W189 1417261-1•BVwG W189 1417261-1
W189 1417261-1Tribunal administratif fédéral1 juin 2015
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Fluchtgründe,<br/>Glaubwürdigkeit, Identitätsfeststellung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, religiöse Bekenntnisgemeinschaft,<br/>staatlicher Schutz
W189 1417261-1/21E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 09 11.760-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kenia, reiste am 27.09.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem wurde er noch am 27.09.2009 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Zuge der Datenaufnahme gab er an, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und Christ zu sein. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe ebenso wie seine Lebensgefährtin, seine zwei Söhne und seine Tochter in Kenia. Weiters würden sich in Kenia seine vier Schwestern aufhalten. Sein Bruder sei verstorben.
Zur Reisebewegung befragt, erklärte er mittels Flugzeug mit mehreren Zwischenstopps von Kenia nach Österreich gereist zu sein. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Er sei wahrscheinlich mit einem gefälschten Reisepass ausgereist, wobei er dies nicht genau wisse, da er das Dokument nur einmal kurz gesehen und darin sein Foto erblickt habe. Einen Reisepass habe er nie besessen. Konkrete Angaben zur Reisebewegung und mit welchen Fluglinien er geflogen sei, habe er nicht angeben können. Die Reise sei mit einem weißen Mann und zwei weiteren Personen erfolgt. In Wien habe er von dem weißen Mann für die Passkontrolle den Reisepass erhalten, den er am Schalter vorgewiesen habe. Nach der Passkontrolle sei ihm vom weißen Mann auf der Fahrt nach Wien der Reisepass und das Flugticket abgenommen worden.
Der Schlepper sei von einer NGO gewesen, der die Reise organisiert und den Beschwerdeführer begleitet habe. Er selbst habe nichts für die Ausreise bezahlt, wisse aber nicht, ob einer seiner Freunde etwas bezahlt habe.
Auf die Frage, weshalb er sein Land verlassen habe, schilderte er, dass sein Leben von der Gruppe XXXX bedroht worden sei. Sie hätten bereits seinen Vater und seinen Bruder getötet. Darüber habe es Zeitungsberichte in der Zeitung "XXXX" gegeben. Er wisse nicht, ob er diesen Zeitungsbericht nachreichen könne. Es seien aber neun oder zehn Personen getötet worden. Die Polizei von XXXX habe den Vorfall untersucht.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um seine eigenes Leben und jenes seiner Kinder.
Am 23.11.2009 wurde er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen.
Zu seinem Bruder meinte er, dass dieser vermutlich tot sei. Er habe bis zu seiner Flucht mit seiner Familie, seiner Verlobten und seinen Kindern zusammengelebt.
Er habe insgesamt zwölf Jahre die Grundschule und ein Jahr ein College besucht.
Er könne keine Personaldokumente vorlegen. Er habe aber Dokumente - ID-Card, Schulzeugnisse, Geburtsurkunde, Führerschein - gehabt.
Bis zur Ausreise habe er mit seiner Familie in XXXX gelebt, das ca. eine Autostunde von XXXX entfernt sei. Den letzten Monat vor der Flucht habe er sich aber bei einem Freund in XXXX versteckt.
Der Beschwerdeführer sei Künstler und male. Er habe davon mit seiner Familie halbwegs gut leben können. Es sei ihnen wirtschaftlich nicht schlecht gegangen.
Seine Lebensgefährtin halte sich mit seinen Kindern nunmehr bei ihrer Familie auf. Diese stamme aus einer anderen Volksgruppe und habe er sie darum gebeten.
Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Personen in Kenia gehabt. Er befürchte, seine Familie andernfalls zu gefährden. Konkret würde die Gefahr von der XXXX-Gruppe ausgehen.
Der Beschwerdeführer schilderte auf Nachfrage wie in der Erstbefragung von seiner Reisebewegung.
Er habe im Herkunftsstaat nie Probleme mit den Behörden - weder mit Polizei noch mit Militär oder mit Gerichten - gehabt. Die einzigen Probleme habe er mit der XXXX-Organisation gehabt, vor der ihn die Polizei nicht beschützen habe können. Manchmal würden sie sogar zusammenarbeiten.
Er sei Mitglied der Partei XXXX gewesen, die eine Teilorganisation der XXXX - einer Regierungspartei - sei. Wegen der Mitgliedschaft habe er nie Probleme gehabt und habe er deshalb auch nicht das Land verlassen.
Befragt, weshalb er flüchten habe müssen, erklärte er, dass sein Vater ein Taxiunternehmen - zwei XXXX - gehabt habe. Sein Vater sei auch Mitglied der XXXX gewesen und habe dieser bereits ca. 15 Jahre in diesem Bereich gearbeitet.
Im März dieses Jahres sei es zu einer Demonstration gegen die XXXX gekommen. Sein Vater habe sich geweigert mit XXXX zu kooperieren. XXXX sei eine starke Organisation, die versuchen würde, immer mehr Macht zu gewinnen. Es sei keine eingetragene Partei, es würden aber Politiker dahinterstehen, die aus der Organisation Geld schöpfen würden. Diese Organisation versuche Einfluss zu gewinnen.
In dem Haus, in dem sie gelebt hätten, hätten sie monatlich Miete an XXXX zahlen müssen. XXXX habe von seinem Vater Schutzgeld verlangt, wobei sein Vater die Zahlungen verweigert habe.
Jeder sei gezwungen worden Mitglied zu werden. Sein Vater habe den Beschwerdeführer aufgefordert, nicht Mitglied zu werden. Bei jeder Station würden Leute von XXXX stehen und müsse man zahlen. Davon wisse auch die Regierung, diese unternehme aber nichts dagegen.
Zwischen XXXX und der XXXX habe es Konflikte gegeben und habe man seinen Vater bedroht.
Die Vereinigung habe sich an die Polizei gewandt, die Polizei habe aber die falschen Leute verhaftet. Die Polizei habe aber gewusst, wer seinen Vater tatsächlich bedrohe.
Bei der Demonstration im März 2009 sei es um einen XXXX-Führer gegangen, dessen Freilassung man erwirken habe wollen. Dabei seien viele Minibusse in Brand gesteckt worden.
Am 28.03.2009 sei sein Vater verschwunden und hätten sie seine Leiche vier oder fünf Tage später gefunden.
Sein Vater habe immer mit seinem Bruder zusammengearbeitet und sei auch dieser verschwunden. Über dessen Verbleib würden sie bis heute nichts wissen. Im Übrigen sei auch das Auto verschwunden geblieben.
Sein Vater sei nur zufällig aufgrund der Arbeit im Bereich der Demonstration gewesen. Ziel der Demonstranten an diesem Tag seien vor allem die Minibusfahrer gewesen. Die Polizei habe erst viel zu spät eingegriffen.
Befragt, was dies mit seiner Flucht zu tun habe, erklärte er, dass er und seine Mutter sich an die Polizei, die Gerichte und die Presse gewandt hätten, da sie den Tod des Vaters und den Verbleib des Bruders aufklären hätten wollen.
Eines Tages hätten sie von der Verhaftung von neun XXXX-Angehörigen erfahren, während 200 Anhänger ihre Rituale ausgeübt hätten. Die Polizei habe gemeint, dass diese am Tod des Vaters beteiligt gewesen seien. Trotzdem seien sie ohne Gerichtsverhandlung wieder freigelassen worden. Die Polizei habe sehr konfus agiert. Einerseits habe diese die XXXX-Organisation unterstützt, andererseits hätten sie versucht, ihnen Fahndungsergebnisse zu präsentieren.
Als die Neun freigelassen worden seien, hätten sie sich bei der Polizei beschwert. Die Polizei habe gemeint, dass sie die Angelegenheit untereinander außerhalb der Polizeitätigkeit regeln sollten. Die Polizei habe demnach den Tod seines Vaters nicht aufgeklärt.
Die XXXX-Leute seien in der Folge zum Beschwerdeführer und seiner Familie nachhause gekommen. Sie seien bedroht worden. Seinen Schwestern hätten sie gedroht, eine Genitalverstümmelung vorzunehmen und sie hätten den Kopf des Beschwerdeführers haben wollen. Solche Drohungen habe es gegen viele Personen in den Dörfern gegeben, die sich geweigert hätten, der Organisation beizutreten.
Noch vor dem Vorfall mit seinem Vater sei auch der Beschwerdeführer aufgefordert worden, der Gruppe beizutreten. Er und sein Vater hätten einen Beitritt verweigert und habe es deswegen gegen ihn Drohungen gegeben und sei er von Dorfbewohnern einmal zusammengeschlagen worden.
In seinem Dorf habe es damals zwei Gruppen - XXXX und XXXX - gegeben. Man könne sich nur für eine Gruppe entscheiden und schütze XXXX vor Übergriffen der XXXX-Gruppe.
Die Polizei würde Leute verhaften und für die Freilassung Geld verlangen.
Der Beschwerdeführer sei aber nicht in diese Aktivitäten involviert gewesen. Er habe seine Kunst gemacht und sein auch kein Mitglied gewesen.
Konkret fluchtauslösend sei ein Ereignis im August 2009 gewesen, woraufhin er zu seinem Freund nach XXXX geflüchtet sei. In der Nacht seien XXXX-Angehörige zum Haus seiner Familie gekommen. Sie hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, ihn jedoch nicht finden können, weshalb sie zu seiner Mutter gegangen seien. Sie hätten die Häuser durchsucht und hätten sein Haus niedergebrannt. Seine Mutter sei aufgefordert worden, ihnen zu zeigen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sie hätten seiner Familie nichts angetan, sondern hätten nur nach ihm gesucht. Er sei dann nachhause gekommen und habe mit seiner Mutter gesprochen, die gemeint habe, dass es für ihn nicht mehr sicher wäre und er weggehen sollte.
Deshalb ging er zu seinem Freund nach XXXX. Seine Verlobte habe er gebeten, mit den Kindern zu ihrer Familie zurückzugehen. Sie gehöre einer anderen Volksgruppe an, die im Westen Kenias lebe. Sie sei auch noch in der gleichen Nacht weggefahren.
Er sei dann ca. ein Monat oder etwas länger bei seinem namentlich erwähnten Freund geblieben, wo nichts geschehen sei. Sein Freund habe jedoch Bedenken geäußert, dass XXXX von seinem Aufenthalt erfahren könnte. Sie hätten dann über die Kirche, Freunde und NGOs die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Seitdem er aus dem Dorf weg sei, habe es keine Konflikte mehr gegeben. Es sei wichtig, bei Problemen mit XXXX sofort wegzugehen. Es gebe ständig Kämpfe zwischen XXXX und XXXX in seinem Heimatdorf. Derartige Konflikte gebe es hauptsächlich in der Central-Provinz. XXXX sei aber im ganzen Land verbreitet. Er wolle aber nochmals betonen, dass er nie mit XXXX etwas zu tun gehabt habe, sie seien nur aufgrund seines Vaters zusammengestoßen. Die XXXXS würden die Befürchtung hegen, dass er das Geschäft seines Vaters aufnehmen wolle.
Befragt, warum er nicht mit seiner Frau zu deren Familie in den Westen Kenias gegangen sei, erläuterte er, dass er dort nicht willkommen sei, weil er einer anderen Volksgruppe angehöre und es zwischen den Volksgruppen Konflikte gegeben habe. Da XXXX aber überall ihre Leute habe, würden sie ihn aber sogar dort finden. Seine Ehefrau gehöre der Volksgruppe XXXX an, der Beschwerdeführer sei XXXX. Auf neuerliche Nachfrage, warum er überall in Kenia von
XXXX verfolgt werden sollte, meinte er, verängstigt zu sein, da sie alles tun könnten. Diese Leute würden einen finden. Die Person, die nach ihm gesucht habe, sei der Führer in seiner Umgebung gewesen und wolle seinen Kopf. Er werde XXXX genannt, er wisse jedoch nicht, wie er tatsächlich heiße. Auf Vorhalt einer früheren Aussage meinte er, dass in den Medien das Verschwinden von zwei Leuten - von seinem Vater und seinem Bruder - berichtet worden sei. Ihre Namen seien jedoch nicht genannt worden. Der Bericht habe aber den Vorfall am
28. behandelt. Er wisse nicht, ob auch andere an diesem Tag verschwunden seien. Er wisse lediglich, dass andere verletzt worden seien. Die Zeitung heiße XXXX".
Der Tod seines Vaters sei bei der Polizeistation in XXXX bearbeitet worden, weil dort auch sein Vater gefunden worden sei. Er und seine Mutter hätten sich aber auch an die örtliche Polizei gewandt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass XXXX schon seit vielen Jahren offiziell verboten sei und von den Behörden bekämpft werde. Sofern kriminelle Machenschaften bekannt werden würden, würden die Behörden gegen Mitglieder massiv vorgehen. Hiezu meinte er, dass die Regierung zwar vorgebe, gegen XXXX zu kämpfen, es aber tatsächlich nicht mache. Es gebe sogar Politiker, die dieser Gruppe angehören würden. Man habe sogar den Namen von XXXX auf XXXX ändern wollen. Die gleichen Personen, die vorher bei XXXX gewesen seien, seien jetzt bei der XXXX, die mittlerweile sogar eine Partei sei.
Auf Vorhalt, wonach XXXX nicht flächendeckend in Kenia tätig sei und es daher Gebiete gebe, in die er durchaus gehen hätte können und keiner Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, meinte er, dass es nicht leicht sei, sich vor einer derart starken Organisation zu verstecken.
Befragt, ob es auch körperliche Verletzungen gegeben habe, meinte er, selbst nicht geschlagen worden zu sein, abgesehen von dem einen Mal, als er im Dorf niedergeschlagen worden sei. Er habe mit diesen Leuten nicht in Konflikt geraten wollen. Er sei von XXXX-Anhängern nach dem Tod seines Vaters gewarnt worden, nachdem er die Polizei unter Druck gesetzt habe, den Tod seines Vaters aufzuklären.
In Österreich habe er keine strafbaren Handlungen begangen. Er sei unbescholten. Er lebe von der Bundesbetreuung. In Österreich habe er einige österreichische Freunde, die sich wie er für Malerei interessieren. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und stehe auch nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten, zu denen er meinte, dass die Regierung gegen die XXXX-Sekte nicht wirklich kämpfen würde. Anhänger würden zwar verhaftet und vor ein Gericht gebracht werden, die Leute würden aber wieder freigelassen werden. Einige Mitglieder der Regierung seien in die Sekte involviert, vor allem Personen aus der Central-Provinz seien Mitglieder der Sekte.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Erhebungen zum Sachverhalt im Herkunftsstaat bereit.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 09 11.760-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage und insbesondere auch zur XXXX-Sekte in Kenia getroffen. Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Kenia nicht glaubhaft seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass er landesweit, gesucht, verfolgt oder bedroht werde - weder von Privatpersonen noch von Behörden. Ein Abschiebehindernis sei nicht festzustellen gewesen. Er sei gesund und sei sein Lebensunterhalt im Herkunftsstaat gesichert.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt, jedoch aufgrund seiner glaubwürdigen Angaben, dass er aus Kenia stamme, der Volksgruppe der XXXX angehöre und Christ sei.
In der Folge wurde anhand der Rechtsprechung dargelegt, wann ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen sei. Hier wurde ausgeführt, dass bereits seine Ausführungen zu seinem persönlichen Umfeld und zum Fluchtweg den Voraussetzungen an ein Vorbringen, um als glaubwürdig zu gelten, nicht entsprochen hätten. So müsse bereits bezweifelt werden, dass ein verfälschter Reisepass bei einer Einreisekontrolle am Flughafen in Wien nicht erkannt werde. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er weder für das verfälschte Reisedokument noch für die Reise nach Europa bezahlt habe.
Als Fluchtvorbringen habe er eine Bedrohungssituation durch Mitglieder der XXXX-Sekte genannt. Sein Vater sei angeblich im März 2009 bei Ausschreitungen getötet worden, sein Bruder sei seitdem verschollen.
Laut seinen Angaben sei der Mord von der Polizei aufgenommen und sogar einige Verdächtige festgenommen worden. Diese seien danach aber wieder freigelassen worden. Auch habe er angegeben, von Sektenmitgliedern gesucht worden zu sein. Nachdem er nicht aufgefunden werden habe können, sei sein Haus niedergebrannt worden. Seine Verlobte und seine Kinder seien danach zu den Verwandten seiner Verlobten in einen anderen Landesteil gezogen, während er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe.
Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass eine konkrete Verifizierung dieser Angaben aus Sicht der erkennenden Behörde deshalb nicht erforderlich sei, da er persönlich weder von Behörden gesucht oder verfolgt worden sei, noch Behörden nicht gewillt oder in der Lage seien, ihn zu schützen. Eine Flucht aus einem GFK-relevanten Grund sei daher seinen Angaben nicht zu entnehmen.
Wie er selber zu Protokoll gegeben habe, seien die Straftaten von der Polizei aufgenommen und verfolgt worden, was ein Indiz dafür darstelle, dass XXXX von den Behörden verfolgt werde.
XXXX sei ist eine verbotene Organisation und werde von Regierungsseite bekämpft. In vielen Teilen Kenias sei die Organisation nicht tätig und habe daher auch nicht die Möglichkeit Einzelne zu verfolgen. Warum gerade er überall in Kenia gesucht werden sollte, sei daher nicht erklärbar.
Im Übrigen habe er sogar leicht die Möglichkeit gehabt, mit seiner Verlobten zu deren Verwandten zu ziehen.
Schließlich legte das Bundesasylamt noch einmal dar, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr zu bewerten gewesen seien, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei demnach nicht näher zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, im Rahmen der Beweiswürdigung sei ausführlich dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen.
Weiters ging das Bundesasylamt davon aus, dass selbst wenn seine Ausreisegründe von der erkennenden Behörde als glaubwürdig betrachtet worden wären, der Asylantrag abzuweisen gewesen wäre, da er eine Verfolgung durch Private - die XXXX-Organisation - behauptet habe.
Die behaupteten Übergriffe würden strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in seinem Heimatland bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden.
Aus den Länderfeststellungen ergebe sich insbesondere die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates, zumal die XXXX-Sekte in Kenia verboten sei und die staatlichen Behörden gegen deren Mitglieder vorgehen würden.
Weiters wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit seines Vorbringens möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates oder in einer Großstadt niederzulassen, wo er von den Übergriffen der Organisation nicht betroffen wäre.
In Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass er keine Fluchtgründe glaubhaft machen habe können, weshalb auch aus diesem angegebenen Grund nicht von einer Gefährdungslage iSd. § 50 FPG ausgegangen werden könne. Es habe auch kein Hinweis auf das Bestehen sonstiger "außergewöhnlicher Umstände" festgestellt werden können.
Im Herkunftsstaat sei auch von einer Befriedigung seiner existenziellen Grundbedürfnisse auszugehen.
Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im Lichte des Art. 8 EMRK die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten sei, zumal die öffentlichen Interessen an der Ausweisung höher wiegen würden, als die privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Eine Bindung an Österreich habe nicht einmal ansatzweise festgestellt werden können. Umgekehrt würden seine Angehörigen - Verlobte, Kinder und Mutter - in Kenia leben, weshalb ihm eine Rückkehr in den Familienverband möglich sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.
Darin wurde moniert, dass das Bundesasylamt zu Unrecht die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt habe.
Der Beschwerdeführer habe Kenia verlassen, da er von der Gruppe der XXXX verfolgt worden sei und er auch eine Verfolgung durch die Polizei zu befürchten gehabt habe. Er habe berechtigte Furcht, dass die Mitglieder der XXXX-Gruppe ihn im gesamten kenianischen Staatsgebiet ausfindig gemacht hätten.
Sein Vater sei bereits durch die Gruppe getötet worden, wobei es bereits in diesem Fall zu keinem Schutz durch die Polizei und nicht einmal zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei. Von ihm vorgebrachte Schilderungen darüber sowie der von ihm erwähnte Zeitungsbericht hätten leicht eruiert werden können. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde einen aktuellen Bericht an.
Das Bundesasylamt sei seinen amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und wäre bei Unklarheiten jedenfalls eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers angezeigt gewesen.
Im Übrigen wurde eine Einschätzung von Amnesty International vom 07.03.2003 zur XXXX-Gruppe zitiert.
Die drohende Verfolgung durch die XXXX Gruppe würde im Übrigen eine Bedrohung seiner körperlichen Integrität bedeuten und verletze somit sein Recht auf körperliche Unversehrtheit, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.
Das Bundesasylamt sei schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Vielmehr würde XXXX in ganz Kenia operieren und zähle die Gruppierung Schätzungen zufolge über zwei Millionen Mitglieder. Das Bundesasylamt habe auch überhaupt nicht ausgeführt, wo er konkret eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden würde, wozu es jedoch verpflichtet sei.
Mit der Beschwerde wurde ein Bericht aus dem Internet der XXXX vom 21.04.2009 über einen nächtlichen tödlichen Übergriff von XXXX auf ein Dorf vorgelegt.
Weiters wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt: Unterlagen zum Besuch eines Deutschkurses, Schreiben des XXXX vom 07.12.2010 über ehrenamtliche Tätigkeit, undatiertes Schreiben eines Grafikbüros über ein vierwöchiges unbezahltes Volontariat im Juni/Juli 2010, Schreiben des Integrationsvereins XXXXvom 12.12.2010 über den Besuch und die Mitwirkung bei Veranstaltungen, Fotos, Bestätigung des Ateliers XXXX vom 10.12.2010 über die Teilnahme an einem interkulturellen Projekt, Registrierungsbestätigung für die fallweise Tätigkeit als Aushilfsbediensteter bei der XXXX vom 05.11.2010, Schreiben von XXXX Entwicklungspolitik vom 07.12.2010 über die aktive Teilnahme am Verein sowie Unterlagen über eine Ausstellung, an der der Beschwerdeführer beteiligt ist.
Mit Fax vom 05.09.2011 wurden neben einem Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 03.05.2011 Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt: Schulabschlussbestätigung, Sterbeurkunde seines Vater und Dokumente seines Anwalts in Kenia.
Mit Schreiben vom 08.12.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, einen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung bevollmächtigt zu haben. Gleichzeitig legte er folgende - im Internet gefundene - Artikel vor: "Angst vor Sekte mit dubioser Mission" vom 01.06.2002, "Gegen alles Westliche und das Christentum (...)" vom 26.06.2004, "XXXX" (aus Wikipedia) vom 26.04.2011, "Viele Tote bei Überfall in Kenia" vom 21.04.2009.
Die Berichte würden das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, wonach er im Fall seiner Rückkehr nach Kenia landesweite Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (die XXXX-Sekte) drohe, ohne dass die kenianischen Behörden in der Lage wären, den Beschwerdeführer davor wirksam zu schützen.
In einem weiteren Schreiben vom 23.01.2012 wurden ergänzend drei ACCORD-Anfragebeantwortungen (a-7839 vom 30.12.2011, a-7642 vom 19.11.2010 und a-5855-2 vom 17.03.2008) vorgelegt, die beweisen würden, dass die XXXX-Sekte schon aufgrund ihrer enormen Mitgliederzahl (von einzelnen Medien werde sie als größte Bande der Welt bezeichnet, die angegebenen Mitgliederzahlen würden zwischen mehreren hunderttausend und mehr als eine Million Menschen schwanken) in der Lage sei, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kenia landesweit zu verfolgen. Auch die mangelnde Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates sei aus den Anfragebeantwortungen ersichtlich. Es werde der dringende Verdacht genannt, dass es der XXXX-Sekte gelungen sei, die kenianischen Sicherheitsbehörden zumindest in einigen Regionen zu unterwandern und schon damit eine wirksame Strategie der kenianischen Polizei zu torpedieren.
Die Schweizer Behörden informierten die österreichischen Behörden mit E-Mail vom 04.06.2013 darüber, dass der Beschwerdeführer eine falsche Identität verwende.
Tatsächlich handle es sich bei ihm um XXXX. Er sei laut seiner kenianischen Ehefrau als Asylwerber in Österreich niedergelassen. Im Oktober 2009 sei er via Belgien nach Österreich gereist. Er habe seinen Reisepass vernichtet. Er verwende zurzeit den Namen XXXX. Seine kenianische Frau vermute, dass er mit einem gefälschten Pass und einem Schengen-Visum, das er durch Bestechung erhalten habe, lautend auf den Namen XXXX via Südafrika nach Belgien gelangt sei.
Gemäß seinem letzten Kontakt mit seiner Ehefrau in Kenia beabsichtige der Beschwerdeführer in nächster Zeit, sich mit einer anderen Frau zu ehelichen. Diese Frau lebe auch in Wien, sei ebenfalls kenianischer Abstammung. Diese sei mit einem Schweizer Bürger verheiratet gewesen und würde diese aus dieser Beziehung zwei Kinder haben.
Weiters habe die kenianische Ehefrau berichtet, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Kenia versuchen würden, an seine Originaldokumente (Reisepass und Identitätskarte) zu gelangen. Diese Dokumente seien in ihrem Besitz. Beabsichtigt sei, die Identitätskarte so zu verfälschen, damit ein neuer Reisepass lautend auf seinen aktuellen Aliasnamen ausgestellt werde. Diesen Reisepass benötige er zur neuen Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin.
Es wurden Identitätsdokumente in Kopie lautend auf XXXX beigefügt.
Mit Schreiben vom 02.04.2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin (geboren in der Demokratischen Republik Kongo) zusammenlebe und mit dieser ein gemeinsames Kind erwarte.
Zum Nachweis wurden ein Auszug aus dem ZMR, eine Reisepasskopie der Lebensgefährtin sowie ein Mutter-Kind-Pass vorgelegt.
Mit Fax vom 04.08.2014 wurde die Heiratsurkunde vom XXXX2014 sowie ein Schreiben der XXXX an seine Ehefrau übermittelt, wonach sie einen Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz habe. Der gemeinsame Sohn sei am XXXX2014 geboren worden.
Mit weiterem Schreiben vom 25.09.2014 wurde ein Konvolut an Unterlagen zu persönlichen und integrativen Aspekten vorgelegt.
Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn sowie einem Sohn seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt (Geburtsurkunden der Söhne vom XXXX sowie Unterlagen zum Bezug von Familienbeihilfe bzw. Kinderbetreuungsgeld).
Darüber hinaus übermittelte er zwei Vorverträge mit der aufschiebenden Bedingung, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werde, der seine Beschäftigung erlaube. Weiters wurden mehrere Empfehlungsschreiben bzw. Bestätigungen übermittelt, wonach der Beschwerdeführer aktiv am Leben in Österreich teilnehme.
Schließlich wurde mit Fax vom 02.10.2014 eine Bestätigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig die Kirche der XXXX besuche.
Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2014 wurde aufgrund des verstrichenen Zeitraums von mehreren Jahren die Anberaumung einer mündlichen Entscheidung bzw. eine rasche Entscheidung urgiert.
Laut Abschluss-Bericht der LPD Wien vom 03.12.2014 in Zusammenhang mit einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Identität und Verdacht auf mehrfache Ehe handle es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um XXXX, geb. am XXXX. In diesem Zusammenhang wurde auch eine E-Mail des Bundeskriminalamtes vom 22.10.2014 übermittelt, wonach ein Vergleich der Fingerabrücke bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die soeben angeführte Identität habe.
Die zuständige Richterin ersuchte in der Folge die LPD Wien um Übermittlung des Briefes der kenianischen Ehefrau, wobei dieser laut LPD Wien do. nicht aufliege. Vielmehr wurde der bereits übermittelte E-Mail Verkehr mit den Schweizer Behörden zur Verfügung gestellt.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof und erging mit verfahrenseinleitender Anordnung vom 09.03.2015, Fr 2015/20/0012-2, der Auftrag an das Bundesverwaltungsgericht, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sowie in die in den Beschwerdeverfahren übermittelten Eingaben und Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
II.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gegenständliches Verfahren ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3. Zur Entscheidungsbegründung:
1.1. Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)
1.2. Verfahrensgegenständlich hat es das (vormals zuständige) Bundesasylamt unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren des Beschwerdeführers zu ermitteln.
Das Bundesasylamt ist, ohne sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen, davon ausgegangen, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht. Es wurde sogar explizit ausgeführt, dass eine konkrete Verifizierung der Angaben aus Sicht des Bundesasylamtes deshalb nicht erforderlich sei, da er persönlich weder von Behörden gesucht oder verfolgt worden sei, noch Behörden nicht gewillt oder in der Lage seien, ihn zu schützen, weshalb eine Flucht aus einem GFK-relevanten Grund daher seinen Angaben nicht zu entnehmen sei.
In der Folge legt das Bundesasylamt weiter dar, dass die Länderberichte darlegen würden, dass die staatlichen Behörden gegen die XXXX-Sekte, die verboten sei, vorgehen würden und demnach die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden gegeben sei, weshalb auch aus diesem Grund selbst bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens kein Schutz gewährt werden könne, zumal auch eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen würde.
Es entzieht sich der erkennenden Richterin bereits, wie das Bundesasylamt zum Schluss gekommen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Dies wird lediglich festgestellt, ohne dies zu begründen. Vielmehr wird von der Irrelevanz dieses Umstandes ausgegangen.
Betrachtet man die im Bescheid zitierten Länderinformationen speziell zur XXXX-Sekte wird ein differenziertes Bild wiedergegeben. Einerseits ist die Sekte verboten und gehen die staatlichen Behörden gegen diese rigoros vor. Andererseits erfreut sich diese in Kenia enormen Zulaufs und sind zum Teil Behördenstrukturen von dieser unterwandert. Die Mitglieder der Sekte würden äußert brutal gegen Andersdenkende vorgehen und werden in den zitierten Berichte zahlreiche Morde durch Sektenmitglieder erwähnt.
In den Berichten finden sich auch Ausführungen, wonach sich die Frage stellt, ob die Sicherheitskräfte in der Lage seien, mit dem XXXX-Problem fertig zu werden.
Aus den vorgehaltenen Berichten geht insbesondere nicht zweifelsfrei hervor, dass eine Person, die in das Blickfeld der XXXX-Sekte geraten ist, staatlichen Schutz in Kenia erhalten würde.
Dementsprechend hätte sich das Bundesasylamt vorab mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Wie auch in der Beschwerde moniert, hat das Bundesasylamt keine individuelle Recherche im Herkunftsstaat angestellt und dies obwohl der Beschwerdeführer konkrete Daten über das Verschwinden und die Ermordung seines Vaters genannt hat. Er erwähnte auch konkrete Medien, in denen über den Vorfall, bei dem sein Vater ums Leben gekommen sein soll, berichtet worden sei.
In diesem Zusammenhang hätte das Bundesasylamt jedenfalls Recherchen anstellen müssen bzw. den Beschwerdeführer nachdrücklich auffordern müssen, entsprechende Unterlagen aus dem Herkunftsstaat vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat nämlich angeführt, im Herkunftsstaat über seine Lebensgefährtin, seine Mutter und weitere Angehörige zu verfügen.
Das Bundesasylamt hat es auch unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner im Herkunftsstaat verbliebenen Familie zu befragen. Für eine Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers erscheint die Frage über den unbehelligten Aufenthalt von Familienangehörigen im Herkunftsstaat zumindest relevant. Da aus der Beziehung mit der Lebensgefährtin in Kenia drei Kinder stammen sollen, wäre eine nähere Befragung zu diesen Angehörigen im Herkunftsstaat angezeigt gewesen. Dass eine solche Befragung jedenfalls notwendig gewesen wäre, zeigt sich aufgrund des Umstandes, dass sich die angebliche kenianische Ehefrau des Beschwerdeführers an die Schweizer Behörden gewandt hat, um diesen mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer eine falsche Identität aufweise und vorhabe, eine andere Frau in Österreich zu heiraten. Weiters wurden die Reisebewegung bzw. die Umstände der Ausreise von der angeblichen Ehefrau in Kenia völlig anders geschildert. Die angebliche Ehefrau in Kenia übermittelte auch Personaldokumente betreffend den Beschwerdeführer.
Letztlich geht aus Ermittlungen der österreichischen Behörden hervor, dass die vom Beschwerdeführer in Österreich angeführte Identität nicht den Tatsachen entspricht.
Zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Unterlagen aus Kenia mit seiner falschen Identität vorgelegt hat, werden diese Unterlagen - die Sterbeurkunde seines Vaters, Dokumente seines Anwaltes in Kenia, Schulabschlussbestätigung (OZ 3) - in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers einzubeziehen sein.
Auch die angebliche Ehefrau in Kenia, die der Beschwerdeführer als seine Lebensgefährtin bezeichnet hat, wird entsprechend zu kontaktieren sein, was mit Hilfe der Schweizer bzw. den österreichischen Behörden problemlos möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer will mit dieser Frau drei Kinder haben, weshalb auch der Beschwerdeführer um Kontaktinformationen zu seiner kenianischen Lebensgefährtin zu ersuchen sein wird.
Die Beziehung zu der angeblichen Ehefrau wäre auch insofern näher zu beleuchten gewesen, als er erklärte, dass seine angebliche Ehefrau im Herkunftsstaat einer anderen Volksgruppe als er angehöre und das Verhältnis zwischen seiner und der Volksgruppe des Beschwerdeführers angespannt sei.
Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich und in Kenia können bei der Beurteilung einer allenfalls zu treffenden Rückkehrentscheidung nicht außer Betracht bleiben.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde ohne Würdigung des Vorbringens von dessen Unglaubwürdigkeit ausgegangen ist und damit ein schwerer Begründungsmangel vorliegt, ist - wie dargelegt - von wesentlichen Ermittlungslücken auszugehen. Basierend darauf war dem Bundesasylamt eine Feststellung des Sachverhaltes nicht möglich. Die dennoch erfolgte Feststellung, wonach das Vorbringen unglaubwürdig ist, erfolgte willkürlich.
Mangels Feststellung des Sachverhaltes war es dem Bundesasylamt auch nicht möglich, festzustellen, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, wobei an dieser Stelle noch einmal zu betonen ist, dass aufgrund der behaupteten Verfolgung durch die XXXX-Sekte sohin der Darlegung individueller Umstände sehr wohl eine asylrelevante Verfolgung gegeben sein könnte. Erst nach Klärung dieser Frage wäre allenfalls die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angezeigt. Hier muss aber wiederum die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrachtet werden. Der Beschwerdeführer erklärte, dass ihm eine solche innerstaatliche Fluchtalternative nicht offenstehen würde. Hier wäre entsprechend nachzufragen gewesen, wieso eine derartige Möglichkeit nicht offensteht, wobei in diesem Zusammenhang auch die Zugehörigkeit zu seiner ethnischen Volksgruppe bzw. die Rückkehr zur Familie seiner angeblichen Ehefrau, die eine andere Volksgruppe haben soll, zu durchleuchten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat auch Probleme mit der Volksgruppe seiner angeblichen Ehefrau angeführt, die jedoch seitens des Bundesasylamtes nicht näher hinterfragt wurden.
Zusammengefasst ist das Bundesasylamt - ohne den Sachverhalt vollständig zu ermitteln - ohne jegliche Begründung hiefür davon ausgegangen, dass der Verfolgungsgrund des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Es ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen und hat die Klärung dieser Frage als irrelevant bzw. eine konkrete Verifizierung des Vorbringens als nicht erforderlich bezeichnet, da die Länderinformationen von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ausgehen bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, was aus den eingeholten Länderinformationen jedoch nicht generell ableitbar ist. Das Bundesasylamt hat damit vollkommen willkürlich argumentiert.
Das als Nachfolgebehörde des Bundesasylamtes nunmehr zuständige BFA wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.
Neben der Befragung des Beschwerdeführers, der Befassung seiner angeblichen Ehefrau und allenfalls der Befragung seiner Ehefrau in Österreich werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die Länderinformationen zu Kenia zu ergänzen sein und insbesondere entsprechende aktuelle Feststellungen zur XXXX-Sekte und der ethnischen Gruppe des Beschwerdeführers zu treffen sein.
Im Beschwerdeverfahren wurden Länderinformationen zur XXXX-Sekte und zahlreiche Unterlagen zu integrativen Aspekten in Österreich vorgelegt. Auch diese Unterlagen werden in die Entscheidung einzufließen haben.
Ausdrücklich festzuhalten bleibt noch, dass das BFA bei einer allenfalls vorzunehmenden Prüfung einer inländischen Fluchtalternative konkret und begründend darzulegen haben wird, wo im Herkunftsstaat ihm eine solche offenstehe.
Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt in den entscheidenden Punkten lückenhaft ermittelt worden, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Das Verfahren erschöpft sich in der Durchführung von zwei Einvernahmen, in der die zuvor aufgeworfenen relevanten Fragen nicht an den Beschwerdeführer gestellt worden sind. Trotz zahlreicher Anhaltspunkte für Nachfragen und weiterer Recherchen im Herkunftsstaat wurde das Vorbringen völlig verfehlt als unglaubwürdig und viel mehr noch als nicht relevant abgetan. Damit hat es das Parteienvorbringen ignoriert, als Folge daraus den Sachverhalt nicht ermittelt und jegliche weitere Ermittlungstätigkeit unterlassen, womit dem Bundesasylamt willkürliches Verhalten vorzuwerfen ist.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesasylamt - als Vorgängerbehörde des BFA - die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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