BVwG G301 2009367-1

G301 2009367-1Tribunal administratif fédéral2 juin 2015

Regest

Anhaltung, Dauer, Kostenersatz, Schubhaft

Texte intégral

BVwG G301 2009367-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2009367.1.00

Spruch

G301 2101580-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.02.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Bescheides erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Mit dem am 23.02.2015 beim BFA eingelangten und mit 18.02.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF die als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.06.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 4), an der der BF teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

  1. LG F. STRAFS. WIEN 062 HV 3/2013h vom 14.08.2013 RK 19.08.2013

§ 15 StGB § 127 StGB

§ 83 (1) StGB

§ 125 StGB

§§ 27 (1) Z 1 1 u. 2 Fall, 27 (2) SMG

§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 13.11.2012

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 20.12.2014

zu LG F. STRAFS. WIEN 062 HV 3/2013h 19.08.2013

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F. STRAFS. WIEN 062 HV 3/2013h vom 08.05.2014

02)LG F. STRAFS. WIEN 071 HV 69/2014g vom 15.07.2014 RK 15.07.2014

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 04.06.2014

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt,

Probezeit 3 Jahre

zu LG F. STRAFS. WIEN 071 HV 69/2014g 15.07.2014

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 04.03.2015

LG F. STRAFS. WIEN 071 HV 69/2014g vom 09.03.2015

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Die im Urteil vom 15.07.2014 festgestellten strafbaren Handlungen (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG sowie Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG) wurden am 04.06.2014 (Straftat I.) bzw. im Zeitraum von 2004 bis 04.06.2014 (Straftat II.) begangen.

Der BF befand sich vom 05.06.2014 bis 04.03.2015 in Untersuchungs- und Strafhaft und wurde schließlich am 04.03.2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen (Ende der dreijährigen Probezeit auf Grund der letzten Verurteilung: 15.07.2017).

1.3. Der BF lebt seit dem Jahr 2011 durchgehend in Österreich. Der BF hielt sich bereits im Zeitraum von 1999 bis 2009 mehrmals für jeweils unterschiedliche Zeiträume in Österreich auf, wobei auf Grund der zahlreichen längeren Unterbrechungen des Aufenthalts bis 2009 nicht von einem durchgehenden Aufenthalt in Österreich auszugehen war.

Der BF war nach seiner Haftentlassung am 04.03.2015 obdachlos und ist seit 27.04.2015 in Wien in einer ihm vom Bewährungshilfe-Verein "Neustart" zugewiesenen Wohnung aufrecht gemeldet, für die der BF derzeit eine monatliche Miete in Höhe von 320 Euro bezahlt. Dem BF wurde vom Fonds Soziales Wien am 02.06.2015 eine Förderung für die Unterbringung in der Wohnungslosenhilfe befristet auf ein Jahr bewilligt.

Der BF befindet sich auf Grund seiner Drogensucht und zum Zweck der Suchtgift-Entwöhnung derzeit in ambulanter Behandlung.

Der BF ist ohne Beschäftigung, beim AMS arbeitssuchend gemeldet und bezieht derzeit Arbeitslosengeld (befristet bis 13.10.2015).

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF verfügt über familiäre

Bindungen in Österreich: Die Mutter lebt in Oberwart und die Schwester in Linz.

Der BF hat weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland:

Zwei Onkel des BF leben in Freiburg im Breisgau.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen (Sachverhalt):

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung überdies zum Beleg seiner Identität einen gültigen deutschen Reisepass vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellungen zu den mehrmaligen Aufenthalten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.07.2014, GZ: 71 Hv 69/14g.

Die Feststellungen zu den Haftaufenthalten des BF und zum Ende der Strafhaft ergeben sich aus dem Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und aktuellen Lebensumständen des BF in Österreich sowie zu den familiären Bindungen in Österreich und in Deutschland beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vom BF vorgelegten Unterlagen (Anlage ./A zu OZ 4), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zum Aufenthaltsverbot:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF zuletzt seit 2011 durchgehend und somit nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der BF wurde in Österreich bislang zweimal wegen der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bzw. nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die zweite strafgerichtliche Verurteilung des BF nur elf Monate nach der ersten Verurteilung und noch während des ersten Jahres der mit dem ersten Strafurteil vom 14.08.2013 angeordneten Probezeit von drei Jahren erfolgte.

Der letzten Verurteilung am 15.07.2014 lagen mehrere strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zugrunde, wobei der BF am 04.06.2014 vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig einem anderen überlassen hat, indem er ihm eine Substitol-Tabletten verkaufte, und von 2004 bis 04.06.2014 in wiederholtem Male Marihuana mit einer nicht mehr feststellbaren Menge der Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC erworben und besessen hat.

Die mehrfache Straffälligkeit und der kurze Zeitraum, innerhalb dessen der BF nach seiner ersten Verurteilung erneut strafgerichtlich verurteilt wurde, sowie die zuletzt erfolgte Verurteilung zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe von drei von insgesamt neun Monaten zeigen, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen (Datum der letzten Tat: 04.06.2014), und auch der seither verstrichene Zeitraum, insbesondere seit der kürzlich am 04.03.2015 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft, als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall jeglicher Gefährdung zu sprechen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass von der dem BF gesetzten Probezeit von drei Jahren erst ein Jahr verstrichen ist. Im Übrigen sah das Strafgericht bei der letzten Verurteilung ebenso die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend an, während sich das großteilige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd auswirkten. Das Strafgericht führte im Urteil im Besonderen aus, dass die Privilegierung, dass der BF den Verkauf des Substitols deshalb getätigt hätte, um seinen eigenen Marihuana-Konsum zu befriedigen, im Hinblick auf seine diametral entgegenstehende Aussage vor der Polizei nicht anzunehmen gewesen sei.

Neben dem raschen Rückfall weisen aber auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften im äußerst langen Zeitraum von 2004 bis Juni 2014, teilweise in qualifizierter Form der Gewerbsmäßigkeit, und das Zusammentreffen mehrerer Straftraten im Zusammenhang mit Suchtgift, sowie der Umstand, dass der BF auf Grund seiner eigenen Sucht nach wie vor in Behandlung steht, auf eine in der Person des BF gelegene kriminelle Energie hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr nicht ausschließen lassen.

Der Umstand, dass der BF in der Vergangenheit bereits mehrere Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und nach dem Strafgesetzbuch begangen hat, die meist auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten und in einer Gesamtschau darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen bzw. die eigene Drogensucht zu befriedigen, lässt eine Tatwiederholungsgefahr als nicht völlig unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen der vom BF erstmals in Österreich verübten Straftat im Jahr 2004 und der zuletzt begangenen Straftat im Juni 2014 ein Zeitraum von zehn Jahren liegt und auch in dieser langen Zeit eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat.

Durch das bisherige Verhalten des BF, welches zu zwei rechtskräftigen Verurteilungen in sehr kurzer Zeit geführt hat, sowie im Hinblick auf die nach wie vor offene Probezeit und die derzeitige wirtschaftliche Situation des BF, welcher über kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügt und in Wien nur eine vorläufige Unterkunft im Rahmen eines Programmes des Bewährungshilfevereins "Neustart" aufweist, kann daher eine Rückfälligkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit Suchtgiften, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Schutz der öffentlichen Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen) dar.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, keinen Bedenken.

Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (die Mutter lebt in Oberwart, die Schwester in Linz), er selbst aber in Wien lebt und eine tatsächliche aufrechte Familiengemeinschaft mit diesen Familienangehörigen nicht besteht.

Weiters ist festzuhalten, dass der BF nicht erwerbstätig ist, sondern seinen Lebensunterhalt fast ausschließlich mit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) und aus anderen Sozialleistungen (Förderung des Fonds Soziales Wien für die Unterbringung in der Wohnungslosenhilfe) sichert. Abgesehen davon verfügt der BF über keine weiteren Barmittel zur eigenen Sicherung seines Lebensunterhalts.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich auch keine (finanziellen) Obsorgepflichten gegenüber anderen Personen.

Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat Deutschland verfügen würde. So verfügt der BF in Deutschland nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (zwei Onkel leben in Freiburg).

Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu seiner in Österreich lebenden Mutter und Schwester betrifft, ist es unter den vorliegenden Umständen jedenfalls als möglich und zumutbar anzusehen, dass die Mutter und die Schwester des BF während des aufrechten Aufenthaltsverbotes allenfalls nach Deutschland reisen, um dort den BF zu besuchen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch in Österreich zuletzt zwischen dem BF einerseits und seiner Mutter und seiner Schwester andererseits ein gemeinsames Familienleben nicht bestanden hat.

Auch sonst hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist letztlich davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch das angeordnete Aufenthaltsverbot eine Verletzung des nach Art. 8 Abs. 1 EMRK normierten Schutz des Privat- und Familienlebens nicht vorliegt.

Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor.

Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht die dafür maßgebliche Strafbestimmung des § 27 Abs. 3 SMG einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten verurteilt, davon drei Monate unbedingt.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von drei Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als ein Jahr als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand.

Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens des BF und aller sonstigen persönlichen Umstände getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.3. Zum Durchsetzungsaufschub:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes wurde in der Beschwerde nicht gesondert angefochten und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre.

Da hier auch eine Beschwer des BF nicht vorliegt, ist auf die Frage der Zulässigkeit des Durchsetzungsaufschubes nicht weiter einzugehen.

3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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