BVwG G307 2014333-1

G307 2014333-1Tribunal administratif fédéral2 juin 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung<br/>rechtmäßig, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG G307 2014333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2014333.1.00

Spruch

G307 2014333-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl. 1017661005-14599816 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Im Zuge der am selben Tag in der Polizeiinspektion XXXX durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtweg befragt an, er habe Albanien am 09.05.2014 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter verlassen und sei über die Türkei per Flugzeug nach XXXX gereist.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Albanien verlassen, weil er und seine Familie seit dem Jahr 1999 mit der Familie XXXX in Blutrache lebten. Im Jahr 1999 habe er XXXX durch Schüsse aus einer Faustfeuerwaffe getötet. Bis 2003 habe er sich versteckt gehalten, ehe er von der Polizei festgenommen, zu einer 18jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und wegen guter Führung im Jahr 2010 aus der Haft entlassen worden sei. Obwohl seine Familie mehrere Vermittler zu jener der gegnerischen gesandt habe, seien alle Versöhnungsversuche gescheitert. Aus Angst um sein Leben und jenes seiner Familie habe er den Herkunftsstaat verlassen.

In der Einvernahme vor dem BFA am 14.10.2014 brachte der BF vor, er habe zuletzt in Durres gewohnt. Im Heimatland habe er zuletzt als Kochhelfer und Kellner gearbeitet. Gelegentlich habe er Bauhilfsarbeiten durchgeführt. Er sei Vater einer Tochter und verheiratet. Seine Eltern und Geschwister lebten nach wie vor in Albanien.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe seine Heimat wegen einer Blutrachesituation verlassen. Im Jahr 1996 habe sein Nachbar seine Schwester XXXX "hineingelegt", indem er gesagt habe, für diese einen Mann gefunden zu haben. Er habe sie jedoch mitgenommen und XXXX sei nie mehr nach Hause zurückgekehrt. Da dreijährige Vermittlungsversuche und auch eine Anhaltung des XXXX bei der Polizei nichts geholfen hätten, habe er diesen im April 1999 auf offener Straße erschossen. Da sich Albanien damals in einer politischen Krise befunden hätte, hätten alle Männer eine Waffe bei sich getragen. Danach habe sich der BF im Wald in der Umgebung von XXXX sowie bei Freunden und Bekannten versteckt. Im Dezember 2000 oder Jänner 2001 habe seine Familie ein Haus in XXXX gemietet. Bis zu seiner Verhaftung habe er sich in XXXX und XXXX aufgehalten. Nach mehreren Gerichtsverhandlungen sei er zu einer 18jährigen Haftstrafe verurteilt und im Jahr 2010 wegen guter Führung aus der Haft entlassen worden. Weitere Vermittlungsversuche seien von der Familie des Ermordeten abgelehnt worden. Die 4 Brüder des Ermordeten seien immer wieder in XXXX bewaffnet gesehen worden. Aus Angst vor weiteren Racheakten durch die Familie XXXX habe er Albanien verlassen. Wenn die Brüder des XXXX den BF in XXXX oder anderswo getroffen hätten, wäre er nicht hier. Persönlichen Kontakt mit den Genannten habe er nicht gehabt. Die Freunde des BF hätten zu ihm gesagt, er solle aufpassen.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei zwar glaubhaft, dass der BF XXXX erschossen habe, jedoch sei die vorgebrachte Bedrohungslage durch die Familie XXXX oder staatliche Akteure unglaubwürdig. Der BF habe in seinem gesamten Vorbringen keine konkreten Verfolgungshandlungen durch die Familie XXXX angeführt. So sei es in all den Jahren, in welcher er mit seiner Familie in XXXX gelebt habe, zu keinerlei Kontakten mit der Familie XXXX gekommen. Es sei somit nicht glaubhaft gewesen, dass diese Familie nach wie vor eine Blutrache ausüben hätte wollen, weil es in all den Jahren zu keinerlei weiteren Maßnahmen von Seiten der Familie XXXX gekommen sei. Ferner habe der BF mit keinem Wort erwähnt, dass etwa sein Vater, welcher bereits vor der Haftstrafe einen Versöhnungsversuch mit der Familie XXXX angeregt habe, jemals von Seiten dieser Familie bedroht worden wäre. Vater und Bruder des BF hätten in Albanien ein normales Leben führen können, wobei es keine Zweifel daran gäbe, dass die allgemeine Lage in Albanien ein Überleben der Person des BF zuließe.

Für sonstige Abschiebehindernisse lägen auch keine Anhaltspunkte vor. Der BF sei gesund, habe bis zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in der Stadt XXXX gewohnt. Zudem bestünde für den BF die Möglichkeit in einem anderen Teil des Landes zu wohnen.

In Ermangelung hinreichender Integrationsmomente lägen auf Seiten des BF keine Abschiebehindernisse vor.

3. Mit dem am 30.10.2014 beim BFA eingebrachten und dort am selben Tag eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, allenfalls die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerde wurde inhaltlich zusammengefasst damit begründet, der BF habe Albanien aus Angst vor Blutrache verlassen müssen. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe der BF vier Jahre lang in der Stadt XXXX leben müssen. Die Familie des getöteten XXXX würde den BF niemals in Ruhe lassen, bis der BF getötet sei. Die albanischen Behörden unternähmen nichts, der Justizminister mache nur leere Versprechungen. Der BF habe sich immer vor seinen Feinden versteckt. Seine Tochter sei vier Jahre alt. Er habe Angst, sie zur Schule zu schicken, weil seine Feinde ihr was antun könnten. Das Bundesamt habe es ferner verabsäumt, sich mit den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben auseinanderzusetzen. Die Schilderungen des BF würden pauschal als unglaubwürdig abgetan, wobei es Aufgabe der Beweiswürdigung sei, alle für und wider vorgebrachten Beweismittel gewissenhaft zu prüfen. Darüber hinaus hätte der Fluchtgrund durch Nachforschungen in Albanien überprüft und bestätigt werden können. Es sei der belangten Behörde darüber hinaus vorzuwerfen, dass sie sich mit der Situation der Tochter des BF und der potentiellen Gefährdung aufgrund seiner Bedrohung durch die Familie XXXX nicht auseinandergesetzt habe. Abgesehen davon wurde ein Artikel des Magazins "Der Spiegel" vom XXXX.2014 vorgelegt, wonach ein 14jähriger aufgrund der Blutrachesituation, welcher er angeblich ausgesetzt sei, kein normales Leben führen könne.

Mit Schreiben vom XXXX.2014 teilte die Internationale Organisation für Migration dem BFA mit, dass der BF mit seiner Familie freiwillig ausgereist sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 17.11.2014 vorgelegt und sind am 19.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Am XXXX.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde, dieser jedoch unentschuldigt fern blieb.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF behauptet XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Albanien) geboren zu sein. Er ist mit XXXX, geb. am XXXX verheiratet und hat mit dieser eine gemeinsame Tochter namens XXXX, geb. am XXXX. Er lebt mit den erwähnten Personen im gemeinsamen Haushalt. Er ist albanischer Staatsbürger, römisch-katholisch und Angehöriger der albanischen Volksgruppe.

Der BF erschoss im April 1999 XXXX wegen Verschleppung seiner Schwester auf offener Straße und wurde deswegen zu einer 18jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus welcher er im Jahr 2010 wegen guter Führung entlassen wurde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF durch Angehörige der Familie XXXX bedroht wurde.

Der BF ist arbeitsfähig und konnten keine Anzeichen einer Krankheit festgestellt werden. Er arbeitete im Heimatland als Kellner, Küchengehilfe und am Bau.

1.2. Der BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Albanien mit seiner Familie zuletzt am 09.05.2014 und reiste über die Türkei per Flugzeug nach XXXX. In Österreich stellte er am 10.05.201 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Der BF verfügt zu keinen in Österreich wohnhaften Personen über intensive verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben noch in Albanien, einer seiner Brüder in Griechenland.

1.3. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Grund für seine aktuelle Ausreise fußt auf befürchteten Problemen mit der Familie XXXX.

Ein konkreter Anlass für das fluchtartige Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.4. Zum Herkunftsstaat Albanien wird festgestellt:

Politische Lage

Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkte ausführende Macht besitzt. Am 23. Juni 2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut dem OSCE-Office für Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) auf Wettbewerb beruhten und die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden (USDOS 27.2.2014).

Im Vorfeld der Wahlen, die von den USDA und der EU als Demokratietest bezeichnet worden waren, kam es zu einigen wenigen Vorfällen, unter anderem wurde ein sozialistischer Parteianhänger erschossen (Spiegel 23.6.2013).

Als Sieger der Wahl ging die sozialistische Partei unter Edi Rama hervor, der nun der neue Regierungschef ist. Diese Partei strebt ein sozialdemokratisches Modell westeuropäischer Prägung an (AA 23.6.2013).

Weitere erklärte Ziele sind die Annäherung an die Europäische Union und die Durchsetzung der dazu notwendigen Reformen auf allen politischen Ebenen. Dazu gehört die effektive Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption. Daneben bleiben die Verbesserung der rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas die wichtigsten Aufgaben.

Die neue Regierung kämpft mit dem kulturellen Erbe der vergangenen Regime, versucht mit dem politischen Schlendrian Schluss zu machen und rechtfreie Räume zu beseitigen.

Nächster Schritt soll die Entrümpelung der Verwaltung werden - wo in zwölf Bezirken und 400 Kommunen vorwiegend beschäftigungslose Parteigänger ihre Gehälter verzehren. Wenn Rama das schaffen soll, braucht er Autorität - und über die verfügt in dem zerrissenen Land einzig Europa: Mehr als 90 Prozent der Bürger sind seit Jahren stabil für den Beitritt (Frankfurter Rundschau 25.6.2014).

Albanien hat von der EU den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten. Das wurde bei einem Treffen der EU-Außenminister am 24.6.2014 in Luxemburg einstimmig entschieden. Erweiterungskommissar Stefan Füle wertete die Entscheidung über Twitter als Ermutigung zu weiteren Reformen. Zuvor war bekanntgeworden, dass sich der tschechische Energieversorger CEZ mit der albanischen Regierung auf eine Millionenentschädigung für verlorene Investitionen geeinigt hat. Die tschechische Regierung hatte wegen des Streits mit einem Veto für den EU-Kandidatenstatus des Landes gedroht (News ORF 24.6.2014).

Das demokratische System des Landes krankt an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben des Landes ist trotz stabiler Regierung stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein (AA 16.12.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Länderinformationen - Albanien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Albanien_node.html, Zugriff 3.11.2014

AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Albanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2014

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand Oktober 2013)

News ORF (24.6.2014): Ausland, Albanien erhält von EU Status als Beitrittskandidat, http://news.orf.at/#/stories/2235274/, Zugriff 24.6.2014

Spiegel Online (23.6.2013): Parlamentswahl in Albanien: Schüsse, Schlägereien, Manipulationsvorwürfe, http://www.spiegel.de/politik/ausland/albanien-parlamentswahlen-von-gewaltwelle-getruebt-a-907404.html, Zugriff 3.11.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Sicherheitslage

Beim NATO-Gipfel in Bukarest wurde Albanien am 3. April 2008 gemeinsam mit Kroatien zu Verhandlungen über eine Mitgliedschaft eingeladen. Der Beitritt wurde am 1. April 2009 vollzogen. Albanien beteiligt sich derzeit unter anderem an den von der NATO geführten Einsätzen "International Security Assistance Force (ISAF)" -Einsatz in Afghanistan und bei der "Kosovo Force (KFOR)" in Kosovo.

Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, zu den Nachbarstaaten solide gutnachbarschaftliche Beziehungen aufzubauen und die Zusammenarbeit in der Region zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region, namentlich in Kosovo. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanisch-stämmiger Bevölkerung bewohnt wird, sind eng. In der Vergangenheit immer wieder unterstellte Bestrebungen nach einem "Groß-Albanien" sind kein Element der albanischen Außenpolitik (AA Juni 2014).

Nationalistische Rhetorik, die während des Jahres 2012 vermehrt präsent war, verringerte sich im Jahr 2013 spürbar, obwohl einige Parteien während des Wahlkampfes sporadisch davon Gebrauch machten. Die im Parlament repräsentierten politischen Parteien haben nach wie vor unterschiedliche Ansichten bezüglich nationalistischer Themen, aber auf die Priorität der europäischen Integration kann sich das politische Spektrum einigen (FH 12.6.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Länderinformationen - Albanien - Außenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 3.11.2014

FH - Freedom House (12. 6. 2014): Nations in Transit 2014 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff am 28. 10. 2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Das albanische Rechtssystem leidet unter chronischer Korruption, politischer Einflussnahme, und Unterfinanzierung. Neue oder revidierte Urteile von Gerichtsfällen wie dem berühmten Fall "Gërdec Explosion" im Jahr 2008 oder dem Fall rund um die Tötungen des Januar 2011 riefen heftige Reaktionen von zivilen und politischen albanischen Akteuren, sowie auch von der internationalen Gemeinschaft hervor, die diese Urteile als ungerecht oder inadäquat empfanden (FH 12.6.2014).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Das Gesetz sieht bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung vor. Jury-Verhandlungen sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht einen Anwalt herbeizuziehen, falls er sich keinen leisten kann, wird einer auf Kosten der Öffentlichkeit bereitgestellt. Angeklagte haben das Recht, Zeugen der Anklage gegenüberzutreten und das Recht, Zeugen und Indizien, die auf ihre Unschuld hinweisen, vorzulegen. Sie dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Die Regierung respektierte im Allgemeinen diese Rechte in der Praxis (USDOS 27.2.2014).

Das Strafgesetzbuch der Republik Albanien wurde 1995 völlig neu verfasst und wird seitdem

weiter überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des albanischen Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt, insbesondere wenn sie von Personen in Machtpositionen begangen werden. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf den Beginn ihrer Prozesse warten. Die Dauer der Verfahren kann mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu Ergebnissen führen, die mit rechtstaatlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind. Die Implementierung der Justizreform hat mit der Verabschiedung eines Aktionsplans im März 2012 einen neuen Impuls erhalten; kurz danach wurden das Gesetz über die Verwaltungsgerichte sowie das Gesetz über die Nationale Richterkonferenz verabschiedet.

Es müssen jedoch weitere Vorschriften zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz abschließend verabschiedet bzw. umgesetzt werden. Durch die Einschränkung der Immunität der Richter wurden Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption im Justizwesen erzielt (AA 16.12.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

FH - Freedom House (12. 6. 2014): Nations in Transit 2014 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff 28. 10. 2014

Home Office (14.10.2014): Operational Guidance Note Albania, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/363406/Albania_OGN_v14_0__October_2014.pdf, Zugriff 3.11.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden übten effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollzogen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussten oft die Vollstreckung des Gesetzes oder trug zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2013 Beschwerden gegen Polizeibeamten v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Laut Ombudsmann gab es eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte bzgl. der Untersuchungen, sowie eine vermehrte Umsetzung seiner Empfehlungen im Bereich Misshandlungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Verfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gab es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnahm, ohne sie formell zu verhaften (USDOS 27.2.2014).

Polizisten setzten das Gesetz nicht immer auf die gleiche Art und Weise durch. Persönliche Verbindungen, politische oder kriminelle Beziehungen, eine schlechte Infrastruktur, schlechte dienstliche Ausstattung und kaum Kontrollen beeinflussten oft die Durchsetzung des Gesetzes. Daneben waren Korruption und unprofessionelles Auftreten bedingt durch niedrige Gehälter, schwache Motivation und Führungsverhalten und monotone Arbeitsweise (Home Office 05.2013).

Quellen:

Home Office UK Border Agency (05.2013): Operational Guidance Note Albania;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367505951_albania-ogn.pdf, Zugriff 1.8.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2013 Beschwerden gegen Polizeibeamten v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Laut Ombudsmann gab es eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte bzgl. der Untersuchungen, sowie eine vermehrte Umsetzung seiner Empfehlungen im Bereich Misshandlungen (USDOS 27.2.2014).

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und teilweise schweren Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden, jedoch auch in Untersuchungs- und Langzeithaft (AA 16.12.2013).

Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Ombudsmann Office personalmäßig voll ausgestattet. Es führte im Jahr 2013 27 Untersuchungen durch, erhielt 29 Beschwerden, von denen 15 zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurden. Gegen 13 Polizeibeamte wurde Strafverfolgung beantragt, die zum Schluss kam, dass es sich in zwei Fällen davon um Folter handelte. Das würde bedeuten, dass es im Vergleich zum Jahr 2012 einen Rückgang der Folterfälle von 60 Prozent gegeben hat, und einen Anstieg der Rechtsverfolgung von Folterungen um mehr als 60 Prozent (EC 8.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report [SWD(2014) 304 final],

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Korruption

Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen die für die parteiübergreifend ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. (Anm.: Albanien hat in der Zwischenzeit dennoch den EU-Kandidatenstatus erhalten.) Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich (AA 16.12.2013).

Korruption bleibt ein Haupthindernis bei der Demokratisierung und dem EU-Integrationsprozess. Die Regierung unternahm im Jahr 2013 Maßnahmen zur Identifizierung von Korruption, aber die meisten dieser Bemühungen hatten wenig Erfolg, da es an politischem Willen und institutioneller Durchschlagskraft mangelte (FH 18.6.2013).

Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor. Allein diese geltenden Bestimmungen wurden nicht effizient von der Regierung umgesetzt und korrupte Beamten werden häufig nicht bestraft. Viele Bereiche der Regierung sind mir Korruption durchsetzt.

Die Abteilung "DIACA" im Büro des Premierministers führte eine Reihe von Untersuchungen durch, lieferte jedoch weder einen Bericht ab, noch überwies sie Fälle an die Strafverfolgung.

Die Wirtschaftskriminalitäts- und korruptionsabteilung der albanischen Staatspolizei und einige andere Stellen untersuchten Fälle von Korruption. Die Untersuchungen wurden aber behindert von zu geringen Ressourcen für verdeckte Ermittlungen und Überwachung.

Die Strafverfolgungen wurden vom Büro des Generalanwaltes durch 7 Joint Investigative Units in den größten Städten durchgeführt. Die Units machten signifikante Fortschritte bei der Verfolgung von öffentlicher Korruption auf unterer Ebene, die Kriminalität auf höherer Ebene blieb allerdings schwer fassbar.

Die Behörden entfernten einige Regierungsbeamten, die klar in Missbrauchsfälle verwickelt waren, gaben ihnen allerdings straffrei andere Positionen in der Regierung. Die Verfolgung hoher Beamter blieb problematisch und in den meisten Fällen wurden hochrangige Angeklagte selbst bei erdrückender Beweislage für nicht schuldig befunden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff 29.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Ombudsmann

Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser Ombudsmann ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen. Nachdem das Amt des Ombudsmannes einige Zeit nur kommissarisch besetzt war, wurde Ende 2011 in einem insgesamt transparenten Verfahren wieder ein Ombudsmann ernannt. Der Ombudsmann veröffentlicht einen Jahresbericht und hat außerdem in diesem Jahr eine Strategie für die kommenden zwei Jahre veröffentlicht. In 2012 hat er 4244 Beschwerden erhalten. Von Januar bis September 2013 wurden 3.270 Beschwerden an ihn adressiert, von denen 2.271 von seinen Mitarbeitern bearbeitet worden sind. Die übrigen hatten vorschlagenden Charakter und bedurften keiner Bearbeitung (AA 16.12.2013).

Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Ombudsmann Office personalmäßig voll versorgt. Es führte im Jahr 2013 27 Untersuchungen durch, erhielt 29 Beschwerden, von denen 15 zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurden. Gegen 13 Polizeibeamte wurde Strafverfolgung beantragt, die zum Schluss kam, dass es sich in zwei Fällen davon um Folter handelte. Das würde bedeuten, dass es im Vergleich zum Jahr 2012 einen Rückgang der Folterfälle von 60 Prozent gegeben hat, und einen Anstieg der Rechtsverfolgung von Folterungen um mehr als 60 Prozent (EC 8.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013)

EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über extralegale Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen vor. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt. Ferner wird moniert, dass die Rechte von Gefängnisinsassen nicht gewahrt werden, insbesondere mit Hinblick auf den Schutz ihrer Gesundheit. Die Todesstrafe wurde 2001 abgeschafft, 2007 auch für den Kriegsfall.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt. Die Vereinigungsfreiheit wird in Art. 46 der Verfassung, die Versammlungsfreiheit in Art. 47 garantiert. Art. 22 gewährt Meinungs- und Pressefreiheit und untersagt eine Zensur der Medien. Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Die Medien sind Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser Ombudsmann ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen (AA 16.12.2013).

Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme waren die weit verbreitete Korruption in allen Branchen der Regierung und im Justizapparat, das Abwürgen von Reformagenden, häusliche Gewalt, die Diskriminierung von Frauen, Polizeigewalt, Misshandlungen während der Festnahme und Vernehmung, unzulängliche Gefängnisbedingungen, etc.

Einzelpersonen konnten grundsätzlich die Regierung sowohl öffentlich wie auch privat ohne Repressalie kritisieren; allerdings gab es Berichte, denen zufolge die Regierung von Angestellten verlangte, dass sie an Wahlkundgebungen teilnahm. Und es gab Berichte, denen zufolge die Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussten und unter Druck setzten (USDOS 27.2.2014).

Amnesty International lobt Albaniens Annahme der Universal Periodic Review - Empfehlungen des UN Human Rights Council, die - sofern implementiert - den Schutz der Menschenrechte entscheidend verbessern werden, äußert aber weiterhin Bedenken bezgl. der Straffreiheit, der häuslichen Gewalt sowie der Diskriminierung von Roma und Ägyptern in Albanien (AI 18.9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

AI - Amnesty International (18.9.2014): Continuing concerns over impunity, domestic violence, and discrimination against Roma and Egyptians [EUR 11/001/2014],

http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR11/001/2014/en/93904508-c679-4085-90fe-bb9f68571757/eur110012014en.pdf, Zugriff 30. 10. 2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Bauliche Mängel, unzureichende Sanitäreinrichtungen, schlechte und knapp bemessene Ernährung, Ungezieferbefall, Beengtheit und Überbelegung sind Kritikpunkte in sehr vielen albanischen Untersuchungshaft- und Justizvollzugsanstalten. Es fehlt an einer angemessenen ärztlichen Versorgung; insbesondere psychisch kranke Gefängnisinsassen erhalten häufig nicht die erforderliche Fürsorge und Behandlung (CoE 20.3.2012). In Teilen wurden die Empfehlungen einer vorherigen Reise des CPT im Jahr 2008 umgesetzt, seitens der albanischen Regierung wurden auch sichtliche Strukturverbesserungs- und Präventionsmaßnahmen (z.B. bezgl. Misshandlungen) ergriffen (AA 16.12.2013).

Die Situation in den Gefängnissen und in den Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge verbessert sich mit internationaler Finanzhilfe, insbesondere seitens der EU-Kommission, langsam. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und zu bemängelnde Tatbestände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Reaktiv geht er Beschwerden nach (AA 16.12.2013).

Bis zum Oktober des Jahres 2013 starben 9 Gefangene in Gefängnissen. 7 davon unter natürlichen Umständen, einer durch Selbstmord und ein weiterer Fall wird laut Ombudsmann von den Behörden untersucht.

Der Zustand in Gefängnissen variierte sehr stark. Das Land ist mitten in einem Prozess, bei dem neue Haftanstalten die alten ersetzen, in denen raue und lebendbedrohliche Bedingungen herrschen. Hier waren vor allem schlechte sanitäre Zustände, die Ausstattung, die Belüftung die Gesundheitsversorgung, Misshandlungen durch Wärter und andere Häftlinge, sowie unhygienische Zustände zu bemängeln. Dies galt auch für die unter Aufsicht der Polizei stehenden Anhaltezentren.

Beschwerden von Gefangenen können unter Verschluss an den Ombudsmann oder Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörden gerichtet werden. Der Ombudsmann berichtete, dass die Gefängnisbeamten grundsätzlich bei den Untersuchungen kooperativ waren. Die Gefängnisse haben allerdings nicht alle Empfehlungen des Ombudsmannes umgesetzt. NGO-Berichten zufolge nahm die Regierung die Empfehlungen ernster, weigerte sich aber in einigen Fällen, Untersuchungen vorzunehmen.

Der Ombudsmann und NGOs berichteten aber, dass sich über das Jahr 2013 die Bedingungen in den meisten Gefängnissen gebessert haben (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand Oktober 2013)

CoE - Council of Europe (20.3.2012): Report to the Albanian Government on the visit to Albania carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 May 2010; http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1332251831_2012-11-inf-eng.pdf, Zugriff 1.8.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Todesstrafe

Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.04.2007 (AA 16.12.2013).

Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

AI - Amnesty International Report 2012 (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights; http://www.ecoi.net/local_link/217374/323997_en.html, Zugriff 30.10.2014

Religionsfreiheit

Die Verfassung (Art. 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander (AA 16.12.2013).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit, im Allgemeinen respektierte die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritt beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern.

Es gab keine Berichte von gesellschaftlichem Missbrauch oder Diskriminierung auf Grund von religiöser Zugehörigkeit, religiösem Glauben oder religiösen Praktiken (USDOS 28.6.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

USDOS - U.S.Department of State (28.6.2014): International Religious Freedom Report for 2013,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2013dlid=222183, Zugriff 30.10.2014

Ethnische Minderheiten

Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer (AA 16.12.2013).

Hingegen gab es signifikante soziale Diskriminierung gegen Mitglieder der Roma- und der Balkan-Ägyptischen Gemeinschaften. Roma und Balkan-Ägypter waren Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnungen, Zugang zum Beschäftigungsmarkt, zum Gesundheitssystem und zur Bildung ausgesetzt. Einige Schulen weigerten sich, Roma und Balkan-Ägypter als Schüler/Studenten aufzunehmen, insbesondere, wenn sie arm zu sein schienen. Laut NGOs wurden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert (USDOS 27.2.2014). Viele können nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Buch. Verbesserungsmaßnahmen, die Ausarbeitung des Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution 'Ombudsman' wurden durchgeführt, eine Quote für Roma in Bachelor und Master-Studiengängen wurde implementiert. Kampagnen zu Registrierung und Veranstaltungen, die die Problematik ins Bewusstsein der Bevölkerung bringen sollen, finden statt. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte (AA 16.12.2013).

Die ethnische Gruppe der Goraner gehören in Albanien zu einer anerkannten Minderheitengruppe. Eine genaue Zahl der Goraner ist nicht bekannt. Der Ort Shishtavec, Bezirk Kukes wird fast zu 100% von Goranern bewohnt. Es sind keine Informationen zu Übergriffen auf Goraner bekannt (VB 13.9.2010).

Albanien hat die Empfehlungen des Human Rights Council angenommen, die die Diskriminierung von Roma und Ägyptern beenden soll, allerdings erkennt es den Minderheitenstatus der Ägypter weiterhin nicht an. Roma und Ägypter leben weiterhin in inadäquaten Unterkünften, ohne Kündigungsschutz und wehrlos gegen Räumung oder Vertreibung. Allgemein gesprochen geht Albaniens Umsetzung der Pläne zur Integration der Roma langsam voran (AI 18.9.2014).

Die griechische Minderheit beschwerte sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Militärzonen anzuerkennen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

AI - Amnesty International (18.10.2014): Continuing concerns over impunity, domestic violence, and discrimination against Roma and Egyptians,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR11/001/2014/en/93904508-c679-4085-90fe-bb9f68571757/eur110012014en.pdf, Zugriff 30.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 21.11.2014

VB des BM-I für Albanien (13.9.2010): Bericht des Verbindungsbeamten, per Email

Frauen/Kinder

Das Strafgesetzbuch setzt Vergewaltigung unter Strafe, die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch. Opfer von häuslicher Gewalt berichteten nur sehr selten von dieser, und Beamte bestraften häusliche Vergewaltigung nicht. Vergewaltigung in der Ehe wird von der Öffentlichkeit, sowie von den Behörden oft nicht als Verbrechen angesehen.

Die Zahl der Fälle von häuslicher Gewalt ist Polizeiberichten zufolge - verglichen mit 2012 - im Jahr 2013 (bis Oktober) auf 2.130 gestiegen. Die Regierung erhob Anklage in 825 Fällen und die Gerichte verhängten 1.306 einstweilige Verfügungen.

Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen waren nicht von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, weder gesetzlich, noch praktisch. Aber sie waren in ihren Bereichen auf den höchsten Ebenen unterrepräsentiert (USDOS 27.2.2014).

Der National Council on Gender Equality hat seine Arbeit aufgenommen und Koordinatoren für die Gender-Themen wurden in allen Ministerien bestellt. Ein Online-System, über das Fälle von Gewalt gegen Frauen berichtet werden kann, wurde eingeführt, ist aber nur in 29 Stadtbezirken betriebsfähig (EC 8.10.2014).

Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und Ägypter angehören. Kinderhandel (zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Organhandel) ist rückläufig, aber existiert weiterhin. Laut Unicef sind 13,3 Prozent der schulpflichtigen Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs. Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet.

2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterschrieb die Regierung gemeinsam mit der International Labour Organization ILO ein "Memorandum of Understanding zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet und Kinder werden dort Berichten zufolge vielfach Opfer sexueller Gewalt oder zum Betteln gezwungen (AA 16.12.2013).

Zwangsarbeit von Kindern bleibt in Albanien weiterhin ein Thema (EC 8.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report [SWD(2014) 304 final],

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Bewegungsfreiheit

Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Interne Migranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von essentiellen staatlichen Diensten zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter haben dabei allerdings Schwierigkeiten. Aus traditionellen Gründen kann die Bewegungsfreiheit von Frauen, insbesondere am Land, eingeschränkt sein. Ca. 15 Prozent der Frauen brauchen für Reisen die Genehmigung ihres Ehemannes (Home Office 05.2013, vgl. auch: USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Home Office UK Border Agency (05.2013): Operational Guidance Note Albania;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367505951_albania-ogn.pdf, Zugriff 1.8.2013 /

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht (AA 16.12.2013).

Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP beträgt nach Weltbankangaben EUR 3.473. In "absoluter Armut" (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD pro Monat) leben 4,3 Prozent der Bevölkerung. Der Durchschnittslohn liegt bei 323 Euro. Die Arbeitslosenrate liegt offiziell bei 16,9 Prozent.

Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 19 Prozent halbiert hat, die aber noch 46 Prozent der Arbeitskräfte beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Selbstversorger-Landwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA Juni 2014).

Der Mindestlohn betrug USD 211, das Durchschnittsgehalt eines Regierungsbeamten machte USD 496 monatlich aus. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 62 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen waren häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013).

AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Wirtschaft, Albanien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Medizinische Versorgung

Ein Institut für Gesundheitsversicherungen (Health Insurance Institute) trägt die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamenten zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die übrige Bevölkerung ist gesetzlich verpflichtet eine jährliche Versicherungsprämie an das Institut zahlen und bekommt ein individuelles "Health Booklet", mit dem sie Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erhält. Die Höhe der Prämie variiert je nach Wohnort. Nachteilig, insbesondere für sozial schwächere Personengruppen, wirkt sich dabei die hohe Korruptionsanfälligkeit aus (SFH 13.2.2013).

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 16.12.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.2.2013): Albanien:

Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 1.8.2013

Behandlung nach Rückkehr

Die Verfassung und das Gesetz erlauben die Binnenlandreise, Auslandsreise, Auswanderung sowie die Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Bezug auf das Bieten von Schutz und Beistand für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und anderen betroffenen Personen (USDOS 27.2.2014).

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht

mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 01. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 16.12.2013).

Die albanische Regierung hat am 6. Juni 2010 "Die 5-jährige Strategie für die Reintegration der heimkehrenden albanischen Staatsbürger, 2010-2015" und den entsprechenden Aktionsplan dazu bewilligt. Die Strategie, die die momentane Situation, den gesetzlichen und institutionellen Rahmen analysiert, stellt die zukünftigen Zielsetzungen und Maßnahmen in einer 5-jährigen Perspektive dar, derer Schwerpunkt die Reintegration der rückkehrenden albanischen Staatsbürger ist.

Die Zielgruppe dieser Strategie sind jene albanischen Staatsbürger, die im Rahmen der Rücknahmeabkommen mit der EU und im Rahmen der bilateralen Protokolle zum EU-Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt werden sowie jene Staatsbürger, die abgeschoben oder freiwillig nach Albanien zurückkehren.

Im Sinne dieser Strategie hat das Arbeitsministerium in mehreren Städten Albaniens "Migrationsschalter" geöffnet, wo die rückkehrenden Personen Informationen über die Unterkunft, die Beschäftigung und die soziale Hilfe, die berufliche Aus- und Weiterbildung, die Sozialversicherungen, die Bildung und die psycho-soziale Unterstützung in den Schulen, Zivilstandesamt und die Programmen der Zivilgesellschaft über die Reintegration erhalten können (VB 13.9.2010).

Aufgrund des Mangels an staatlichen Sozialleistungen ist das familiäre Beziehungsnetz in Albanien sehr wichtig. Insbesondere trifft dies für albanische Rückkehrende zu. Es ist noch immer verbreitet, dass zwei oder drei Generationen einer Familie im selben Haus leben und sich gegenseitig unterstützen. Armut und der Mangel an staatlichen Unterstützungsleistungen zwingen deshalb viele allein erziehende Mütter ohne familiäre Unterstützung dazu, ihre Kinder in Heimen und Waisenhäuser abzugeben (SFH 13.2.2013).

in Albanien sind die sogenannten Kinderschutzeinheiten ("Child Protection Units - CPUs") innerhalb der Verwaltungsstrukturen der örtlichen Sozialdienste der jeweiligen Städte für die Unterbringung von rückkehrenden Kindern ohne Begleitung zuständig. Es gibt bei einer CPU zwei Vollzeitkräfte, die gemeinsam mit einem multidisziplinären Team für die Begleitung von Einzelfällen (gefährdete Kinder und Familien) verantwortlich sind. Dies schließt Kinder ein, die von Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Vernachlässigung betroffen sind, sowie Kinder von extrem marginalisierten Gemeinschaften. Die CPUs fungieren als Anlaufstelle, in der Kinder und Familien Informationen erhalten und weiter verwiesen werden können an andere unterstützende Strukturen. Es gibt eine kostenlose psychosoziale Beratung in den Büros oder während regelmäßiger Besuche bei den Betroffenen zu Hause, die wöchentlich stattfinden sollen. Der Service ist kostenfrei und für stark gefährdete Kinder und Familien gedacht. Ein System aus 18 staatlichen Institutionen (9 Waisenhäuser und 9 Tagesbetreuungszentren) bietet landesweit Unterkunfts- bzw. Betreuungsdienste für Kinder an (BAMF 11.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/IOM (11.6.2013):

ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen - Berat

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.2.2013): Albanien:

Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 1.8.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

VB des BM-I für Albanien (13.9.2010): Bericht des Verbindungsbeamten, per Email

Blutrache

Tötungen im Namen der Blutrache betrafen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtete Fälle, in denen die Behörden sich weigerten, Familien zu beschützen, oder Blutrache-Tötungen zu verhindern. Das Children's Rights Center of Albania berichtete von 3 Blutrache-Tötungen im Jahr 2013. Andere NGOs berichteten höhere Zahlen, aber mit unzuverlässiger Datenlage. Fälle von Blutrache werden von den Bezirksgerichten verhandelt. Das Gesetz bestraft vorsätzlichen Mord, dem Rache oder Blutrache zugrunde liegt, mit 20 Jahren oder lebenslangem Gefängnis (USDOS 27.2.2014).

Auf Grund der Blutrache-Tötungen gibt es für die betroffenen Familien auch andere negative Konsequenzen wie die Verweigerung grundsätzlicher verfassungsmäßiger Rechte wie Bewegungsfreiheit, Ausbildung, Beschäftigung, Gesundheitsleistungen, Wahlrecht, etc. Die Staatsbehörden haben der Vorbeugung dieses Phänomens keine Beachtung geschenkt. Obwohl bereits 2005 einem Gesetz zur Bekämpfung von Blutrache zugestimmt wurde, wurde es bisher noch nicht implementiert (Albanien People's Advokate 5.9.2014).

Blutrache ist in Albanien ein nach dem Gewohnheitsrecht geregeltes Prinzip zur Sühnung von Tötungen und Ehrverletzungen. Betroffen ist meist nicht nur der Täter selbst, sondern seine gesamte Familie. Verbreitet ist die Blutrache vor allem in den geografisch isolierten Gegenden im Norden des Landes, wo das Gewohnheitsrecht noch in der Bevölkerung verankert ist. Es gibt unterschiedliche und widersprüchliche Zahlenangaben bezüglich der Blutrache-Tötungen. Das liegt auch daran, dass es unterschiedliche Interessenlagen der mit Blutrache befassten Akteure (Behörden, NGOs) gibt. Nach Ansicht vieler NGOs spielt die Regierung das Ausmaß der Blutrache herunter, weil sie in die EU strebt und das nationale Image aufbessern möchte. Lokale Versöhnungskomitees hingegen würden das Problem aufblähen.

Ehrverletzungen oder vorsätzliche Morde können gemäß Tradition nur durch Vermittlung vergeben oder mit Blut abgewaschen werden. Dieser Unausweichlichkeit können

sich die Betroffenen nur durch Flucht oder Isolierung entziehen. Die Behörden werden nicht eingeschaltet, da es sich um eine Form der Selbstjustiz handelt, bei der der Staat außen vor bleibt. Durch eine strafrechtliche Verurteilung lässt sich auch die "Ehre" nicht wiederherstellen. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann aufgrund

seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz Schutz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Trotzdem ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass jede unberechtigt ausgestellte Bescheinigung auf unwahren Tatsachen beruht. Insgesamt ist festzustellen, dass das Phänomen schwer zu erklären und auch zahlenmäßig kaum zu erfassen ist. Der Mangel an verlässlichen Daten macht es schwierig, den tatsächlichen Umfang des Problems zu erkennen. Sicher ist aber, dass es nach wie vor Blutrachefälle, vor allem in Nordalbanien gibt (BAMF April 2014).

Verfügbare Angaben zur zahlenmäßigen Verbreitung variieren allerdings stark. Im Oktober 2012 machte der stellvertretende Innenminister anhand von Polizeistatistiken folgende Angaben: 67 Familien lebten bekanntlich zu diesem Zeitpunkt in Isolation aufgrund von Blutrache, zumeist im Norden von Albanien. Es ist außerdem nicht ungewöhnlich, dass Blutrache außerhalb von Albanien vorkommt, etwa in der albanischen Diaspora in Mazedonien, Kosovo, Serbien, Griechenland und Italien. Es gibt verschiedene Auslegungen davon, wann es sich bei Konflikten um Blutrache handelt. Die NGO Committee of Nationwide Reconciliation (CNR) etwa unterscheidet zwischen Morden mit dem Motiv der Rache und Blutfehden und solchen mit dem Motiv der Ehre. In anderen Definitionen wird jeder Racheakt zwischen Familien, oder sogar Ehrenmorde ohne familiäre Dimension wie zum Beispiel bei rivalisierenden Gangs, als Blutrache verstanden (SFH 13.2.2013).

Quellen:

Albanian People's Advocate (5.9.2014): Information presented by the Albanian People's Advocate (Ombudsman); Albanian People's Advocate (Ombudsman) report on the human rights situation in Albania,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1411473638_g1415655.pdf, Zugriff 3.11.2014

BAMF - Federal Office for Migration and Refugees - Germany (April 2014): Albanien; Blutrache,

http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401093101_blickpunkt-albanien-internet.pdf, Zugriff 3.11.2014

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.2.2013): Albanien:

Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 1.8.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Albaniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen albanischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Ausreise aus Albanien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind den eigenen Angaben des BF zu entnehmen und haben sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte für eine diesbezüglich gegenteilige Ansicht ergeben.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und habe allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass er im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt hat.

Die bis dato bestehende strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Der Umstand, dass der BF keine Kontakte zu in Österreich wohnhaften Personen pflegt, folgt aus dessen eigenen Angaben.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, vermochte der BF zwar glaubhaft darzulegen, sich in einem Streit mit der Familie XXXX zu befinden, nicht jedoch eine konkrete Bedrohung dargelegt haben zu können. Wie den Antworten in der Einvernahme vor dem BFA zu entnehmen ist, war der BF weder Angriffen noch Drohungen noch sonstigen Verfolgungshandlungen der gegnerischen Familie ausgesetzt, sondern brachte im Rahmen seiner Befragung immer wieder vor, er habe von Freunden gehört, aufpassen zu müssen, es hätte sein können, dass er jederzeit umgebracht werde und habe er in Angst gelebt.

Vor dem Hintergrund des angeblichen Bedrohungsszenarios erscheint es auch befremdend, dass der BF so lange Zeit nach seiner Enthaftung unbehelligt in Albanien - noch dazu in XXXX - wo sich seine Gegner angeblich aufhalten sollen, leben konnte. Gegen eine akute Gefahr spricht auch der Umstand, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in jener Region leben, in welcher sich auch die Gegner aufhalten sollen.

In der Beschwerde trat der BF der Bescheidbegründung nicht substantiiert entgegen, sondern wiederholte in weiten Zügen sein Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Dieser kann auch kein Ermittlungsmangel vorgeworfen werden, weil die Ausführungen des BF im Hinblick auf eine allfällige - hier fehlende - Gefährdung so eindeutig waren, dass es keiner weiteren Nachforschungen bedurfte.

Die Behauptung einer Verfolgungssituation muss jedoch spätestens an der fehlenden Mitwirkungspflicht des BF scheitern, weil dieser der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt fern blieb.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den obzitierten Quellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 17.11.2014 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 19.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, er habe diesen wegen einer akuten Blutrachesituation verlassen, so kommt diesem Umstand keine Asylrelevanz zu.

Selbst wenn die Ausführungen des BF der Wahrheit entsprächen, ergäbe sich daraus keine vom Staat oder seinen Behörden geduldete oder selbst initiierte Verfolgung. Vielmehr handelte es sich in diesem Fall um Bedrohungshandlungen durch Privatpersonen, die von den albanischen Sicherheitsbehörden auch verfolgt werden.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Albanien nicht mehr.

Beim BF handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der eigenen Angaben zufolge den Lebensunterhalt seiner Familie - wie auch den seinigen - als Kellner, Kochgehilfe und Arbeiten auf Baustellen finanzierte. Ferner führte er aus, es sei ihm und seiner Familie in Albanien finanziell gut gegangen.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich wieder in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt auf die oben geschilderte Weise zu finanzieren.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Der BF pflegt eigenen Angaben zufolge zu keinen Personen in Österreich intensiven Kontakt.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende, berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 10.05.2014) nicht erkennbar. Dieser Aufenthalt war für den BF, nachdem er sich in einem laufenden Asylverfahren befand, auch als unsicher zu betrachten. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Er geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Ebenso wurden in der Beschwerde keine Integrationsargumente ins Treffen geführt.

Zusammengefasst war dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen, weil sich, wie soeben dargelegt, aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, welche auf die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung unter den in § 57 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen hätten schließen lassen.

Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 gesprochen werden könnte.

In Ermangelung von - im Lichte des Art 8 EMRK - ausreichend intensiven verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich, war dem BF auch keine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung eines in Österreich bestehenden Privat- oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK zu erteilen. Auch sind keine Momente hervorgetreten, welche auf eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach § 14a NAG hingewiesen hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG fest, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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