber kommen zu meinen Verwandten und mein Vater das machen wird, was er will. Die Leute vom Präsidenten können alle machen, was sie wollen. Ich hätte keine Wahl, sonst hätte er mich umgebracht.

R: Wo fand das 1. Gespräch statt?

P: In der Arbeit.

R: Wo genau?

P: In meinem Arbeitszimmer. Wenn die Leute zu einer Sendung kommen, dann sitzen sie zuerst in unserer Ausgabeabteilung.

R: Wo fand das 2.Gespräch statt?

P: Sie sind immer zur Arbeit gekommen. Ich habe ihn nur in der Arbeit gesehen.

R: Wo genau?

P: Als ich zum Pavillon gekommen bin, um alles vorzubereiten, fand das Gespräch im Pavillon statt. Das 3. Gespräch fand in meinem Arbeitszimmer statt, in der Ausgabeabteilung.

R: Was genau sagte er im Rahmen des 3. Gespräches?

P: Dass er mich mitnehmen wird, auch wenn ich mich weigern sollte.

R: Waren Zeugen anwesend?

P: Ja. XXXX, die Regisseurin, war dabei.

R: Wie hat sie reagiert?

P: Sie war verwundert, dass ein alter Mann mich als Frau nehmen wird, sie hat sogar, dass er mein Vater sein könnte. Er hat ihr gesagt, dass sie den Mund halten soll.

R: Wie hat der Mann herausgefunden, wer Sie sind und wo Sie wohnen?

P: Die Angaben weiß über mich jeder beim Fernsehen. Jeder hätte ihm zeigen können, wo ich wohne.

R: Weiß auch jeder beim Fernsehen, wo die Verwandten Ihres Vaters wohnen?

P: Nein. Sie leben auch in unserem Dorf. Im Fernsehen hat man alle Angaben über mich. Es reicht schon, wenn man in unser Dorf kommt, den Familiennamen sagt, dann wird der Weg von jedem gezeigt.

R: Wie ging es nach der Brautwerbung weiter?

P: Ich habe mir nicht anmerken lassen, dass ich nicht einverstanden bin. Ich bin in der nächsten Nacht geflüchtet.

R: Was haben Ihre Eltern zu Ihnen gesagt?

P: Mein Vater wusste, wozu die Leute fähig sind. Die Verwandten meines Vaters haben gesagt, dass ich heiraten soll.

R: Waren Sie zuvor einmal verheiratet?

P: Ich war noch nie verheiratet.

R: Hatten Sie einmal einen Lebensgefährten?

P: Nein, es gab keinen Lebensgefährten. Es hat einen Mann gegeben, den ich geliebt habe. Er ist bei einem Autounfall gestorben.

R: Sie waren nicht Lebensgefährten?

P: Wir haben nicht zusammen gelebt.

R: Aber?

P: Wir haben uns getroffen und miteinander geredet. Bei uns geht das nicht, dass man gemeinsam lebt, ohne dass man verheiratet ist.

R: Sie hatten keine Beziehung mit ihm?

P: Nein.

R: Wohin sind Sie dann geflüchtet?

P: Ich ging in das Zentrum und ich habe ein Taxi genommen. Ich bin nach XXXX gefahren. Dort habe ich eine Fahrkarte nach Kiew gekauft. Ich wollte so schnell wie möglich zu meinem Bruder fahren. Er war der Einzige, der mich verstanden hätte und mir geholfen hätte.

R: Sind Sie legal aus Tschetschenien ausgereist?

P: Ja, aus Tschetschenien schon, ich bin nach XXXX gefahren mit einem Taxi, von dort mit dem Zug. Ich bin in die Ukraine gefahren.

R: Sind Sie legal mit Pass und Ticket mit dem Zug in die Ukraine gefahren?

P: Ja, damals schon. Dann wurde ich abgeschoben und ich weiß nicht, wo mein Pass verloren gegangen ist. Ich habe ihn überall gesucht. Ich konnte ihn nicht mehr finden.

R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

P: In Tschetschenien? Das hätte nichts gebracht. Nein, ich habe keinen Schutz gesucht.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Man hätte mich schnell bestattet, weil ich auf meinen Vater und auf meine Verwandten nicht gehört habe und die Gefahr gab es auch seitens des Mannes, weil ich Schande über ihn gebracht habe.

R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?

P: Der Mann wird mich ergreifen und auch die Verwandten meines Vaters werden mich nicht in Ruhe lassen. Die Eltern würden mir verzeihen. Die Verwandten meines Vaters nicht, weil ich Schande über sie gebracht habe.

R: Was sollten Ihnen diese tun?

P: Sie werden mich umbringen.

R: Haben Sie nicht auch Angst vor Ihrem Bruder?

P: Mein Bruder ist der Einzige, der mich versteht und mich beschützt. Er ist dagegen, dass bei uns die Frauen keine eigene Meinung haben dürfen.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?

P: Man wird mich finden. Schnell.

R: Wer soll Sie schnell finden?

P: Die Leute von Kadyrow. Der Mann gehört auch dazu. Diese Leute finden mich einfach.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?

P: Ich möchte nur am Leben bleiben.

R: Sie haben als Fluchtgrund geschildert, dass Sie einen älteren Mann hätten heiraten sollen. Gibt es einen weiteren Grund? Haben Sie Ihre Fluchtgründe umfassend geschildert?

P: Das ist alles.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

P: Ja.

R fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."

Am 27.10.2014 stimmte die Beschwerdeführerin der psychiatrischen Begutachtung sowie der Einholung von Informationen betreffend das in Polen geführte Asylverfahren zu.

Am 11.12.2014 langte die Anfragebeantwortung von ACCORD ein, wonach der aktuelle Leiter der Verwaltung des Munizipalrajons XXXX heiße, er sei im September 2014 von Ramsan KADYROW ernannt worden. Der vorhergehende Leiter des Rajons XXXX, sei seit Oktober 2013 Leiter des Verwaltungsrajons XXXX gewesen und habe auf einen anderen Posten gewechselt. Er sei XXXX nachgefolgt, der bei den Wahlen im September 2013 ins tschetschenische Parlament gewählt worden sei. Dieser habe das Amt 2005-2013 ausgeübt, sei verheiratet und habe vier Kinder. Sein Spitzname sei "XXXX" gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass XXXX im Zeitraum März-Mai 2011 beim Fernsehsender XXXX drei Mal interviewt worden sei.

Mit Beschluss vom 15.12.2014 wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt.

Im Rahmen der Untersuchung am 14.01.2015 gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch an, dass sie Albträume habe, in denen sie geköpfte Tiere, viel Blut und tote Menschen sehe. Sie habe Angst, selbst wenn sie auf die Straße gehe, habe sie plötzlich das Gefühl, sie müsse sterben. Daher gehe sie nicht aus dem Haus. In Tschetschenien habe Sie die Heirat mit einem älteren Mann verweigert, daher sei sie geflüchtet. Sie habe Angst, dass sie zurückkehren müsse und ihre Familie sie umbringen werde, weil sie gegen den Wunsch der Familie verstoßen habe. Die Toten, die sie sie in den Träumen sehe, seien Verwandte, die bereits verstorben seien. Ein bedrohliches Ereignis, das sie immer wieder vor sich sehen würde, gebe es hingegen nicht. Sie wisse nicht, wann diese Beschwerden begonnen hätten.

Sie habe Tschetschenien 2011 verlassen, weil man ihr gesagt habe, sie solle heiraten. Sie habe bei einem Fernsehsender gearbeitet, bei dem häufig Kadyrow und andere einflussreiche Personen gewesen seien. Es sei Mode geworden, dass sich einflussreiche Personen alles erlauben könnten und auch mehrere Frauen nehmen könnten. Sie habe einen viel älteren Mann heiraten sollen, der bereits zwei Frauen gehabt habe. Weil er sehr einflussreich gewesen sei, habe ihre Familie auf die Heirat gedrängt. Sie habe fliehen müssen, weil sie wegen der Weigerung umgebracht worden wäre. Sie sie zuerst in die Ukraine bzw. nach Polen und dann in die Ukraine gefahren. Einmal sei sie von Österreich nach Polen abgeschoben worden, sie wisse nicht, wann sie wiedergekommen sei.

Sie sie im ländlichen Bereich aufgewachsen und habe drei Schwestern und einen Bruder. Der Vater sei Landwirt, ihre Mutter habe ein Lebensmittelgeschäft. Zwei Schwestern seien in Tschetschenien verheiratet, eine Schwester lebe in Frankreich. Sie habe elf Jahre lang die Schule besucht und ein medizinische College abgeschlossen, ebenso eine kaufmännische Ausbildung. Sie habe bis zur Ausreise als Redakteurin beim Fernsehen gearbeitet, anfänglich in der Nachrichtenredaktion, danach in der Themenredaktion, genauere Angaben seien nicht erzielbar. Sie habe das Programm eingetippt.

Der Sachverständige führte im Gutachten vom 16.01.2015 aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion leide, dh. einem Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern könne und während eines Anpassungsprozesses, nach einschneidenden Lebensveränderungen und nach belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Im Fall der Beschwerdeführerin seien es die nun seit mehreren Jahren dauernde Migrationssituation und die damit verbundenen Belastungen durch die Ungewissheit der weiteren Zukunft, die zur Symptomatik beitragen, die als eine erlebnisreaktive Symptomatik auf Grund der Belastungsmoment zu sehen sei. An Symptomatik fänden sich depressive Stimmungslage unterschiedlichen Ausmaßes, Angstsymptomatik, leichtgradige Verminderung des Antriebes, leichtgradige Konzentrationsverminderung und vor allem eine Schlafstörung. Die bei der Betroffenen fassbare psychiatrische Symptomatik beinhalte keine derartig ausgeprägte Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben wäre bzw. sei bei der Betroffenen keine psychische Erkrankung fassbar, die zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit führen würde. Es sei bei der Beschwerdeführerin auch keine psychische Erkrankung fassbar, die zu einer Verminderung der Erinnerungsfähigkeit und der Wiedergabefähigkeit von Erinnerungen führen würde. Die Beschwerdeführerin befinde sich in nervenärztlicher Behandlung und sei medikamentös eingestellt. Die Fortführung der nervenärztlichen Behandlung sei empfehlenswert. Beim Abbruch der Behandlung sei mit einer Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen. Es sei keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Die Anpassungsstörung könne zu einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen. Sie sei aber für Tätigkeiten mit mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen unter allgemein üblichem Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastung einsetzbar. Es sei keine psychiatrische Symptomatik fassbar, die die Beschwerdeführerin daran hindern würde, ihren Alltag selbständig zu bestreiten.

Am 11.02.2015 wurden Informationen zum polnischen Asylverfahren der Beschwerdeführerin vorgelegt, die amtswegig übersetzt wurden. Die Übersetzung langte am 17.02.2015 hg. ein.

Die Ladung vom 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin an die von ihr in der ersten mündlichen Verhandlung angegebene Adresse, die Wohnung ihres Bruders zugestellt, aber von der Beschwerdeführerin nicht übernommen. Sie wurde ihr am 20.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 gab die Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll:

"R: Hat sich in Ihrem Privatleben in Österreich seit der mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 etwas geändert?

P: Man hat mir gesagt, dass ich weder eine Arbeit aufnehmen darf, noch Kurse bekommen, wenn ich keine Papiere habe. Ich war bei der Diakonie, und habe von dort eine Bestätigung erhalten.

P legt vor: Bestätigung der Diakonie, undatiert, betreffend Teilnahme an Aktivitäten des Integrations- und Bildungszentrums. [...] Sonst hat es keine Änderungen gegeben.

R: Hat sich in Ihrem Familienleben in Österreich seit der mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 etwas geändert?

P: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R erläutert den Begriff: "Familienleben".

P: Mein Bruder und seine Kinder sind das Einzige, das mich beruhigt. Es ist das Einzige, das wirklich funktioniert. Ohne meinen Bruder wäre ich nicht überlebensfähig.

R: Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit der mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 geändert?

P: Mein Gesundheitszustand ist immer schlechter. Ich weiß nicht, warum. Befunde habe ich keine.

R verliest das psychiatrische Gutachten vom 16.01.2015. Möchten Sie dazu etwas angeben?

P: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Ich komme mir so verloren vor. Ich habe auch keinen Antrieb um Weiterzuleben. Ich sehe keine Zukunft vor mir. Ich bemühe mich sehr, dem Zustand zu entkommen. Ich habe auch schreckliche Träume. Ich habe Angst einzuschlafen. (BF weint).

R: Hat sich an der Lage Ihrer Familienmitglieder im Herkunftsstaat und am Kontakt zu Ihnen seit der mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 etwas geändert?

P: Nein. Ich habe keinen Kontakt zu Ihnen.

R: Möchten Sie Angaben zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat machen?

P: Ich weiß nicht was derzeit dort passiert.

R händigt das Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation aus und erteilt eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.

R: Hat sich an Ihren Fluchtgründen, d.h. an den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten, seit der mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 etwas geändert?

P: Nein. Mein Bruder steht mit der Familie in Kontakt, und mit den Eltern. Er sagt, dass man nach wie vor nach mir sucht.

R: Ihr Bruder ist heute anwesend?

P: Ja.

R: Sagen Sie mir bitte nochmals, aus welchen Gründen Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten.

P: Ich bin von zu Hause geflüchtet, weil man mich gewaltsam verheiraten wollte. Die Verwandten des Vaters werden mich deshalb umbringen. Der Mann hat auch gesagt, dass er mich umbringen wird, wenn ich ihn nicht heirate. Ich hätte unsere Gebräuche nicht verletzten dürfen. Bei uns ist es so, dass die Frau auf die Männer hören soll. (Ende)

R: Schildern Sie mir bitte präzise aus welchen Gründen Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten.

P: Das ist für mich eine sehr große Belastung, wenn ich nochmals alles erzählen und mich an alles nochmals erinnern muss. Es kommen alle Erinnerungen hoch, wenn ich nochmals alles erzählen muss. Ich weiß nicht, warum es Menschen gibt, die Gewalt in Bezug auf andere Menschen ausüben. Ich verstehe nicht, warum ich nicht mein normales Leben leben durfte. Ich habe niemanden Schlechtes getan. (BF weint) (Pause). Ich frage mich auch warum ich weiter am Leben bleibe. Ich sehe keine Zukunft, ich sehe kein Licht in meinem Leben. Ich habe ständig Angst und ich leide unter ständigen Alpträumen. (BF weint) (Pause). Wenn ich keine Tabletten nehme, kann ich überhaupt kein halbwegs normales Leben führen. (BF weint) (Pause).

R: Können Sie Ihr Fluchtvorbringen mit Beweismittel untermauern?

P: Wenn ich Beweise hätte, hätte ich diese schon vorgelegt.

R: Wenn das Fluchtvorbringen unbelegt ist, bleibt mir zur Beurteilung nur Ihre Aussage. Ich ersuche Sie daher, mir nochmals präzise darzulegen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben!

P: Man wollte mich umbringen. Ich wollte einen Mann nicht heiraten, der bereits zweimal verheiratet war. Ich wollte keine Unterhaltung für ihn werden. Die Leute, die Macht und Geld haben, dürfen alles. Sie dürfen auch andere Menschen verhöhnen. (Pause) Niemand kann etwas gegen die Menschen machen. Man kann auch nichts beweisen. Ich habe keine Macht und ich konnte mich nicht wehren. (Pause)

R: Sind das alle Ihre Gründe, warum sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

P: Ja.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

P: Ja.

R: Im Schubhaftverfahren haben Sie angegeben, dass Sie in der Russischen Föderation wiederholt Folter und Misshandlungen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Stimmt das?

P: Ich wurde nicht gefoltert. Mein Cousin wurde mitgenommen und seinetwegen sind die Leute auch zu uns gekommen. (Pause)

R: Waren Sie Verfolgungen wegen Ihres Cousins ausgesetzt?

P: Man wollte uns mitnehmen. Damals sind wir auch seinetwegen von zu Hause geflüchtet. Dann hat man uns gesagt, dass wir wieder nach Hause kommen dürfen. Daraufhin kamen wir auch wieder nach Hause.

R: Wer hat Ihnen das gesagt?

P: Verwandte.

R: Wer sind wir?

P: Mein Schwester und ich haben damals unser zu Hause verlassen.

R: In Ihrem ersten Asylverfahren in Ö, haben Sie angegeben, dass Sie mit Ihrer Schwester und dem Cousin den Herkunftsstaat verlassen haben. Was sagen Sie dazu?

P: Nein, er ist erst später ausgereist. Ich habe nur mit meiner Schwester die Heimat verlassen. Ich habe erst später erfahren, dass er auch ausgereist ist.

R: Den polnischen Behörden haben Sie bei Ihren zweiten Asylantragstellen in Polen gesagt, dass kein weiteres Familienmitglied in Polen einen Asylantrag gestellt hat!

P: Ich kann mich nicht daran erinnern.

R: Warum wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie wieder nach Hause kommen könnten?

P: Weil der Cousin nicht zu Hause war.

R: Hatten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Tschetschenien Probleme wegen Ihres Cousins?

P: Nach meiner Rückkehr nicht mehr. Die Leute kamen nicht mehr. Ich wollte so sehr mein eigenes Leben leben.

R: Wo lebt Ihre Schwester nun? Die Schwester, die gemeinsam mit Ihnen ausgereist ist?

P: Ich glaube sie ist nach Frankreich ausgereist. Ich bin aber nicht mehr In Kontakt mit ihr.

R: Warum sind Sie nicht mehr mit ihr in Kontakt?

P: Ich weiß es nicht, sie hat mich nicht kontaktiert.

R: Welchen Problemen war Ihre Schwester im Herkunftsstaat ausgesetzt?

P: Als die Leute gekommen sind, um den Cousin abzuholen, wollte man uns mitnehmen. Man hat sie auch geschlagen. (BF zeigt auf die Gegend unter dem rechten Auge).

R: Wurden Sie und Ihre Schwester mitgenommen? Ja oder Nein?

P: Man wollte uns mitnehmen, aber da mein Vater für uns bezahlt hat, wurden wir freigelassen bzw. wir wurden freigekauft.

R: Im ersten Asylverfahren haben Sie angegeben, dass Ihre Schwester und Sie mehrfach mitgenommen wurden.

P: Nein. Ich kann mich daran nicht erinnern.

R: Wie war die Lage Ihrer Familie, als Sie von Polen nach Tschetschenien zurückkehrten?

P: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R: Wie ging es Ihrer Familie finanziell und auch sonst, als Sie nach Tschetschenien zurückkehrten?

P: Finanziell hatten wir niemals Probleme.

R: Womit bestreitet Ihre Familie den Lebensunterhalt?

P: Wir haben ein eigenes Geschäft. Es gibt noch Kühe. (Pause)

R: Sie konnten nach Ihrer Rückkehr Ihren Arbeitsplatz beim staatlichen Fernsehen wieder aufnehmen. Stimmt das?

P: Ja.

R: Gab es Probleme dabei?

P: Am Anfang nicht. (Pause)

R: Laut den Länderberichten, ist die häufigste Sanktion gegenüber den Familienangehörigen von Rebellen die Kürzung von sozialen Beihilfen oder die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst. Sie schildern, dass Ihr Cousin ein Rebell war und sie aus diesem Grund verfolgt wurden. Gleichzeitig schildern Sie, dass Sie nicht nur beim staatlichen Fernsehen gearbeitet haben, sondern nach der Rückkehr dort auch wieder eingestellt wurden! Das widerspricht den Länderberichten. Was sagen Sie dazu?

P: Er war kein Kämpfer. Er hat nur geholfen. Ich habe schon sehr viel erlebt und werde noch sehr viel erleben müssen. Ich würde am liebsten mit dem Leben aufhören.

R: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Ihr Cousin gekämpft hat!

P: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich so etwas gesagt habe.

R: Sie haben in Ihrem ersten Asylverfahren in Ö angegeben, dass Ihr Asylverfahren nicht in Polen geführt werden kann, weil Sie in Polen gefunden würden. Welche konkrete Bedrohung haben Sie in Polen befürchtet?

P: In Polen haben die Leute eigene Leute (lächelt).

R: Was bedeutet das?

P: Ich habe den Mann gemeint, der mich verfolgt. Es ist leicht nach Polen zu kommen. Wie dies möglich ist weiß ich nicht, aber es ist leicht möglich.

R: Welche konkrete Gefahr haben Sie im Falle einer Überstellung nach Polen befürchtet?

P: Ich hatte Angst, dass man mich von dort holen wird.

R: Sie waren mehrere Monate in Polen aufhältig. Hat sich diese Gefahr manifestiert?

P: Ich habe dort fast gar nicht den Raum verlassen, in dem ich mich aufhielt. Ich habe auch versucht, sonst nicht aufzufallen.

R: Sie geben an, von Polen in die Ukraine gereist zu sein und sich dort 18 Monate aufgehalten zu haben. Ist das korrekt?

P: Ja.

R: Waren Sie in der Ukraine einer Verfolgung ausgesetzt?

P: Nein. Aber ich habe dort das Haus nicht verlassen. Ich habe das Haus nur verlassen, wenn ich Besorgungen machte, ansonsten nicht.

R: Warum sind Sie in die Ukraine übersiedelt?

P: Ich weiß es nicht. Ich dachte, ich bin dort sicher. Ich wollte mich verstecken.

R: Sie geben einerseits an zu befürchten, in Polen gefunden zu werden, andererseits aber sich in der Ukraine sich lange Zeit aufgehalten zu haben. Es ist nicht ersichtlich, warum es Ihren Verfolgern leichter gelingen sollt, die Schengen-Grenze zu überschreiten, als in die Ukraine zu fahren, wofür es nur eines russischen Inlandsreisepasses bedarf!

P: Ich weiß das nicht. Wenn jemand so große Angst, macht er oft Sachen, die nicht erklärbar sind.

R: Wie lange dauerte die Fahrt von der Ukraine nach Ö[sterreich]?

P: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Vor dem BAA gaben Sie an, die Fahrt habe drei Tage gedauert. Das entspricht der Fahrtdauer von Tschetschenien nach Ö[sterreich]. Von XXXX nach Ö[sterreich] dauert es nur 10 Stunden. Was sagen Sie dazu?

P schweigt. Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht, wie wir hierher gebracht wurden. Ich habe eine Tablette genommen und habe deswegen die Reise nicht wirklich mitverfolgen können.

R: Haben Sie Beweismittel dafür, dass Sie sich in der Ukraine aufgehalten haben?

P: Ich habe nichts mehr. Die Frau, die mir damals erlaubt hat, damals in der Wohnung zu leben, ist ausgereist.

R: Was meinen sie damit?

P: Sie hätte bestätigen können, dass ich dort gelebt habe. Sie sagte, dass ich ihre Wohnung verlassen muss, weil sie wegfahren wird. Deswegen musste ich die Wohnung verlassen. Sie hat mir geholfen, auszureisen und hatte ich dann keinen Kontakt mehr zu ihr.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie ausziehen mussten, weil Ihre Vermieterin sie an jemand anderen vermietet hat!

P: Ich weiß es nicht. Ich möchte nicht lügen und ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht mehr, was damals war. Ich weiß nur mehr, dass ich die Wohnung verlassen musste.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, nur den Vornamen der Vermieterin zu kennen. Wie hätten Sie da Belege vorlegen können?

P: Ich weiß es nicht.

R: Wovon haben Sie in der Ukraine gelebt?

P. Mein Bruder hat mich unterstützt.

R: Wie hat er Sie unterstützt?

P: Er hat mir über Bekannte Geld geschickt.

R: Wie ist das abgelaufen?

P: Was, das verstehe ich nicht.

R: Wie hat Ihr Bruder Ihnen Geld über Bekannt geschickt?

P: Er hat das Geld Bekannten übergeben. Sie waren Tschetschenen. Sie haben mir das Geld übergeben, ich habe damit für die Miete bezahlt. Den Rest habe ich für Lebensmittel verwendet.

R: Wie konkret haben diese Geldübergaben funktioniert?

P: Mein Bruder hat mich telefonisch kontaktiert. Er hat mir über andere Leute Geld übergeben.

R wiederholt die Frage.

P: Er hat mir gesagt, am Telefon, dass er jemanden Geld übergeben hat und sagte mir, wohin ich gehen solle. Er hat mir mitgeteilt, wo derjenige warten wird. Ich habe auch bei der Frau geputzt. Deswegen durfte ich auch bleiben. Ich habe mich bemüht, sie zu unterstützen und ihr zu helfen.

R: Wie viele solche Geldübergaben hat es gegeben?

P: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Sie fürchteten die Verfolgung von Tschetschenen. Wie wussten Sie, welchen Tschetschenen Sie vertrauen konnten und wem nicht?

P: Mein Bruder fand nur Personen, die zuverlässig waren.

R: Wie haben Sie diese erkannt?

P: Mein Bruder hat mir die Leute beschrieben.

R: Sie hatten nichts anderes als eine wage Beschreibung, wie eine Person aussieht. Sie haben auf diese Person bei der Apotheke gewartet. Stimmt das?

P: Mein Bruder hat mir das gesagt und was mir mein Bruder sagt, das glaube ich.

R: Woher wussten die Geldboten, dass Sie die Person sind, die das Geld zu bekommen hat?

P: Weil mein Bruder ihnen mein Foto gezeigt hat.

R: Waren es immer dieselben Personen, die als Geldboten gekommen sind?

P: Ja.

R:Wieviele Personen waren es?

P: Es war jedes Mal eine Person, es war immer dieselbe Person.

R: Wer war diese Person?

P: Es war ein Mann.

R: Wenn Sie regelmäßig Geld von ihm erhalten hatten, wissen Sie doch mehr von ihm, als nur, dass er ein Mann war.

P: Ich kenne ihn nicht und ich kann mich an ihn nicht mehr erinnern.

R: Waren Sie in der Ukraine in medizinischer Behandlung?

P: Nein

R: Sie geben an, verschreibungspflichtiger Medikamente zu bedürfen. Wie haben sie dann in der Ukraine überlebt?

P: Ich habe dort Baldrian und Herztabletten genommen.

R: Wie kamen Sie an die Verschreibungen für Herztabletten?

P: In Russland kann man solche Tabletten in jeder Apotheke kaufen.

R: Sie waren nicht in Russland, sondern in der Ukraine, nach Ihrem Vorbringen!

P: Ich habe über diese Frau die Arzneimittel bekommen. Sie ging mit mir gemeinsam.

R: Warum haben Sie mit dieser Frau nur die Herztabletten und nicht auch die Psychopharmaka besorgt?

P: Ich hatte Angst gehabt, mich zu zeigen und in die Apotheke zu gehen.

R: Das beantwortet meine Frage nicht: Wenn Sie mit Nastia in der Apotheke gingen um die Herztabletten zu holen, wieso haben Sie dann nicht auch die Psychopharmaka gekauft?

P: Ich wusste nicht, welche Medikamente ich kaufen kann.

[...]

R: Wenn Sie angeben, Sie hatten Angst, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen: Warum hatten Sie dann keine Angst, das überbrachte Geld vor der Apotheke abzuholen?

P: Es konnte ja sonst niemand das Geld abholen. Ich musste ja meine Miete bezahlen.

R: Wie hat Ihr Bruder Sie gefunden, nachdem Sie nach Ö zurückkehrt sind?

P: Ich habe ihn angerufen.

R: Von wo aus?

P: Vom Lager.

R: Wo vom Lager? Aus XXXX?

P: Ja, aus XXXX.

R: Wie hat Ihr Bruder Sie gefunden, als Sie das erste Mal nach Ö[sterreich] eingereist sind?

P: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Sind Sie in Ö[sterreich] Bedrohungen ausgesetzt?

P: Nein.

R: Waren Sie während Ihres ersten Asylverfahrens in Ö[sterreich] Bedrohungen ausgesetzt?

P: Nein. Wenn ich bei meinem Bruder lebe, fühle ich mich sicher.

R: In Ihrem ersten Asylverfahren haben Sie vor dem BAA angegeben, dass alle geglaubt haben, dass Sie nach Ö gekommen sind. Gleichzeitig geben Sie an, dass Sie befürchtet haben, in Polen von Ihren Verwandten gefunden zu werden. Warum hätten Sie sich in Polen finden sollen, wenn Sie doch gewusst haben, dass Sie in Ö sind?

P: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich so etwas gesagt habe.

R: Ihrem Psychiater haben Sie gesagt, dass sich während des zweiten Asylverfahrens ein Cousin von Polen aus bei Ihrem Bruder gemeldet hatte, um Geld zu bekommen, um nach Ö[sterreich] zu kommen und Sie nach Tschetschenien zurückzuholen. Was sagen Sie dazu?

P: Ich kann mich nicht daran erinnern.

R: Sie geben an, bei Ihrer zweiten Ausreise nach Tschetschenien, wegen einer drohenden Zwangsheirat geflüchtet zu sein. Bitte schildern Sie nochmals die näheren Umstände.

P: Was wollen Sie genau wissen? (Pause)

R: Wer war der Mann, den sie heiraten sollten?

P: Er wollte mich heiraten, ich wollte das nicht. Er war der Verwaltungsleiter des Rayons XXXX.

R: Was können Sie mir vom Verwaltungsleiter des Rayons XXXX erzählen?

P: Es war ein schrecklicher Mensch. (Pause]

R: Wie hieß er? Wie sah er aus?

P: Er heißt XXXX Er war nicht groß, fett und hatte eine Glatze.

R: In der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, dass Sie nicht wüssten, wie er mit Vornamen heißt. Sie kennen nur den Spitznamen!

P: Ich habe mich an seinen Vornamen erinnert. (Die BF spricht sehr leise).

R: Was haben Sie gesagt?

P: Ich habe mich zwar an seinen Vornamen erinnern. Es wäre zwar besser, wenn ich mich gar nicht an ihn erinnern würde. Er wurde "XXXX" genannt. Es war wie ein Traktor.

R: Wo haben Sie XXXXkennengelernt?

P: Er kam zum Fernseh-Sender.

R: Beschreiben sie bitte alle Ihre Begegnungen mit XXXX?

P: Ich kann das nicht. Es ist für mich eine extreme Belastung. Ich möchte ihn wirklich vergessen.

R: Es gibt keine Bescheinigungsmittel für Ihr Fluchtvorbringen, das Gericht kann Feststellungen zu Ihrem Fluchtvorbringen ausschließlich aufgrund Ihrer Aussagen treffen. Sie sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

P: Es ist sehr schwer für mich über diesen Mann zu sprechen. Ich habe alles schon bei der vorherigen Einvernahme geschildert. Ich bemühe mich sehr, ihn zu vergessen.

R: Laut dem psychiatrischen Gutachten können Sie sich erinnern und auch zu diesem Thema aussagen. Ebenfalls lt. dem psychiatrischen Gutachten betreffen Ihre Alpträume auch nicht XXXX. Ich fordere Sie daher nochmals auf, mir Ihre Begegnungen mit XXXX zu schildern.

P: Es ist für mich sehr schwer, Ihre Fragen zu beantworten. Was soll ich tun?

R: Schildern Sie mir Ihre Begegnungen mit XXXX! Sie konnten es auch in der letzten Einvernahme.

P: Bitte zwingen Sie mich nicht, zu einer nochmaligen Aussage.

R: Eine mangelnde Mitwirkung wird im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden.

(P weint und schweigt).

R: Im ersten Asylverfahren haben Sie angegeben, ein Vorgesetzter habe Sie heiraten wollen. Heute sagen Sie, der Verwaltungsleiter von XXXX wollte Sie heiraten. Was[...] sagen Sie dazu?

P: Nein, nicht mein Vorgesetzter.

R: Im ersten Asylverfahren haben Sie angegeben, er habe Sie als Zweitfrau heiraten wollen. In der letzten mündlichen Verhandlung haben Sie angegeben, Sie hätten die dritte Frau sein sollen. Was sagen Sie dazu?

P: Die haben mehrere Frauen. Wie soll ich das erklären. Ich kann es nur auf Tschetschenisch, nicht aber auf Russisch.

R: Versuchen Sie es zu umschreiben.

P: Eine oder zwei Frauen sind gesetzlich. Die dritte Frau dient der Unterhaltung. Ich weiß nicht, wie ich es sonst erklären soll.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, XXXX sei 60 Jahre alt. In der letzten mündlichen Verhandlung haben Sie angegeben, er sei älter als Ihr eigener Vater. Damit müsste er weit über 70 Jahre alt sein. Was sagen Sie dazu?

P: Das war eine Vermutung von mir. Ich habe seinen Pass nicht gesehen und er hat für mich alt ausgesehen.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, zuerst in der Nachrichtenabteilung und dann in der Themenabteilung tätig gewesen zu sein. In der letzten mündlichen Verhandlung haben Sie angegeben, nie in der Nachtrichten-Abteilung gewesen zu sein. Was stimmt?

P: Ich habe immer in der Themenabteilung, nie in der Nachrichten-Abteilung gearbeitet.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Ihr Lebensgefährte bei einem Autounfall gestorben ist. In der letzten Verhandlung haben sie angegeben, keinen Lebensgefährten zu haben bzw. gehabt zu haben. Was sagen Sie dazu?

P: Das habe ich nicht gesagt, ich hatte einen geliebten Mann. Er ist bei einem Unfall ums Leben gekommen.

R: Wie wurde in Tschetschenien nach Ihnen gesucht?

P: Über Bekannte und andere Leute, die man nach mir fragen konnte. In unserem Dorf und einfach überall, wo dies möglich war.

R: Nach Ihnen wurde nur insofern gesucht, dass man nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt hat. Ist da korrekt?

P: Ja, man wollte mich holen.

R: Gab es sonstige Fahndungsmaßnahmen nach Ihnen?

P: Mein Foto wurde allen gegeben.

R: Was meinen Sie damit?

P: Sollte ich gesehen werden, sollte man die Information weiterleiten.

R: Woher wissen Sie das?

P: Mein Bruder hat mir gesagt, dass ich gesucht wurde.

R: Von wem wissen Sie das mit den Fotos?

P: Mein Bruder hat mir das gesagt. Ich weiß sonst nichts.

R: Wer konkret sollte nach Ihnen suchen?

P: Der Mann, den ich gesehen habe. Auch die Verwandten des Vaters. Sie werden diese Erniedrigung nicht hinnehmen wollen.

R: Was meinen Sie mit: "Der Mann den ich gesehen habe"?

P: Ich meine den Mann, der mich heiraten wollte. Ich wollte ihn nicht heiraten. Das ist eine Erniedrigung für einen tschetschenischen Mann.

R: Wurde zu irgendeinem Zeitpunkt offiziell nach Ihnen gefahndet?

P: Das weiß ich nicht.

R: Was würde passieren, wenn Sie sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen würden?

P: Ich wäre bald unter der Erde. Manchmal denke ich, dass ich wegfahren soll, damit die Selbstjustiz durchgeführt wird und alles ein Ende hat. Dann werden sich alle beruhigen. (BF seufzt).

R: Haben Sie Verwandte außerhalb von Tschetschenien?

P: Nein, ich kann mich an keine erinnern.

R: Haben Sie jemals außerhalb von Tschetschenien gelebt?

P: Nein.

R: Welche Probleme hätten Sie als westlich gekleidete Frau, in anderen Teilen der Russischen Föderation?

P: Die Kleidung entscheidet nicht.

R: Welche Probleme hätten Sie, wenn Sie sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederlassen würden?

P: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R wiederholt die Frage.

P: Wegen der Kleidung?

R: Allgemein.

P: Man würde mich dort finden.

R: Ich habe zu XXXX Ermittlungen angestellt.

P: Was? (BF erschrickt)

R: Ich habe zu XXXX Ermittlungen angestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Zeitraum von März bis Mai 2011 in Ihrem Fernseh-Sender dreimal interviewt wurde. Was sagen Sie dazu?

P: Ich weiß es nicht.

R: Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Ihre Angaben falsch sind. Es konnte einfach nicht festgestellt werden, dass der interviewt wurde. Was sagen Sie dazu?

P: Wahrscheinlich wird das verheimlicht.

R: Das Ermittlungsergebnis wird der BF ausgehändigt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

R: Ich habe keine Fragen mehr zu Ihrem Verfahren. Möchte Sie noch etwas angeben?

P: Ich habe eine Frage: Meine Seele ist getrennt von meinem Körper. Dieses Gefühl habe ich. Ich bin gleichzeitig tot und lebendig. Was hilft mir? (BF weint).

R: Sie sind in psychiatrischer Behandlung und kann Ihnen Ihr Psychiater dazu sicher weiterhelfen.

R fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]

R [nach der Rückübersetzung]: Wurde das protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?

P: Ich möchte keine Korrekturen anbringen.

R: Als Ihnen Ihr Bruder Geld in die Ukraine geschickt hat, in welcher Währung war das?

P: In Euro. Die Frau hat mir geholfen, das Geld umzutauschen.

R: Wie hat Sie Ihnen geholfen das Geld umzutauschen?

P: Ich weiß es nicht, sie ist irgendwohin gegangen und hat das Geld gewechselt. Vielleicht hat sie es selbst gewechselt, aber das weiß ich nicht.

R: Wie viel Geld hat Ihnen Ihr Bruder jedes Mal geschickt?

P: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wie viel Geld war das in ukrainischer Währung?

P: Ich weiß es nicht mehr.

R: Wünschen Sie eine Befragung Ihres Bruders als Zeuge unter Wahrheitspflicht?

R erläutert Wahrheitspflicht.

P: Ich möchte nicht, dass jemand in meine Probleme involviert wird. Er hat mir schon genug geholfen. Ich möchte ihm nicht meine Probleme auferlegen. Ist mir ein Weiterleben bestimmt, werde ich weiterleben. Wenn es zu Ende ist, mein Leben, dann ist es zu Ende. Er hat genug Probleme. Meine Nichte, die ältere, ist schwer krank, sie kann nicht gehen. Er hat genug eigene Probleme.

R: Kam Ihr Bruder als Asylwerber nach Ö?

P: Ja.

R: Wann ist er nach Ö gekommen?

P: Genau weiß ich es nicht. Er ist seit 12 oder 13 Jahren hier. Ein genaues Datum weiß ich nicht.

R: Hatten Sie Probleme, weil Ihr Bruder asylberechtigt ist?

P: Weil, mein Bruder Asyl bekommen hat? (BF Ist überrascht)

R: Hat Ihr Bruder denn nicht Asyl bekommen?

P: Ja, hat er.

R: Hatten Sie Probleme weil Ihr Bruder als anerkannter Flüchtling in Ö lebt?

P: Nein.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie wollten?

P: Ja."

Am 26.03.2015 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht zugunsten eines betrauten Rechtsanwalts vor und beantragte eine Erstreckung der Stellungnahmefrist. Die Fristerstreckung wurde gewährt; Ermittlungsergebnis, Gutachten und Ländervorhalt wurden dem Rechtsbeistand erneut übermittelt.

Am 08.04.2015 erstatte der Anwalt der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass die Beschwerdeführerin an der vom Psychiater festgestellten Anpassungsstörung leide, die dazu führe, dass ihre Konzentrationsfähigkeit bei länger dauernden Befragungen nachlasse. Es falle ihr schwer, über den Verwaltungsleiter von XXXX zu sprechen. Daher habe sie Ergänzungen niedergeschrieben, die er übermittle. Sie sie nun auch einverstanden, dass ihr Bruder als Zeuge gehört werde. Er sei ihre nächste Bezugsperson und stehe seit Jahren in Kontakt mit ihr. Er sei auch über ihren Aufenthalt in der Ukraine informiert. Die Einvernahme des Bruder sei relevant, weil er im Tschetschenienkrieg dem Widerstand zugerechnet worden sei. Das Ermittlungsergebnis bestätige, dass "XXXX" der Verwaltungsleiter von XXXX im maßgeblichen Zeitraum gewesen sei und eine machtvolle Position innehabe. Die Lage alleinstehender Frauen sei laut dem Ländervorhalt besorgniserregend. Die Situation der Beschwerdeführerin als eine von einem nunmehrigen Abgeordneten zur Eheschließung Genötigten sei, weil sie ihn zurückgewiesen habe, problematisch. Sie sei alleinstehend und könne von keinem männlichen Familienmitglied beschützt werden. Die Wiedereröffnung der Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders würden beantragt.

In dem handschriftlichen russsichsprachigen Schreiben der Beschwerdeführerin, das amtswegig übersetzt wurde, bittet sie um Nachsicht und ihre Schmerzen, ihre Angst und ihr Stimmrecht (iSv Selbstbestimmung), das sie im Herkunftsstaat nicht gehabt habe, zu sehen. Sie brauche, damit ihr Leben verlängert werde, eine loyale Entscheidung des Gerichts, Verständnis, Geduld und Toleranz. Die Situation in Tschetschenien werde im Internet beschönigt. Was schrecklich sei, werde verdeckt und negiert und bleibe außen vor. Man traue sich nicht, schlecht über Beamten oder die Personen, die sich an der Macht befänden, zu schreiben oder zu sagen, da man sonst schnell Probleme haben könne, die schlecht ausgehen würden. Niemand höre ihre Seele, die um Hilfe schreie, und man denke, dass sie lüge. Wer sich nicht in ihrer Haut befinde, könne nicht verstehen, was sie spüre: den Schmerz, die Erniedrigung und die Angst. Sie lebe in der Hoffnung auf eine humane Entscheidung betreffend ihr Problem und in der Hoffnung, in dieser Welt weiter existieren zu können. Sie beginne, sich langsam hier zu etablieren und habe einen Deutschkurs bei der Diakonie begonnen. Wenn man mit der Asylverfahrenskarte arbeiten könnte, hätte sie auch Sprachpraxis und ihr seelischer Schmerz und ihr Leid würden verstummen. Sie hoffe sehr, dass man sie in dem Land erhören werde und sie für einen Menschen halten werde, dass man ihr zu verstehen gebe, dass sie auch ein Mensch sei und das Recht auf Leben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Sie ist unverheiratet und hat keine Kinder.

Die 42-jährige Beschwerdeführerin verbrachte ihr gesamtes Leben bis zur ersten Ausreise 2009 in der Russischen Föderation, Republik Tschetschenien. 2009 bis 2011 lebte sie als Asylwerberin in Tschechien und Polen; ihr Asylantrag in Polen wurde abgewiesen; nach zwei negativen Entscheidungen kehrte die Beschwerdeführerin im März 2011 freiwillig in die Russische Föderation, Republik Tschetschenien, zurück, wo sie zwei Monate lang aufhielt, bevor sie im Mai 2011 über die Ukraine nach Österreich reiste und einen Asylantrag stellte. Dieser wurde zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin im August 2011 nach Polen überstellt, wo sie sich bis Herbst 2011 aufhielt. Dass die Beschwerdeführerin danach 18 Monate lang den Schengenraum verlassen und in der Ukraine gelebt hat, konnte in der rechtskräftigen Entscheidung betreffend das Dublin-Verfahren vom 30.06.2014 nicht festgestellt werden.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin, diese jeweils mit ihren Familien; zudem leben Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits im Herkunftsstaat. Eine Schwester und ein Cousin leben in Frankreich.

Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt seit 2002 in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. 2002 bis 2011 bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder nur telefonischer Kontakt, im ersten Asylverfahren von März bis Mai 2011 lebte die Beschwerdeführerin bei ihrem Bruder. Im zweiten Asylverfahren lebte die Beschwerdeführerin von Mai bis Dezember 2013 in der Bundesbetreuungsstelle Ost und es gab wechselseitige Besuche. Seit ihrer Überstellung in die Grundversorgung Steiermark im März 2013 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder, dessen Gattin und Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Bruder der Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge nicht auf ihre Unterstützung angewiesen. Der Bruder begleitet sie bei Arztbesuchen und sonstigen Behördenwegen und Besorgungen als Dolmetscher. Eine Unterstützung durch den Bruder aus gesundheitlichen Gründen ist laut Gutachten nicht erforderlich. Die Erstbeschwerdeführerin lebt von der Grundversorgung und ist daher auch finanziell nicht von ihrem Bruder abhängig.

Die Beschwerdeführerin spricht russisch und tschetschenisch; sie hat ihre elfjährige Schulbildung und Berufsausbildung (neben einem medizinischen College besuchte die Beschwerdeführerin noch ein Technikum) im Herkunftsstaat absolviert und war als Laborantin, Aushilfe ihrer Eltern im familieneigenen Betrieb und Büroangestellte beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk am Arbeitsmarkt integriert. Es ist vom Bestehen eines gewissen Freundes- und Bekanntenkreises in der Republik Tschetschenien auszugehen, wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbrachte.

Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht festgestellt werden: Die unbescholtene Beschwerdeführerin hielt sich vom 29.05.2011 bis zu ihrer Abschiebung am 31.08.2011 in Österreich auf, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nur geduldet war. Sie stellte am 10.05.2013 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich seitdem in Österreich auf; ihr Aufenthalt war bis zur Zulassung des Verfahrens mit Erkenntnis vom 30.06.2014 nur geduldet und ist erst seither im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig; es kann nicht festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin nach Österreich zurückkehrte. Sie verfügte nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Abgesehen von der unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise liegen der Beschwerdeführerin Verstöße gegen das Melderecht, die Verletzung der Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren und der Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 zur Last. Bis 29.09.2011 bestand gegen die Beschwerdeführerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengenraum, das die Beschwerdeführerin überdies nicht befolgte.

Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und arbeitet auch nicht ehrenamtlich. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat auch sonst keine Bildungsmaßnahmen absolviert; erst in ihrer Stellungnahme nach der letzten mündlichen Verhandlung gibt sie an, einen Deutschkurs begonnen zu haben. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und besucht erst seit der ersten hg. mündlichen Verhandlung ein Frauencafé für Migranten. Das Bestehen von Freundschaften in Österreich außerhalb der Familie hat die Beschwerdeführerin dezitiert verneint.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiven Reaktion. Sie leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin könnte im Falle der Rückkehr wie auch vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien, stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage in der Russischen Föderation

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)

Politische Lage in Tschetschenien

Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt Grosny, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)

Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)

Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)

Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)

Sicherheitslage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).

Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)

Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)

Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)

Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)

Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)

Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)

Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte

2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).

Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)

Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)

Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)

In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)

Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)

Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)

Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)

Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)

Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).

Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)

Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)

Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)

Strafverfolgung und Haftbedingungen

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)

Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:

Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu

701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)

In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)

Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht." Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten.

Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur:

"Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)

Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)

Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)

Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).

Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)

Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)

(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)

Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)

Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)

Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)

Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)

Meinungsfreiheit

Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)

Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)

Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)

Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)

Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)

Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).

Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).

Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)

In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)

Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)

Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)

Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)

Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)

Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass Derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)

Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) Dieser erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)

In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat) und rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt. (USDOS 27.2.2014) Es gab in einigen Teilen des Nordkaukasus auch Fälle, in denen Männer vorgaben, nach alter Tradition "Brautraub" zu betreiben, berichtetermaßen aber junge Frauen entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In den anderen Fällen waren die Frauen für immer "befleckt", weil sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (USDOS 27.2.2014) Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Die Situation von alleinstehenden Frauen und Witwen

Mehreren Quellen zufolge seien alleinstehende Frauen im Nordkaukasus verwundbar und schutzlos. Nach Angaben einer internationalen Organisation im Nordkaukasus und von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2009 sei eine Familie stark, wenn ein Mann als Familienoberhaupt fungiere. In vielen Familien gebe es jedoch keine Männer mehr, was eine große Last für die Frauen zur Folge habe und sie in eine prekäre Lage bringe. Eine Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es für tschetschenische Frauen sehr wichtig sei, verheiratet zu sein und einen Mann zu haben, der sie beschütze. Frauen, die nicht verheiratet seien, seien verwundbarer als verheiratete Frauen. Zudem könnten unverheiratete Frauen in einer prekäreren Lage sein, wenn sie Familienmitglieder hätten, die Rebellen seien. Eine internationale Organisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es wesentlich für eine Frau sei, Brüder zu haben, die sie schützen könnten, sollte sie keinen Mann haben. Habe eine Frau jedoch einen schlechten Ruf und keinen Schutz, könne sie festgenommen und möglicherweise auch Opfer eines Mordes werden. Frauen mit einem schlechten Ruf seien ebenso gefährdet wie Frauen, die mit Rebellen verwandt seien. Als Beispiel dafür, wie wichtig es für eine Frau im Nordkaukasus sei, einen Bruder oder Mann zu haben, hätten verschiedene Quellen (darunter auch ein tschetschenischer Anwalt im Jahr 2012) angegeben, dass eine Frau, die außerhalb Tschetscheniens studieren wolle, entweder in Begleitung eines Bruders reise oder bei Verwandten vor Ort lebe. Selbst in gebildeten Familien sei es Tradition, dass Frauen die Region nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten verlassen sollten. Nach Angaben von HRW aus dem Jahr 2009 würden Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen seien, geachtet. Könnten sie das nicht nachweisen, seien sie in einer prekären Lage und hätten eine niedrige Stellung in der Gesellschaft. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo schreibt, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung. Eine NGO in Moskau habe 2011 angegeben habe, dass Witwen mit Kindern einen höheren Status in Tschetschenien hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe werde sofort gefragt, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern. (ACCORD 4.4.2014)

Ob eine Witwe wieder heiraten kann, hängt von der sozialen Position der Familie des verstorbenen Mannes ab. Handelt es sich um eine "gute Familie", kann die Frau wieder heiraten und manchmal auch das Kind mitnehmen. Wenn nicht, gibt es ein Problem mit den Kindern, weil diese dann üblicherweise beim Vater bleiben. Es kann auch vorkommen, dass die Kinder bei der Mutter bleiben, bis diese wieder heiratet. Eine Frau könne sich nach dem Tod des Mannes auch zur "freien Witwe" erklären; danach könne sie Männerbesuch bekommen, dürfe aber ihre Kinder nicht sehen und werde nicht geachtet. (ACCORD 31.3.2014)

Hingegen würden Brüder der verstorbenen Männer ihre Schwägerinnen nicht einfach so heiraten, vor allem nicht, wenn sie über 30 sind. Dieser Brauch werde nicht oft in der Praxis umgesetzt. Die Weigerung der Frau, den Schwager zu heiraten, würde nicht zu Blutfehden oder Blutrache führen (ACCORD 4.4.2014).

Scheidung und Obsorge

Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, im Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden. Wird ein Elternteil bei der Durchsetzung seiner Rechte (z.B. Besuchsrechte) vom anderen Elternteil behindert, kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen oder die Rechte des Elternteils mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht wird in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter 10 Jahren a priori der Mutter zugesprochen. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Die Republik Tschetschenien ist Teil der Russischen Föderation, das heißt, dass auch dort, die russischen Gesetze gelten. In Tschetschenien sei es laut Vertretern verschiedener NGOs jedoch traditionell bedingt üblich, dass Kinder im Fall einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters bleiben. Die Realität wird von den NGO-Vertretern unterschiedlich beschrieben. Von manchen wird konstatiert, dass es für die Familie des Vaters eine Schande sei, wenn das Kind nicht bei ihm bzw. seiner Familie bleibt und es sich um Einzelfälle handelt, wenn die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter bleiben. Von einer anderen NGO-Vertreterin wiederum heißt es, dass es in Tschetschenien max. 5% der Männer kümmert, was Nachbarn und Verwandte denken, materielle Fragen stünden für die meisten im Vordergrund. Es gäbe durchaus Fälle in denen die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter bleiben, vorausgesetzt, dass diese das überhaupt will. Dabei wäre zu beachten, dass geschiedene Frauen, die gemeinsam mit ihren Kindern leben, in der Regel nicht wieder heiraten können, da traditionell die Frau zum neuen Mann zieht und es hier Animositäten gegen die Kinder des Vorgängers geben kann. Einhellig wurde von den Kontaktpersonen der Botschaft bestätigt, dass Frauen sich in Obsorgefragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte) nur sehr selten an ein Gericht wenden und, falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt. Eine Anwältin aus der Republik Tschetschenien führte im Rahmen eines Seminars im Juni 2012 aus, dass der Weg zum Gericht sei für geschiedene Frauen in Tschetschenien oft der letzte Ausweg ist, wenn andere Vermittlungsversuche (über Verwandte, religiöse Vertreter, usw.) gescheitert sind. Frauen würden diesen Schritt aber scheuen, weil er die Beziehung zum Ex-Mann endgültig zerstört, was viele tschetschenische Frauen für falsch halten. Tschetschenische Gerichte würden ihre Entscheidungen in Obsorgefragen häufig mit den materiellen Verhältnissen der Eltern begründen, wobei eine tschetschenische Frau im Falle einer Scheidung in der Regel leer ausgehe. Nachdem eine geschiedene Frau in der Regel in das Elternhaus zurückkehren würde, brauche sie die Zustimmung ihrer Eltern, ihre Kinder bei sich aufzunehmen. Diese Zustimmung würde von den Eltern, so die Anwältin, manchmal aus Gründen des Stolzes oder aufgrund von Ressentiments gegenüber dem Ex-Mann verwehrt. Aus all diesen Gründen könnten, so die Anwältin, faktisch nur sehr wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien ihre von der russischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte im Bezug auf ihre Kinder auch durchsetzen. Bei einer Recherche der Botschaft im Internet konnten insgesamt vier Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2010 - 2011 tschetschenischer Gerichte zum Thema Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht der mj. Kinder gefunden werden. Bei diesen vier Entscheidungen wurde bei fehlender Übereinkunft der Eltern in drei Fällen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, in einem Fall dem Vater. Die Entscheidungen wurden von den Gerichten u.a. auch mit dem Gutachten der Jugendwohlfahrtsbehörde zu den materiellen Umstände, Lebensverhältnissen der Elternteile begründet. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Bei Rücksprache der Botschaft mit einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde berichtet, dass die Aufteilung des Besitzes im Fall einer Scheidung von den gemeinsamen Ehejahren abhängig ist (egal, ob die Ehe offiziell vor dem Standesamt geschlossen wurde) und abhängig davon, wo die Kinder nach der Scheidung leben würden. Dies sei einer der materiellen Gründe, warum Eltern ein Interesse daran haben, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihnen leben. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Zugang zu Bildung

Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)

Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)

Der Schulbesuch ist in Tschetschenien grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)

2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser 2012)

Die Politik des Präsidenten der Republik Tschetschenien ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 RUB 1 Billion 540 Millionen (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je RUB 1 Million (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme. (BAMF-IOM Juni 2013)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

Wirtschaftliche Lage

Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)

Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei

13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)

Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)

Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:

Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)

Wohnsituation

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.

Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)

Wiedereinreise nach Tschetschenien

Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)

Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)

Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)

Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)

Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)

Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).

‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).

Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).

Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).

Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).

Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)

Humanitäre Lage von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung in der Russischen Föderation

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen: - die Altersrente - die Ruhestandsrente (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete) - die Sozialrente - die Hinterbliebenenrente - Invalidenrente (BAMF-IOM Juni 2013)

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o.g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren.

Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat. (BAMF-IOM Juni 2013) Die problematische Situation der Rentner hat sich in der jüngeren Vergangenheit nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in die Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Im Jahr 2005 wurden die Personengruppen benannt, die einen Anspruch auf staatliche soziale Unterstützung haben. Es wurde ein so genanntes "soziales Paket" für die medizinische Versorgung, Sanatoriumsaufenthalte und die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Zuge dieser Maßnahmen aufgelegt. Besonderer Wert wird auf eine effiziente Zusammenarbeit zwischen sozialen Organisationen, Vertretern der Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen gelegt, die bedürftigen Bevölkerungsgruppen Unterstützung zukommen lassen sollen. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: - Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer Repressionen - Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (BAMF-IOM Juni 2013)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: - ärztlich verschriebene Medikamente - Sanatoriumsaufenthalt - Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte) (BAMF-IOM Juni 2013)

Es gibt ein System von speziellen staatlichen Einrichtungen für ältere Menschen und Behinderte (Erwachsene und Kinder), innerhalb dessen sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung gibt es für Erwachsene und für Kinder. Es gibt außerdem ein Netzwerk sozialer Einrichtungen, die gefährdete Familien und Kinder unterstützen. (BAMF-IOM Juni 2013) Zurzeit gibt es in der Russischen Föderation mehr als 240.000 ältere, schwerstkranke und behinderte Menschen in 1400 sozialen Einrichtungen verschiedener Art. Darüber unterstützen Sozialarbeiter einzelne Personen in ihren Haushalten, zumeist in den Städten. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Invalidenrente setzt sich zusammen aus einer Basiskomponente und einer Versicherungskomponente. Die Versicherungskomponente ist abhängig vom jeweiligen Alter und Einkommen bis zum Jahr 2002 (d.h. von der Summe der gezahlten Rentenbeiträge). Die feste Basiskomponente richtet sich nach dem Grad der Behinderung (I, II oder III). Seit dem 1. Januar 2010 liegt der Basisbetrag der Invalidenrente bei: - Gruppe I - RUB 5124 (163 USD) - Gruppe II - RUB 2562 (82 USD) - Gruppe III - RUB 1281 (41 USD) Leistungen für Arbeitslose, die sich um ein behindertes Kind, einen Invaliden I. Grades oder ältere Menschen kümmern, betragen etwa RUB 1200 (ca. 38 USD). Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Das nationale Projekt "Bildung" schließt auch die Entwicklung eines Fernlehrprogrammes für behinderte Kinder mit ein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Humanitäre Lage von Frauen und Müttern in der Russischen Föderation

Schwangerschaftsgeld: Vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 319) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können. (BAMF-IOM Juni 2013)

Anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege gibt es in der Russischen Föderation ein Geburtengeld. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Mutterschafts-Kapital: Die Kosten für den Kin Laut einem am 01. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2013 liegt diese bei RUB 408960 [USD 13065]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 01. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden. (BAMF-IOM Juni 2013)

Kindergeld: Diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 13.087 (USD 418) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Seit 2012 beträgt das monatliche Kindergeld für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2326 RUB (ca. USD 74) und 4.651 RUB (ca. USD 148) für weitere Kinder. Für arbeitslose Frauen beträgt das monatliche Kindergeld während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind 2.453 RUB (78 USD) und 4.907 RUB (156 USD) für weitere Kinder. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit einem Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Dieses Geld wird au das Konto eines Elternteils überweisen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 48), die Höhe schwankt je nach Wohnort. (BAMF-IOM Juni 2013)

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das Moskauer Programm abgesehen von den oben erwähnten Hilfen zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 3.200 (USD 102) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 1.600 (51 USD) für Kinder bis 16 Jahre. Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten. Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an: - Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige) - Frauen, die Angehörige verloren haben - Frauen, die behinderte Kinder haben - Frauen, die selbst behindert sind - Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind - Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien - Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden - Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden (BAMF-IOM Juni 2013)

Echtheit der Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)

Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund des im ersten Asylverfahren in Österreich vorgelegten, unbedenklichen Inlandsreisepasses der Russischen Föderation fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.

2.2. Die Angaben zur ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert. Die mehrfachen Verstöße gegen das Verwaltungsrecht ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung.

2.4. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, ihrer Arbeitsfähigkeit, Behandlungsbedürftigkeit und Selbständigkeit sowie zur Erinnerungs- und Aussagefähigkeit ergeben sich aus dem hg. eingeholten Sachverständigengutachten.

2.5. Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Akten.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

2.5.1. Der Beschwerdeführerin droht keine Verfolgung wegen der Verwandtschaft zu ihrem Cousin:

Zunächst schildert die Beschwerdeführerin widersprüchlich, ob sie allein, mit ihrer Schwester oder ihrem Cousin oder mit ihrer Schwester und ihrem Cousin 2009 ihren Herkunftsstaat zum ersten Mal verlassen hat.

Grund für die Ausreise sei - so die Beschwerdeführerin in der ersten mündlichen Verhandlung - gewesen, dass ihr Cousin Kämpfer gewesen sei. Auf Vorhalt des Widerspruchs ihres Vorbringens, beim staatlichen Fernsehen gearbeitet zu haben und wegen ihres Cousins als Angehörige eines Kämpfers verfolgt worden zu sein, zu den Länderberichten, wonach die gängigste Sanktion gegen Familienangehörige von Rebellen deren Entlassung aus dem öffentlichen Dienst und Streichung von Sozialleistungen sei, gab die Beschwerdeführerin in der zweiten mündlichen Verhandlung an, dass ihr Cousin die Rebellen nur unterstützt habe, sie habe nie gesagt, dass er Kämpfer gewesen sei.

In der zweiten mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin weiters an, die Behörden hätten sie und ihre Schwester einmal mitnehmen wollen, als sie nach ihrem Cousin gesucht hätten; dabei hätten sie ihre Schwester einen Schlag auf das rechte Auge versetzt. Ihr Vater habe aber dafür bezahlt, dass sie freigelassen würden. Auf den Vorhalt, dass sie im ersten Asylverfahren angegeben habe, dass sie mehrfach mitgenommen worden seien, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht daran erinnern könne. Auf den Vorhalt, dass sie im Schubhaftverfahren angegeben habe, widerholt gefoltert und misshandelt worden zu sein, gab die Beschwerdeführerin explizit an, sie sei nicht gefoltert worden, man habe ihren Cousin mitgenommen.

Auf Grund dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, dass der Cousin der Beschwerdeführerin Rebell war und sie einer Verfolgung auf Grund der Verwandtschaft zu ihm ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Dies deckt sich mit dem Ergebnis der Asylverfahren in Polen: Die Asylanträge der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und ihres Cousins wurden abgewiesen.

2.5.2. Der Beschwerdeführerin droht keine Verfolgung als Familienangehörige ihres Bruders, dem in Österreich Asyl gewährt wurde:

Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt seit 2002 in Österreich und war anerkannter Flüchtling, bevor ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Der Anwalt der Beschwerdeführerin releviert eine Gefährdung der Beschwerdeführerin, weil ihr Bruder im Tschetschenienkrieg dem Widerstand zugerechnet worden sei, und beantragt aus diesem Grund die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Bruders.

Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht festgestellt werden: Sie lebte nach der Ausreise des Bruders noch sieben Jahre im Herkunftsstaat und arbeitete im öffentlichen Sektor. Befragt, ob sie Sanktionen wegen der Asylgewährung an ihren Bruder ausgesetzt war, gab die Beschwerdeführerin in der zweiten mündlichen Verhandlung - sichtlich verwundert ob dieser Frage - an, dass sie deswegen keine Probleme gehabt habe. Bereits aus diesem Grund kann eine Einvernahme des Bruders (ungeachtet der Tatsache, dass er zu einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2002-2009 und 2011 mangels Anwesenheit im Herkunftsstaat keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben kann) zu dieser Frage unterbleiben.

2.5.3. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus politischen Gründen oder wegen unterstellter politischer Gesinnung besteht nicht:

Im ersten Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin an, 2004 bis 2009 Schriftstellerin und Journalistin gewesen zu sein und als Redakteurin beim Fernsehen gearbeitet zu haben. Dies bekräftigte sie im Schubhaftverfahren.

Im zweiten Asylverfahren gab sie an, Laborantin gewesen zu sein, ihren Eltern im Geschäft geholfen zu haben und seit 2004 Redakteurin beim Fernsehen gewesen zu sein. In der Begutachtung durch den Sachverständigen gab sie an, zunächst in der Nachrichtenredaktion, dann in der Themenredaktion tätig gewesen zu sein. In der ersten mündlichen Verhandlung gab sie an, nie in der Nachrichtenredaktion tätig gewesen zu sein, sondern immer nur in der thematischen Abteilung, in der es nicht um Nachrichten gegangen sei, sondern um Künstler, bestimmte Regionen und Personen. Sie habe die Kassetten bekommen, durchgesehen, ein Arbeitsprogramm geschrieben und die Kassetten weitergeleitet. Sie habe für die Programmregisseurin gearbeitet. In der weiteren Befragung gab sie an, es sei ihre Aufgabe gewesen, Personen, die zum Sender gekommen seien, in Empfang zu nehmen und zu den jeweiligen "Pavillons" zu begleiten.

Die Frage, ob sie aus politischen Gründen verfolgt werde, verneinte die Beschwerdeführerin durchgehend, außer im Schubhaftverfahren, wo sie angab, in Tschetschenien aus politischen Gründen verfolgt zu werden.

Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin jemals journalistisch tätig war und aus politischen Gründen oder wegen unterstellter politischer Gesinnung verfolgt würde. Vielmehr steht fest, dass ihre Tätigkeit beim staatlichen Rundfunk Kanzleitätigkeit war und nicht in Zusammenhang mit innenpolitischer Berichterstattung stand.

2.5.4. Der Beschwerdeführerin droht keine Verfolgung, weil sie einen Heiratsantrag abgelehnt hat:

In der Erstbefragung im ersten Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin als Rückkehrbefürchtung weder staatliche Verfolgung noch Verfolgung durch ihre Familie an, sondern dass sie fürchte, im Falle der Rückkehr den Mann, den sie nicht liebe, heiraten zu müssen. Nach erfolgter Rechtsberatung gab sie vor dem Bundesasylamt an, dass sowohl ihre Familie, als auch der abgelehnte Bräutigam nach ihr suchen würden, sowohl in Tschetschenien, als auch in Polen. Im Falle der Rückkehr drohe ihr der sichere Tod.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.02.1994, 93/01/1035). Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261 mwH). Denn kein Asylwerber wird eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06. 2000, 2000/01/0250). Die Suche nach der Beschwerdeführerin sowohl durch Ihre Familie als auch durch die Kadyrow-Leute stellt ein solches gesteigertes Vorbringen dar.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aber auch in mehreren Punkten widersprüchlich: Während sie im ersten Asylverfahren angab, dass ein Vorgesetzter sie habe heiraten wollen, gab sie im zweiten Asylverfahren an, dass es der Verwaltungsleiter des Rajons GUDERMES gewesen sei. Während sie im ersten Asylverfahren angab, sie hätte seine Zweitfrau werden sollen, gab sie im zweiten Asylverfahren an, sie hätte seine dritte Frau werden sollen. Während sie vor dem Bundesasylamt angab, der Betreffende sei sechzig Jahre alt gewesen, gab sie hg. an, er sei älter als ihr Vater, somit über siebzig gewesen. Während sie in der ersten mündlichen Verhandlung angab, sie wisse seinen Namen nicht, aber sein Spitzname sei "XXXX", sprach sie in der zweiten Verhandlung von "XXXX"; auf den Vorhalt, dass sie doch seinen Vornamen nicht kenne, entgegnete die Beschwerdeführerin, er sei ihr wieder eingefallen; laut dem vorliegenden Gutachten war die Beschwerdeführerin aber erinnerungsfähig.

Beweismittel für die behaupteten Gründe für das zweite Verlassen des Herkunftsstaates gibt es nicht: Weder kann die Beschwerdeführerin Beweismittel vorlegen, noch konnten die auf Grund der Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung getätigten Ermittlungen das Vorbringen erhärten. Der Bruder der Beschwerdeführerin hält sich seit 2002 in Österreich auf kann daher zu diesen Ereignissen keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben.

Die Beschwerdeführerin verweigerte zum Kern ihres Fluchtvorbringens die Aussage: Nach dem ersten Vorhalt eines Widerspruchs in der ersten mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie müsse die Einvernahme unterbrechen, weil ihr schlecht werde, wenn sie sich erinnern müsse. Ärztliche Hilfe lehnte sie aber ab. Nach einer Pause machte die Beschwerdeführerin sehr zögerlich Angaben, die aber oberflächlich blieben und völlig emotionslos geschildert wurden. In der zweiten mündlichen Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin trotz dreifacher Aufforderung, ihre Fluchtgründe initiativ und im Detail darzulegen, diese jeweils nur oberflächlich in zwei bis drei Sätzen und flüchtete sich permanent in allgemeine Aussagen zur Lage von Frauen in der Republik Tschetschenien und zur Straffreiheit von regimetreuen Personen. Die Beantwortung detaillierter Fragen nach ihrer Begegnung mit dem Mann, der sie heiraten habe wollen, verweigerte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre psychische Situation trotz dreifacher Aufforderung hiezu. Dabei ist anzumerken, dass sich (nach dem Wunsch der Beschwerdeführerin, ihr Bruder möge den Saal verlassen) in beiden Verhandlungen nur Frauen im Saal befanden.

Laut dem - auf Grund ihres Aussageverhaltens in der ersten mündlichen Verhandlung eingeholten - psychiatrischen Sachverständigengutachten steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin fähig ist, sich an die Geschehnisse vor ihrer zweiten Ausreise zu erinnern und diese wiederzugeben. Lediglich eine leichtgradige Konzentrationsverminderung konnte festgestellt werden. Auf Grund des Gutachtens steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer Aussage in den beiden mündlichen Verhandlungen gehindert war, sondern willentlich keine Aussage machte.

In der Stellungnahme weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei ihr in längeren Befragungen die Konzentration nachlasse, wie auch der Psychiater festgestellt habe. Abgesehen davon, dass die erste Verhandlung inklusive Rückübersetzung nur 2h 20 dauerte und die Befragung von einer Pause unterbrochen wurde, und die zweite inklusive Rückübersetzung nur 3h 50 dauerte und ebenfalls die Befragung durch eine Pause unterbrochen wurde, erklärt dies nicht, warum die Beschwerdeführerin eine Befragung zu den fluchtauslösenden Ereignissen verweigerte.

Die Beschwerdeführerin verletzte somit nicht nur im Hinblick auf ihre Meldeadresse ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, was dazu führte, dass das Asylverfahren nicht in der hg. gesetzten Frist vom Bundesamt durchgeführt werden konnte, sondern auch im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach sie verpflichtet ist, ihren Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, obwohl sie mehrfach manuduziert und auf die Konsequenzen der Aussageverweigerung hingewiesen wurde. Dies ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 zu berücksichtigen.

In ihrer Stellungnahme führt der Anwalt aus, dass es der Beschwerdeführerin schwer falle, über den Verwaltungsleiter von XXXX zu sprechen, daher lege sie Ergänzungen zu ihrer Aussage niederschriftlich vor. In dem vorgelegten Schreiben, das hg. übersetzt wurde, macht die Beschwerdeführerin abermals aber nur Aussagen zur Lage in Tschetschenien im Allgemeinen, ihrer psychischen Situation und ersten Integrationsschritten. Abgesehen davon, dass eine schriftliche Stellungnahme die erforderliche Aussage im Hinblick auf den persönlichen Eindruck nicht ersetzen kann, tätigt sie somit auch schriftlich keine Angaben zum relevierten fluchtauslösenden Ereignis.

Dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine erzwungene Eheschließung mit dem Verwaltungsleiter des Rajons XXXX nicht zutrifft, steht aber insbesondere auch auf Grund der Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Aussage der verhandlungsführenden Richterin, sie habe Ermittlungen zum Verwaltungsleiter des Rajons XXXX getätigt, fest: Die Beschwerdeführerin erschrak dabei wie jemand, der bei etwas Verbotenem ertappt wird, nicht etwa wie jemand, der aus diesem Grund eine Bedrohung fürchtet.

Die Beschwerdeführerin war darüber hinaus persönlich unglaubwürdig, wie sich zB im Hinblick auf ihre Aussagen zu ihren Lebensumständen in der Ukraine zeigt:

So war die Beschwerdeführerin beide hg. Befragungen hindurch kaum in der Lage, konkrete zeitliche Angaben zu machen, außer zur Frage, wie lang der Aufenthalt in der Ukraine war - die achtzehn Monate entsprechen überdies exakt der Dauer der Überstellungsfrist nach der Dublin-II-Verordnung. Weiters fällt auf, dass die Fahrt von XXXX nach Wien den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge drei Tage lang dauerte, was der Dauer der Reise vom Kaukasus nach Wien entspricht, und nicht etwa zehn Stunden, die die Fahrt von XXXX nach Wien dauert.

Widersprüchlich sind die Angaben zu ihrer Vermieterin, deren Namen sie nicht weiß bzw. von der sie nur den Vornamen kennt und die ihr gesagt habe, sie müsse die Wohnung verlassen, weil sie sie an andere vermiete bzw. weil sie selbst ausreise.

Weiters ist widersprüchlich, ob es immer dieselbe Person war, die ihr das Geld ihres Bruders überbrachte, oder ob es unterschiedliche Personen waren. Unplausibel ist, dass sie keine Angaben zu dem bzw. den Geldboten machen kann. Weiters ist unplausibel, dass sie einerseits angibt, aus Angst nicht aus dem Haus gegangen zu sein, aber andererseits das Geld selbst geholt zu haben, weil es sonst niemand tun hätte können, um schließlich anzugeben, dass die Vermieterin sie immer zur Apotheke begleitet habe (die Geldübergaben fanden vor der Apotheke statt) und dass sie das Geld (ihr Bruder habe Euro geschickt) ihrer Vermieterin gegeben habe, damit sie es umtausche. Völlig unplausibel ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin weder weiß, wieviel Geld ihr ihr Bruder in Euro geschickt hat, noch, wieviel das in Hrywnja betrug, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren detaillierte Angaben zu den Lebenshaltungskosten in Polen machen konnte, wobei beide Aufenthalte gleich lang waren und die Beschwerdeführerin jeweils auf sich gestellt war.

Entlarvend war überdies die Antwort auf die Frage, wie sie in der Ukraine die Verschreibungen für die Herzmittel bekommen habe, die sie ihren Angaben zufolge genommen habe: Die Beschwerdeführerin führte aus: "In Russland kann man solche Tabletten in jeder Apotheke kaufen." Auf den Vorhalt, dass sie angegeben habe, nicht in Russland, sondern in der Ukraine gewesen zu sein, gab sie nicht etwa an, sich in der Bezeichnung des Staates geirrt zu haben, sondern, dass ihre Vermieterin mitgegangen sei und mit ihr die Tabletten besorgt habe. Dieses Vorbringen ist wiederum vor dem Hintergrund der Antwort auf die Frage, warum sie dann nicht auch die Psychopharmaka mit ihr gekauft habe, völlig unplausibel: "Ich hatte Angst mich zu zeigen und in die Apotheke zu gehen."

Auf Grund der Steigerung des Fluchtvorbringens, der Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin in den beiden Asylverfahren, der Verletzung der Mitwirkungspflicht in der hg. mündlichen Verhandlung sowie dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte zu einer Ehe gezwungen werden sollen, nicht zutrifft. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus diesem Grund, sei es durch ihre Familie, sei es durch tschetschenische Behörden, kann daher nicht festgestellt werden. Daher braucht auf die weiteren Unplausibilitäten in diesem Zusammenhang, etwa dass sie einerseits ausführt, die Familienehre verletzt zu haben, daher bestraft werden zu müssen und dass ihr Bruder für sie verantwortlich sei, und andererseits, dass sie absichtlich zu ihrem Bruder geflohen sei, oder dass sie einerseits anführt, dass die Verwandten sie aus Polen holen würden, würde sie dorthin überstellt, und andererseits, dass sie in Österreich noch nie Probleme gehabt habe, aber ihre Familie davon ausgehe, dass sie in Österreich sei, nicht mehr eingegangen zu werden. Ebenso unglaubwürdig ist aus diesem Grund das Vorbringen, sie habe den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen.

Selbst für den Fall, dass ihr Fluchtvorbringen zuträfe, bestünde für die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Lage von Tschetschenen in Regionen der Russischen Föderation außerhalb des Kaukasus stellt sich nach den Länderberichten wie folgt dar: "Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011)." Wenn aber selbst low-profile-Unterstützer von Rebellen in der Russischen Föderation leben können, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, falls sie tatsächlich an dem Tag ausgereist wäre, als ein Provinzpolitiker um ihre Hand anhalten habe lassen, gleich einem Oppositionsführer mit hohem Bekanntheitsgrad, aktiven Rebellenkämpfer oder bekannten und tatverdächtigen Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden in der Russischen Föderation ausgesetzt wäre.

Das Leben in einem anderen Teil der Russischen Föderation wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar: Laut den Länderberichten besteht keine asylrelevante Verfolgung von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als westlich gekleidete, gebildete und arbeitsfähige Mitvierzigerin, die ihr gesamtes Leben in der Republik Tschetschenien erwerbstätig war, ihr Leben nicht durch Erwerbsarbeit auch anderen Teilen der Russischen Föderation bestreiten könnte; auch aus dem Gutachten ergibt sich keine gravierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auch wenn die Beschwerdeführerin über keine Verwandten in anderen Teilen der Russischen Föderation verfügt, ist schon auf Grund des Zugangs zum Arbeitsmarkt, der bestehenden Sozialleistungen in der Russischen Föderation, der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sich die Angehören der Tschetschenischen Diaspora gegenseitig unterstützen, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine aussichtslose Lage geriete. Ihr Bruder kann sie auch in der Russischen Föderation finanziell unterstützen, wie er dies auch vor der Ausreise tat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2009 bis 2013 ihr Leben allein und selbständig bestritt und es (auch auf Grund des Gutachtens) keine Anhaltspunkte gibt, dass sie dazu nun nicht mehr im Stande wäre.

2.5.5. Der Beschwerdeführerin droht auch keine asylrelevante Verfolgung, weil sie eine Frau ist:

In der Stellungnahme bezieht sich der Anwalt auf die Situation alleinstehender Frauen in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin hingegen schildert abgesehen vom unglaubwürdigen fluchtauslösenden Ereignis keine Bedrohung als Frau: Sie führt an, niemals verheiratet gewesen zu sein und ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestritten zu haben. Da auch unglaubwürdig ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie hat, trifft es überdies nicht zu, dass sie über keine Familienangehörigen in der Russischen Föderation verfügt, die sie beschützen könnten. Überdies steht es der Beschwerdeführerin frei, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen (siehe 2.5.4.).

2.5.6. In der Stellungnahme nach der mündlichen Verhandlung beantragt die Beschwerdeführerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Einvernahme ihres Bruders als Zeugen, auf dessen Zeugenaussage sie zuvor ausdrücklich verzichtete. Als Beweisthemen werden der Ukraine-Aufenthalt, der Bezug zur Beschwerdeführerin und seine Tätigkeit im Widerstand genannt:

Wenn auch gemäß § 39 Abs 2 AVG 1950 die Behörden verpflichtet sind, die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes von Amts wegen vorzunehmen, so befreit dieser Grundsatz die Partei nicht von der Verpflichtung, zu diesen Ermittlungen beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Wenn daher die Behörde auf Grund des Nichtvorliegens eines entsprechenden Antrages der Partei die Einvernahme eines Zeugen unterlassen hat, so kann ihr daraus nicht der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden (VwGH 19.11.1986, 86/01/0121). Umsoweniger ist das Bundesverwaltungsgericht dazu verpflichtet, eine Verhandlung zur Ladung eines Zeugen wiederum zu eröffnen, nachdem auf dessen Einvernahme während der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde.

Die Einvernahme des Bruders als Zeuge war überdies nicht notwendig:

Die Tätigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin im Widerstand vor seiner Ausreise ist schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil die Beschwerdeführerin ausdrücklich angab, aus diesem Grund nie Probleme gehabt zu haben und sich der Bruder im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr im Herkunftsstaat aufhielt, weshalb er auch keine unmittelbaren Wahrnehmungen hiezu machen kann.

Der Ukraine-Aufenthalt war im Dublin-Verfahren entscheidungsrelevant, das aber auf Grund der Weigerung Polens, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen, bereits mit Erkenntnis vom 30.06.2014 abgeschlossen wurde. Ob sich die Beschwerdeführerin während der Überstellungsfrist nach der Dublin-II-Verordnung in Österreich oder in der Ukraine aufgehalten hat, ist vor dem Hintergrund der übrigen Integrationskriterien nicht entscheidungsrelevant.

Was den Bezug zur Beschwerdeführerin anbelangt, geht das erkennende Gericht ohnedies von den Angaben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK aus.

Aus diesen Gründen und weil für das erkennende Gericht der Sachverhalt nach der zweifachen Befragung der Beschwerdeführerin geklärt war, konnte die Wiedereröffnung der Verhandlung unterbleiben.

2.8. Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insb. in der Republik Tschetschenien gründen sich auf folgende Quellen:

AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25

AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013

ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010

ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014

AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013

AJ Oktober 2013 Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,

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Anfragebeantwortung 10.3.2014 BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014

BAMF 2.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.2013

BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013

BAMF 30.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013

BAMF 13.1.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014

BAMF 17.2.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014

BAMF 7.4.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 7.4.2014

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VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014

Die Feststellungen entsprechen inhaltlich auch dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.09.2014, das der Beschwerdeführerin ebenfalls zur Stellungnahme ausgehändigt wurde. Der Anwalt der Beschwerdeführerin tritt den Länderberichten nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme pauschal aus, dass die Situation in Tschetschenien beschönigt werde; damit tritt sie den Feststellungen aber nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit Erkenntnis vom 30.06.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht statt und ist nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist des § 28 Abs. 7 VwGVG daher zuständig, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Die von der Beschwerdeführerin relevierten Fluchtgründe und Gründe für eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sind unglaubwürdig. Auch auf Grund der Länderberichte oder sonst amtswegig ist kein Grund für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ersichtlich; überdies bestünde aus den ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe eine innerstaatliche Fluchtalternative, selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin zuträfe.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist daher im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation für Tschetschenen in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation sind Tschetschenen aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wird aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen für unglaubwürdig erachtet und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.3.1.).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:

Die Beschwerdeführerin ist laut Gutachten in ihrer Arbeitsfähigkeit durch die Anpassungsstörung nur leicht eingeschränkt; sie verfügt über elf Jahre Schulbildung sowie eine weiterführende Ausbildung an einem Technikum und einem College, hat Arbeitserfahrung als Verkäuferin, Laborantin und in Büroarbeit. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - wie auch vor ihrer Ausreise - ihren Lebensunterhalt nicht wieder durch Erwerbsarbeit sichern wird können. Überdies gibt es zahlreiche Sozialhilfen in der Russischen Föderation. Sie verfügt über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation und es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen hat. Die wirtschaftliche Lage hat sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert.

Die Beschwerdeführerin leidet - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - an keinen schwerwiegenden psychischen und physischen Krankheiten und nimmt keine Behandlung in Anspruch, die im Herkunftsstaat nicht verfügbar wäre:

Die Beschwerdeführerin nimmt Psychopharmaka ein; eine Fortsetzung der Behandlung ist laut Gutachten empfehlenswert. Auf Grund der Länderberichte ist Psychotherapie in der Russischen Föderation verfügbar und sind psychische Leiden im Herkunftsstaat behandelbar und die Medikamente erhältlich. Im Dublin-Verfahren legte die Beschwerdeführerin auch eine ärztliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin Zugang zu medizinischer Behandlung hatte. Da die Beschwerdeführerin ausführte, ihre Familie lebe in guten finanziellen Verhältnissen, ist auch nicht ersichtlich, dass ihr der Zugang zu Medikamenten auf Grund von Zuzahlungen nicht möglich wäre.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann daher nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Laut Gutachten steht die Erkrankung der Beschwerdeführerin auch einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist daher im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.4. Zum Familienverfahren:

3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.4.2. Die Beschwerdeführerin ist iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 nicht Familienangehörige ihres Bruders. Eine Asylgewährung im Familienverfahren nach ihrem Bruder kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

3.5. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt iSd § 46 FPG geduldet. Sie wurde weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.5.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

3.5.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.5.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.5.4.1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben eingreifen:

Im Inland befindet sich nur der volljährige Bruder der Beschwerdeführerin und dessen Familie, mit denen diese seit Dezember 2013 im gemeinsamen Haushalt lebt und 2011 für zwei Monate im gemeinsamen Haushalt lebte. 2002-2013 hatten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder abgesehen von den beiden Monaten 2011 nur telefonischen Kontakt, 2013 gab es gegenseitige Besuche. Die Beschwerdeführerin bezieht Grundversorgung und ist daher finanziell nicht von ihrem Bruder abhängig. Sie bedarf laut dem Gutachten keiner Unterstützung im Alltag aus medizinischen Gründen. Ihr Bruder ist ihren Angaben zufolge nicht von ihr abhängig. Sie spielt mit ihren Nichten und Neffen. Er unterstützt sie umgekehrt bei Behörden- und Arztbesuchen und beim Einkauf. Damit macht die Beschwerdeführerin aber keine Beziehung unter Erwachsenen geltend, die derartig intensiv wäre, dass sie ein Familienleben unter Erwachsenen darstellen würde. Die Beziehung kann wie 2002-2013 durch Telefonate aufrechterhalten werden. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass diese Beziehung intensiver ist als die zu ihren Eltern, mit denen sie ihr gesamtes Leben bis 2009 in Hausgemeinschaft lebte und bei denen sie u.a. im Familienbetrieb arbeitete.

3.5.4.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich (abgesehen von einem zweimonatigem Aufenthalt 2011) erst seit März 2013 - sohin seit zwei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.

Selbst für den Fall, dass man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Abschiebung nach Polen nach Österreich zurückkehrte und sich somit mit nur einer kurzen Unterbrechung seit 2011 und somit seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhält, wäre ein Eingriff in ihr Recht auf Privatleben verhältnismäßig:

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654), missachtete ihr Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Während des Asylverfahrens verstieß die Beschwerdeführerin gegen die Gebietsbeschränkung, die asylrechtliche Meldeverpflichtung und die Verpflichtungen nach dem MeldeG. Die Dauer der Asylverfahren überstieg mit drei Monaten einerseits und zwei Jahren andererseits nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Die Beschwerdeführerin verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat, die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch spricht, ihre Schulbildung genossen hat und jahrelang am Arbeitsmarkt integriert war. Sie verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere die Eltern, mit denen sie bis zur Ausreise in Hausgemeinschaft lebte.

Im Gegensatz dazu ist die Beschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert: Sie spricht nicht Deutsch, begann ihren ersten Deutschkurs erst nach der zweiten mündlichen Verhandlung und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Sie verfügt über keine Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen außerhalb der Familie ihres Bruders.

Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer Beziehungen in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich die gesamte Zeit über ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Sie durfte sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt folglich deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Die angeordnete Rückkehrentscheidung stellt sohin keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.5.5. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.5.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Daher ist gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung zu verhängen.

3.5.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits mangels glaubhafter Furcht vor Verfolgung und der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zur treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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