BVwG W121 2012409-1

W121 2012409-1Tribunal administratif fédéral2 juin 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

Texte intégral

BVwG W121 2012409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2012409.1.00

Spruch

W121 2012409-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 06.06.2014, VN XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 02.09.2014,

GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird Notstandshilfe für die Zeit vom 06.06.2014 bis 17.07.2014 im gesetzlichen Ausmaß gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld vom 28.06.2013 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 07.02.2014, unterbrochen durch ein kurzes vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vom 23.09.2013 bis 07.10.2013.

Seit 08.02.2014 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug, ebenfalls unterbrochen durch ein kurzes vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vom 31.03.2014 bis 11.04.2014.

Im Rahmen der am 29.04.2014 zwischen der Regionalen Geschäftsstelle XXXX und dem Beschwerdeführer getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde der Besuch eines "EDV-Grundkurses" ab dem 19.05.2014 vereinbart. Dies insbesondere deshalb, um die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die Zubuchung zu diesem "EDV-Grundkurs" beim Kursträger "die Berater" in XXXX erfolgte in beiderseitigem Einvernehmen. Als Dauer wurde die Zeit vom 19.05.2014 bis zum 25.06.2014 festgelegt. Die Weiterbildungsmaßnahme wurde vom Arbeitsmarktservice finanziert.

Der Beschwerdeführer hat am 19.05.2014 die vereinbarte Wiedereingliederungsmaßnahme beim Kursveranstalter "die Berater" vereinbarungsgemäß angetreten.

Am 21.05.2014 langte bei dem für den Beschwerdeführer zuständigen Mitarbeiter der Regionalen Geschäftsstelle XXXX ein E-Mail des Herrn XXXX, Projektkoordinator beim Kursträger "die Berater", mit folgendem Inhalt:

"Bezüglich Herrn XXXX ergibt sich im EDV Grundkurs folgendes Problem: Bereits heute, am zweiten Kurstag, wurde ich von einem Großteil der Gruppe informiert, dass sie sich durch Herrn XXXX gestört und in ihrem Lernfortschritt behindert sehen. Fakt ist, dass Herr XXXX sehr viel Trainerinnen-Zeit in Anspruch nimmt, wobei das aus meiner Sicht gar nicht notwendig wäre. Der Teilnehmer täuscht offensichtlich vor, sich nicht auszukennen, erklärte aber seiner Banknachbarin bereits, dass er das nur mache, um die Trainerin zu erziehen. Die Trainerin solle feststellen, dass sie nicht gut genug auf ihn eingegangen ist, wenn er am Ende keine der Prüfungen besteht. Herr XXXX folgt jedoch gleichzeitig dem Unterricht nicht und plaudert lieber mit seiner Banknachbarin. Von ihr möchte er jedoch keine Unterstützung bei Übungen, da er lieber die Trainerin bemüht. Schließlich müsse diese noch lernen "dass es auch Menschen gibt, die sehr langsam verstehen".

Am 05.06.2014 langte ein weiteres E-Mail von Herrn XXXX bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXX mit folgendem Inhalt ein:

"Am 05. Juni 2014 kam es zu einem Kursausschluss des Beschwerdeführers mit folgender Begründung:

• Belästigung einiger Kursteilnehmerinnen in der Pause (anzügliche Bemerkungen)

• Lernwille nicht erkennbar

• Angekündigte Vereitelung des Kurserfolges, um auf die Unfähigkeit der Trainerin aufmerksam zu machen

• Aussagen wie: "Ich besuche den Kurs nur wegen des Geldes.", "Die Trainerin ist unfähig mich zu programmieren. "

• Egal ob in Kurs oder Betrieb sieht Herr XXXX die Schuld für sein Scheitern bei den Anderen"

Der Beschwerdeführer wurde am 05.06.2014 niederschriftlich von der Regionalen Geschäftsstelle XXXX zur Vereitelung des Erfolges der Wiedereingliederungsmaßnahme "EDV-Grundkurs" mit Beginn am 19.05.2014, befragt und gab an, dass er die Maßnahme zur Wiedereingliederung am 05.06.2014 vorzeitig beendet hätte, da er vom Kurs ausgeschlossen worden sei. Zur Stellungnahme des Schulungsträgers, "Herr XXXX belästigt laufend die anderen Kursteilnehmen. Ein Beispiel dafür ist, dass er die Teilnehmerinnen fragt, wann ihr Mann nicht zu Hause sei, dass er kommen kann. Weiters gibt er an, den Kurs wegen des Geldes zu absolvieren", erklärte der Beschwerdeführer, dass die gesamten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer verwies darauf, solche Aussagen nie getätigt zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde per 06.06.2014 in Absprache mit dem AMS von der Kursmaßnahme ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 06.06.2014 des AMS XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 06.06.2014 bis zum 17.07.2014 verliert. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Verhaltens vom Kurs ausgeschlossen worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden laut belangter Behörde nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass er festhalten wolle, er habe den besagten "EDV-Grundkurs" beim Kursveranstalter "die Berater" auf freiwilliger Basis machen wollen. Der Beschwerdeführer erwarte, dass die Kursleiterin die Kompetenz habe, die Kursteilnehmer so zu animieren, dass der Lernerfolg ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer hätte davor mit Computern noch nichts zu tun gehabt und niemand könne dem Beschwerdeführer entgegenhalten, dass es für Anfänger einfach sei, sich alle Begriffe zu merken und auch sofort umzusetzen. Der Beschwerdeführer hätte von der Kursleiterin lediglich verlangt, als lernende Person akzeptiert zu werden und nicht, weil er Rückfragen gestellt und Erklärungen eingefordert hätte, zu hören, dass er mit einer Lernschwäche ausgestattet sei oder er sie nur "zum Narren halten" würde oder sonst zum Psychologen gehen müsste. Dieses Benehmen zeige laut Beschwerdeführer eindeutig, dass nicht auf Kursteilnehmer eingegangen werde, sondern nur das vermeintliche Kursprogramm durchgeackert werden müsste - ohne Rücksicht, ob die Teilnehmer dies verstehen bzw. kapieren würden oder später auch anwenden könnten. Der Beschwerdeführer wolle die Meinungen anderer Kursteilnehmer hier gar nicht erwähnen, da dies eine Angelegenheit sei, die ihn betreffe. "Werte und Meinungen", die dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden wären, wolle er ausdrücklich zurückweisen. Der Beschwerdeführer verlange eine Gegenüberstellung der Person oder Personen, die dies über ihn gesagt haben sollten. Er sei sich keiner Stellungnahme des Schulungsträgers bewusst und bezeichne dies als ein Aussondern, weil er erwarte und auch verlangt hätte, dass er bei diesem "EDV-Grundkurs" die Anwendungsmöglichkeiten richtig lerne. Zur Prüfung sei er gar nicht mehr zugelassen, sondern gleich aufgrund von "Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme" entfernt worden. Aus diesen Gründen ersuchte der Beschwerdeführer um Stattgabe der Beschwerde.

Herr XXXX, Projektkoordinator beim Kursträger "die Berater" wurde am 29.08.2014 in der Regionalen Geschäftsstelle XXXX zeugenschaftlich einvernommen und gab nach erteilter Rechtsbelehrung über seine Rechte und seine Pflichten im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme wahrheitsgemäß an, dass er Vorgesetzter von Frau XXXX, die als Trainerin im "EDV-Basiskurs", an dem der Beschwerdeführer (anfangs) teilgenommen hatte, vom 19.05.2014 bis 25.06.2014 fungierte, sei. Er verwies darauf, dass Frau XXXX den Kurs alleine abgehalten habe und über neun Jahre Erfahrung als Trainerin verfüge

Herr XXXX führte aus, davon auszugehen dass der Beschwerdeführer sehr wohl Vorkenntnisse im EDV-Bereich habe, da der Beschwerdeführer bereits bei den Maßnahmen "Perspektiven XXXX" sowie bei "Beratung mit System" gewesen sei und es in diesen Maßnahmen verschiedene Erklärungen und Schulungen am Computer gebe. Diese Vorkenntnisse hätte der Beschwerdeführer jedoch im verfahrensgegenständlichen Kurs bei Bedarf vergessen.

Die Frage nach der Erfolgsquote bei Anfängern beantwortete Herr XXXX mit 100 % (in den letzten neun Jahren). Weiters gab er bekannt, dass es innerhalb des fünfwöchigen Kurses zwei Prüfungen gebe, eine zur Hälfte des Kurses, eine am Ende. Weiters gebe es eine laufende Überprüfung durch Übungen und gemeinsame Auflösungen der Aufgabenstellungen - daher sei es für die Trainerin sofort erkennbar, wenn ein Inhalt weiterer Übung bedarf. Fragen hätten jederzeit, sowohl während des Vortrages als auch während der Übungen gestellt werden können. Diese würden in der Regel so oft erklärt werden bis der Teilnehmer den Inhalt verstanden habe. Es werde immer Rücksicht auf den gemeinsamen Erfolg der Gruppe genommen. Bei besonders "schwachen" Teilnehmerinnen oder Personen ohne eigenen Computer gebe es die Möglichkeit, noch eine Stunde nach Kursende im Institut zu üben (ohne Trainerinnenpräsenz). Dies sei den Teilnehmerinnen zu Beginn des Kurses erklärt worden sowie laufend angeboten worden. Einige Teilnehmerinnen würden dieses Angebot nutzen.

Die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers vor der Regionalen Geschäftsstelle XXXX am 01.09.2014 hatte den Zweck dem Beschwerdeführer die Angaben von Herrn XXXX im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 29.08.2014 zur Kenntnis zu bringen. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, keine Aussagen zu der zeugenschaftlichen Einvernahme zu machen, da er nicht vorbereitet sei.

Auch in der Folge langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ein.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 02.09.2014 wurde über die Beschwerde vom 19.06.2014 gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 06.06.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 und § 58 AlVG dahingehend entschieden, dass der Tatbestand gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG erfüllt wurde, die Ausschlussfrist wurde laut belangter Behörde gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG zur Gänze nachgesehen.

Begründend wurde zusammengefasst festgestellt, dass die zugewiesene Maßnahme den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs 2 AlVG entspricht. Es gehe aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer neben den Beratungsgesprächen bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXX seit 30.01.2014 eine weitere vom Arbeitsmarktservice finanzierte externe Beratung, "Beratung mit System", beim Veranstalter "die Berater", in XXXX, besucht habe. Ziel dieser Beratung sei die Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit, die Unterstützung bei der beruflichen Qualifikation sowie die Erhöhung zum Zugang zu beruflicher Aus- und Weiterbildung. Im Rahmen dieser Beratung sei zum Vorschein gekommen, dass der Beschwerdeführer keine bzw. wenig EDV-Kenntnisse besitze. Daher sei dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice von diesem in Aussicht gestellt worden, an einem "EDV-Basiskurs" teilzunehmen. Aufgrund des Umstandes, dass Herr XXXX als Projektkoordinator ständig über die Geschehnisse im "EDV-Basiskurs" am Laufenden gewesen sei und sowohl beim ersten Kurstag als auch bei den Gesprächen am 20.05.2014 bzw. am 05.06.2014 persönlich dabei gewesen sei, sei er daher Ansprechperson für das Arbeitsmarktservice bezüglich der Feststellungen zum Ablauf der Ereignisse im Fall des Beschwerdeführers. Erstmals habe dem Beschwerdeführer die Trainerin, Frau XXXX, am 20.05.2014 berichtet, dass der Beschwerdeführer die Gruppe durch sein Verhalten störe und in ihrem Lernfortschritt behindere. Dadurch sei auch der Kurserfolg der Gruppe sowie der des Beschwerdeführers gefährdet gewesen. Frau XXXX habe angegeben, dass der Beschwerdeführer offensichtlich vorgetäuscht habe, sich nicht auszukennen, seiner Banknachbarin jedoch erklärt hätte, dies nur zu machen, um die Trainerin zu erziehen. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer dem Unterricht jedoch nicht gefolgt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von Herrn XXXX verwarnt worden, wobei er auf einen möglichen Kursauschluss bei mangelnder Mitarbeit und bei weiteren Störungen des Unterrichts hingewiesen und darüber informiert worden sei, dass dies rechtliche Konsequenzen - nämlich die Sperre des Leistungsbezuges durch das Arbeitsmarktservice - zur Folge haben könne. Die Trainerin Frau XXXX habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bewusst seinen Kurserfolg vereitelt und eine Lernschwäche vortäuscht habe. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Kurszeit durch seinen Unwillen selbständig zu denken oder zu arbeiten aufgefallen. Er habe laufend versucht, Gespräche zum Thema NLP zu führen und habe behauptete, er sei in der Lage, Menschen so zu programmieren, dass sie nach seinem Willen handeln würden. Aus Sicht der Trainerin sei es mehr als fraglich, ob der Teilnehmer in einem regulären Arbeitsverhältnis einsetzbar ist, da er offensichtlich keine Autoritäten anerkenne und Arbeitsaufträge nicht selbständig erledigen wolle. Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme könne durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet sei, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern. Der Erfolg der Maßnahme könne ebenso dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag lege, welches objektiv geeignet sei, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich sei, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen. Wenn der Beschwerdeführer daher trotz Abmahnung nachhaltig ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches die anderen Kursteilnehmer so störte, dass er aus der Maßnahme ausgeschlossen werden hätte müssen, dann habe er seinen Ausschluss von der Maßnahme und damit auch die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme zumindest in Kauf genommen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 19. September 2007, ZI. 2006/08/0241). Der Tatbestand des § 10 Abs 1 AlVG sei daher erfüllt, der den Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertige. Allerdings wurde im Bescheid die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, eine Beschäftigung zu finden und diese Bemühungen auch sodann am 10.07.2014 zu einer vollversicherten Beschäftigungsaufnahme geführt hätten, berücksichtigt. Aufgrund dieses berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG habe die Rechtsfolge - obwohl dieses Dienstverhältnis bereits wieder am 26.08.2014 durch Zeitablauf geendet habe - zur Gänze nachgesehen werden. Dies deshalb, da der Lösungsgrund nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei. Dem Beschwerdeführer wurde daher bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Nachzahlung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.06.2014 bis 09.07.2014 zuerkannt.

Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in seinem ersten "Einspruch" vom 19.06.2014 schon kund getan habe, was er für eine Meinung vertrete. Er sehe keine Veranlassung auf einen Fragenkatalog von 13 Fragen oder Aussagen von Herrn XXXX zu antworten, wenn er mitgeteilt habe, dass er in dieser Angelegenheit alle Instanzen durchgehen werde, um diese ungerechte Behandlung sichtbar zu machen. Dies sei keine Vereitelung einer Jobmaßnahme, sondern ein einfordern seines Rechts einer gerechten menschlichen Behandlung. Dieser Fragenkatalog sei dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden, sondern der Beschwerdeführer sollte nur darauf antworten. Der Sinn sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Bei jeder Verhandlung habe man eine Einladung erhalten, sodass dies keine Verhandlung gewesen sei.

In der Beschwerdevorlage, datiert mit 24.09.2014, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag angeführte "Fragenkatalog von 13 Fragen" - damit seien die Aussagen des Herrn XXXX, Projektkoordinator beim Kursträger "die Berater" im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme gemeint - dem Beschwerdeführer am 01.09.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX vorgelegt und ihm zur Kenntnis gebracht worden wären. Es sei dem Beschwerdeführer Zeit gegeben worden, die Angaben in Ruhe durchzulesen und durchzugehen und seine Stellungnahme dazu abzugeben. Der Beschwerdeführer habe jedoch am 01.09.2014 erklärt, dazu keine Aussagen zu machen, weil er nicht vorbereitet sei. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer nicht dazu bereit, sich mit dem Inhalt der zeugenschaftlichen Einvernahme zu befassen. Festzuhalten sei, dass sich der Beschwerdeführer auch nachfolgend dazu nicht geäußert habe. Mangels abgegebender Stellungnahme sei von der Richtigkeit der bezeugten Aussage des Herrn XXXX auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 22.01.2015 durch. Neben dem Beschwerdeführer (BF) wurde der Vertreter der belangten Behörde (Vertreter des AMS), die Zeugin XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) und der Zeuge XXXX (Z3) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM (LR1) und dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF (LR2) befragt.

Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. Die Zeugen verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR ersucht den BF um Schilderung seiner derzeitigen beruflichen Situation XXXX.

BF: Ich bin seit Anfang September 2014 arbeitslos. Ich war 4 Jahre in der Volksschule, in der XXXX bis zu meinem 15. Lebensjahr, in XXXX. Dann habe ich die Kfz-Lehre in XXXX für 3 1/2 Jahre absolviert und diese abgeschlossen. Meine Lehrzeit war von 1996 bis 1998. Nach Lehrabschluss habe ich in einem Unternehmen als Kfz-Mechaniker angefangen. Es war aber nicht passend. Ich habe dann weiter in einem Holzunternehmen als Fahrer gearbeitet. Ich war dort ein Jahr beschäftigt. Da ich nicht ausreichend entlohnt wurde, habe ich die Beschäftigung wieder eingestellt. Ich habe mich bei der AK erkundigt und die entsprechenden Schritte eingeleitet. Ich habe mit Hilfe der AK XXXX mein ausstehendes Gehalt erhalten. Dann war ich bei der Firma XXXX angemeldet. Ich habe auch von diesem Unternehmen nicht den mir zustehenden Lohn erhalten. Ich habe mich aber aufgrund meiner Angst, die Beschäftigung zu verlieren nicht getraut nachzufragen. Ich habe den Betonbrecher bedient. Ich war auch als Maschinist tätigt. Diese Tätigkeit habe ich von Mai bis November ausgeführt. Erst bei Meldung beim AMS habe ich erfahren, dass die Bezahlung nicht meiner Leistung entsprechend war. Ich habe mich aber dann nicht an die AK gewandt, da ich meinte es hilft mir nicht mehr. Ich habe dann bei der Firma XXXX gearbeitet als Leiharbeiter. Ich war eine Art Saisonarbeiter von April bis Oktober. Ich war bei dieser Firma als Mechaniker gemeldet und eingesetzt. Ich wurde als Kfz-Mechaniker (LKW) eingesetzt. Da sich im Winter die Auftragslage verschlechtert hat, war ich auf Jobsuche. Dann war ich bei der Firma XXXX. Diese Firma legt den Schwerpunkt auf die Landwirtschaft (Ölpressen, Saatgut etc.). Ich war als Mechaniker tätig. Ich wurde aber dann versetzt. Dort bin ich 2 1/2 Jahre tätigt gewesen. Dann habe ich beim XXXX in XXXX als Leasingarbeiter gearbeitet. Ich wurde in verschiedenen Bereichen, z.B. Maurer, Dachdecker, Müllabfuhr etc. eingesetzt. Ich habe diese Tätigkeit 3 bis 4 Saisonen durchgeführt. Aufgrund eines Disponenten-Wechsels habe ich neue Aufgabengebiet bekommen. Ich wurde ausreichend bezahlt, habe aber doch einen neuen Arbeitgeber gesucht. Dann habe ich bei der Firma XXXX angefangen, als Leiharbeiter. Diese Firma ging in Konkurs. Ich lebe mit meiner XXXX in meinem Haus, es ist mein Elternhaus. Ich habe es von meinem XXXX geerbt. Ich habe noch XXXX Geschwister. Ich bin der XXXX und pflege meine XXXX. Nach der Leihfirma war ich wieder beim XXXX. Da es aber zu wenig Arbeit gab, sollte ich in die Arbeitslose gehen. Diese Vorgänge beziehen sich auf die Jahre 2013/2014.

VR: Welche Kurse haben Sie vom AMS aus besucht?

BF: Ich habe einen Baumaschinenkurs besucht. Es war interessant. Es waren viele verschiedene Maschinen, Bagger, großer Lader etc. dabei. Dann habe ich auch noch einen Staplerkurs gemacht. Ich habe einen EDV-Kurs besucht. Ich habe jetzt einen eigenen Computer daher, bis vor einem Jahr hatte ich jedoch keinen daheim.

VR: Wie kommen Sie auf die Idee, dass Sie in einem EDV-Kurs von der Kursleiterin programmiert werden?

BF: Ich dachte, ich mache einen Grundkurs, wo ich die Betätigungsmöglichkeiten für den Computer kennenlerne. Ich meine damit, dass ich lerne, welche Möglichkeiten ich mit dem Computer habe. Ich hatte vor diesem Kurs keine Möglichkeit, einen Zugang zum Computer zu bekommen.

Mag. KRAPF. L1. Im Bescheid steht, Sie hätten zuvor schon einen Kurs "Beratung mit System" gemacht. Haben Sie diesen Kurs absolviert und hatten Sie auch dabei EDV-Kenntnisse erlangt?

BF: Ich habe nur den Internetzugang erlernt.

Komm. Rat WIDHALM. L2: Wie lange hat der Baumaschinen Kurs gedauert? Haben Sie eine Bestätigung bekommen?

BF: Ja, ich habe eine Bestätigung bekommen. Ich bin mir über die Dauer des Kurses nicht mehr sicher, denke aber dass er 2 bis 3 Wochen gedauert hat.

VR: Stimmt das, dass Sie nicht mehr zur Prüfung im EDV-Kurs zugelassen wurden?

BF: Ja, das stimmt. Ich konnte keine weiteren Fragen einholen, da ich den Kurs immer schnell verlassen musste, da meine Mutter sehr krank war zu dieser Zeit.

Ich ging am ersten Tag in den Kurs. Die Kursleiterin begann mit dem Vortrag. Ich habe mir gedacht, dass es sehr interessant sein könnte. Ich habe angenommen, dass ich im Grundkurs einiges lernen werde.

L1: Ein Vorwurf ist, dass Sie die Trainerin übermäßig viel gefragt hatten. Schon in den ersten Tagen, nach Ihrer Erinnerung, wie oft haben Sie nachgefragt?

BF: Ich dachte, wenn ich im Grundkurs bin, muss ich viel fragen, um mitzukommen. Der Kurs hat von 08.00 bis 12.00 Uhr gedauert. Ich habe mir betreffend der Trainerin nichts Negatives gedacht.

VR: Wieso mussten Sie den Kurs verlassen?

BF: Es wurde mir mitgeteilt, dass ich nicht so viel fragen solle. Da ich aber nicht mehr Fragen durfte, dachte ich mir, wo soll ich fragen, wenn nicht im Kurs.

VR: Möchten Sie im EDV-Bereich einen Job erhalten?

BF: Ich habe keine Kenntnisse. Ich habe mich nicht mehr Fragen getraut.

Die Zeugin 1 betritt um 10:42 Uhr nach Aufforderung der VR den Saal.

Die VR beginnt mit der Befragung des Zeugen:

VR ersucht den Zeugen um Schilderung des Vorfalles beim Kurs.

Z1: Gleich am zweiten Tag wurde ich vom BF verbal belästigt. Er fragte mich, warum ich keine Kinder habe, er habe selbst so einen XXXX, er könnte zu XXXX kommen und XXXX Kinder zeugen .Ich sagte ihm, ich sei verheiratet und er brauche nicht zu mir zu kommen. Er hat jeden Tag in der Pause mit den Belästigungen weitergemacht. Er hat auch die Kurstrainerin belästigt. Der BF hat während des Kurses im Internet gesurft. Er hat vor der Türe mit der Kursleiterin geschrien. Auch Hr. XXXX wurde vom BF angeschrien. Der BF hat vor den anderen Kursteilnehmern Hrn. XXXX beleidigt. Der BF meinte, dass der Kurs nicht so wichtig für ihn sei, da er zu Hause einen Bauernhof hat und den Kurs nur wegen des Geldes macht.

L1: Hat der BF dann mit den Belästigungen aufgehört?

Z1: Wir sind zur Kursleiterin gegangen und haben dies gemeldet. Er hat dann aufgehört, nach zwei Tagen gab es dann den Vorfall. Wir waren alle froh, als er weg war.

L1: Hatten Sie den Eindruck, dass der BF übermäßig viele Fragen gestellt hat?

Z1: Es ist so rübergekommen, als hätte er in Kurs eine Frau gesucht. Nach zwei bis 3 Wochen, nachdem wir alles schon sehr oft gehört haben, wusste der BF noch immer nicht, wie man einen Computer aufdreht. Warum der BF diese vielen Fragen gestellt hat, weiß ich nicht.

AMS-Vertreterin: Hatten Sie im Kurs die Möglichkeit, Fragen zu stellen?

Z1: Die Trainerin hat zu uns gesagt, dass wir immer Fragen stellen können, wenn wir etwas nicht verstehen. Die Trainerin hat sich sehr um uns, alle Kursteilnehmer sehr bemüht.

AMS-Vertreterin: Hatten Sie das Gefühl, dass die Kursleiterin auf Sie eingegangen ist und auch ausreichend Geduld für die Fragen hatte?

Z1: Ja, sie ist immer zu uns gekommen und hat uns geholfen. Er wollte Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Ich habe den Kurs bestanden.

L1: Alle Kursteilnehmer konnten die Trainerin fragen. Hatten Sie den Eindruck, dass der BF mehr gefragt hat, als die anderen?

Z1: Er hat mehr gefragt, als die anderen. Er hat immer wieder die gleichen Fragen gestellt, z.B. "Wie aktiviere ich das Excel Programm, Word-Programm"? Ich glaube, es hat ihn der Kurs nicht interessiert. Meiner Meinung nach, hat ihn nichts interessiert.

BF an Z1: Wie können Sie, wenn Sie 4 Tische weiter vorne sitzen, wissen, in welchem Programm ich bin?

Z1: Du weißt es ganz genau. Ich war bei anderen Kursteilnehmern um ihnen zu helfen und hatte so die Möglichkeit, zu sehen, in welchem Programm der BF sich befindet.

BF: Wo habe ich das mit dem XXXX gesagt?

Z1: Draußen in der Pause.

Die Zeugin 1 wird um 10:57 Uhr aus der Verhandlung entlassen. Das Formblatt zur Fahrtkostenerstattung wird ausgefolgt.

Z 2 betritt nach Aufruf durch die RI um 10:58 Uhr den Verhandlungssaal.

RI: Sie haben seit 9 Jahren Erfahrung als Kursleiterin. Was können Sie zum BF und seinem Verhalten sagen?

Z2: Es waren insgesamt 12 Leute im Kurs, es waren Damen und Herren. Am Beginn des Kurses stelle ich mich selbst vor, präsentiere den Kurs, in diesem Kurs waren zwei Prüfungen vorgesehen. Der BF hat zu diesem Zeitpunkt bereits geäußert, dass, wenn er die Prüfung nicht bestehen sollte, es an der Trainerin liege, da sie ihn nicht entsprechend "programmieren" könnte. Ich habe mir aber bei diesen Äußerungen noch nichts gedacht. Ich habe am nächsten Tag begonnen, nachzudenken. Die Nachbarinnen (Bank) des BF kamen zu mir und sagten, sie hätten Angst, nichts lernen zu können, da ich meine Zeit mit dem BF verbringe. Sie haben mich auch aufmerksam gemacht, dass der BF sich über mich lustig macht. Er würde es können, laut einer Aussage in der Pause von den Damen. Es war sehr auffällig, dass es mir nicht möglich war, mich vom BF zu entfernen. Es waren alle Teilnehmer des Kurses Anfänger. Ich konnte mich aber nicht ausreichend um die anderen Kursteilnehmer kümmern. Ich hatte das Gefühl, dass sich die Gruppe untereinander geholfen hat. Ich hatte das Gefühl, dass der BF mich in ein schlechtes Bild stellen wollte.

L1: Das Schließen von Word hatte er vor Ihnen durchgeführt? Hatte er das Problem am nächsten Tag wieder gehabt?

Z2: Der BF hat meine Anordnungen binnen 5 Minuten vergessen gehabt.

L1: Ist Ihnen in Ihrer langjährigen Erfahrung schon einmal so ein Kursteilnehmer begegnet?

Z2: In dieser Form ist mir das noch nicht untergekommen. Der Fall, dass jemand etwas innerhalb von ein paar Minuten nicht mehr weiß, was er tun soll.

L1: Haben Sie das Gefühl, dass die anderen Kursteilnehmer den Kurs nicht geschafft hätten, weil Sie sich zu viel um den BF kümmern mussten?

Z2: Es stimmt, dass wir Word und Windows gemacht haben. Wir hätten Excel nicht so umfangreich behandeln können, wenn der BF anwesend gewesen wäre.

VR: Wie hat es sich mit den Belästigungen verhalten? Wann haben Sie davon gehört?

Z2: Es war zwei Tage vor der Prüfung. Es war in der dritten Woche, als eine Kursteilnehmerin zu mir kam und mir berichtet, dass im Namen mehrere Frauen, sie vom BF belästigt wurden.

Diese Bemerkungen waren anzüglich.

AMS-Vertr: Haben Sie den Eindruck gehabt, dass der BF mehr Fragen gestellt hat, als die anderen Kursteilnehmen?

Z2: Ich beantworte alle gestellten Fragen, auch gerne öfter. Ich hatte nicht das Gefühl, dass der BF sich dafür interessiert hat. Alle anderen Kursteilnehmer hatten die Prüfung bestanden.

L1: Haben Sie wahrgenommen, dass der BF während des Kurses im Internet gesurft hat?

Z2: Während des Kurses nicht. Mir wurde berichtet, dass er im Internet gesurft hat. Ich habe im Verlauf gesehen, wann zu welchen Zeiten der Computer aktiv im Internet war.

L1: Waren Sie im Internet oder nicht?

BF: Nein, ich war nicht im Internet.

AMS-Vertr: Wie war das Feedback der Gruppe?

Z2: Es gibt elektronisches Feed-back und ein handschriftliches. Beide Auskünfte waren überragend gut. Ich habe 1,0 als Bewertung. Der BF verfügt offensichtlich über ein Smart-Phone.

BF stellt richtig, er habe ein I-Phone.

Die Zeugin wird verabschiedet und verlässt den Saal um 12:28 Uhr.

Zeuge (3) betritt um 11:30 Uhr den Verhandlungssaal.

VR: Was können sie zu dem Vorfall des BF sagen? Wann haben Sie davon erfahren?

Z(3): Die Kursleiterin Frau. XXXX teilte mir mit, dass der BF mit der Lerngeschwindigkeit nicht zurechtkommen, dadurch den Kurs störe. Das ständige Nachfragen des BF habe auch die anderen Kursteilnehmer gestört. Ich kannte ihn bereits aus einem anderen Kurs "Perspektiven XXXX". Dort hatte ich nicht den Eindruck gewonnen, dass der BF über Lernschwächen verfügt. Ich habe ein Gespräch mit dem BF geführt, da er immer wieder die Nachbarin gebraucht habe, die ihm erklären sollte, was die Kursleiterin vortrug. Er gehe nur in den Kurs, um sein Geld weiter zu bekommen. Er sagte es im ganzen Kurs, es war von allen zu hören. Auf Anfrage, warum er gegen den Kurs war, meinte der BF, er werde beweisen, dass er nicht programmiert werden könnte. Betreffend die Belästigungen, wurde ich von der Trainerin in Kenntnis gesetzt. Er sagte zu einer Kursteilnehmerin, er werde zu ihr nach Hause kommen und ihr zu zeigen, was ein ordentlicher Mann ist. Der BF war nicht lernwillig, bei einem neuen Thema ging er zur Toilette, ging telefonieren.

L1: Warum konnten Sie am zweiten Tag des Kurses ausschließen, dass der BF vielleicht doch Probleme hat, dem Kurs zu folgen?

Z(3): Ich hatte schon viele Kursteilnehmer, die erkennen lassen, ob sie gewillt sind, etwas zu lernen oder nicht. Es war beim BF nicht der Fall. Ich hatte den Eindruck, der BF wolle nicht.

L1: War der BF beim Kurs "Perspektiven XXXX" bereits auffällig?

Z(3): Nein. Er hatte damals seinen eigenen Laptop mit und hatte ich den Eindruck, dass er das Erklärte begriffen hat.

L1: Gibt es zu diesem Kurs, um den es geht auch Kursbücher?

Z(3): Ja es gibt Kursunterlagen. Es wurde auch welche angeboten.

BF: Ich habe die Unterlagen zu Hause nicht durchgesehen. Ich hatte viel zu Hause zu tun.

AMS-Vertr. an Z: Wie war die Reaktion des BF als Sie ihm den Anschluss vom Kurs angedroht haben?

Z(3): Er hat sich zuerst einsichtig gezeigt.

L1: Hat sich der BF einsichtig gezeigt, beim zweiten Gespräch, betreffend des Vorwurfes zur Belästigung?

Z(3): Er hat sich einsichtig gezeigt und bejaht, dass diese Belästigungen waren. Er wurde aufgrund der Belästigungen ausgeschlossen.

AMS-Vertr: War eine zweite Schiene der Lernerfolg gegeben?

Z(3): Es war auch der Lernerfolg ein Thema. Der BF hat jedes Mal bei Vortrag eines neuen Moduls den Saal verlassen.

Der Z wird um 11:53 Uhr aus der Verhandlung entlassen.

VR beginnt mit der Befragung der Vertrauensperson.

VR: Bitte erzählen Sie uns von Ihren persönlichen Eindrücke betreffend des BF? Was wissen Sie von dem Vorfall?

VP: Ich habe den BF am 29.12.2013 bei einem Vortrag kennengelernt. Wir haben uns unterhalten. Wir treffen einander einmal pro Monat bei einem Stammtisch. Ich habe ihm beim "Einspruch" an das AMS geholfen, weil der BF nicht wusste, wie er sich gegen diese Vorhaltungen wehren sollte. Der BF sei durch einen Wischer als ehemaliger Sonderschüler abgestempelt worden.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird vom BF verneint."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhalts und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Im Rahmen der am 29.04.2014 zwischen der Regionalen Geschäftsstelle XXXX und dem Beschwerdeführer getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde der Besuch eines "EDV-Grundkurses" ab dem 19.05.2014 vereinbart. Dies insbesondere deshalb, um die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die Zubuchung zu diesem "EDV-Grundkurs" beim Kursträger "die Berater" in XXXX erfolgte in beiderseitigem Einvernehmen. Als Dauer wurde die Zeit vom 19.05.2014 bis zum 25.06.2014 festgelegt. Die Weiterbildungsmaßnahme wurde vom Arbeitsmarktservice finanziert.

Der Beschwerdeführer hat am 19.05.2014 die vereinbarte Wiedereingliederungsmaßnahme beim Kursveranstalter "die Berater" vereinbarungsgemäß angetreten.

Der Beschwerdeführer wurde per 06.06.2014 in Absprache mit dem AMS von der Kursmaßnahme aufgrund seines Verhaltens während des Kurses ausgeschlossen.

Die belangte Behörde hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 06.06.2014 bis zum 17.07.2014 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verliert, weil er aufgrund seines Verhaltens vom Kurs ausgeschlossen wurde.

Der Beschwerdeführer hat den Erfolg der Maßnahme nicht durch vorsätzliches Verhalten vereitelt.

Die Voraussetzungen für den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.06.2014 bis zum 17.07.2014 liegen nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

Im Rahmen der am 29.04.2014 zwischen der Regionalen Geschäftsstelle XXXX und dem Beschwerdeführer getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde der Besuch eines "EDV-Grundkurses" ab dem 19.05.2014 vereinbart. Dies insbesondere deshalb, um die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die Zubuchung zu diesem "EDV-Grundkurs" beim Kursträger "die Berater" in XXXX erfolgte in beiderseitigem Einvernehmen. Als Dauer wurde die Zeit vom 19.05.2014 bis zum 25.06.2014 festgelegt. Die Weiterbildungsmaßnahme wurde vom Arbeitsmarktservice finanziert.

Der Beschwerdeführer hat am 19.05.2014 die vereinbarte Wiedereingliederungsmaßnahme beim Kursveranstalter "die Berater" vereinbarungsgemäß angetreten.

Der Beschwerdeführer wurde per 06.06.2014 in Absprache mit dem AMS von der Kursmaßnahme ausgeschlossen, da er laut Einschätzung der Kursveranstalter vorzitierte Wiedereingliederungsmaßnahme durch sein Verhalten gestört hatte.

Die belangte Behörde hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 06.06.2014 bis zum 17.07.2014 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verliert, weil er aufgrund seines Verhaltens vom Kurs ausgeschlossen wurde.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich der erkennende Senat einen umfassenden persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen und wurden neben der Kursleiterin, eine Teilnehmerin am Kurs sowie der Projektkoordinator beim Kursträger einvernommen.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholten die Zeugen ihr bisheriges Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer laut ihrer Einschätzung den Kurs bewusst gestört habe. Die Kursleiterin Frau XXXX hatte angegeben, dass der Beschwerdeführer offensichtlich vorgetäuscht habe, sich nicht auszukennen. Auch Herr XXXX, Projektkoordinator beim Kursträger "die Berater" hatte darauf verwiesen, dass während des Vortrages als auch während der Übungen Fragen gestellt werden könnten. Diese würden in der Regel so oft erklärt werden bis der Teilnehmer den Inhalt verstanden habe. Auch werde laut seiner Einschätzung immer Rücksicht auf den gemeinsamen Erfolg der Gruppe genommen. Aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Senates im Rahmen der Durchführung der Beschwerdeverhandlung ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Kurs nicht vorsätzlich gestört hatte. Für den erkennenden Senat hat sich durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass dieser offensichtlich dem verfahrensgegenständlichen EDV-Kurs tatsächlich nicht so schnell wie die anderen Kursteilnehmer folgen konnte, seine Nachfragen ehrlich gemeint waren und nicht als Mittel vom Beschwerdeführer eingesetzt wurden, um den Kurs bewusst zu stören. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Rahmen der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn als EDV-Anfänger nicht einfach sei, sich alle Begriffe zu merken und auch sofort umzusetzen. Seine Fragestellungen im Kurs wurden laut Einschätzung des erkennenden Senates aufgrund des persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit lediglich missverstanden. Als möglicher Grund seines missverständlichen Auftretens sieht der erkennende Senat den Umstand, dass es für den Beschwerdeführer wie für die meisten Personen alles andere als einfach ist, zuzugeben, einen - teilweise bereits wiederholten - Unterrichtsstoff noch immer nicht folgen zu können. Dies umso mehr, wenn man - wie der Beschwerdeführer im gegenständlichen EDV-Kurs - offensichtlich die einzige Person ist und der Rest der Gruppe keinerlei Probleme beim Umgang mit den PC-Programmen hatte. Daher erklärt sich für den erkennenden Senat in Kombination mit dem persönlich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers auch dessen Aussagen laut seiner Banknachbarin im Kurs, dass er dies (die wiederholten Fragestellungen) nur mache, um die Trainerin zu erziehen. Der erkennende Senat wertet diese Aussage als bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, der gegenüber seiner Banknachbarin, welcher er auch keine Fragen gestellt hatte, offensichtlich nicht einräumen wollte, den Lernstoff nicht so schnell folgen zu können.

Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass die Kursleiterin Frau XXXX den verfahrensgegenständlichen EDV-Kurs vor 12 Teilnehmern alleine abgehalten hatte und über neun Jahre Erfahrung als Trainerin verfügt und dies hauptsächlich im EDV-Bereich. Daher verfügt sie zweifellos über die erforderlichen Kompetenzen und Ausbildungen und hatte auch für den Kurs von den anderen Kursteilnehmern durchwegs positives Feedback erhalten.

Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund anderer Schulungen zumindest über gewisse Computervorkenntnisse - insbesondere Internetnutzung - verfügt, erscheint der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Vorkenntnisse im verfahrensgegenständlichen Kurs bei Bedarf vergessen - als nicht nachvollziehbare Unterstellung, welche der erkennende Senat aufgrund des persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer nicht teilt. Der Verweis der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer über gewisse Vorkenntnisse am PC aufgrund anderer Kurse verfügt, vermochte für den erkennenden Senat keine andere Einschätzung bewirken.

Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. März 2005, ZI. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 19. September 2007, ZI. 2006/08/0241). Wie bereits die belangte Behörde ausführte, kann der Erfolg der Maßnahme aber ebenso dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen.

Entgegen der Feststellung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer laut Einschätzung des erkennenden Senates aufgrund des persönlichen Eindruckes im gegenständlichen Fall nicht in Kauf genommen, dass er von der Maßnahme ausgeschlossen wird und damit den Erfolg der Maßnahme vereitelt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom

19. September 2007, ZI. 2006/08/0241).

Im gegenständlichen Fall konnte der erkennende Senat nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer ein vorsätzliches Verhalten an den Tag gelegt hatte, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren und damit den Erfolg der Maßnahme vereitelte. Ein vorsätzliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen für den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.06.2014 bis zum 17.07.2014 liegen daher nicht vor.

Zu den von der belangten Behörde geltend gemachten Belästigungen stellt der Senat fest, dass diese, sofern es sich nicht überhaupt um ungeschickte Konversationsversuche gehandelt habe, jedenfalls, nach Aussage der Zeugin, nach dem Gespräch mit Frau XXXX geendet haben. Der Kursausschluss ist erst zwei Tage später erfolgt, sodass allfällige Anzüglichkeiten, die der Beschwerdeführer aber bestreitet, den Kursausschluss nicht mehr rechtfertigen können.

Da somit die Voraussetzungen für den Verlust des Arbeitslosengeldbezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(....)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall konnte der erkennende Senat nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer ein vorsätzliches Verhalten an den Tag gelegt hatte, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren und damit den Erfolg der Maßnahme vereitelte. Die Voraussetzungen für den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.06.2014 bis zum 17.07.2014 liegen daher nicht vor.

Da somit die Voraussetzungen für den Verlust des Arbeitslosengeldbezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.