W181 1416189-1•BVwG W181 1416189-1
W181 1416189-1Tribunal administratif fédéral1 juin 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W181 1416189-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2010, Zl. 10 01.185-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 08.02.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Am 09.02.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. In weiterer Folge wurde der BF am 25.03.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.10.2010 durch persönliche Übernahme des ausgewiesenen Vertreters des BF, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 27.10.2010 datierte Beschwerde des ausgewiesenen Vertreters des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten Folge zu geben. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 08.11.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Mit Eingabe vom 07.12.2010 gab der ausgewiesene Vertreter des BF mittels beiliegendem Meldezettel bekannt, dass der BF mit XXXX unter der genannten Adresse eine Lebensgemeinschaft führe; diese sei österreichische Staatsbürgerin und es sei beabsichtigt eine Eheschließung einzugehen und eine Familie zu gründen.
Weiters wurde ausgeführt, dass der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge und im Bundesgebiet sozial, sprachlich und gesellschaftlich integriert sei.
6. Mit weiterer Eingabe vom 09.07.2012 wurden Unterlagen zu den Integrationsbemühungen des BF vorgelegt. Mit dem Schriftsatz wurden ein Externistenprüfungszeugnis über die 4. Klasse (8. Schulstufe) der Hauptschule, eine Kursbestätigung hinsichtlich eines EDV-Kurses im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten und eine Anmeldebestätigung hinsichtlich des Vorbereitungslehrganges zum Abschluss der neunten Schulstufe (Polytechnische Schule) übermittelt. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF ab September 2012 bis Februar 2013 eine Ausbildung zum Kindergartenassistenten starten wolle, darauf folgend seine Studienberechtigungsprüfung absolvieren und schließlich eine 3-jährige Ausbildung zum Kindergartenpädagogen erfolgreich beenden möchte.
7. Mit Schreiben vom 24.10.2012 wurden weitere Unterlagen zu den Integrationsbemühungen des BF vorgelegt.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2013 wurden dem BF aktuelle Feststellungen zu Indien zur Kenntnisnahme übermittelt, zudem wurde er aufgefordert, zu den Familienverhältnissen und zur persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen.
9. In der Stellungnahme vom 20.02.2013 wurde zu den Integrationsschritten des BF ausgeführt, dass er mit einer österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Lebensgemeinschaft lebe. Zudem sei der BF seit 01.09.2010 bei der XXXX als Zeitungskolporteur tätig, wobei er sieben Tage pro Woche arbeite. Auf Grund seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit besitze der BF auch Krankenversicherungsschutz. Neben der beruflichen Tätigkeit habe der BF viel für seine Fortbildung getan. Er habe im XXXX einen Hauptschulkurs besucht und am 17.12.2012 die Externistenprüfung über die Polytechnische Schule erfolgreich abgelegt. Im Pflichtgegenstand Deutsch habe er die Benotung "Gut" erhalten. Ziel des BF sei eine Ausbildung zum geprüften Kindergartenassistenten zu machen und dann in diesem Beruf zu arbeiten. Er habe sich beim WIFI zur Veranstaltung "Ausbildung zum/zur geprüften Kindergartenassistentin" angemeldet. Davor müsse er die Studienberechtigungsprüfung absolvieren, der diesbezügliche Kurs habe bereits begonnen. Nach Ablegung der Berufsreifeprüfung werde der BF ein entsprechendes Studium bei der Bakip (Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) beginnen. Zudem sei der BF unbescholten, spreche sehr gut Deutsch und verfüge über ein soziales Netzwerk an Freunden und Bekannten in Österreich.
10. Mit Schriftsatz vom 20.02.2013 führte der ausgewiesene Vertreter des BF ergänzend und berichtigend aus, dass der BF die Ausbildung zum geprüften Kindergartenassistenten mit gutem Erfolg bestanden und abgeschlossen habe. Beiliegend wurde eine Kopie des vom WIFI ausgestellten Zeugnisses vom 18.01.2013 vorgelegt.
11. Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 legte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
12. Am 07.05.2013 gab der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter bekannt, dass er am 02.05.2013 seine österreichische Lebensgefährtin Frau XXXX geheiratet habe. Eine Kopie der Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX, am XXXX lag bei.
13. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugeteilt.
14. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 03.02.2015 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
15. Mit Schreiben vom 25.02.2015 übermittelte des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom 05.08.2013, worin festgehalten wurde, dass sich der Hinweis auf Verdacht der Aufenthaltsehe aufgrund des längeren Gesprächs des BF und seiner Ehefrau, dem Umgang miteinander, des mit Sicherheit bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes und dem Integrationswillen des BF nicht bestätigt habe.
16. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 zog der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 zurück und ersuchte im Hinblick auf die gute Integration in Österreich und die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ausweisung dauerhaft für unzulässig zu erklären.
Damit sind die Spruchpunkte I. und II. des oben im Spruch angeführten Bescheides des Bundesasylamtes mit 28.04.2015 in Rechtskraft erwachsen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX geboren am XXXX in XXXX (Indien).
Er hält sich seit seiner Antragstellung am 09.02.2010, also seit mehr als fünf Jahren, als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Infolge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. mit Schriftsatz vom 28.04.2015 ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2014 betreffend die Asylfrage und die Refoulemententscheidung in Rechtskraft erwachsen.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegt ein Familienleben des BF in Österreich vor. Der BF ist mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX standesamtlich verheiratet. Die standesamtliche Eheschließung erfolgte am XXXX. Der BF und seine Ehefrau leben seit Dezember 2010 im gemeinsamen Haushalt und es liegt eine aufrechte Meldung des BF an der Adresse seiner Ehefrau vor.
Der BF ist gemäß vorgelegtem Werksvertrag seit 01.09.2010 bei der XXXX als Zeitungskolporteur tätig. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und durch seine Berufstätigkeit bestreitet er seinen Lebensunterhalt aus Eigenem. Der BF spricht sehr gut Deutsch und hat neben der beruflichen Tätigkeit viel für seine Fortbildung getan. Zunächst besuchte er einen Hauptschulkurs und am 17.10.2012 legte er die Externistenprüfung über die Polytechnische Schule erfolgreich ab. Dabei hat der BF im Pflichtgegenstand Deutsch die Benotung "Gut" erhalten. In weiterer Folge hat der BF beim WIFI die Ausbildung zum geprüften Kindergartenassistenten mit gutem Erfolg bestanden und abgeschlossen. Nach Absolvierung der Berufsreifeprüfung möchte der BF ein entsprechendes Studium bei der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik beginnen. Der BF ist auch um seine soziale Integration bemüht und pflegt zahlreiche freundschaftliche Kontakte. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zudem hat der BF stets am Verfahren mitgewirkt, Beweismittel hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt und zur Feststellung des Sachverhaltes beigetragen. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF und die Verfahrensdauer sind nicht der Sphäre des BF zuzuordnen.
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur familiären und persönlichen Situation des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF, den zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem und dem integrierten zentralen Fremdenregister des BF. Die diesbezüglich vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis des Familienlebens und der Integration des BF anzuerkennen.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
III.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
III.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
III.2. Zum Spruchteil A (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):
III.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Indien) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchteil II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein quasi "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.
Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.
III.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
7. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
8. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
9. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
10. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
11. und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
12. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
13. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
14. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
16. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
17. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
18. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
19. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
20. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
III.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
III.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Der unbescholtene BF befindet sich seit mehr als fünf Jahre in Österreich. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war auf Grund seiner Antragstellung möglich und erlaubt. Mittlerweile hat der BF ein Familienleben in Österreich begründet. Er ist mit XXXX einer österreichischen Staatsangehörigen, seit XXXX standesamtlich verheiratet und lebt mit dieser seit Dezember 2010 im gemeinsamen Haushalt. Hinsichtlich des Familienlebens des BF geht aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom 05.08.2013 hervor, dass sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe auf Grund des längeren Gesprächs mit dem BF und seiner Ehefrau, dem Umgang miteinander, des mit Sicherheit bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes und dem Integrationswillen des BF nicht bestätigt habe.
Darüber hinaus ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der BF gleich mit Beginn seines Aufenthalts erkennbare Anstrengungen unternommen hat, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Trotz seines aufenthaltsrechtlichen Status gelang es dem BF, sich auch beruflich zu integrieren. Der BF arbeitet als Zeitungskolporteur und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Eigenem. Der BF spricht Deutsch, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und hat neben der beruflichen Tätigkeit viel für seine Fortbildung getan. Nach erfolgreicher Absolvierung der Externistenprüfung über die Polytechnische Schule hat der BF die Ausbildung zum geprüften Kindergartenassistenten mit gutem Erfolg bestanden und abgeschlossen. In weiterer Folge möchte der BF nach Absolvierung der Berufsreifeprüfung ein entsprechendes Studium bei der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik beginnen. Der BF ist auch um seine soziale Integration bemüht und pflegt freundschaftliche Kontakte, die durch Vorlage von Empfehlungsschreiben schriftlich bestätigt wurden. Zudem hat der BF stets am Verfahren mitgewirkt, Beweismittel hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt und zur Feststellung des Sachverhaltes beigetragen. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF und die Verfahrensdauer sind nicht der Sphäre des BF zuzuordnen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
III.2.5. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III.3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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