BVwG W215 2012285-1

W215 2012285-1Tribunal administratif fédéral2 juin 2015

Regest

Meldepflicht, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W215 2012285-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.2012285.1.01

Spruch

W215 2012285-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zahl 810619208-14536717, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.04.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zahl 810619208-14536717, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 leg cit. nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach XXXX gemäß

§ 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 31.07.2014, Zahl 810619208-14536717, zugestellt am 27.08.2014, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.09.2014 eingebrachte Beschwerde.

I.2. Die Beschwerdevorlage vom 15.09.2014 langte am 25.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführerin wurde am 04.12.2014 eine Aufenthaltsberechtigungskarte für EWR-Bürger ausgestellt.

Mit Email vom 12.01.2015 schieb die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht (Anmerkung wörtliches Zitat, Schreibfehler im Original): "... ich wollte meine asylverarbeitung alles abschliesen. Ich habe jetzt die gültige Aufenthaltkarte fur Osterreich und brauche nicht mehr als Asylantin sein.daswegen bitte alles abschliessen und den bestätigung bitte schicken .danke,mfg"

Da die zur Entscheidung berufene Richterin nicht wusste, ob sich die Beschwerdeführerin der rechtlichen Konsequenzen bewusst wäre, wenn sie die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückziehe und das Email zudem keine eigenhändige Unterschrift aufwies, schickte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.01.2015 diesbezüglich ein Parteiengehör.

Die Beschwerdeführerin reagierte nicht darauf, weshalb das Parteiengehör ein weites Mal übermittelt wurde.

Auch auf die zweite Übermittlung des schriftlichen Parteiengehörs reagierte die Beschwerdeführerin nicht.

Für den 28.04.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschien.

Für den 02.06.2015 wurde eine weitere Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt und die Zustellung der Ladung durch die Polizei veranlasst. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Verhandlung, da aus einem übermittelten Bericht der Polizei vom 31.05.2015 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrerer Zustellversuche an ihrer Wohnadresse von der Polizei nicht angetroffen werden konnte. Andere kontaktierte Personen hätten keine Auskunft über den derzeitigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin geben können, obwohl laut Auskunft des Zentralen Melderegisters die Zustelladresse korrekt sei.

Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts wird mit Schreiben vom heutigen Tag, auf Grund des Berichts der Polizei vom 31.05.2015, eine amtliche Abmeldung anregen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen (§ 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Trotz aufrechter Meldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geht aus dem Polizeibericht vom 31.05.2015 hervor, dass ihr aktueller Aufenthaltsort von der Polizei nicht festgestellt werden kann. Da sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzieht und eine Entscheidung ohne eine Verhandlung nicht erfolgen kann, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzieht und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft § 24 Abs. 1 und 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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