BVwG W209 2102157-1

W209 2102157-1Tribunal administratif fédéral2 juin 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Ausbildungszeit, Ruhen des Anspruchs,<br/>Urlaubsersatzleistung

Texte intégral

BVwG W209 2102157-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2102157.1.00

Spruch

W209 2102157-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Mag. Christoph U. KUHN, Rechtsanwalt, Rotenturmstraße 19/1/1/30a, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 30.10.2014, GZ VSNR XXXX, betreffend Ruhen und Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF stattgegeben und der Beschwerdeführerin von 16.10.2014 bis 15.12.2014 Arbeitslosengeld im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.10.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.10.2014 mangels Verfügbarkeit abgewiesen. Für den Zeitraum vom 07.10.2014 bis 19.10.2014 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch ruhe. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur Firma XXXX am 30.09.2014 beendet worden sei, und für die Zeit von 01.10.2014 bis 31.10.2014 laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestehe, wodurch der Anspruch über Arbeitslosengeld ab 07.10.2014 ruhe. Ab 20.10.2014 habe die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach einen Diplomlehrgang zum pädagogisch qualifizierten Lern-/Freizeit Vitalcoach besucht. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass sie durch diese Ausbildung in einem zeitlichen Ausmaß gebunden sei, welches die Verfügbarkeit ausschließe. Im Spruch des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass "ab 20.10.2014 [...] nach § 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (ALVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, ab 21.10.2014 mangels Verfügbarkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld" bestehe.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.11.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte darin nach Vollmachtsbekanntgabe ihres Rechtsvertreters vor, dass der Spruch des bekämpften Bescheides in sich widersprüchlich sei und der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der von der Beschwerdeführerin ab 20.10.2014 besuchte Diplomlehrgang die Gesamtdauer von drei Monaten überschreite. Die belangte Behörde habe es verabsäumt anzuführen, um welche Unterlagen es sich dabei handle und welchen Inhalt diese Unterlagen hätten. Wäre die belangte Behörde der sie treffenden Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nachgekommen, hätte sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vorerst nur den Besuch des theoretischen Teils des Diplomlehrganges, der von 20.10.2014 bis 13.12.2014 abgehalten werde, und des am 15.12.2014 stattfindenden Einführung-Vorbereitungsmoduls vereinbart habe. Die theoretische und die praktische Ausbildung des Diplomlehrgangs seien nicht zwingend unmittelbar hintereinander zu absolvieren. Es stehe noch nicht fest, wann die Beschwerdeführerin die praktische Ausbildung absolvieren werde. Da der theoretische Ausbildungsteil des Diplomlehrganges den im § 7 Abs. 8 AlVG normierten Zeitraum von drei Monaten nicht überschreite, die Beschwerdeführerin aber nur diesen theoretischen Teil belegt habe, würden die in § 7 AlVG normierten Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld trotz gleichzeitig absolvierter Ausbildung vorliegen. Das Dienstverhältnis zur XXXX habe mit Ablauf des 30.09.2014 geendet. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Urlaubsersatzleistungen für 11,58 Urlaubstage gehabt. Daher habe die Beschwerdeführerin ab 10.10.2014 (richtig: ab 16.10.2014) Anspruch auf Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß.

3. Am 16.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld und gab am 18.12.2014 niederschriftlich bekannt, dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Weiters teilte sie mit, bis Ende März ein sechswöchiges Praktikum zu absolvieren und legte einen detaillierten Zeitplan vor. Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wurde ihr in der Folge ab 16.12.2014 Arbeitslosengeld zuerkannt.

4. Am 10.02.2015 gab die belangte Behörde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 29.01.2014 keine Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.10.2014 bis 19.10.2014 ruhe und vom 20.10.2014 bis 15.12.2014 nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG mangels Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sei.

5. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.02.2015 wurde die Beschwerde - am 04.03.2015 einlangend - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 01.06.2015 legte die Beschwerdeführerin die ihr im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses ausgehändigte Abmeldebestätigung vor, aus der hervorgeht, dass sie für den Zeitraum 01.10.2014 bis 15.10.2014 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hatte. Ergänzend führte sie aus, dass der von der Dienstgeberin bekanntgegebene Abmeldegrund "Kündigung durch die Dienstnehmerin" unrichtig sei und sie deshalb ihre vormalige Dienstgeberin aufgefordert habe, die Richtigstellung zu veranlassen. In weiterer Folge habe sie restliche offene Gehaltsansprüche aus ihrem Dienstverhältnis geltend gemacht und mit der vormaligen Dienstgeberin eine vergleichsweise Einigung über diese Ansprüche getroffen. Dann habe die Dienstgeberin die - bis auf die darin angeführte Beendigungsart - richtige "Abmeldung" vom 07.10.2014 storniert und mit 27.10.2014 an die OÖGKK eine geänderte "Abmeldung" übermittelt, die jedoch hinsichtlich des Zeitraumes der ihr gebührenden Urlaubsersatzleistung und des Endigungszeitpunktes des Entgeltanspruches falsche Angaben enthalten habe. Ihre vormalige Dienstgeberin habe diese Angaben trotz Aufforderung bis dato bei der Sozialversicherung nicht richtig gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Das seit 01.02.2012 ohne Unterbrechung bestehende Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur Firma XXXX wurde am 30.09.2014 durch Zeitablauf beendet. Für den Zeitraum 01.10.2014 bis 15.10.2014 hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung.

Am 07.10.2014 machte die Beschwerdeführerin einen Arbeitslosengeldanspruch geltend.

In der Zeit von 20.10.2014 bis 15.12.2014 absolvierte die Beschwerdeführerin den theoretischen Teil eines Diplomlehrganges zum pädagogisch qualifizierten Lern-/Freizeit Vitalcoach im Ausmaß von ca. 34,5 Unterrichtseinheiten pro Woche.

Die praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 300 Stunden kann im Anschluss an die theoretische Ausbildung blockweise absolviert werden, wobei ein Block mindestens 10 Arbeitstage zu betragen hat.

Von 01.01.20156 bis 09.01.2015 unterbrach die Beschwerdeführerin ihren Arbeitslosengeldbezug aufgrund einer kurzfristigen erneuten Beschäftigung bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin.

Vom 01.02.2015 bis 05.03.1015 bezog sie erneut Arbeitslosengeld.

Seit 06.03.2015 bis laufend steht sie (u.a.) wieder in einem (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis zur XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Mit Ausnahme der Feststellung, dass das Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat und danach lediglich für den Zeitraum 01.10.2014 bis 15.10.2014 ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gebührte, ergibt sich der maßgebende Sachverhalt aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

Ob das Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung feststellte - einvernehmlich gelöst wurde, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls feststeht, dass es nicht aufgrund einer einseitigen Auflösungserklärung durch die Beschwerdeführerin beendet wurde und somit ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Abs. 1 AlVG nicht vorliegt.

Die Annahme der belangten Behörde, dass im Zeitraum von 01.10.2014 bis 31.10.2014 ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestehe, stützte diese ohne weitere Ermittlungen auf eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Demgegenüber legte die Beschwerdeführerin eine Abmeldebestätigung ihrer vormaligen Dienstgeberin vor, aus der hervorgeht, dass ihr lediglich für den Zeitraum 01.10.2014 bis 15.10.2014 eine Urlaubsersatzleistung gebührte. Die Abmeldung wurde zwar von der vormaligen Dienstgeberin wieder geändert, um den Endigungsgrund des Dienstverhältnisses richtig zu stellen. Am Zeitraum, für den eine Urlaubsersatzleistung gebührte, hat sich jedoch - den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2015 zufolge - nichts geändert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2014:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(3) bis (6) [...]

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."

§ 12 AlVG idF BGBl. I Nr. 94/2014:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) bis (3) [...]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) bis e) [...]

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) bis h) [...]

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) bis (8) [...]"

§ 16 AlVG idF BGBl. I Nr. 68/2014:

"Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) bis k) [...]

l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

m) bis p) [...]

(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.

(3) [...]

(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

(5) [...]"

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.4.1. Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG

Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum von 20.10.2014 bis 15.12.2014 den theoretischen Teil eines Diplomlehrganges zum pädagogisch qualifizierten Lern-/Freizeit Vitalcoach. An die theoretische Ausbildung schließt eine praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 300 Stunden an, die blockweise absolviert werden kann, wobei ein Block mindestens 10 Arbeitstage zu betragen hat.

Die belangte Behörde schloss aus der Tatsache, dass die absolvierte theoretische Ausbildung ca. 34,5 Unterrichtseinheiten pro Woche betrug, dass die Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt nicht verfügbar sei, weil Verfügbarkeit im engeren Sinn gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann vorliege, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalte und gemäß § 7 Abs. 7 AlVG darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen sei.

Damit verkennt sie aber, dass gemäß § 7 Abs. 8 AlVG eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG absolviert, die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG auch dann erfüllt, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält.

§ 7 Abs. 8 AlVG wurde im Rahmen des Jugendbeschäftigungspaketes, BGBl. I Nr. 82/2008, eingefügt und soll den Erläuterungen der Regierungsvorlage zufolge (505 BlgNR 23. GP) klarstellen, dass bei Teilnahme an Ausbildungen in der Dauer von nicht mehr als drei Monaten Verfügbarkeit auch dann vorliegt, wenn sich die arbeitslose Person in Folge der Ausbildungsteilnahme nur für weniger als 20 bzw. 16 Wochenstunden für eine Beschäftigungsaufnahme bereit halten kann. In diesen Fällen kurzer Ausbildungen müsse das Mindestausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden.

§ 7 Abs. 8 AlVG verweist auf § 12 Abs. 4 AlVG. Dort ist abweichend von § 12 Abs. 3 lit. f AlVG geregelt, dass auch während einer Ausbildung als arbeitslos gilt, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht.

Der Ausdruck "innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten" wurde ebenfalls im Rahmen des Jugendbeschäftigungspaketes eingefügt und soll den Erläuterungen zufolge die Zeitspanne regeln, innerhalb der zu beurteilen ist, ob eine drei Monate übersteigende Ausbildung vorliegt. Damit bleibe "eine mehrere Jahre umfassende Ausbildung von jeweils höchstens drei Monaten im Jahr wie beispielsweise von Saisonarbeitslosen in der Bauhandwerkerschule zulässig. [...]."

Durch den Verweis auf § 12 Abs. 4 AlVG ist somit klar, dass sich die im § 7 Abs. 8 AlVG normierte dreimonatige "Gesamtdauer" der Ausbildung - unabhängig davon, wie lange die Ausbildung insgesamt dauert - jeweils nur auf die innerhalb einer Zeitspanne von zwölf Monaten absolvierten Ausbildungsteile bezieht.

Soweit die belangte Behörde daher ins Treffen führt, die Ausbildung übersteige laut Ausbildungsplan eine Gesamtdauer von drei Monaten, ist ihr zu entgegnen, dass laut vorgelegtem Ausbildungsplan die an die knapp zweimonatige theoretische Ausbildung anschließende praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 300 Stunden blockweise absolviert werden kann und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die praktische Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren zu wollen.

Somit musste die belangte Behörde spätestens bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 10.02.2015 davon ausgehen, dass die zulässige Gesamtdauer nicht überschritten wurde, zumal die Beschwerdeführerin am 18.12.2014 schließlich auch niederschriftlich bekanntgab, dass sie die theoretische Ausbildung am 15.12.2014 beendet hat und nunmehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Dass nur Ausbildungszeiten anzurechnen sind, die während des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückgelegt wurden, versteht sich von selbst, weil sich bei Ausbildungszeiten, in denen kein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, die Frage der Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit gar nicht stellt.

Gegenständlich hat dies zur Folge, dass die von der Beschwerdeführerin von 20.10.2014 bis 15.12.2014 absolvierte theoretische Ausbildung und die - nach dem am 18.12.2014 vorgelegten Zeitplan - im Zeitraum von 12.01.2015 bis 16.01.2015, von 19.01.2015 bis 23.01.2015, von 09.02.2015 bis 13.02.2015, von 16.02.1015 bis 20.02.2015, von 09.03.2015 bis 13.03.2015 und von 16.03.2015 bis 20.03.2015 geplante praktische Ausbildung auch vom jetzigen Zeitpunkt aus rückblickend betrachtet die Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG nicht ausschließen würde, selbst wenn die Beschwerdeführerin die praktische Ausbildung wie geplant zur Gänze absolviert hätte.

Da sie den gesamten Jänner 2015 nicht arbeitslos gemeldet war und seit 06.03.2015 wieder (vollversicherungspflichtig) beschäftigt ist, wäre nämlich die von 12.01.2015 bis 16.01.2015 und von 19.01.2015 bis 23.01.2015 sowie die von 09.03.2015 bis 13.03.2015 und von 16.03.2015 bis 20.03.2015 geplante praktische Ausbildung bei der Ermittlung der Gesamtausbildungsdauer nicht zu berücksichtigen, womit zusätzlich zu der - im Ausmaß von knapp zwei Monaten - absolvierten theoretischen Ausbildung höchstens zwei Wochen praktische Ausbildung hinzukämen.

Dadurch würde die im § 7 Abs. 8 AlVG normierte Gesamtdauer von drei Monaten aber nicht überschritten.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich daher weitergehende Feststellungen, ob die Beschwerdeführerin die laut vorgelegtem Zeitplan zu absolvierende sechswöchige praktische Ausbildung tatsächlich absolviert hat, weil die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG in jedem Fall gegeben ist.

3.4.2. Ruhen des Anspruchs

Die belangte Behörde macht geltend, dass der Beschwerdeführerin laut Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes von 01.10.2014 bis 31.10.2014 eine Urlaubsersatzleistung gebührte, weswegen der Anspruch auf Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum ruhe.

Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin nachweisen, dass ihr nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses lediglich für den Zeitraum 01.10.2014 bis 15.10.2014 eine Urlaubsersatzleistung gebührte.

Da - wie oben im Punkt 3.4.1. ausgeführt - Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG gegeben ist und ab 16.10.2014 auch alle sonstigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorliegen, ist der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Weil ihr ab 16.12.2014 bereits Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, ist der Anspruch mit 15.12.2014 zu befristen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei vertretenen Parteien als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Zur Auslegung des im § 7 Abs. 8 AlVG normierten Begriffes "Gesamtdauer von drei Monaten" existiert, soweit dies für den erkennenden Senat ersichtlich war, kein Rechtsprechung des VwGH. Durch den Verweis auf § 12 Abs. 4 AlVG und die Ausführungen dazu in den Gesetzesmaterialien ist jedoch klar, wie der Begriff auszulegen ist. Wenn aber die Rechtslage eindeutig ist, liegt gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, eine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Die Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist daher unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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