BVwG W156 1433719-1

W156 1433719-1Tribunal administratif fédéral1 juin 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W156 1433719-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.1433719.1.00

Spruch

W156 1433719-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, alias XXXX,

Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 04.03.2013, Zl. XXXX, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinischtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX, geboren XXXX, alias XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX, geboren XXXX, alias XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2016 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG behoben.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der BF reiste am 16.10.2012 schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 17.10.2012 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 und gab an, den Namen XXXX zu führen, ungefähr 17 Jahre alt zu sein und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein.

3. Bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Kittsee am 17.10.2012 gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt Folgendes an:

"Meine Heimat habe ich als kleines Kind mit meinen Eltern aufgrund des Krieges verlassen. Ich bin im Iran aufgewachsen und musste schon mit 8 Jahren anfangen zu arbeiten, um Geld zu verdienen. Ich bin nach Österreich gekommen, um zur Schule zu gehen und eine Ausbildung zu machen, damit ich eine bessere Zukunft habe. Im Iran habe ich keine Aufenthaltsgenehmigung und somit auch keine Rechte gehabt. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."

4. Am 31.10.2012 erschien der BF persönlich bei der Erstaufnahmestelle OST und berichtigte freiwillig sein Alter. Er gab an, 21 Jahre und 2 Monate alt zu sein, somit wurde ein Geburtsdatum mit XXXX festgestellt.

5. Sein Verfahren wurde mit 31.10.2012 zugelassen.

6. Am 27.02.2012 wurde der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

"F: Haben Sie irgendwelche afghanischen Dokumente, die Sie vorlegen können? A. Nein.

F. Haben Sie irgendwo afghanische Dokumente, wenn ja, welche und wo befinden sich diese? A. Nein, ich habe im Iran gelebt. Mir wurde gesagt, ich soll versuchen, mir aus Afghanistan eine Tazkira schicken zu lassen, aber mein Onkel sagte, er könne das nicht, er sagte, es ist nicht so wie früher, das geht jetzt nicht mehr.

...

F.: Geben Sie mir einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person. A.: Ich bin in Afghanistan geboren. Mir 4 bin ich in den Iran gegangen. Mein Vater hat Spielsucht gehabt und war drogenabhängig. Mit 8 Jahren musste ich zu arbeiten beginnen, in einem Schlachthaus. Mein Vater hat uns nicht geholfen, wir konnten nicht zur Schule gehen, hatten keine Ausbildung. Mein Vater ist dann ums Leben gekommen, wegen Drogen. Seine Leiche wurde nach Afghanistan transportiert. Er kam vor 6 Jahren ums Leben. Ich habe auch meinen Bruder wegen Drogen verloren. Er kam auch ums Leben. Ich war 18 Jahre lang im Iran.

F.: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A.: Ich bin Tadschike.

F.: Welchem Stamm/Clan gehören Sie an und wer ist der Stammesführer/Clananführer? A.: XXXX, der Stammesführer ist XXXX.

F.: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? A.: Keine, ich bin Analphabet.

F.: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? A.: Ich habe immer im Schlachthaus gearbeitet, es gab einen Mann namens XXXX, der war der Besitzer des Schlachthauses. Unser Arbeitgeber war Bahram. Das Schlachthaus war in XXXX, das gehört zu Teheran.

F.: Welche Verwandten von Ihnen leben in Afghanistan? A.: Ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits. XXXX ist der Bruder meiner Mutter, er lebt in der Provinz Herat. XXXX ist der Bruder meines Vaters, er lebt auch in der Provinz Herat. Sie wohnen beide in XXXX.

F.: Womit bestreiten diese ihren Lebensunterhalt? A.: Sie sind beide Arbeiter, XXXX ist im Verkauf tätig, er ist bei jemandem angestellt. XXXX arbeitet auf Baustellen. Sie sind beide verheiratet und XXXX hat 2 Töchter und 3 Söhne, XXXX hat 5 Kinder.

F.: Sind Sie verheiratet? A.: Nein.

F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat (Großeltern, Onkel, Tanten,...) A.: Nein.

F.: Wann sind Sie tatsächlich aus Afghanistan ausgereist? A.: Als ich vier Jahre alt war bin ich mit meinen Eltern in den Iran gezogen.

F.: Wann haben Sie sich entschlossen, den Iran zu verlassen? A.: Vor 9 Monaten.

F.: Wann sind Sie ausgereist? A.: Auch vor 9 Monaten.

....

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre bis zur Ausreise an. A.: Im Iran habe ich in XXXX gewohnt. Dort habe ich seit 1 1/2 Jahren gewohnt. Davor habe ich in einem anderen Stadtteil gewohnt.

F.: War das bis zur Ausreise? A.: Ja.

F.: War das eine Eigentumswohnung, eine Mietwohnung, ein eigenes Haus? A.: Das war eine Wohnung, eine Mietwohnung. Ich habe dort mit meinen Brüdern und meiner Mutter zusammengewohnt.

F.: Wer wohnt jetzt dort? Was ist mit dem Haus (der Wohnung) passiert? A.: Meine Mutter XXXX und meine Brüder XXXX.

F.: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan auch schon geführt? A.: Ja.

F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen? A.: Nein.

F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A.: Ich bin nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Ich hatte keine Probleme mit den Behörden. Ich habe in Afghanistan nur gelebt, bis ich 4 Jahre alt war. Im Iran hatte ich keine Aufenthaltsberechtigung.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig? A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation? A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses irgendwelche Probleme? A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A.: Nein. Im Iran hatten wir Probleme, weil wir aus Afghanistan stammen.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, Schulden, etc.) A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Wir haben das Vertrauen in den Iran verloren, wir können dort nicht normal leben. So lange mein Vater am Leben war, war es schwierig, weil er immer das ganze Geld ausgegeben hat. Nach Afghanistan kann ich nicht, meine Verwandten habe dort ihr eigenes Leben, ich habe sie angerufen, sie sagten, sie haben ihr eigenes Leben, ich soll nicht kommen.

F.: Warum haben Ihre Eltern Afghanistan verlassen und sind in den Iran gereist?

A.: Mein Vater war spielsüchtig und drogenabhängig, er musste in den Iran weil er Schulden hatte. Darum ist er vor den Leuten geflüchtet

F.: Welchen Aufenthaltstitel haben Ihre Familienangehörigen im Iran?

A.: Sie habe eine Karte, dass man dort lebt.

F.: Hatten Sie auch so eine Karte? A.: Nein. Nachgefragt gebe ich an, meine Familie hat doch keine Karte gehabt. Unsere Familie nicht, aber andere Verwandte. Meine Cousine hat so eine Karte.

F.: Warum hatte Ihre Familie keine solche Karte? A.: Mein Vater hat das nicht organisiert, das hätte Geld gekostet. Nachgefragt gebe ich an, ich war nicht alt genug, um das zu organisieren. Bei uns ist das so, wenn der Vater das nicht will, wird das nicht gemacht.

F.: Wo wurden Sie geboren? A.: In Afghanistan, Provinz Herat, in XXXX, in dem Ort, wo auch meine Onkel noch wohnen.

F.: Wo haben Sie mit Ihren Eltern in Afghanistan gelebt? A.: In XXXX, bis zur Ausreise.

F.: Hat Ihre Familie noch Besitztümer in Afghanistan (Grundstück, Haus)? A.: Wir haben 2 Grundstücke mütterlicherseits, auch in XXXX. Der Onkel kümmert sich darum. Nachgefragt gebe ich an, die beiden Grundstücke sind 720 m2 groß, jedes ca. 360 m2. (Angabe des AW: jeweils 1 Dong). Die Grundstücke sind nicht bebaut oder bewirtschaftet.

F.: Was ist aus dem Haus geworden, wo Ihre Familie in Afghanistan gelebt hat? A.: Das Haus gehörte nicht nur dem Vater, er hatte 3 Brüder, mit denen das Haus geteilt wurde. Das Haus steht noch, ich glaube, mein Onkel hat das vermietet. Der Onkel wohnt dort nicht selbst.

F.: Wie lange waren Sie in Griechenland? A.: 29 Tage.

F.: Warum haben Sie Griechenland verlassen? A.: Alle sind von dort weggegangen, keiner bleibt in Griechenland.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. Ich bin hier her gekommen, um mich zu bilden und eine bessere Zukunft zu haben.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

A.: Es ist nicht sicher dort, es gibt Entführungen und niemand wird sich dort um mich kümmern.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? A.: Nein.

F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat? A.: Ich habe mit meinem Onkel väterlicherseits telefoniert.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? (Lebensgefährtin) A.: Nein.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Ich lese, ich möchte etwas lernen, sonst gibt es nichts.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein.

F.: Besuchen Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche einen Deutschkurs von der Caritas.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich bekomme monatlich € 150.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Nein.

F.: Möchten Sie noch irgend etwas sagen? A.: Wenn die Lage in Afghanistan besser wäre, wäre ich nicht hier sondern wäre dort hin gegangen.

Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre

Sicht der Lage darzustellen. Nach Übersetzung: F.: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A.: Es heißt, dass es in Herat ruhig ist, aber jede Woche hört man, dass jemand entführt wurde, dass Kinder entführt wurden, aber wenn es ruhig wäre, könnte so etwas nicht passieren. Sie sagen, in Kabul ist es teuer, es ist schwieriger, man kann dort nicht leben. Ich bin ungebildet, ich habe keinen Beruf.

F.: Wovon lebt Ihre Familie im Iran derzeit?

A.: Mein ältester Bruder XXXX arbeitet im Schlachthof, er bekommt pro Monat 400- 500,000 Toman pro Monat. Die anderen beiden Brüder arbeiten vielleicht auch, ich weiß es nicht genau".

4. Mit Bescheid vom 04.03.2013 wurde der Antrag auf Zuerkennung auf internationalen Schutz vom 17.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und die Ausweisung gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt.

Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Die Identität stehe nicht fest, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der tadschikischen Volksgruppe und der sunnitisch-muslimischen Religion an, es könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege.

Er habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können, er habe keine gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Es hätten auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können.

Es könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es könnte nicht festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.

Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels stehe die Identität nicht fest.

Er habe angegeben, er hätte seine Heimat Afghanistan im Alter von 4 Jahren zusammen mit seiner Familie verlassen. Seine Familie hätte Afghanistan verlassen, weil sein Vater Drogen- und Spielsüchtig gewesen sei und Schulden gehabt habe.

Betreffend sein Heimatland Afghanistan habe er keine Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung vorgebracht. Betreffend seine Rückkehr nach Afghanistan habe er einzig die allgemeine Sicherheitslage und mangelnde Unterstützung vorgebracht. Sein Vorbringen bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan könne jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus.

Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr sei der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858). Die begründete Furcht vor Verfolgung müsse sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitze. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, könne nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nehme (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338).

Als Grund dafür, warum der BF den Iran verlassen hätte, habe er angegeben, er wäre nach Österreich gekommen, um sich zu bilden und eine bessere Zukunft zu haben. Auch betreffend den Iran habe er keine Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung vorgebracht.

Auch aus den sonstigen Umständen könnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.

Im Falle einer Rückkehr sei anzumerken, dass er in XXXX in der Provinz Herat geboren worden sei. Mit vier Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort sei er aufgewachsen. Er sei nie zur Schule gegangen. Er habe im Iran in der Nähe von Teheran in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung gelebt. Er habe dort im Schlachthof gearbeitet. Seine Familie lebe nach wie vor im Iran. Es handele sich beim BF um einen gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen Mann, der seinen Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeit bestreiten könne. Anzumerken sei, dass seine engste Familie nach wie vor im Iran lebe und ihm finanzielle und emotionale Unterstützung zuteilwerden lassen könnte (vgl. Erk. d. AGH C17 404.997- 1/2009/2E). Zudem bestünde auch die Möglichkeit, dass seine Familie ebenfalls wieder nach Afghanistan zurückkehrt.

Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es lebten noch ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits zusammen mit deren Familien in seinem Geburtsort XXXX, Provinz Herat. Bei seiner Rückkehr könne er zumindest anfänglich bei seiner Familie Unterkunft und Unterstützung finden. Weiters besitze seine Familie noch 2 Grundstücke in XXXX, die derzeit nicht bebaut oder bewirtschaftet seien. Auch das Elternhaus bzw. das Haus seines Vaters, das ihm zusammen mit seinem Bruder (Brüdern) gehöre, stehe noch und werde derzeit vom Bruder seines Vaters vermietet. Er könnte dort Unterkunft nehmen.

Infolge werden von der belangten Behörde Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sowie Möglichkeiten der Rückkehr vorgebrat.

5. Mit Schreiben vom 11.03.2013 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und brachte im Wesentlichen jenen Sachverhalt vor, den er bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.02.2012 zu Protokoll gegeben hatte.

6. Mit Verfügung des Geschäftsausschusses vom 28.04.2015 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W130 abgenommen und der Gerichtsabteilung W 156 zur Erledigung zugwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, volljährig. Er gehört der Volksgruppe der Hazare an und ist sunnitischen Glaubens.

Er wurde in XXXX in der Provinz Herat geboren und hat Afghanistan im Alter von 4 Jahren im Familienverband verlassen und bis zu seiner aktuellen Flucht nach Europa durchgehend im Iran gelebt. Er ist nie zur Schule gegangen. Er lebte im Iran in der Nähe von Teheran in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung und arbeitete dort im Schlachthof gearbeitet. Seine Familie lebt nach wie vor im Iran.

Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat erfolgte nicht. Er ist ledig und kinderlos

In Afghanistan leben noch ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits zusammen mit deren Familien in seinem Geburtsort XXXX, Provinz Herat. Weiters besitzt seine Familie noch 2 Grundstücke in XXXX, die derzeit nicht bebaut oder bewirtschaftet sind. Das Elternhaus bzw. das Haus seines Vaters, das dem Vater zusammen mit seinem drei Brüdern gehört, wird derzeit vom einem Bruder seines Vaters vermietet.

Eine Unterstützung durch die noch in Afghanistan verbliebene Verwandtschaft ist nicht gewährleistet.

Eine Verfolgung durch den Herkunftsstaat, oder auch durch Drittpersonen im Herkunftsstaat wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdevorbringen geltend gemacht. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zu A) Spruchpunkt I. Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuell asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen). Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. z.B. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

So führte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.2006, Zl. 2004/02/0240, aus, dass eine Abweisung des Asylantrages als nicht rechtswidrig zu erkennen sei, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

3.2. Zu Spruchpunkt II. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) ist zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen Dem Vorbringen in der Beschwerde war diesbezüglich Erfolg beschieden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung - wenn auch ohne Ausbildung -, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner engeren Familie seit seinem vierten Lebensjahr im Iran aufhältig war und dort sein Leben bis zur Flucht verbracht hat. In Afghanistan verfügt er seinen glaubwürdigen Angaben zufolge dort derzeit über keine ausreichenden sozialen oder familiären Netzwerke, auf deren Unterstützung er zählen könnte. Seine engere Familie ist seinen Angaben zufolge derzeit weiterhin Iran aufhältig. Die in Afghanistan lebenden Verwandten sind weitschichtig und sind dem Beschwerdeführer zwar bekannt, aber kann er nach glaubhafter Aussage nicht auf deren Unterstützung bei einer Rückkehr zählen.

Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände - auch im Hinblick auf den langen Zeitraum seines Aufenthaltes im Iran sowie die Lebensumstände seiner Familie - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3. 3 Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.4. Zu IV. Spruchpunkt IV. ( Ausweisung):

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § § 28 Abs. 1 VwGVG zu beheben.

3. 5 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführerin hat eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG dennoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, zumal auch in der Beschwerde keine weiteren asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass keine asylrelevante Verfolgungshandlung (VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011; vom 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011; vom 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128;

vom 19. 10. 2000, 98/20/0233; vom 21.12.2000, 2000/01/0131;

25.1. 2001, 2001/20/0011; AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010;

8.8. 2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010) vorliegt.

Im Übrigen trifft § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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