W218 2103234-1•BVwG W218 2103234-1
W218 2103234-1Tribunal administratif fédéral2 juin 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W218 2103234-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX; SVNr: XXXX gegen den Bescheid des AMS Melk, vom XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF für den Zeitraum vom 04.02.2015 bis 12.03.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Maßnahme zur Wiedereingliederung bei Transjob ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde - zusammengefasst - angegeben, dass die von der belangten Behörde geltend gemachten Vorwürfe nicht stimmten. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Bescheid zu beheben und ihm die Notstandshilfe für den aberkannten Zeitraum vom 04.02.2015 bis 12.03.2015 zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Der gegenständliche Akt langte am 16.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Erkenntnis vom 19.03.2015, GZ: W218 2103234-1/2E wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegen getreten sei, da er in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegte, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen würden.
5. Da die belangte Behörde auf die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, nicht verzichtete, wurde über den Spruchpunkt A) nicht entschieden und der Akt, nach Entscheidung über den Spruchpunkt B), zur Führung des weiteren Verfahrens an die belangte Behörde zurückgestellt.
6. Die belangte Behörde leitete das Beschwerdevorverfahren ein und forderte den Beschwerdeführer auf, Zeugen namhaft zu machen, die seine Behauptungen untermauern könnten. Da ihm dies nicht möglich war, zog der Beschwerdeführer am 14.04.2015 seine Beschwerde zurück.
7. Der diesbezügliche eigenhändig unterschrieben Vermerk langte am 28.04.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice grundsätzlich vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gem.
§ 13 Abs. 5 VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren war die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte die erstmalige Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Der belangten Behörde stand daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit Aktenvermerk vom 14.04.2015, festgehalten im Rechtsschutzbüro West der AK NÖ, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er keine Zeugen namhaft machen kann und daher auf eine weitere Rechtsverfolgung mit der Unterstützung der AK NÖ verzichtet. Dieses eigenhändig unterschriebene Schreiben wurde der belangten Behörde weitergeleitet und sodann dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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