W117 1426991-1•BVwG W117 1426991-1
W117 1426991-1Tribunal administratif fédéral2 juin 2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung
W117 1426991-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 12.05.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 12 05.453-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015,
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Gemäß § 75 Abs. 20 Zi. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.05.2012 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Nochmals wurde der Beschwerdeführer am 15.05.2012 beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen, wobei er unter anderem angab, dass sein Onkel mütterlicherseits mit dessen Familie in Österreich lebe.
Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer nach Bangladesch aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde und begründete dies mit einem handschriftlichen Schriftsatz in Bengali.
Am 12.05.2015 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[...]
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF: Ja. Ich heiße[...], bin am [...] geboren.
[...]
VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der
heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse
vorliegen:
BF: Mir geht es gut.
[...]
VR: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Seit 3 Jahren und 7 Tagen.
VR: Wie lange haben Sie sich in der Grundversorgung aufgehalten? Seit wann arbeiten Sie?
BF: Ich arbeite seit einem Jahr, aber ich möchte betonen, dass ich nur am Anfang in
Grundversorgung und zwar zu jener Zeit, als ich in der Betreuungsstelle Traiskirchen
untergebracht war, das war nur ein paar Tage. Danach habe ich gelegentlich in der
Zeitungsbranche als Aushilfskolporteur gearbeitet. Da ich extremst sparsam war und bin,
konnte ich sogar damit mein Auslangen finden.
VR: Seit wann arbeiten Sie regulär Vollzeit?
BF: Seit April 2014 als Kochlehrling. Ich bekomme 950 Euro im Monat, davon kann ich leben.
Ich wohne in einer Wohngemeinschaft.
VR: Wieviel zahlen Sie Miete?
BF: Ich zahle 100 Euro Miete und 100 Euro für das Gemeinschaftsessen. Ich spare sehr viel
Geld, da wir gemeinsam kochen. So konnte ich auch schon 6000 Euro ansparen und zwar
wegen meiner Zukunft, falls ich eine spezielle Ausbildung, die ich selbst finanzieren müsste,
machen kann.
VR: Wo sind Sie derzeit als Lehrling beschäftigt?
BF: [...]. Ich bin bei der [...] beschäftigt.
VR: Welche schulischen- und beruflichen Qualifikationen haben Sie bisher in Österreich
absolviert, welche Deutschkurse haben Sie gemacht?
BF: An Deutschkursen habe ich bereits B1 absolviert und stehe derzeit in B2-Kurs, welchen
ich im Zuge meiner Berufsschule mache. Ich habe mehrere Fächerkombinationen:
Französisch, Englisch, Deutsch-Kommunikation, Rechnungswesen, politische Bildung,
Betriebsorganisation. Die bisherigen Semester habe ich auch erfolgreich bestanden. Den
Nachweis habe ich schon vorgelegt. Ich verweise auf meine Schulnachricht aus dem
Schuljahr 2014/2015 vom 30. Jänner 2015.
[...]
VR: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich habe vor, nach meinem Lehrabschluss, in einem Fünf-Sterne-Hotel meine Tätigkeit als
Koch fortzusetzen. Ich habe einen Bekannten, der in der gleichen Berufsschule seinen
Abschluss gemacht hat. Zurzeit arbeitet er in einem Küchenteam in einen 5-Sterne-Hotel im
[...]. Er hat mir versprochen, sobald ich den Lehrabschluss erlangt habe, wird er mich in
sein Team holen.
VR: Haben Sie mit Ihren Familienangehörigen in Bangladesch noch Kontakt?
BF: Ja, aber selten. Mein Vater hat eine schlechte Beziehung zu meinem Onkel in Wien. Da
ich im Gegensatz aber dazu eine sehr gute Beziehung zu meinem Onkel und dessen Familie
habe, hat sich das Verhältnis zu meinem Vater abgekühlt.
VR: Wie ist es mit dem Kontakt zu den Geschwistern?
BF: Bruder habe ich keinen. Ich habe drei Schwestern, zwei sind verheiratet und führen ihr
eigenes Leben.
Ich habe meinen Lebensmittelpunkt hier in Österreich und ich habe auch keine für
Bangladesch typische Lebensweise. So gehe ich ins Fitness-Studio, ich habe ohnehin eine
Mitgliedskarte über den regelmäßigen Besuch eines Fitness-Studios vorgelegt. Außerdem
verbringe ich die Freizeit eher mit österr. Freunden.
Festgehalten wird, dass die Noten im Schnitt über dem Durchschnitt liegen.
VR: Wie schaut es mit Ihrer sozialen Integration aus?
BF: Ich bin Mitglied beim Roten Kreuz und Mitglied bei der österr.-bangladesch Gesellschaft
und auch bei dem Austrian-bangladesch Cricket-Club. Ich habe zahlreiche österr. Freunde in
der Berufsschule, die kann ich auch namentlich nennen. Meine Freizeit verbringe ich mit
diesen Freunden aus der Berufsschule und habe auch Kontakt zu deren Familien. Ich habe
auch Ausflüge mit diesen.
VR: Haben Sie hier in Österreich Familienangehörige?
BF: Ja. Mein Onkel mütterlicherseits ersten Grades, also der Bruder meiner Mutter und
dessen Familie lebt [...]. Er hat einen Sohn, das ist mein
Cousin und den habe ich bisher auch oft in den Kindergarten gebracht. Auch verbringe ich
viel Zeit mit dieser Familie. Mein Onkel hat einen Aufenthaltstitel auf dauerhafter Basis und
hat vor kurzem die österr. Staatsbürgerschaft beantragt. Er heißt [...]. Ca. 32 Jahre
alt. In Österreich hält sich mein Onkel seit 2004 ungefähr auf.
VR: Haben Sie eine Lebensgefährtin?
BF: Ich habe eine Freundin, aber wir wohnen nicht zusammen. [...], mit der bin
ich liiert seit einem Jahr, mit der gehe ich seit einem Jahr in die Berufsschule, sie lernt auch
Koch, sie ist österr. Staatsbürgerin.
Der BF legt auch noch vor, ein Empfehlungsschreiben hinsichtlich seiner Integration.
VR: Wer ist das?
BF: Das ist eine Arbeitskollegin aus dem selben Betrieb. Sie ist Kellnerin.
VR: Laut Unterlagen beziehen sie 590 Euro. Sie haben aber angegeben, auf 900 Euro zu
kommen.
BF: Momentan ist mein Gehalt 604 Euro mal 14. Daraus resultiert 704 Euro Grundgehalt pro
Monat, dazu kommt noch ca. 250 Euro durch Überstunden und Trinkgeld.
Verlesen wird der Grundversorgungsauszug und festgehalten, dass der BF lediglich bis
22. Mai 2012 Taschengeld bezog.
BF: Ja, die wurden mir zugewiesen, das waren aber nur 40 Euro.
Verlesen wird der Strafregisterauszug vom heutigen Tage: Im Strafregister scheint keine
Verurteilung auf.
Festgehalten wird, dass vor dem Hintergrund der bisherigen Angaben von einem hohen
Integrationsgrad auszugehen ist.
BF: Auch nach eingehender Rechtsbelehrung ziehe ich hiermit ausdrücklich meine
Beschwerde hinsichtlich meines Asylbegehrens und Begehrens auf subsidiären Schutz zurück
und möchte ausdrücklich nur noch eine positive Rückkehrentscheidung.
[...]"
Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.
Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Bangladesch.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung, seine Familie (Eltern und drei Schwestern) leben noch dort.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft und ist mit einer Österreicherin seit einem Jahr "liiert", mit welcher jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. In Österreich hat der Beschwerdeführer einen dauerhaft aufenthaltsberechtigten Onkel mütterlicherseits und dessen Familie als Verwandte. Zu dieser Familie hat der Beschwerdeführer eine intensive Beziehung. Aufgrund des getrübten Verhältnisses des in Bangladesh lebenden Vaters zu seinem in Österreich lebenden Bruder, also Onkel des Beschwerdeführers, hat sich aufgrund der intensiven Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem Onkel das Verhältnis zum Vater stark abgekühlt und besteht nur noch selten Kontakt zu diesem. Auch die zwischenzeitlich verheirateten Schwestern "leben ihr eigenes Leben".
Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich hier in Österreich seit etwas mehr als drei Jahren legal, auf der Grundlage einer vorläufigen durch den Asylantrag bedingten Aufenthaltsberechtigung auf. Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben "und stehe derzeit in B2-Kurs, welchen ich im Zuge meiner Berufsschule mache".
Seit dem 01.04.2014 absolviert er eine dreijährige Lehre als Koch, verfügt über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung und verdient monatlich 950 Euro und möchte danach in einem Fünf-Stern-Hotel arbeiten. Der Beschwerdeführer hat die bisherigen Semester in der Berufsschule nicht bloß erfolgreich bestanden, sondern bewegen sich die Beurteilungen seiner Leistungen auf überdurchschnittlichem Niveau. Davor war er nach bloß einmonatigen (!!) Bezug von Mitteln aus der Grundversorgung als Zeitungskolporteur erwerbstätig und konnte damit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Infolge seiner äußerst sparsamen Lebensweise - er wohnt in einer Wohngemeinschaft, zahlt
100 Euro Miete und 100 Euro für das Gemeinschaftsessen - vermochte der
Beschwerdeführer bereits einen Betrag in der Höhe von 6000 Euro anzusparen, "und zwar
wegen meiner Zukunft, falls ich eine spezielle Ausbildung, die ich selbst finanzieren müsste,
machen kann".
Er hat überdies durch seine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen zahlreiche soziale Kontakte sowohl zu Landsleuten als auch zu Österreichern und führt eine für Bengalen eher untypische Lebensweise, wie unter anderem im regelmäßigen Besuch eines Fitness-Studios zum Ausdruck kommt. Seine Freizeit verbringt er mehrheitlich mit seinen Freunden aus der Berufsschule und pflegt er auch Kontakt zu deren Familien.
Der Beschwerdeführer ist weiters Mitglied des Roten Kreuzes, steht sohin für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Verfügung.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage:
erstinstanzlicher Verfahrensakt;
PV;
in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund des §46 AVG mangels Identitätsdokumenten aus seinen diesbezüglich im Grunde doch gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Integration des Beschwerdeführers findet ihre Bestätigung in den zahlreich vorgelegten Bestätigungen und Nachweisen sowie einem Unterstützungsschreiben einer Kollegin und in den glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei und mit den vorgelegten Urkunden im Einklang stehend, Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 05.05.2012 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I. (§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF):
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2015 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen und waren daher die diesbezüglich beendeten Verfahren vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Fr.2014/20/0047-11 v. 29.04.2015) mit Beschluss einzustellen. Die Fragen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten waren daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers. Er hält sich seit Mai 2012 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Er lebt aktuell in einer Wohngemeinschaft, hat eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, ferner ist ein seit 2004 in Österreich aufhältiger Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie im Bundesgebiet, zu dem und dessen Familie der Beschwerdeführer eine intensive Beziehung pflegt, aufenthaltsberechtigt. Ein Privatleben im Bundesgebiet ist demnach in erhöhtem Ausmaß festzustellen.
Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht zugunsten des Beschwerdeführers.
Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:
Der Beschwerdeführer ist im Mai 2012 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Aktenlage kann auch vor dem Hintergrund der insbesondere komplexen politischen Lage und damit verbunden einer oftmals als nicht unbedenklich einzustufenden Menschenrechtssituation aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht konstatiert werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste. Dass der Beschwerdeführer nämlich aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich reiste, und ihm in diesem Sinne klar gewesen muss, nur vorübergehend in Österreich Aufenthalt nehmen zu dürfen, hat das Verfahren im Zusammenhalt mit der Beschwerde gerade nicht ergeben.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf.
Der Grad der Integration:
Unzweifelhaft ist aber von einem bereits hohen Integrationsgrad auszugehen:
Der Beschwerdeführer verfügt nicht bloß über "leidliche" Sprachkenntnisse der deutschen Sprache, sondern über jene auf dem Niveau B1, wobei festzuhalten ist, dass er aktuell im Rahmen seines Berufsschulbesuches die deutsche Sprache in Richtung Niveau B2 verbessert.
Der Berufsschulbesuch steht im Zusammenhang mit einer seit 01.04.2014 begonnen habenden dreijährigen Lehre als Koch; bereits davor - nach dem ersten Monat in der Grundversorgung - war er als Zeitungskolporteur tätig.
Das Recht, diese Lehre als Koch zu absolvieren, basiert wiederum auf einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die nicht nur jetzt gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und der absolute Wille zur Leistung:
Er verdient monatlich insgesamt, bestehend aus 14fachem Grundgehalt + Trinkgeldern, 950 Euro.
Infolge seiner äußerst sparsamen Lebensweise - er wohnt in einer Wohngemeinschaft, zahlt 100 Euro Miete und 100 Euro für das Gemeinschaftsessen - vermochte der Beschwerdeführer bereits einen Betrag in der Höhe von 6000 Euro anzusparen, die er glaubwürdig nicht verschwenden, sondern in seine Zukunft investieren möchte, ohne den österreichischen Staat belasten zu wollen: "und zwar wegen meiner Zukunft, falls ich eine spezielle Ausbildung, die ich selbst finanzieren müsste, machen kann".
Gerade in einer Zeit besonderer wirtschaftlicher Angespanntheit - Budgetdefizit, Hypo-Alpe-Adria-Belastung, Griechenland-Krise etc., welche den österreichischen Staatshaushalt sehr belasten - kommt dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer lediglich einen Monat lang in Grundversorgung befand, große, wenn nicht größtmögliche Bedeutung zu - zur weiteren Bedeutung dieses Faktums siehe auch nachfolgende Rubrik.
Der angeführte "Wille zur Leistung" zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer die bisherigen Semester in der Berufsschule nicht bloß erfolgreich bestanden hat, sondern sich die Beurteilungen seiner Leistungen auf überdurchschnittlichem Niveau bewegen.
Aber nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht ist eine überdurchschnittliche Integration festzustellen: Die Integration in sozialer Hinsicht belegte er durch seine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen, in denen er zahlreiche soziale Kontakte sowohl zu Landsleuten als auch zu Österreichern pflegt. Überhaupt führt er eine für Bengalen eher untypische Lebensweise, wie unter anderem im regelmäßigen Besuch eines Fitness-Studios zum Ausdruck kommt. Seine Freizeit verbringt er mehrheitlich mit seinen Freunden aus der Berufsschule und pflegt er auch Kontakt zu deren Familien.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weiters Mitglied des Roten Kreuzes ist, sohin für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Verfügung steht, rundet das Bild umfassender Integrationsbemühungen in sozialer Hinsicht ab.
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers basiert auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung.
Zwar hält sich der Beschwerdeführer erst seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich auf und ist im Regelfall nach einer derart kurzen Verweildauer nicht von einer ausreichenden Aufenthaltsverfestigung auszugehen, im Einzelfall jedoch, wie dem gegenständlichen, können jedoch im Sinne der Judikatur des EGMR, wonach die Aufenthaltsdauer an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), besondere Umstände vorliegen, die - prognostisch gesehen - eine Aufenthaltsverfestigung annehmen lassen.
Nochmals ist auf obige Ausführungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft hinzuweisen - ist diese seit Anbeginn des Aufenthaltes in Österreich - wie im gegenständlichen Fall - gegeben, müssen - wiederum vor dem Hintergrund höchster wirtschaftlicher Angespanntheit - dadurch (scheinbar) fehlende Jahre ausgeglichen werden.
Zur Aufenthaltsdauer vergleiche auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Familienbezug - L 502 1437914 v. 21.08.2014 (knapp über zweijähriger Aufenthalt); L 502 1428523 v. 21.08.2014 (Aufenthalt in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten); I408 1426017-1/22E, I408 1426019-1/13E, I408 1426020-1/13E
v. 11.09.2014 (jeweils drei Jahre und ein Monat); W 147 1428646-2 v. 27.03.2015 (unter 3,5 Jahre Aufenthaltsdauer); W158 1428468-1 v. 20.02.2015 (drei Jahre und zwei Monate); W 119 1425342-1 v. 16.04.2015 (drei Jahre und zwei Monate), W121 1434091-1 vom 12.01.2015 (zwei Jahre und drei Monate) u.a.
In diesem Sinne schadet der knapp über dreijährige Aufenthalt nicht, er wird durch die umfassenden, weit über den Durchschnitt hinausgehenden Integrationsbemühungen ausreichend kompensiert.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit siehe bereits vorhin.
Die Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden überdurchschnittlichen Integrationsschritte und dem Faktum, dass auch aufgrund familiärer Schwierigkeiten nur noch ein loser Bezug zum Herkunftsstaat besteht, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht mehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen:
Der Beziehung zum Vater steht das angespannte Verhältnis desselben zum in Österreich lebenden Onkel entgegen; auch die Schwestern führen bereits mit ihren Familien ein eigenständiges Leben im Herkunftsstaat.
Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Den Beschwerdeführerin trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personeller) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.
Zukunftsprognose:
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 12.05.2015 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration - im überdurchschnittlichen Ausmaß - bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und eines hohen Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Zu Spruchpunkt III. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.
Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
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