W148 2007577-1•BVwG W148 2007577-1
W148 2007577-1Tribunal administratif fédéral2 juin 2015
Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Frist, Verfahrenseinstellung,<br/>Verfolgungshandlung, Verfolgungshindernis, Verfolgungsverjährung,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist
W148 2007575-1/21E
W148 2007577-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde (vormals Berufung) des Mag. XXXX, vertreten durch Ainedter Ainedter Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, 1020 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 02.05.2012 zu Zl. FMA-UB0001.100/0056-BUG/2011 beschlossen:
A) Gemäß § 50 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG iVm § 99b Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 152/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 32 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Straferkenntnis vom 02.05.2012 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" bzw. "belangte Behörde") den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 3 Bankwesengesetz (BWG) für schuldig erachtet und eine Geldstrafe in der Höhe von 50.000 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe (14 Tage) verhängt. Der BF habe vom 01.01.2011 bis zum 04.08.2011 (Tatzeitraum) als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 Abs. 1 VStG), nämlich als Geschäftsführer der haftenden Gesellschaft, XXXX Gesellschaft m.b.H., FN XXXX, als Bestimmungstäter (§ 7 VStG) zu verantworten, dass er mehrere Kreditgeber (unmittelbare Täter), die über keine erforderliche Berechtigung für Kreditgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG (Kreditgeschäfte) verfügten, im Sinne des § 7 VStG veranlasste, in 14 aufgelisteten Fällen Kreditgeschäfte abzuschließen.
2. Dem angefochtenen Straferkenntnis ging ein Ermittlungsverfahren voraus, das mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung (vom 12.12.2011, dem BF zugestellt am 14.12.2011) eingeleitet wurde. In der Aufforderung zur Rechtfertigung waren die angelasteten Tatvorwürfe aufgelistet, wobei jedoch die jeweiligen Kreditgeber, die auf Anstiftung des BF Kredite abgeschlossen haben sollen, nicht namentlich angeführt wurden. Bezüglich der genauen Angaben der unmittelbaren Täter (Kreditgeber) wurde vielmehr in der Aufforderung zur Rechtfertigung auf eine angeschlossene Beilage ("3") verwiesen, die jedoch tatsächlich der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht angeschlossen war (vgl. verwaltungsbehördlicher Akt ON 2).
3. Gegen das angefochtene Straferkenntnis erhob der BF (nicht jedoch die haftende Gesellschaft) rechtzeitig Beschwerde (damals "Berufung"; vom 16.05.2012) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, der (mit Bescheid vom 16.12.2013) nach mündlichen Verhandlungen das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigte und der Höhe nach auf 35.000 Euro bzw. neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzte. Dagegen erhoben der BF und die haftende Gesellschaft Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerden abgelehnt und zur weiteren Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
4. Mit Erkenntnis vom 19.12.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des UVS Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sowohl im Spruch des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses (der FMA) als auch des Bescheides des UVS Wien den Anforderungen des § 44a VStG insofern nicht Genüge getan worden sei, als die unmittelbaren Täter weder ausdrücklich angeführt worden seien noch in einer Beilage dem Straferkenntnis beigefügt worden seien. Anstiftung und Beihilfe (§ 7 VStG) seien nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt habe, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter sei, wesentlich sei (Verweis auf ein früheres Erkenntnis zu Zl. 2012/03/0167 vom 28.02.2014). Überdies sei das angefochtene Straferkenntnis auch noch deshalb rechtswidrig, weil die unterschiedlichen Täterschaftsformen durch individuelle Bewertung der einzelnen Beteiligungshandlungen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen seien (Verweis auf ein früheres Erkenntnis zu Zl. 2010/17/0130 vom 27.11.2010). Eine Person könne eine Verwaltungsübertretung nur entweder als unmittelbarer Täter oder in der Begehungsform der Beihilfe begehen. Ein und dieselbe Person könne nicht wegen derselben Tat gleichzeitig als unmittelbarer Täter und als Mitbeschuldigter bestraft werden (VwGH zu Zl. 99/05/0145 vom 28.09.1999). Ist also ein Beschuldigter zur Vertretung nach außen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG berufen, so komme er als strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung nicht auch noch zusätzlich als Anstifter im Sinne des § 7 VStG in Betracht. Weiters enthalte der verwaltungsbehördlichen Akt Hinweise darauf, dass der BF nicht als Vertreter der haftenden Gesellschaft aufgetreten sei. Daraus könne geschlossen werden, dass der BF in unmittelbar persönlicher Täterschaft als Anstifter nach § 7 VStG gehandelt habe, was im Widerspruch zu seiner Bestrafung gemäß § 9 Abs. 1 VStG stehe.
5. Mit E-Mail vom 21.05.2015, zugestellt am 22.05.2015, teilte die belangte Behörde mit, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung der FMA vom 12.12.2011 (ON 2 des Aktes der verwaltungsbehördlichen Aktes) keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (FMA). Der Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, in dem (ON 2) ersichtlich ist, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.12.2011 keine Beilagen, insbesondere auch nicht die Beilage 3, enthalten hat.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da hier eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen war, war in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A) Zur Einstellung des Verfahrens:
Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar.
§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;"
§ 32 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"§ 32 (2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat."
§ 31 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"§ 31 (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von 1 Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 31 Abs. 2) vorgenommen worden ist."
§ 99b Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 70/2013, lautet:
"§ 99b. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß dem §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des §§ 31 Abs. 1 vor VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten."
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG hat die Verfolgung eines Beschuldigten durch eine wirksame Verfolgungshandlung (Amtshandlung) zu erfolgen. Diese Verfolgungshandlung muss den Tatvorwurf konkretisieren. Dabei muss sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (VwGH Zl. 2001/03/0162 vom 16.12.2005; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 32 Rz 17f.). Im gegenständlichen Fall hat die Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.12.2011) hinsichtlich der unmittelbaren Täter, die der Beschuldigte angestiftet haben soll, keine konkreten Angaben (keinen Namen oder ähnliches) enthalten, sondern lediglich auf eine "Aufstellung in Beilage 3" verwiesen, die jedoch tatsächlich laut verwaltungsbehördlichem Akt nicht beigelegt war.
Im Zweifel ist das Vorliegen einer wirksamen Verfolgungshandlung zu verneinen (VwGH 2424/1977 vom 19.05.1978; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 32 Rz 6 und 18). Die genaue Bezeichnung (Namen) des unmittelbaren Täters bei versuchten Delikten (Anstiftung im Sinne des § 7 VStG) sowie die genaueren zeitlichen Tathandlungen (des unmittelbaren Täters sowie des Angestifteten) sind wesentliche Elemente des Tatvorwurfes und müssen dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens von Anfang an mitgeteilt werden, damit dieser sich wirksam verteidigen kann. Selbst dem Straferkenntnis der FMA vom 02.05.2012 war eine solche Beilage nicht angeschlossen. Es hat also gegenständlich keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG rechtzeitig unter Wahrung der Frist des § 99b BWG stattgefunden.
Wenn gegen eine Person innerhalb der Frist von 18 Monaten (§ 31 Abs. 1 VStG iVm § 99b BWG) keine Verfolgungshandlung erfolgt, ist die Verfolgung nicht mehr zu lässig. Dies beseitigt zwar (dogmatisch gesehen) nicht die Strafbarkeit, ist aber ein Verfolgungshindernis und das Verfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 8f; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 790).
Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdebehauptungen entfallen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde vollumfänglich Folge gegeben worden ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte ausführliche Judikatur zu §§ 45, 31 und 32 VStG (Verfolgungsverjährung).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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