W171 1242567-4•BVwG W171 1242567-4
W171 1242567-4Tribunal administratif fédéral2 juin 2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W171 1242567-4/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter am 24.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX, im Familienverfahren Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
2.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 27.10.2010 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Bei einer diesbezüglichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Zu seiner Verurteilung vom XXXX wegen Raubes wolle er nichts sagen, er habe diesen schon begangen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er gegen Gesetze verstoße. Er sei mit Freunden unterwegs gewesen und das sei passiert. Er habe Kredite aufgenommen und müsse Geldstrafen bezahlen, deshalb müsse er unbedingt arbeiten. In den vergangenen sieben Jahren habe er 15 Monate gearbeitet und außerdem die Schule besucht. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wisse er nicht, was ihn erwarten würde. Er wolle aber nicht dorthin zurück. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er zu dem Vorhalt, dass eine Verfolgungssituation wie jene, aufgrund derer sein Vater Asyl bekommen habe, nicht mehr denkbar sei, etwas angeben wolle. Er brachte vor, dass er bis zu seiner Verhaftung mit seinen Eltern, seinem 15-jährigen Bruder und seiner 10-jährigen Schwester zusammen gewohnt habe. Er führe keine Beziehung. Seine Eltern würden ihn versorgen. Solange er noch keinen positiven (Asyl)-Bescheid gehabt habe, habe er Taschengeld bekommen. Dann hätten sie gearbeitet und Sozialhilfe bezogen, außerdem sei er von den Eltern unterstützt worden. Er habe drei Jahre lang die Hauptschule und ein Jahr lang das Polytechnikum besucht. Er habe von 2008 bis 2009 bei einem näher bezeichneten Unternehmen gearbeitet, er sei als Leiharbeiter von einem näher bezeichneten Unternehmen weitergegeben worden und habe auch bei einem weiteren Unternehmen gearbeitet. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Er verstehe ein bisschen Deutsch, aber nicht gut. Seine Großeltern würden noch in der Heimat leben, es gehe ihnen "ganz normal". Er habe noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in der Heimat, und zwar einmal im Monat telefonisch. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern in XXXX gelebt. Er wisse nicht, was bei einer Rückkehr in die Russische Föderation geschehen würde. Soweit er wisse, herrsche dort noch Krieg und wolle er nicht dorthin zurückkehren.
2.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 231 Abs. 1 und 164 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm wurde gleichzeitig der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde die Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. D3 242567-3/2011/7E, stattgegeben und der Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 137 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (im Nichterfüllungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen), verurteilt.
2.6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 125 (Sachbeschädigung), §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 1. und 2. Fall (gefährliche Drohung), §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall, 15 (teils versuchter, teils vollendeter schwerer Raub) und § 142 Abs. 1 StGB (Raub) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Mit Beschluss wurden unter einem die bedingten Strafnachsichten und bedingten Entlassungen zu XXXX, XXXX des Landesgerichts XXXX des Landesgerichts XXXX widerrufen.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in wechselseitiger Beteiligung in bewusstem und gewollten Zusammenwirken, teilweise unter Verwendung einer Waffe, mit Gewalt gegen eine Person, oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt hat bzw. wegzunehmen oder abzunötigen versucht hat, sich oder einem Dritten durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern. Zu mehreren Fakten befand das Landesgericht den Beschwerdeführer (zusammengefasst) folgender Vergehen und Verbrechen für schuldig:
Der Beschwerdeführer leistete am 28.04.2012, während ein Mittäter in einer Tankstelle völlig vermummt zum Verkaufspult stürmte, der Angestellten mit der Faust auf die am Pult liegende Hand schlug und mit "Geld her!" zur Herausgabe von Bargeld aufforderte und dieses (EUR 1000,-) in einen Plastiksack steckte, Aufpasserdienste, wobei er völlig vermummt im Bereich der Eingangstüre stand.
Der Beschwerdeführer stürmte am 30.04.2012 in einer Tankstelle mit einem Mittäter völlig vermummt zum Verkaufspult und lief hinter das Kassenpult, wo er gegen die Angestellte ein Messer (20 cm Klingenlänge) richtete und sie zur Hergabe von Geld aufforderte. Der Beschwerdeführer steckte das von der Angestellten herausgegebene Bargeld (EUR 1995,-) in den vom Mittäter entgegengehaltenen Plastiksack.
Am 26.05.2012 stürmte der Beschwerdeführer völlig vermummt mit vorgehaltenem Messer auf zwei Angestellte einer Tankstelle zu, während zwei Mittäter Aufpasserdienste leisteten. Aufgrund der Rufe der Angestellten nach der Polizei flüchteten der Beschwerdeführer und die Mittäter aus dem Verkaufsraum und es blieb die Tat daher beim Versuch.
Der Beschwerdeführer und zwei Mittäter stürmten am 28.05.2012 völlig vermummt in einen Tankstellenshop, wobei der Beschwerdeführer und ein Mittäter jeweils eine Pistole gegen den Angestellten richteten und der dritte Mittäter Bargeld (EUR 2275,-) aus der Kassenlade entnahm; außerdem nahm der Beschwerdeführer das am Bartresen liegende Mobiltelefon (Wert: EUR 600,-) des Angestellten an sich.
Am 04.05.2012 bedrohten der Beschwerdeführer und ein Mittäter die Angestellte einer Supermarktfiliale, nachdem es zu einer Auseinandersetzung mit Gesten gekommen war, als der Beschwerdeführer und der Mittäter zuvor die autofahrende Angestellte durch langsames Gehen an der Weiterfahrt behinderten. Die Drohung dauerte ca. 5 Minuten lang und bestand in der mehrfache Äußerung, dass sie sie umbringen und ihr die Finger abhacken würden, wodurch sie sie gefährlich mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung bedrohten, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Beschwerdeführer beschädigte am 04.05.2012 den PKW eben dieser Supermarktangestellten, indem er mit dem Fuß gegen die Fahrertüre trat und dadurch eine ca. 30cm lange Delle verursachte.
2.7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich schriftlich zu äußern, dazu wurde ihm ein Konvolut von Fragen (betreffend Rückkehr, Gesundheitszustand, Privatleben in Österreich etc.) übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm die ihm gebotene Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahr.
2.8. Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gem. Abs. 4 leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt. Er wurde gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
3.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
3.2. Mit einer "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 29.09.2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur Beurteilung des Sachverhalts im Lichte seiner persönlichen Umstände ein Konvolut von Fragen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bis dato nicht ein.
3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
3.4. Mit Schreiben vom 26.02.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt und er zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.
3.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 30.04.2013 über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfüge. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG vorliege. Ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK liege nicht vor. Hinsichtlich des Eingriffes in sein Privatleben ergebe eine Gegenüberstellung mit seinem Verhalten während seines Aufenthalts (Darstellung der von ihm begangenen Straftaten, verbüßte Freiheitsstrafen und erneute Straffälligkeit, Vergehen wider die Gemeinschaft und den Staat, psychische Folgen der Opfer, keine Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, Verwandtschaft im und Kontakte in den Herkunftsstaat), dass der Eingriff in sein Privatleben notwendig und verhältnismäßig sei und aufgrund der schwere seiner (Straf)Taten das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit höher wiege als sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Insbesondere im Hinblick der im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen erläuterten erschwerenden Umstände (Zusammentreffen von insgesamt fünf Verbrechen innerhalb weniger Wochen - davon zweimal Raub und dreimal schwerer Raub - mit einem Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen, Tätermehrheit) könne keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG komme aus diesen Gründen nicht in Betracht. Es seien keine Gründe hervorgekommen, aus denen die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem 13. Lebensjahr im Herkunftsstaat gelebt, spreche die Landessprache und würden seine Mutter und Schwester etwa seit April 2012 wieder dort bei Verwandten leben. Dem Beschwerdeführer komme keine Flüchtlingseigenschaft iSd § 50 Abs. 2 FPG zu, da er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe bzw. ihm der Flüchtlingsstatus rechtskräftig aberkannt worden sei. Für die Russische Föderation bestehe keine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bereits aufgrund der Verurteilung vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen näher bezeichneter Verbrechen und Vergehen kein Zweifel daran bestehe, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 Z 5 FPG vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse an der Befolgung der österreichischen Gesetze habe. Sein Aufenthalt beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung und Bekämpfung von Kriminalität. Unter Verweis auf die weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs dar. Insbesondere werde auf sein gewalttätiges Verhalten verwiesen, auch das Gericht habe eine "zunehmende kriminelle Energie" erkannt. Hinsichtlich Spruchpunkt III. stütze sich die belangte Behörde darauf, dass gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Dies sei gegenständlich erfüllt, da aufgrund der Strafdelinquenz des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er weiterhin strafbare Handlungen verüben würde.
3.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lebe seit fast 12 Jahren in Österreich und habe sich von 2003 bis 2013 legal hier aufgehalten. Er habe vier Jahre die Schule in Österreich besucht und mehrere Monate gearbeitet, außerdem spreche er gut Deutsch. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, er stehe mit diesen in Kontakt. Weiters verfüge er trotz der Haft über Freunde in Österreich. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation, weshalb keine Bindungen zum Heimatland mehr vorlägen. Bei einer Rückkehr könnte er deshalb nicht mit einer Unterstützung durch Familienangehörige rechnen und wäre er hinsichtlich einer Reintegration vor besondere Schwierigkeiten gestellt. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner familiären Beziehungen und seinen sozialen Kontakten über ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung nur seine strafrechtlichen Verurteilungen und das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt, ohne darauf einzugehen, dass er die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe, als Minderjähriger hierher gekommen sei, hier über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und keinen Kontakt mehr zu Verwandten in der Heimat habe. Er habe seine Fehler eingesehen und bereue seine Straftaten. Eine Rückkehrentscheidung bedeute trotz der Verurteilungen des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Privatleben. Die von der belangten Behörde dargelegten Länderfeststellungen seien teilweise unvollständig und veraltet, da sich die Berichte auf einen Zeitraum beziehen würden, der zum Entscheidungszeitpunkt mehr als ein Jahr zurückgelegen sei. In der Beschwerde finden sich Länderfeststellungen zu Verschleppungen, willkürlichen Festnahmen, Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie Rückkehrfragen. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass dieses einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gem. Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstelle. Es sei nicht ausgeführt worden, warum die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots notwendig gewesen sei. Eine einzelfallbezogene Bemessung sei unabdingbar. Das Bundesamt habe auch nicht dargelegt, wie es zur Ansicht gelange, dass bei einer auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Beschwerdeführers (die aufgrund der noch zu verbüßenden Haftstrafe aus derzeitiger Sicht erst in acht Jahren passieren könne) bezogenen Prognose davon auszugehen sei, dass nicht abzusehen sei, wann von ihm keine Gefährdung mehr ausgehe und deshalb ein unbefristetes Einreiseverbot nötig sei. Es sei auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei, außerdem sei auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Die Prognose müsse auf den Tag der hypothetischen Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Die Dauer des Einreiseverbots sei jedenfalls zu lang bemessen worden.
3.7. Nach telefonischer Auskunft der Vollzugsstelle der Justizanstalt, in der sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Haft befindet, dauert diese noch bis zum XXXX. Die Hälfte der Haftstrafe ist am XXXX verbüßt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel.
Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben seit 2012 wieder im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 231 Abs. 1 und 164 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 137 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (im Nichterfüllungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen), verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 125 (Sachbeschädigung), §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 1. und 2. Fall (gefährliche Drohung), §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall, 15 (teils versuchter, teils vollendeter schwerer Raub) und § 142 Abs. 1 StGB (Raub) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Mit Beschluss wurden unter einem die bedingten Strafnachsichten und bedingten Entlassungen zu XXXX des Landesgerichts XXXX des Landesgerichts XXXX widerrufen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Strafvollzug.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere des Urteils des Landesgerichts vom XXXX, und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, insbesondere der dortigen familiären Anknüpfungspunkte (Großeltern, Mutter und Schwester) beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am 27.10.2010 sowie den Ausführungen im Aberkennungsbescheid und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer hätte zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation keinen Kontakt und lägen daher keine Bindungen zum Heimatland vor, geht ins Leere:
Zum einen wird damit neuerlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, zum anderen ist daraus nichts ersichtlich, was - sollte der Kontakt derzeit tatsächlich nicht bestehen - einer neuerlichen Kontaktaufnahme entgegenstünde. Es wird auch nicht bestritten, dass die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2012 nach Tschetschenien zurückkehrten (AS 158) und dort bei Verwandten leben. Insofern ist davon auszugehen, dass auch beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr familiäre Unterstützung zu erwarten ist.
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Maßgeblich ist hiebei, dass der Beschwerdeführer der "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 29.09.2014, in der konkret Fragen zu seiner privaten Verwurzelung und Integration gestellt wurden, nicht nachgekommen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht erstattet hätte, wenn Relevantes vorliegen würde. Auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen und haben sich auch keinerlei Hinweise (etwa ein gemeinsamer Haushalt) hinsichtlich einer engen Bindung zu seinem Vater und Bruder ergeben. Insgesamt hat sich kein Substrat für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ergeben.
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt Umstände dargelegt, die auf eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit schließen ließen.
Die Feststellungen betreffend den strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich entsprechen dem Akteninhalt (Kopien der Urteile des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes, sowie einer Strafregisterauskunft vom 24.04.2015).
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Beachtlich ist hiebei, dass es auch der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers möglich war, im Jahr 2012 (freiwillig) in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies dem Beschwerdeführer selbst nicht möglich sein sollte.
Die im angefochtenen Bescheid dargetanen Länderfeststellungen, auf welche verwiesen wird, ergeben sich aus unbedenklichen Quellen und stellen ein ausgewogenes Bild von der dortigen Situation dar. Entgegen den Beschwerdeausführungen erweisen sich die Quellen als hinreichend aktuell, da evident ist, dass es (hinsichtlich der Berichte älteren Datums) zu keinen Änderungen der Verhältnisse gekommen ist. Die Länderfeststellungen konnten durch die der Beschwerde angefügten Berichte, die sich ihrerseits größtenteils auf Zeiträume beziehen, die mehr als ein Jahr zurückliegen, nicht entkräftet werden.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(...)
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(...)"
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(...)"
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer vor Aberkennung seines Flüchtlingsstatus zehn Jahre rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX durchgehend in Haft, mit Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Delinquenz im April 2013 ist sein Aufenthalt unrechtmäßig geworden. Der Beschwerdeführer hält sich sohin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Als familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet kommen beim Beschwerdeführer sein Vater und Bruder in Betracht. Es sind jedoch keinerlei Aspekte hervorgekommen, wonach der 24-jährige Beschwerdeführer zu diesen eine Beziehung von gewisser Intensität haben würde. So ergaben sich weder bei der Einvernahme vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Anhaltspunkte für eine finanziellen Abhängigkeit oder eine ausgeprägten emotionalen Bindung, die Führung eines gemeinsamen Haushaltes ist schon deshalb auszuschließen, weil sich der Beschwerdeführer seit gut 2 1/2 Jahren in Strafhaft befindet.
Daher ist das geforderte Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität nicht erfüllt und nicht vom Bestehen eines ausreichend intensiven Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auszugehen. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Gegensatz dazu im Fall des Beschwerdeführers, der sich bereits seit August 2003 (wenn auch seit April 2103 unrechtmäßig) in Österreich aufhält, anzunehmen, dass dieser Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr als kurz anzusehen ist, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Privatleben grundsätzlich anzunehmen ist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Ein Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich klar überwiegt:
Der Beschwerdeführer ist zwar seit 2003 in Österreich aufhältig und hat hier vier Jahre lang die Schule besucht sowie einige Monate gearbeitet, darüber hinaus hat er jedoch keinerlei Integrationsschritte gesetzt. Er verfügt über keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse - auch unter der Annahme, dass sich diese seit der Einvernahme im Oktober 2010, wo er (nach bereits über siebenjährigem Aufenthalt) angab, er spreche "ein bisschen Deutsch, aber nicht gut", verbessert hätten und er nun (wie in der Beschwerde ausgeführt) "gut" Deutsch spreche, ist zu bedenken, dass er damit in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer nur das Mindestmaß an sprachlicher Integration erfüllt. Ebenso verhält es sich mit der mehrmonatigen Erwerbstätigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich darüber hinaus um eine wie auch immer geartete Verfestigung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch aus dem Beschwerdevorbringen, er stehe mit seinem Vater und Bruder in Kontakt und habe Freunde in Österreich, ist keine ausreichende soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers erkennbar. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 12 Jahren nach Österreich ein und hält sich seit nunmehr seit 13 Jahren hier auf. Zu bemerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sich während dieses Zeitraums in den Jahren 2011 und 2012 mehrere Monate in Haft befand und seit August 2012 durchgehend eine Freiheitsstrafe verbüßt - insgesamt verbrachte er also während seines Aufenthalts (bisher) mehr als drei Jahre in Haft. Seit der Aberkennung seines Flüchtlingsstatus im April 2013 ist der Beschwerdeführer überdies nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 13. Lebensjahr (sohin die Hälfte seines bisherigen Lebens) in seinem Herkunftsstaat, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch dort eine Sozialisation erfahren hat. Überdies spricht er eine Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache. Hinzu kommt, dass sich seine Mutter, Schwester und Großeltern in seiner Heimat aufhalten. Unter diesen Gesichtspunkten ist trotz seines langjährigen Aufenthalts ins Österreich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch ausreichend starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Demgegenüber kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Zu Lasten des Beschwerdeführers wirken sich die rechtskräftige Verurteilungen durch inländische Gerichte aus (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Demnach sprechen bereits die mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers gegen einen besonders hohen Grad an Integration. Laut einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfGH 18.06.2012, U713/11-17) darf jedoch eine derartige Verurteilung alleine noch nicht zu dem Schluss führen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sondern es ist auch in einem solchen Fall auf die konkreten Umstände abzustellen:
Gegenständlich fallen insbesondere die Häufigkeit und Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten ins Gewicht. Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist in einem Zeitraum von Februar 2010 bis November 2014 sechs Verurteilungen auf. Dabei zeigt sich dabei eine weite Bandbreite an von ihm begangenen kriminellen Handlungen: so beging der Beschwerdeführer Vermögensdelikte, Delikte gegen Leib und Leben, Delikte gegen die Freiheit sowie auch Urkundendelikte (vgl. im Detail die diesbezüglichen Feststellungen). Ersichtlich wird daraus auch, der Beschwerdeführer trotz bereits getrübten Vorlebens und zwei Verurteilungen zu (teilbedingten) Freiheitsstrafen in den Jahren 2010 und 2011 seine Delinquenz weiter steigerte und neuerlich gerichtlich strafbare Handlungen beging. Exemplarisch sei auf das oben zusammengefasst wiedergegebene Urteil des Landesgerichts vom XXXX verwiesen. Aus diesem ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen mehrere Raubüberfällen auf Tankstellen ausübte. Dabei leistete er beim ersten Mal durch Aufpasserdienste einen Tatbeitrag, bei drei weiteren Angriffen (wobei es einmal beim Versuch blieb) war der Beschwerdeführer jedoch führend beteiligt, wobei er jeweils Angestellte der Tankstellen mit einem Messer (bzw. einer Pistole) bedrohte. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers bei den Raubüberfällen (Bedrohung von Menschen mit Waffen, gefährliche Drohung, Bereicherungsabsicht) und die Begehung von mehreren Verbrechen und Vergehen binnen wenigen Wochen machen seine Gemeingefährlichkeit besonders deutlich. Die Schwere dieser kriminellen Handlungen ist evident und spiegelt sich auch in dem Strafmaß einer achtjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe wider. Beachtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer auch nach dieser Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe noch zwei weitere Verurteilungen wegen Körperverletzung aufweist. In einer Gesamtbetrachtung ist eine zunehmende kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu konstatieren und haben die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eine Schwere erreicht, die seine privaten Interessen an einem fortgesetzten Aufenthalt in Österreich hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer jedenfalls zurücktreten lassen.
In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auch auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom XXXX, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.
Der Verfassungsgerichtshof erklärte in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.
Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).
Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (XXXX, 2007/21/0369) für zulässig.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre des Beschwerdeführers ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen vor:
Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, er nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt und nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen ist, ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen dementsprechenden Sachverhalt ergeben. Das Vorliegen eines solchen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, rechtskräftig verneint. Seit der Erlassung dieser Entscheidung hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, dies weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, der durch seine im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen dort über ein soziales Netzwerk verfügt.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer erlangte seinen Status als Asylberechtigter im Familienverfahren, gestützt auf einen Fluchtgrund seines Vaters. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer dieser Status rechtskräftig aberkannt, es kommt ihm keine Flüchtlingseigenschaft mehr zu. Seit der Erlassung dieser Entscheidung hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Eine Gefährdung auf Grund neuer Umstände wurde nicht vorgebracht und ist auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Auch spricht die Rückkehr seiner Mutter und seiner Schwester in die Heimat gegen eine solche Gefährdung.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(...)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung
"der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in
der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht.
Der Verwaltungsgerichthof betont in diesem Zusammenhang, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 2011/21/0237).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer achtjährigen, unbedingten Haftstrafe wegen der Verbrechen und Vergehen der § 125 (Sachbeschädigung), §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 1. und 2. Fall (gefährliche Drohung), §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall, 15 (teils versuchter, teils vollendeter schwerer Raub) und § 142 Abs. 1 StGB (Raub) der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen sind (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX, schuldig gesprochen, in wechselseitiger Beteiligung in bewusstem und gewollten Zusammenwirken, teilweise unter Verwendung einer Waffe, mit Gewalt gegen eine Person, oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt hat bzw. wegzunehmen oder abzunötigen versucht hat, sich oder einem Dritten durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern. Zu mehreren Fakten befand das Landesgericht den Beschwerdeführer den unter Punkt
2.6. (Seite 3 ff) zusammengefassten Vergehen und Verbrechen für schuldig, auf welche an dieser Stelle neuerlich verwiesen wird.
Diese rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten achtjährigen Freiheitsstrafe ist unbestritten und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteil in Verbindung mit dem eingeholten Strafregisterauszug.
Hinsichtlich der zu treffenden Zukunftsprognose kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an.
Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft in diesem Staat lebender Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden ( VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Der Beschwerdeführer weist - neben der Verurteilung zu acht Jahren Haft wegen der skizzierten Straftaten- fünf weitere strafrechtliche Verurteilungen auf (vgl. Auflistung im Rahmen der Feststellungen: Punkte 2.1., 2.3., 2.5., 2.6., 3.1., 3.3.).
Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Dem Urteil vom XXXX lässt sich aus den Strafzumessungsgründen entnehmen, dass als erschwerend die das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, welche dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal die Haft verspürte und nun nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich gleichartige Straftaten beging, die Tätermehrheit (bei einem Großteil der Taten) und bei zwei Fakten die Bedrohung mehrerer gewertet wurden. Als mildernd wurden der teilweise Versuch (bei einem Faktum), die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass er bei einem Faktum nur einen Tatbeitrag leistete, gewertet.
Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind, wie bereits oben unter Punkt 3.1.2. ausgeführt, die Häufigkeit und Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten wesentlich. Hinzu kommt die weite Bandbreite an von ihm begangenen Straftaten (Vermögensdelikte, Delikte gegen Leib und Leben, Delikte gegen die Freiheit sowie auch Urkundendelikte) und die fortgesetzte und gesteigerte Delinquenz trotz bereits getrübten Vorlebens. Auch das Vorgehen bei der Tatausführung bei den Tankstellenüberfällen, vor allem das Benutzen von Waffen, Bedrohung der Opfer und die Häufigkeit der Delikte während eines nur mehrwöchigen Tatzeitraumes machen die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers deutlich. Beachtlich ist auch hier, dass der Beschwerdeführer auch nach dieser Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe noch zwei weitere Verurteilungen wegen Körperverletzung aufweist. Aufgrund der Chronologie der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten wird ein Zunehmen seiner kriminellen Energie deutlich.
Im Zuge der Erstellung einer nunmehrigen Zukunftsprognose spielen die genannten Vorfälle und die Vorgehensweise des Beschwerdeführers eine entscheidende Rolle, zeigen sie doch seine fortgesetzte Gewaltbereitschaft und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung. Die Art und Weise, wie etwa die Taten, für die er zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, verübt wurden, indiziert jedenfalls eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.
Es zeigen die beiden bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen per se, dass der Beschwerdeführer als äußerst gewaltbereit einzustufen ist und von diesem ein großes Gefährdungspotential ausgeht.
Dass bei den ersten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers die Freiheitsstrafen teilbedingt verhängt wurden, was unter damaligen Umständen eine positive Zukunftsprognose indizieren hätten können, kann dem Beschwerdeführer nun schon deshalb nicht zugute kommen, da bei der späteren Verurteilung zu einer achtjährigen unbedingten Freiheitsstrafe diese bedingten Strafnachsichten widerrufen wurden. Durch die nicht nur fortgesetzte, sondern auch qualitativ und quantitativ gesteigerte Straffälligkeit des Beschwerdeführers kann zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose für den Beschwerdeführer angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesbezüglich auch den Ausführungen des Landesgerichts, das hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer "zunehmenden kriminellen Energie" sprach.
Im Zuge der Erstellung einer nunmehrigen Zukunftsprognose ist es Wesentlich, dass es auch nach der Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe im Jahr 2012 auch in den Jahren 2013 und 2014 zu zwei weiteren Verurteilungen wegen Körperverletzung kam. Das zeigt, dass der Beschwerdeführer trotz des Eindrucks der von ihm aktuell zu verbüßenden Freiheitsstrafe seine Delinquenz fortsetzte. Dadurch werden überdies die (nicht weiter substantiierten) Beschwerdebehauptungen, wonach der Beschwerdeführer seine Fehler eingesehen habe, seine Straftaten bereue und die Haft einen Gesinnungswandel bewirkt hätte, relativiert. Es ist daher von einer negativen Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer auszugehen. Auch können Zeiten, in welchen sich Personen in Haft befinden, nicht als Zeiten des Wohlverhaltens angesehen werden und kann gerade nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach Haftentlassung nichts mehr zu Schulden kommen lassen würde.
Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, und ergaben sich keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG anders zu beurteilen wären. Ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet widerspricht.
Der Beschwerdeführer zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich lediglich (unsubstantiiert) gegen die Verhängung des Einreiseverbots bzw. dessen Dauer.
Der Beschwerdeführer hat durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Wiederholung straffälligen Verhaltens sowie die Häufigkeit der Tatbegehungen hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon muss auch die Zukunftsprognose negativ ausfallen (vgl. oben) und kann auch für die nächsten Jahre nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - trotz eines allfälligen künftigen Wohlverhaltens während der Haft - keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das strafbare Verhalten stark gemindert. Besondere familiäre Beziehungen konnte er gerade auch nicht nachweisen, hinsichtlich seines in Österreich aufhältigen Vaters und Bruders war kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben anzunehmen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem "Gesinnungswandel" sprach und somit künftiges Wohlverhalten in Aussicht stellte, vermag angesichts der Schwere des strafrechtlichen, zur Verurteilung geführten Verhaltens an der dargestellten Sicht nichts zu ändern.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht nur um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt, sondern damit einhergehend in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde, deren Schutz sich die verletzten Normen unter anderem zum Ziel gesetzt haben. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist, was auch in den einschlägigen Normen des FPG (vgl. § 53 FPG), in Form der denkbaren Einreiseverbotsdauer zum Ausdruck kommt.
In Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte, wie Schwere des Fehlverhaltens, Lebensumstände, familiäre und private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich, ist das von der Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot im Lichte der einschlägigen Normen als rechtmäßig zu erkennen. Was die Dauer des Einreiseverbots betrifft, steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren - konkret 8 Jahre - verurteilt wurde und somit der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.
Die unbefristete Erlassung des Einreiseverbotes ist angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und dem zugrunde liegenden Fehlverhalten keiner Reduzierung zugänglich.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden.
Die Überprüfung der Verhängung des Einreiseverbotes ergibt, dass dieses auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren verhängt wurde und seine Grundlage zu Recht in § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG findet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
§ 18 Abs. 2 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Zi 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Zi 2), oder Fluchtgefahr besteht (Zi 3).
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Wenn die Beschwerde den mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bekämpft, so zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil mit der nun getroffenen Entscheidung der bekämpfte Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde jedenfalls seine Wirkung verloren hat. Außerdem wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, inwieweit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nachteilige Auswirkungen auf ihn gehabt hat. Überdies liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich nicht vor.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs, nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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